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Versicherungsbedingungen für die Verbun<strong>de</strong>ne Firmen-Sachversicherung - 2008 (VFS 08)<br />

mit Anhang Sicherheitsvorschriften Feuer für Selbständige/Gewerbetreiben<strong>de</strong><br />

Inhaltsübersicht<br />

Teil A - Allgemeiner Teil<br />

§ 1 Anzeigepflichten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers o<strong>de</strong>r seines Vertreters<br />

bis zum Vertragsschluss<br />

§ 2 Beginn <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter<br />

Zahlung o<strong>de</strong>r Nichtzahlung <strong>de</strong>r Erst- o<strong>de</strong>r Einmalprämie<br />

§ 3 Dauer und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Vertrages<br />

§ 4 Folgeprämie<br />

§ 5 Lastschriftverfahren<br />

§ 6 Ratenzahlung<br />

§ 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />

§ 8 Obliegenheiten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

§ 9 Gefahrerhöhung<br />

§ 10 Überversicherung, Mehrere Versicherer, Führung, Prozessführung<br />

§ 11 Versicherung für frem<strong>de</strong> Rechnung<br />

§ 12 Übergang von Ersatzansprüchen<br />

§ 13 Kündigung nach <strong>de</strong>m Versicherungsfall<br />

§ 14 Zahlung und Verzinsung <strong>de</strong>r Entschädigung<br />

§ 15 Sachverständigenverfahren<br />

§ 16 Keine Leistungspflicht aus beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n<br />

§ 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenän<strong>de</strong>rungen<br />

§ 18 Vollmacht <strong>de</strong>s Versicherungsvertreters<br />

§ 19 Repräsentanten<br />

§ 20 Verjährung<br />

§ 21 Zuständiges Gericht<br />

§ 22 Anpassung von <strong>Bedingungen</strong><br />

§ 23 Anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Recht<br />

Teil B - Sach-Inhalt/Ertragsausfall<br />

§ 1 Versicherte Sachen<br />

§ 2 Ertragsausfall<br />

§ 3 Versicherte und nicht versicherte Kosten<br />

§ 4 Versicherte Gefahren und Schä<strong>de</strong>n (Versicherungsfall), generelle<br />

Ausschlüsse<br />

§ 5 Feuer<br />

§ 6 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie<br />

Raub<br />

§ 7 Leitungswasser<br />

§ 8 Sturm, Hagel<br />

§ 9 Elementargefahren<br />

§ 10 Überschwemmung, Rückstau<br />

§ 11 Zusätzliche Gefahren<br />

§ 12 Glasbruch<br />

§ 13 Unbenannte Gefahren<br />

§ 14 Transportgefahren<br />

§ 15 Elektronik-Pauschalversicherung<br />

§ 16 Versicherungsort<br />

§ 17 Beson<strong>de</strong>re Gefahrerhöhungen und vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften<br />

§ 18 Versicherungswert und Versicherungssumme<br />

§ 19 Summenanpassung<br />

§ 20 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung, Versicherung<br />

auf Erstes Risiko<br />

§ 21 Wie<strong>de</strong>rherbeigeschaffte Sachen<br />

§ 22 Veräußerung <strong>de</strong>r versicherten Sachen<br />

Anhang - Sicherheitsvorschriften Feuer für Selbständige/<br />

Gewerbetreiben<strong>de</strong><br />

21008226 (5.09) C 1.92.310


Teil A: Allgemeiner Teil<br />

§ 1 Anzeigepflichten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers o<strong>de</strong>r seines Vertreters<br />

bis zum Vertragsschluss<br />

1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumstän<strong>de</strong>n<br />

Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung<br />

<strong>de</strong>m Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstän<strong>de</strong> anzuzeigen, nach<br />

<strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versicherer in Textform gefragt hat und die für <strong>de</strong>ssen Entschluss<br />

erheblich sind, <strong>de</strong>n Vertrag mit <strong>de</strong>m vereinbarten Inhalt zu<br />

schließen.<br />

Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet,<br />

als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme <strong>de</strong>r Versicherer<br />

in Textform Fragen im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 stellt.<br />

2. Rechtsfolgen <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht<br />

a) Vertragsän<strong>de</strong>rung<br />

Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich<br />

verletzt und hätte <strong>de</strong>r Versicherer bei Kenntnis <strong>de</strong>r nicht angezeigten<br />

Gefahrumstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Vertrag auch zu an<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong><br />

geschlossen, so wer<strong>de</strong>n die an<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong> auf Verlangen <strong>de</strong>s<br />

Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer<br />

unverschul<strong>de</strong>ten Pflichtverletzung wer<strong>de</strong>n die<br />

an<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong> ab <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong> Vertragsbestandteil.<br />

Erhöht sich durch eine Vertragsän<strong>de</strong>rung die Prämie um mehr als<br />

zehn Prozent o<strong>de</strong>r schließt <strong>de</strong>r Versicherer die Gefahrabsicherung<br />

für <strong>de</strong>n nicht angezeigten Umstand aus, so kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

<strong>de</strong>n Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r<br />

Mitteilung <strong>de</strong>s Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.<br />

In dieser Mitteilung <strong>de</strong>r Vertragsän<strong>de</strong>rung hat <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n<br />

Versicherungsnehmer auf <strong>de</strong>ssen Kündigungsrecht hinzuweisen.<br />

b) Rücktritt und Leistungsfreiheit<br />

Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1,<br />

kann <strong>de</strong>r Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht we<strong>de</strong>r vorsätzlich noch<br />

grob fahrlässig verletzt.<br />

Bei grober Fahrlässigkeit <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht<br />

<strong>de</strong>s Versicherers ausgeschlossen, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

nachweist, dass <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Vertrag bei<br />

Kenntnis <strong>de</strong>r nicht angezeigten Umstän<strong>de</strong> zu gleichen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />

<strong>Bedingungen</strong> abgeschlossen hätte.<br />

Tritt <strong>de</strong>r Versicherer nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles zurück,<br />

so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

weist nach, dass die Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht<br />

sich auf einen Umstand bezieht, <strong>de</strong>r we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Eintritt o<strong>de</strong>r die<br />

Feststellung <strong>de</strong>s Versicherungsfalles noch für die Feststellung o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers ursächlich ist.<br />

Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt,<br />

ist <strong>de</strong>r Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.<br />

c) Kündigung<br />

Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1<br />

leicht fahrlässig o<strong>de</strong>r schuldlos, kann <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Vertrag<br />

unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei<br />

<strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherer hätte <strong>de</strong>n Vertrag bei Kenntnis <strong>de</strong>r nicht angezeigten<br />

Umstän<strong>de</strong> zu gleichen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong> abgeschlossen.<br />

d) Ausschluss von Rechten <strong>de</strong>s Versicherers<br />

Die Rechte <strong>de</strong>s Versicherers zur Vertragsän<strong>de</strong>rung (siehe a), zum<br />

Rücktritt (siehe b) und zur Kündigung (siehe c) sind jeweils ausgeschlossen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n nicht angezeigten Gefahrenumstand<br />

o<strong>de</strong>r die unrichtige Anzeige kannte.<br />

e) Anfechtung<br />

Das Recht <strong>de</strong>s Versicherers, <strong>de</strong>n Vertrag wegen arglistiger Täuschung<br />

anzufechten, bleibt unberührt.<br />

3. Frist für die Ausübung <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>s Versicherers<br />

Die Rechte zur Vertragsän<strong>de</strong>rung (siehe Nr. 2 a), zum Rücktritt (siehe<br />

Nr. 2 b) o<strong>de</strong>r zur Kündigung (siehe Nr. 2 c) muss <strong>de</strong>r Versicherer innerhalb<br />

eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstän<strong>de</strong><br />

angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann<br />

er nachträglich weitere Umstän<strong>de</strong> innerhalb eines Monats nach <strong>de</strong>ren<br />

Kenntniserlangung angeben.<br />

Die Monatsfrist beginnt mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer<br />

von <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht und <strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> Kenntnis erlangt,<br />

die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begrün<strong>de</strong>n.<br />

4. Rechtsfolgenhinweis<br />

Die Rechte zur Vertragsän<strong>de</strong>rung (siehe Nr. 2 a), zum Rücktritt (siehe<br />

Nr. 2 b) und zur Kündigung (siehe Nr. 2 c) stehen <strong>de</strong>m Versicherer nur<br />

zu, wenn er <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung in<br />

Textform auf die Folgen <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht hingewiesen<br />

hat.<br />

5. Vertreter <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

Wird <strong>de</strong>r Vertrag von einem Vertreter <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers geschlossen,<br />

so sind bei <strong>de</strong>r Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die<br />

Kenntnis und die Arglist <strong>de</strong>s Vertreters als auch die Kenntnis und die<br />

Arglist <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer<br />

kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich<br />

o<strong>de</strong>r grob fahrlässig verletzt wor<strong>de</strong>n ist, nur berufen, wenn we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />

Vertreter noch <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer Vorsatz o<strong>de</strong>r grobe Fahrlässigkeit<br />

zur Last fällt.<br />

6. Erlöschen <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>s Versicherers<br />

Die Rechte <strong>de</strong>s Versicherers zur Vertragsän<strong>de</strong>rung (siehe Nr. 2 a), zum<br />

Rücktritt (siehe Nr. 2 b) und zur Kündigung (siehe Nr. 2 c) erlöschen<br />

mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für<br />

Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die<br />

Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r<br />

sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich o<strong>de</strong>r arglistig verletzt hat.<br />

§ 2 Beginn <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter<br />

Zahlung o<strong>de</strong>r Nichtzahlung <strong>de</strong>r Erst- o<strong>de</strong>r Einmalprämie<br />

1. Beginn <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich <strong>de</strong>r Regelungen in<br />

Nr. 3 und Nr. 4 zu <strong>de</strong>m im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.<br />

2. Fälligkeit <strong>de</strong>r Erst- o<strong>de</strong>r Einmalprämie<br />

Die erste o<strong>de</strong>r einmalige Prämie ist unabhängig von <strong>de</strong>m Bestehen eines<br />

Wi<strong>de</strong>rrufrechts unverzüglich nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>s vereinbarten und<br />

im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.<br />

Liegt <strong>de</strong>r vereinbarte Zeitpunkt <strong>de</strong>s Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss,<br />

ist die erste o<strong>de</strong>r einmalige Prämie unverzüglich nach<br />

Vertragsschluss zu zahlen.<br />

Zahlt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach <strong>de</strong>m in Satz 1<br />

o<strong>de</strong>r 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt <strong>de</strong>r Versicherungsschutz erst,<br />

nach<strong>de</strong>m die Zahlung bewirkt ist.<br />

Weicht <strong>de</strong>r Versicherungsschein vom Antrag <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

o<strong>de</strong>r getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste o<strong>de</strong>r einmalige<br />

Prämie frühestens einen Monat nach Zugang <strong>de</strong>s Versicherungsscheins<br />

zu zahlen.<br />

Bei Vereinbarung <strong>de</strong>r Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als<br />

erste Prämie.<br />

3. Rücktrittsrecht <strong>de</strong>s Versicherers bei Zahlungsverzug<br />

Wird die erste o<strong>de</strong>r einmalige Prämie nicht zu <strong>de</strong>m nach Nr. 2 maßgeben<strong>de</strong>n<br />

Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann <strong>de</strong>r Versicherer vom Vertrag<br />

zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.<br />

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die<br />

Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.<br />

4. Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers<br />

Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die erste o<strong>de</strong>r einmalige Prämie nicht zu<br />

<strong>de</strong>m nach Nr. 2 maßgeben<strong>de</strong>n Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so ist <strong>de</strong>r<br />

Versicherer für einen vor Zahlung <strong>de</strong>r Prämie eingetretenen Versicherungsfall<br />

nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung in Textform o<strong>de</strong>r durch einen<br />

auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge <strong>de</strong>r<br />

Nichtzahlung <strong>de</strong>r Prämie aufmerksam gemacht hat.<br />

Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.<br />

§ 3 Dauer und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Vertrages<br />

1. Dauer<br />

Der Vertrag ist für <strong>de</strong>n im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum<br />

abgeschlossen.


2. Stillschweigen<strong>de</strong> Verlängerung<br />

Bei einer Vertragsdauer von min<strong>de</strong>stens einem Jahr verlängert sich <strong>de</strong>r<br />

Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer <strong>de</strong>r Vertragsparteien<br />

spätestens drei Monate vor <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>s jeweiligen Versicherungsjahres<br />

eine Kündigung zugegangen ist.<br />

3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen<br />

Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren<br />

zum Ablauf <strong>de</strong>s dritten o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>s darauf folgen<strong>de</strong>n Jahres unter Einhaltung<br />

einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Kündigung muss <strong>de</strong>m Versicherer spätestens drei Monate vor <strong>de</strong>m<br />

Ablauf <strong>de</strong>s jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.<br />

4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr<br />

Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Vertrag,<br />

ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.<br />

5. Wegfall <strong>de</strong>s versicherten Interesses<br />

Fällt das versicherte Interesse nach <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Versicherung weg,<br />

en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Vertrag zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer vom<br />

Wegfall <strong>de</strong>s Risikos Kenntnis erlangt.<br />

§ 4 Folgeprämie<br />

1. Fälligkeit<br />

a) Eine Folgeprämie wird zu <strong>de</strong>m vereinbarten Zeitpunkt <strong>de</strong>r jeweiligen<br />

Versicherungsperio<strong>de</strong> fällig.<br />

b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb <strong>de</strong>s im Versicherungsschein<br />

o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Prämienrechnung angegebenen Zeitraums<br />

bewirkt ist.<br />

2. Scha<strong>de</strong>nersatz bei Verzug<br />

Ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer mit <strong>de</strong>r Zahlung einer Folgeprämie in<br />

Verzug, ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, Ersatz <strong>de</strong>s ihm durch <strong>de</strong>n Verzug<br />

entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>ns zu verlangen.<br />

3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung<br />

a) Der Versicherer kann <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger<br />

Zahlung einer Folgeprämie auf <strong>de</strong>ssen Kosten in Textform zur<br />

Zahlung auffor<strong>de</strong>rn und eine Zahlungsfrist von min<strong>de</strong>stens zwei<br />

Wochen ab Zugang <strong>de</strong>r Zahlungsauffor<strong>de</strong>rung bestimmen (Mahnung).<br />

Die Mahnung ist nur wirksam, wenn <strong>de</strong>r Versicherer je<br />

Vertrag die rückständigen Beträge <strong>de</strong>r Prämie, Zinsen und Kosten<br />

im Einzelnen beziffert und außer<strong>de</strong>m auf die Rechtsfolgen - Leistungsfreiheit<br />

und Kündigungsrecht - aufgrund <strong>de</strong>r nicht fristgerechten<br />

Zahlung hinweist.<br />

b) Tritt nach Ablauf <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein<br />

Versicherungsfall ein und ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer bei Eintritt<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsfalles mit <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r Prämie o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Zinsen<br />

o<strong>de</strong>r Kosten in Verzug, so ist <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r Verpflichtung<br />

zur Leistung frei.<br />

c) Der Versicherer kann nach Ablauf <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Mahnung gesetzten<br />

Zahlungsfrist <strong>de</strong>n Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

mit <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r geschul<strong>de</strong>ten Beträge in Verzug ist.<br />

Die Kündigung kann mit <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r Zahlungsfrist so<br />

verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit <strong>de</strong>r Zahlung in<br />

Verzug ist. Hierauf ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer bei <strong>de</strong>r Kündigung<br />

ausdrücklich hinzuweisen.<br />

4. Zahlung <strong>de</strong>r Prämie nach Kündigung<br />

Die Kündigung wird unwirksam, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer innerhalb<br />

eines Monats nach <strong>de</strong>r Kündigung o<strong>de</strong>r, wenn sie mit <strong>de</strong>r<br />

Fristbestimmung verbun<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n ist, innerhalb eines Monats nach<br />

Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit<br />

<strong>de</strong>s Versicherers (siehe Nr. 3 b) bleibt unberührt.<br />

5. Bün<strong>de</strong>lnachlass<br />

Sofern die Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Bün<strong>de</strong>lnachlass nicht mehr gegeben<br />

sind, ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, <strong>de</strong>n Versicherungsbeitrag entsprechend<br />

anzupassen.<br />

§ 5 Lastschriftverfahren<br />

1. Pflichten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

Ist zur Einziehung <strong>de</strong>r Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart<br />

wor<strong>de</strong>n, hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Fälligkeit <strong>de</strong>r<br />

Prämie für eine ausreichen<strong>de</strong> Deckung <strong>de</strong>s Kontos zu sorgen.<br />

2. Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Zahlungsweges<br />

Hat es <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine o<strong>de</strong>r mehrere<br />

Prämien, trotz wie<strong>de</strong>rholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen<br />

wer<strong>de</strong>n können, ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung<br />

in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in <strong>de</strong>r Kündigung<br />

darauf hinzuweisen, dass <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die<br />

ausstehen<strong>de</strong> Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.<br />

Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen<br />

Lastschrifteinzug können <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer in Rechnung<br />

gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 6 Ratenzahlung<br />

Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehen<strong>de</strong>n Raten bis zu<br />

<strong>de</strong>n vereinbarten Zahlungsterminen als gestun<strong>de</strong>t.<br />

Die gestun<strong>de</strong>ten Raten <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n sofort<br />

fällig, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz o<strong>de</strong>r<br />

teilweise in Verzug gerät o<strong>de</strong>r wenn eine Entschädigung fällig wird.<br />

§ 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />

1. Allgemeiner Grundsatz<br />

a) Im Falle <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses vor Ablauf<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsperio<strong>de</strong> steht <strong>de</strong>m Versicherer für diese Versicherungsperio<strong>de</strong><br />

nur <strong>de</strong>rjenige Teil <strong>de</strong>r Prämie zu, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Zeitraum<br />

entspricht, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherungsschutz bestan<strong>de</strong>n hat.<br />

b) Fällt das versicherte Interesse nach <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Versicherung<br />

weg, steht <strong>de</strong>m Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen<br />

können, wenn die Versicherung nur bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt beantragt<br />

wor<strong>de</strong>n wäre, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer vom Wegfall <strong>de</strong>s Interesses<br />

Kenntnis erlangt hat.<br />

2. Prämie o<strong>de</strong>r Geschäftsgebühr bei Wi<strong>de</strong>rruf, Rücktritt, Anfechtung und<br />

fehlen<strong>de</strong>m versicherten Interesse<br />

a) Übt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung<br />

innerhalb von zwei Wochen zu wi<strong>de</strong>rrufen, hat <strong>de</strong>r Versicherer<br />

nur <strong>de</strong>n auf die Zeit nach Zugang <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs entfallen<strong>de</strong>n<br />

Teil <strong>de</strong>r Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass <strong>de</strong>r Versicherer<br />

in <strong>de</strong>r Belehrung über das Wi<strong>de</strong>rrufsrecht, über die Rechtsfolgen<br />

<strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs und <strong>de</strong>n zu zahlen<strong>de</strong>n Betrag hingewiesen und<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass <strong>de</strong>r Versicherungsschutz<br />

vor En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rrufsfrist beginnt.<br />

Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat <strong>de</strong>r Versicherer zusätzlich<br />

die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten;<br />

dies gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer Leistungen<br />

aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.<br />

b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt <strong>de</strong>s Versicherers<br />

been<strong>de</strong>t, weil <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer Gefahrumstän<strong>de</strong>, nach <strong>de</strong>nen<br />

<strong>de</strong>r Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat,<br />

nicht angezeigt hat, so steht <strong>de</strong>m Versicherer die Prämie bis zum<br />

Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Rücktrittserklärung zu.<br />

Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt <strong>de</strong>s Versicherers<br />

been<strong>de</strong>t, weil die einmalige o<strong>de</strong>r die erste Prämie nicht rechtzeitig<br />

gezahlt wor<strong>de</strong>n ist, so steht <strong>de</strong>m Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr<br />

zu.<br />

c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung <strong>de</strong>s Versicherers<br />

wegen arglistiger Täuschung been<strong>de</strong>t, so steht <strong>de</strong>m Versicherer<br />

die Prämie bis zum Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Anfechtungserklärung zu.<br />

d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung <strong>de</strong>r Prämie verpflichtet,<br />

wenn das versicherte Interesse bei Beginn <strong>de</strong>r Versicherung<br />

nicht besteht, o<strong>de</strong>r wenn das Interesse bei einer Versicherung,<br />

die für ein künftiges Unternehmen o<strong>de</strong>r für ein an<strong>de</strong>res künftiges<br />

Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch<br />

eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.


Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer ein nicht bestehen<strong>de</strong>s Interesse in <strong>de</strong>r<br />

Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil<br />

zu verschaffen, ist <strong>de</strong>r Vertrag nichtig. Dem Versicherer<br />

steht in diesem Fall die Prämie bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt zu, zu <strong>de</strong>m er<br />

von <strong>de</strong>n die Nichtigkeit begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n Kenntnis erlangt.<br />

§ 8 Obliegenheiten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

1. Obliegenheiten vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:<br />

aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich<br />

vereinbarten Sicherheitsvorschriften (siehe Regelung in Teil B<br />

§ 17);<br />

Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, <strong>de</strong>nen die zuständige<br />

Behör<strong>de</strong> in Textform zugestimmt hat, beeinträchtigen die<br />

Entschädigungspflicht nicht;<br />

bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.<br />

b) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig<br />

eine Obliegenheit, die er vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Versicherer zu erfüllen hat, so kann <strong>de</strong>r Versicherer innerhalb<br />

eines Monats, nach<strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>r Verletzung Kenntnis<br />

erlangt hat, <strong>de</strong>n Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht<br />

<strong>de</strong>s Versicherers ist ausgeschlossen, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

beweist, dass er die Obliegenheit we<strong>de</strong>r vorsätzlich noch grobfahrlässig<br />

verletzt hat.<br />

2. Obliegenheiten bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />

Scha<strong>de</strong>ns zu sorgen;<br />

bb) <strong>de</strong>m Versicherer <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>neintritt, nach<strong>de</strong>m er von ihm<br />

Kenntnis erlangt hat, unverzüglich gegebenenfalls auch mündlich<br />

o<strong>de</strong>r telefonisch anzuzeigen;<br />

cc) Weisungen <strong>de</strong>s Versicherers zur Scha<strong>de</strong>nabwendung/-min<strong>de</strong>rung<br />

gegebenenfalls auch mündlich o<strong>de</strong>r telefonisch einzuholen,<br />

wenn die Umstän<strong>de</strong> dies gestatten;<br />

dd) Weisungen <strong>de</strong>s Versicherers zur Scha<strong>de</strong>nabwendung/-min<strong>de</strong>rung,<br />

soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere<br />

an <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche<br />

Weisungen, hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen zu han<strong>de</strong>ln;<br />

ee) Schä<strong>de</strong>n durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich<br />

<strong>de</strong>r Polizei anzuzeigen;<br />

ff) <strong>de</strong>m Versicherer und <strong>de</strong>r Polizei unverzüglich ein Verzeichnis<br />

<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n gekommenen Sachen einzureichen;<br />

gg) das Scha<strong>de</strong>nbild so lange unverän<strong>de</strong>rt zu lassen, bis die Scha<strong>de</strong>nstelle<br />

o<strong>de</strong>r die beschädigten Sachen durch <strong>de</strong>n Versicherer<br />

freigegeben wor<strong>de</strong>n sind. Sind Verän<strong>de</strong>rungen unumgänglich,<br />

sind das Scha<strong>de</strong>nbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B.<br />

durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung<br />

durch <strong>de</strong>n Versicherer aufzubewahren;<br />

hh) soweit möglich <strong>de</strong>m Versicherer unverzüglich je<strong>de</strong> Auskunft -<br />

auf Verlangen in Schriftform - zu erteilen, die zur Feststellung<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsfalles o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Umfanges <strong>de</strong>r Leistungspflicht<br />

<strong>de</strong>s Versicherers erfor<strong>de</strong>rlich ist sowie je<strong>de</strong> Untersuchung über<br />

Ursache und Höhe <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns und über <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r<br />

Entschädigungspflicht zu gestatten;<br />

ii) vom Versicherer angefor<strong>de</strong>rte Belege beizubringen, <strong>de</strong>ren Beschaffung<br />

ihm billigerweise zugemutet wer<strong>de</strong>n kann;<br />

jj) für zerstörte o<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n gekommene Wertpapiere o<strong>de</strong>r<br />

sonstige aufgebotsfähige Urkun<strong>de</strong>n unverzüglich das Aufgebotsverfahren<br />

einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren,<br />

insbeson<strong>de</strong>re abhan<strong>de</strong>n gekommene Sparbücher und an<strong>de</strong>re<br />

sperrfähige Urkun<strong>de</strong>n unverzüglich sperren zu lassen.<br />

b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung <strong>de</strong>s Versicherers einem<br />

Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach a ebenfalls<br />

zu erfüllen soweit ihm dies nach <strong>de</strong>n tatsächlichen und rechtlichen<br />

Umstän<strong>de</strong>n möglich ist.<br />

3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung<br />

a) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1<br />

o<strong>de</strong>r Nr. 2 vorsätzlich, so ist <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r Verpflichtung<br />

zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit<br />

ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leistung in <strong>de</strong>m Verhältnis zu<br />

kürzen, das <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit<br />

hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zu beweisen.<br />

b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist <strong>de</strong>r<br />

Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

nachweist, dass die Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit we<strong>de</strong>r<br />

für <strong>de</strong>n Eintritt o<strong>de</strong>r die Feststellung <strong>de</strong>s Versicherungsfalles noch<br />

für die Feststellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers<br />

ursächlich ist.<br />

c) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

bestehen<strong>de</strong> Auskunfts- o<strong>de</strong>r Aufklärungsobliegenheit, so<br />

ist <strong>de</strong>r Versicherer nur dann vollständig o<strong>de</strong>r teilweise leistungsfrei,<br />

wenn er <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung in<br />

Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />

§ 9 Gefahrerhöhung<br />

1. Begriff <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung<br />

a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe <strong>de</strong>r Vertragserklärung<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhan<strong>de</strong>nen<br />

Umstän<strong>de</strong> so verän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

o<strong>de</strong>r eine Vergrößerung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns o<strong>de</strong>r die ungerechtfertigte<br />

Inanspruchnahme <strong>de</strong>s Versicherers wahrscheinlicher<br />

wird.<br />

b) Eine Gefahrerhöhung kann insbeson<strong>de</strong>re - aber nicht nur - vorliegen,<br />

wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand än<strong>de</strong>rt nach <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.<br />

Eine Än<strong>de</strong>rung eines gefahrerheblichen Umstan<strong>de</strong>s liegt z. B. dann<br />

vor, wenn von <strong>de</strong>r dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen<br />

wird, Neu- o<strong>de</strong>r Erweiterungsbauten durchgeführt wer<strong>de</strong>n,<br />

o<strong>de</strong>r ein Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s nicht<br />

genutzt wird.<br />

c) Eine Gefahrerhöhung nach a liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr<br />

nur unerheblich erhöht hat o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n als mitversichert<br />

gelten soll.<br />

2. Pflichten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

ohne vorherige Zustimmung <strong>de</strong>s Versicherers keine Gefahrerhöhung<br />

vornehmen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Vornahme durch einen Dritten gestatten.<br />

b) Erkennt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen<br />

o<strong>de</strong>r gestattet hat, so muss er diese <strong>de</strong>m Versicherer unverzüglich<br />

anzeigen.<br />

c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung<br />

unabhängig von seinem Willen eintritt, muss <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

<strong>de</strong>m Versicherer unverzüglich anzeigen, nach<strong>de</strong>m er von<br />

ihr Kenntnis erlangt hat.<br />

3. Kündigung o<strong>de</strong>r Vertragsanpassung durch <strong>de</strong>n Versicherer<br />

a) Kündigungsrecht <strong>de</strong>s Versicherers<br />

Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach<br />

Nr. 2 a, kann <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Vertrag fristlos kündigen, wenn<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob<br />

fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz o<strong>de</strong>r grober<br />

Fahrlässigkeit hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zu beweisen.<br />

Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann <strong>de</strong>r Versicherer<br />

unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.<br />

Wird <strong>de</strong>m Versicherer eine Gefahrerhöhung in <strong>de</strong>n Fällen nach Nr.<br />

2 b und Nr. 2 c bekannt, kann er <strong>de</strong>n Vertrag unter Einhaltung einer<br />

Frist von einem Monat kündigen.<br />

b) Vertragsän<strong>de</strong>rung<br />

Statt <strong>de</strong>r Kündigung kann <strong>de</strong>r Versicherer ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />

Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechen<strong>de</strong><br />

erhöhte Prämie verlangen o<strong>de</strong>r die Absicherung <strong>de</strong>r erhöhten Gefahr<br />

ausschließen.


Erhöht sich die Prämie als Folge <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung um mehr als<br />

zehn Prozent o<strong>de</strong>r schließt <strong>de</strong>r Versicherer die Absicherung <strong>de</strong>r erhöhten<br />

Gefahr aus, so kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag<br />

innerhalb eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>s Versicherers<br />

ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In <strong>de</strong>r Mitteilung hat<br />

<strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht<br />

hinzuweisen.<br />

4. Erlöschen <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>s Versicherers<br />

Die Rechte <strong>de</strong>s Versicherers zur Kündigung o<strong>de</strong>r Vertragsanpassung<br />

nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab<br />

Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherers von <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung ausgeübt wer<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Zustand wie<strong>de</strong>rhergestellt ist, <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung<br />

bestan<strong>de</strong>n hat.<br />

5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung<br />

a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung <strong>de</strong>r Versicherungsfall ein, so ist<br />

<strong>de</strong>r Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

seine Pflichten nach Nr. 2 a vorsätzlich verletzt hat.<br />

Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig,<br />

so ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leistung in <strong>de</strong>m Verhältnis<br />

zu kürzen, das <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit<br />

hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zu beweisen.<br />

b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b und Nr. 2 c ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />

für einen Versicherungsfall, <strong>de</strong>r später als einen Monat<br />

nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt eintritt, zu <strong>de</strong>m die Anzeige <strong>de</strong>m Versicherer<br />

hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt<br />

a Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers<br />

bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt,<br />

zu <strong>de</strong>m ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt<br />

war.<br />

c) Die Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers bleibt bestehen,<br />

aa) soweit <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung<br />

nicht ursächlich für <strong>de</strong>n Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht war o<strong>de</strong>r<br />

bb) wenn zur Zeit <strong>de</strong>s Eintrittes <strong>de</strong>s Versicherungsfalles die Frist<br />

für die Kündigung <strong>de</strong>s Versicherers abgelaufen und eine Kündigung<br />

nicht erfolgt war o<strong>de</strong>r<br />

cc) wenn <strong>de</strong>r Versicherer statt <strong>de</strong>r Kündigung ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechen<strong>de</strong><br />

erhöhte Prämie verlangt.<br />

§ 10 Überversicherung, Mehrere Versicherer, Führung, Prozessführung<br />

1. Überversicherung<br />

a) Übersteigt die Versicherungssumme <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>s versicherten Interesses<br />

erheblich, so kann sowohl <strong>de</strong>r Versicherer als auch <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung <strong>de</strong>r Überversicherung<br />

die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt<br />

wird. Ab Zugang <strong>de</strong>s Herabsetzungsverlangens, ist für die<br />

Höhe <strong>de</strong>r Prämie <strong>de</strong>r Betrag maßgebend, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Versicherer berechnet<br />

haben wür<strong>de</strong>, wenn <strong>de</strong>r Vertrag von vornherein mit <strong>de</strong>m<br />

neuen Inhalt geschlossen wor<strong>de</strong>n wäre.<br />

b) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Überversicherung in <strong>de</strong>r Absicht<br />

geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil<br />

zu verschaffen, ist <strong>de</strong>r Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die<br />

Prämie bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt zu, zu <strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>n die Nichtigkeit<br />

begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n Kenntnis erlangt.<br />

2. Mehrere Versicherer<br />

a) Anzeigepflicht<br />

Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr<br />

versichert, ist verpflichtet, <strong>de</strong>m Versicherer die an<strong>de</strong>re Versicherung<br />

unverzüglich mitzuteilen. In <strong>de</strong>r Mitteilung sind <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Versicherer<br />

und die Versicherungssumme anzugeben.<br />

b) Rechtsfolgen <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht<br />

Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach a vorsätzlich<br />

o<strong>de</strong>r grob fahrlässig, so ist <strong>de</strong>r Versicherer unter <strong>de</strong>n in<br />

§ 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt o<strong>de</strong>r<br />

auch ganz o<strong>de</strong>r teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht<br />

ein, wenn <strong>de</strong>r Versicherer vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

Kenntnis von <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Versicherung erlangt hat.<br />

c) Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung<br />

aa) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr<br />

versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen<br />

<strong>de</strong>n Versicherungswert o<strong>de</strong>r übersteigt aus an<strong>de</strong>ren<br />

Grün<strong>de</strong>n die Summe <strong>de</strong>r Entschädigungen, die von je<strong>de</strong>m Versicherer<br />

ohne Bestehen <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Versicherung zu zahlen<br />

wären, <strong>de</strong>n Gesamtscha<strong>de</strong>n, liegt eine Mehrfachversicherung<br />

vor.<br />

bb) Die Versicherer sind in <strong>de</strong>r Weise als Gesamtschuldner verpflichtet,<br />

dass je<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Betrag aufzukommen hat, <strong>de</strong>ssen<br />

Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt. Der Versicherungsnehmer<br />

kann aber im Ganzen nicht mehr als <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>s<br />

ihm entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>ns verlangen. Satz 1 gilt entsprechend,<br />

wenn die Verträge bei <strong>de</strong>mselben Versicherer bestehen.<br />

Erlangt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versicherte aus an<strong>de</strong>ren<br />

Versicherungsverträgen Entschädigung für <strong>de</strong>nselben<br />

Scha<strong>de</strong>n, so ermäßigt sich <strong>de</strong>r Anspruch aus <strong>de</strong>m vorliegen<strong>de</strong>n<br />

Vertrag in <strong>de</strong>r Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen<br />

insgesamt nicht höher ist, als wenn <strong>de</strong>r Gesamtbetrag <strong>de</strong>r<br />

Versicherungssummen, aus <strong>de</strong>nen die Prämien errechnet wur<strong>de</strong>,<br />

nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben wor<strong>de</strong>n wäre. Bei<br />

Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich <strong>de</strong>r<br />

Anspruch in <strong>de</strong>r Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt<br />

keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn <strong>de</strong>r Gesamtbetrag<br />

<strong>de</strong>r Versicherungssummen in diesem Vertrag in<br />

Deckung gegeben wor<strong>de</strong>n wäre.<br />

cc) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in<br />

<strong>de</strong>r Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen<br />

Vermögensvorteil zu verschaffen, ist je<strong>de</strong>r in dieser Absicht geschlossene<br />

Vertrag nichtig.<br />

Dem Versicherer steht die Prämie bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt zu, zu<br />

<strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>n die Nichtigkeit begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n<br />

Kenntnis erlangt.<br />

d) Beseitigung <strong>de</strong>r Mehrfachversicherung<br />

aa) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag, durch <strong>de</strong>n die<br />

Mehrfachversicherung entstan<strong>de</strong>n ist, ohne Kenntnis von <strong>de</strong>m<br />

Entstehen <strong>de</strong>r Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen,<br />

dass <strong>de</strong>r später geschlossene Vertrag aufgehoben o<strong>de</strong>r<br />

die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Min<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Prämie auf <strong>de</strong>n Teilbetrag herabgesetzt wird, <strong>de</strong>r durch die<br />

frühere Versicherung nicht ge<strong>de</strong>ckt ist.<br />

Die Aufhebung <strong>de</strong>s Vertrages o<strong>de</strong>r die Herabsetzung <strong>de</strong>r Versicherungssumme<br />

und Anpassung <strong>de</strong>r Prämie wer<strong>de</strong>n zu <strong>de</strong>m<br />

Zeitpunkt wirksam, zu <strong>de</strong>m die Erklärung <strong>de</strong>m Versicherer zugeht.<br />

bb) Die Regelungen nach aa sind auch anzuwen<strong>de</strong>n, wenn die<br />

Mehrfachversicherung dadurch entstan<strong>de</strong>n ist, dass nach Abschluss<br />

<strong>de</strong>r mehreren Versicherungsverträge <strong>de</strong>r Versicherungswert<br />

gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge<br />

gleichzeitig o<strong>de</strong>r im Einvernehmen <strong>de</strong>r Versicherer<br />

geschlossen wor<strong>de</strong>n, kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

nur die verhältnismäßige Herabsetzung <strong>de</strong>r Versicherungssummen<br />

und <strong>de</strong>r Prämien verlangen.<br />

3. Führung<br />

Der führen<strong>de</strong> Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer<br />

entgegenzunehmen.<br />

4. Prozessführung<br />

Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die<br />

gleichen sind, ist folgen<strong>de</strong>s vereinbart:<br />

a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag<br />

seine Ansprüche nur gegen <strong>de</strong>n führen<strong>de</strong>n Versicherer und nur wegen<br />

<strong>de</strong>ssen Anteil gerichtlich geltend machen.<br />

b) Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen <strong>de</strong>n führen<strong>de</strong>n Versicherer<br />

rechtskräftig gewor<strong>de</strong>ne Entscheidung sowie die von diesem<br />

mit <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen<br />

Vergleiche als auch für sich verbindlich an.<br />

c) Falls <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>s führen<strong>de</strong>n Versicherers die Berufungs- o<strong>de</strong>r<br />

Revisionssumme nicht erreicht, ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer berechtigt<br />

und auf Verlangen <strong>de</strong>s führen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r eines mitbeteiligten<br />

Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erfor<strong>de</strong>rlichenfalls<br />

auf weitere Versicherer auszu<strong>de</strong>hnen, bis diese Summe erreicht<br />

ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt b nicht.


§ 11 Versicherung für frem<strong>de</strong> Rechnung<br />

1. Rechte aus <strong>de</strong>m Vertrag<br />

Der Versicherungsnehmer kann <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag im eigenen<br />

Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die<br />

Ausübung <strong>de</strong>r Rechte aus diesem Vertrag steht nur <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />

und nicht auch <strong>de</strong>m Versicherten zu. Das gilt auch, wenn<br />

<strong>de</strong>r Versicherte <strong>de</strong>n Versicherungsschein besitzt.<br />

2. Zahlung <strong>de</strong>r Entschädigung<br />

Der Versicherer kann vor Zahlung <strong>de</strong>r Entschädigung an <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

<strong>de</strong>n Nachweis verlangen, dass <strong>de</strong>r Versicherte seine<br />

Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung <strong>de</strong>r<br />

Entschädigung nur mit Zustimmung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers verlangen.<br />

3. Kenntnis und Verhalten<br />

a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

von rechtlicher Be<strong>de</strong>utung sind, sind bei <strong>de</strong>r Versicherung für<br />

frem<strong>de</strong> Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten <strong>de</strong>s Versicherten<br />

zu berücksichtigen. Soweit <strong>de</strong>r Vertrag Interessen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

und <strong>de</strong>s Versicherten umfasst, muss sich <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die<br />

Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherten nur zurechnen lassen, wenn <strong>de</strong>r Versicherte<br />

Repräsentant <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers ist.<br />

b) Auf die Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherten kommt es nicht an, wenn <strong>de</strong>r<br />

Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r ihm eine<br />

rechtzeitige Benachrichtigung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers nicht<br />

möglich o<strong>de</strong>r nicht zumutbar war.<br />

c) Auf die Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherten kommt es dagegen an, wenn <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag ohne Auftrag <strong>de</strong>s Versicherten<br />

geschlossen und <strong>de</strong>n Versicherer nicht darüber informiert hat.<br />

§ 12 Übergang von Ersatzansprüchen<br />

1. Übergang von Ersatzansprüchen<br />

Steht <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten<br />

zu, geht dieser Anspruch auf <strong>de</strong>n Versicherer über, soweit <strong>de</strong>r Versicherer<br />

<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

Richtet sich <strong>de</strong>r Ersatzanspruch <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers gegen eigenes<br />

Personal o<strong>de</strong>r gegen an<strong>de</strong>rweitige berechtigte Benutzer (nicht Reparatur-/Wartungsfirmen),<br />

kann <strong>de</strong>r Übergang nur geltend gemacht<br />

wer<strong>de</strong>n, soweit diese Personen <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig<br />

herbeigeführt haben o<strong>de</strong>r soweit für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n Ersatz aus einer<br />

Haftpflichtversicherung beansprucht wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Richtet sich <strong>de</strong>r Ersatzanspruch <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers gegen eine<br />

Person, mit <strong>de</strong>r er bei Eintritt <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns in häuslicher Gemeinschaft<br />

lebt, kann <strong>de</strong>r Übergang nicht geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn,<br />

diese Person hat <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n vorsätzlich verursacht.<br />

2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen<br />

Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch o<strong>de</strong>r ein zur Sicherung<br />

dieses Anspruchs dienen<strong>de</strong>s Recht unter Beachtung <strong>de</strong>r gelten<strong>de</strong>n<br />

Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang <strong>de</strong>s<br />

Ersatzanspruchs auf <strong>de</strong>n Versicherer bei <strong>de</strong>ssen Durchsetzung durch<br />

<strong>de</strong>n Versicherer soweit erfor<strong>de</strong>rlich mitzuwirken.<br />

Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist <strong>de</strong>r<br />

Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge <strong>de</strong>ssen<br />

keinen Ersatz von <strong>de</strong>m Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob<br />

fahrlässigen Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt,<br />

seine Leistung in einem <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für<br />

das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer.<br />

§ 13 Kündigung nach <strong>de</strong>m Versicherungsfall<br />

1. Kündigungsrecht<br />

Nach <strong>de</strong>m Eintritt eines Versicherungsfalles kann je<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Vertragsparteien<br />

<strong>de</strong>n Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform<br />

zu erklären. Sie muss <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Vertragspartei spätestens einen<br />

Monat nach Auszahlung o<strong>de</strong>r Ablehnung <strong>de</strong>r Entschädigung zugegangen<br />

sein.<br />

2. Kündigung durch Versicherungsnehmer<br />

Kündigt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach<br />

ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer<br />

kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,<br />

spätestens jedoch zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong>,<br />

wirksam wird.<br />

3. Kündigung durch Versicherer<br />

Eine Kündigung <strong>de</strong>s Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang<br />

beim Versicherungsnehmer wirksam.<br />

§ 14 Zahlung und Verzinsung <strong>de</strong>r Entschädigung<br />

1. Fälligkeit <strong>de</strong>r Entschädigung<br />

a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen <strong>de</strong>s Versicherers<br />

zum Grun<strong>de</strong> und zur Höhe <strong>de</strong>s Anspruchs abgeschlossen<br />

sind.<br />

Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung <strong>de</strong>s<br />

Scha<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>n Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, <strong>de</strong>r nach<br />

Lage <strong>de</strong>r Sache min<strong>de</strong>stens zu zahlen ist.<br />

b) Der über <strong>de</strong>n Zeitwertscha<strong>de</strong>n hinausgehen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>r Entschädigung<br />

wird fällig, nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer gegenüber <strong>de</strong>m<br />

Versicherer <strong>de</strong>n Nachweis geführt hat, dass er die Wie<strong>de</strong>rherstellung<br />

o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rbeschaffung sichergestellt hat.<br />

c) Der über <strong>de</strong>n gemeinen Wert hinausgehen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>r Entschädigung<br />

für Anschauungsmo<strong>de</strong>lle, Prototypen, Ausstellungsstücke sowie<br />

typengebun<strong>de</strong>ne, für die laufen<strong>de</strong> Produktion nicht mehr benötigte<br />

Fertigungsvorrichtungen wird fällig, nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer <strong>de</strong>n Nachweis geführt<br />

hat, dass er die Wie<strong>de</strong>rherstellung o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rbeschaffung sichergestellt<br />

hat.<br />

2. Rückzahlung <strong>de</strong>s Neuwert- o<strong>de</strong>r Zeitwertanteils<br />

Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung <strong>de</strong>r vom Versicherer<br />

nach Nr. 1 b o<strong>de</strong>r Nr. 1 c geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn<br />

die Sache infolge eines Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers nicht<br />

innerhalb einer angemessenen Frist wie<strong>de</strong>rhergestellt o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rbeschafft<br />

wor<strong>de</strong>n ist.<br />

3. Verzinsung<br />

Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem an<strong>de</strong>ren Rechtsgrund<br />

eine weitergehen<strong>de</strong> Zinspflicht besteht:<br />

a) die Entschädigung ist soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach<br />

Meldung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns geleistet wird seit Anzeige <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns zu<br />

verzinsen;<br />

b) <strong>de</strong>r über <strong>de</strong>n Zeitwertscha<strong>de</strong>n hinausgehen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>r Entschädigung<br />

ist ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt zu verzinsen, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

die Sicherstellung <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rherstellung o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rbeschaffung<br />

versicherter Sachen gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer<br />

nachgewiesen hat;<br />

c) <strong>de</strong>r Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;<br />

d) die Zinsen wer<strong>de</strong>n zusammen mit <strong>de</strong>r Entschädigung fällig.<br />

4. Hemmung<br />

Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Fristen nach Nr. 1, Nr. 3 a und Nr. 3 b ist <strong>de</strong>r<br />

Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in <strong>de</strong>m infolge Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt o<strong>de</strong>r nicht gezahlt<br />

wer<strong>de</strong>n kann.<br />

5. Aufschiebung <strong>de</strong>r Zahlung<br />

Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange<br />

a) Zweifel an <strong>de</strong>r Empfangsberechtigung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

bestehen;<br />

b) ein behördliches o<strong>de</strong>r strafgerichtliches Verfahren gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

o<strong>de</strong>r seinen Repräsentanten aus Anlass dieses<br />

Versicherungsfalles noch läuft;<br />

c) eine Mitwirkung <strong>de</strong>s Realgläubigers gemäß <strong>de</strong>n gesetzlichen Bestimmungen<br />

über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.


§ 15 Sachverständigenverfahren<br />

1. Feststellung <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nhöhe<br />

Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

verlangen, dass die Höhe <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns in einem Sachverständigenverfahren<br />

festgestellt wird.<br />

Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer<br />

auch gemeinsam vereinbaren.<br />

2. Weitere Feststellungen<br />

Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere<br />

Feststellungen zum Versicherungsfall ausge<strong>de</strong>hnt wer<strong>de</strong>n.<br />

3. Verfahren vor Feststellung<br />

Für das Sachverständigenverfahren gilt:<br />

a) Je<strong>de</strong> Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen.<br />

Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die an<strong>de</strong>re<br />

unter Angabe <strong>de</strong>s von ihr genannten Sachverständigen in<br />

Textform auffor<strong>de</strong>rn, <strong>de</strong>n zweiten Sachverständigen zu benennen.<br />

Wird <strong>de</strong>r zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Zugang <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung benannt, so kann ihn die auffor<strong>de</strong>rn<strong>de</strong><br />

Partei durch das für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nort zuständige Amtsgericht<br />

ernennen lassen. In <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung durch <strong>de</strong>n Versicherer ist <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.<br />

b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen,<br />

die Mitbewerber <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers ist o<strong>de</strong>r mit ihm in<br />

dauern<strong>de</strong>r Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei<br />

Mitbewerbern o<strong>de</strong>r Geschäftspartnern angestellt ist o<strong>de</strong>r mit ihnen<br />

in einem ähnlichen Verhältnis steht.<br />

c) Bei<strong>de</strong> Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer<br />

Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung<br />

unter b gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes<br />

durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen<br />

nicht, so wird <strong>de</strong>r Obmann auf Antrag einer Partei durch das für<br />

<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nort zuständige Amtsgericht ernannt.<br />

4. Feststellung<br />

Die Feststellungen <strong>de</strong>r Sachverständigen müssen enthalten:<br />

a) ein Verzeichnis <strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n gekommenen, zerstörten und beschädigten<br />

versicherten Sachen sowie <strong>de</strong>ren nach <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag<br />

in Frage kommen<strong>de</strong>n Versicherungswerte zum Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsfalles;<br />

b) die Wie<strong>de</strong>rherstellungs- und Wie<strong>de</strong>rbeschaffungskosten;<br />

c) die Restwerte <strong>de</strong>r vom Scha<strong>de</strong>n betroffenen Sachen;<br />

d) die nach <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag versicherten Kosten;<br />

e) ein Verzeichnis <strong>de</strong>r nicht vom Scha<strong>de</strong>n betroffenen versicherten<br />

Sachen sowie <strong>de</strong>ren nach <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag in Frage kommen<strong>de</strong>n<br />

Versicherungswerte zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles;<br />

f) bei Ertragsausfallschä<strong>de</strong>n<br />

aa) Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufen<strong>de</strong> Geschäftsjahr<br />

bis zum Beginn <strong>de</strong>r Betriebsunterbrechung o<strong>de</strong>r Beeinträchtigung<br />

und für das vorausgegangene Geschäftsjahr,<br />

bb) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus <strong>de</strong>r zu entnehmen ist,<br />

wie sich Betriebsgewinn und Kosten während <strong>de</strong>s Unterbrechungszeitraumes,<br />

längstens jedoch bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Haftzeit<br />

ohne die versicherte Unterbrechung o<strong>de</strong>r Beeinträchtigung <strong>de</strong>s<br />

Betriebes entwickelt hätten,<br />

cc) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus <strong>de</strong>r zu entnehmen ist,<br />

wie sich Betriebsgewinn und Kosten während <strong>de</strong>s Unterbrechungszeitraumes,<br />

längstens jedoch bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Haftzeit<br />

infolge <strong>de</strong>r versicherten Unterbrechung o<strong>de</strong>r Beeinträchtigung<br />

gestaltet haben,<br />

dd) ob und in welcher Weise Umstän<strong>de</strong> vorliegen, welche <strong>de</strong>n versicherten<br />

Ertragsausfallscha<strong>de</strong>n beeinflussen.<br />

Die Sachverständigen haben in <strong>de</strong>n Gewinn- und Verlustrechnungen<br />

die Bestimmungen zum Ertragsausfallscha<strong>de</strong>n zu berücksichtigen.<br />

Alle Arten von Kosten sind geson<strong>de</strong>rt auszuweisen;<br />

die fortlaufen<strong>de</strong>n Kosten sind zu kennzeichnen.<br />

g) bei Mietausfallschä<strong>de</strong>n<br />

aa) <strong>de</strong>n versicherten Mietausfall;<br />

bb) ob und in welcher Weise Umstän<strong>de</strong> vorliegen, welche <strong>de</strong>n versicherten<br />

Mietausfallscha<strong>de</strong>n beeinflussen.<br />

5. Verfahren nach Feststellung<br />

Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen allen Parteien<br />

gleichzeitig. Weichen die Feststellungen <strong>de</strong>r Sachverständigen voneinan<strong>de</strong>r<br />

ab, so übergibt <strong>de</strong>r Versicherer sie unverzüglich <strong>de</strong>m Obmann.<br />

Dieser entschei<strong>de</strong>t über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb <strong>de</strong>r<br />

durch die Feststellungen <strong>de</strong>r Sachverständigen gezogenen Grenzen und<br />

übermittelt seine Entscheidung bei<strong>de</strong>n Parteien gleichzeitig.<br />

Die Feststellungen <strong>de</strong>r Sachverständigen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Obmannes sind für<br />

die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass<br />

sie offenbar von <strong>de</strong>r wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund<br />

dieser verbindlichen Feststellungen berechnet <strong>de</strong>r Versicherer die<br />

Entschädigung.<br />

Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche<br />

Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung<br />

nicht treffen können o<strong>de</strong>r wollen o<strong>de</strong>r sie verzögern.<br />

6. Kosten<br />

Sofern nicht etwas an<strong>de</strong>res vereinbart ist, trägt je<strong>de</strong> Partei die Kosten<br />

ihres Sachverständigen. Die Kosten <strong>de</strong>s Obmannes tragen bei<strong>de</strong> Parteien<br />

je zur Hälfte<br />

7. Obliegenheiten<br />

Durch das Sachverständigenverfahren wer<strong>de</strong>n die Obliegenheiten <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsnehmers nicht berührt.<br />

8. Zusammentreffen mit Spezialversicherungen<br />

Besteht auch eine Maschinen-, Elektronik- o<strong>de</strong>r Transportversicherung<br />

(Spezialversicherung) und ist streitig, ob o<strong>de</strong>r in welchem Umfang ein<br />

Scha<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m vorliegen<strong>de</strong>n Vertrag o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Spezialversicherungsvertrag<br />

zuzuordnen ist, so kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer verlangen, dass<br />

die Höhe <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns zu vorliegen<strong>de</strong>m Vertrag und <strong>de</strong>m Spezialversicherungsvertrag<br />

in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren<br />

festgestellt wird.<br />

Nr. 1 bis Nr. 7 sind entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n. Die Kosten <strong>de</strong>s Obmannes<br />

tragen die Parteien zu je einem Drittel.<br />

Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit<br />

<strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m vorliegen<strong>de</strong>n Vertrag o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Spezialversicherungsvertrag<br />

zuzuordnen ist, beteiligt sich je<strong>de</strong>r Versicherer an <strong>de</strong>r Abschlagszahlung<br />

vorläufig mit <strong>de</strong>r Hälfte.<br />

§ 16 Keine Leistungspflicht aus beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n<br />

1. Vorsätzliche o<strong>de</strong>r grob fahrlässige Herbeiführung <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

a) Führt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Versicherungsfall vorsätzlich<br />

herbei, so ist <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r Entschädigungspflicht frei.<br />

Ist die Herbeiführung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns durch rechtskräftiges Strafurteil<br />

wegen Vorsatzes in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers festgestellt,<br />

so gilt die vorsätzliche Herbeiführung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns als bewiesen.<br />

b) Führt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n grob fahrlässig herbei,<br />

so ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem <strong>de</strong>r<br />

Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Verhältnis zu kürzen.<br />

2. Arglistige Täuschung nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

Der Versicherer ist von <strong>de</strong>r Entschädigungspflicht frei, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

<strong>de</strong>n Versicherer arglistig über Tatsachen, die für <strong>de</strong>n<br />

Grund o<strong>de</strong>r die Höhe <strong>de</strong>r Entschädigung von Be<strong>de</strong>utung sind, täuscht<br />

o<strong>de</strong>r zu täuschen versucht.<br />

Ist die Täuschung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Täuschungsversuch durch rechtskräftiges<br />

Strafurteil gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer wegen Betruges o<strong>de</strong>r Betrugsversuches<br />

festgestellt, so gelten die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Satzes 1<br />

als bewiesen.<br />

§ 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenän<strong>de</strong>rungen<br />

1. Form<br />

Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem<br />

Vertrag nicht etwas an<strong>de</strong>res bestimmt ist, sind die für <strong>de</strong>n Versicherer<br />

bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis<br />

betreffen und die unmittelbar gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer erfolgen, in<br />

Textform abzugeben.


Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung <strong>de</strong>s Versicherers<br />

o<strong>de</strong>r an die im Versicherungsschein o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>ssen Nachträgen<br />

als zuständig bezeichnete Nie<strong>de</strong>rlassung/Verwaltungsdirektion gerichtet<br />

wer<strong>de</strong>n. Die gesetzlichen Regelungen über <strong>de</strong>n Zugang von Erklärungen<br />

und Anzeigen bleiben unberührt.<br />

2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensän<strong>de</strong>rung<br />

Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine Än<strong>de</strong>rung seiner Anschrift <strong>de</strong>m<br />

Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die <strong>de</strong>m<br />

Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines<br />

eingeschriebenen Briefes an die letzte <strong>de</strong>m Versicherer bekannte Anschrift.<br />

Entsprechen<strong>de</strong>s gilt bei einer <strong>de</strong>m Versicherer nicht angezeigten<br />

Namensän<strong>de</strong>rung. Die Erklärung gilt drei Tage nach <strong>de</strong>r Absendung<br />

<strong>de</strong>s Briefes als zugegangen.<br />

3. Nichtanzeige <strong>de</strong>r Verlegung <strong>de</strong>r gewerblichen Nie<strong>de</strong>rlassung<br />

Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Versicherung unter <strong>de</strong>r Anschrift<br />

seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, fin<strong>de</strong>n bei einer Verlegung <strong>de</strong>r<br />

gewerblichen Nie<strong>de</strong>rlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend<br />

Anwendung.<br />

4. Anzeigen zur Inhaltsversicherung und Ertragsausfallversicherung<br />

Bestehen eine Inhaltsversicherung und eine selbständige Ertragsausfallo<strong>de</strong>r<br />

Betriebsunterbrechungsversicherung bei <strong>de</strong>mselben Versicherer<br />

o<strong>de</strong>r unter Führung <strong>de</strong>sselben Versicherers, so gelten Anzeigen <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsnehmers jeweils für bei<strong>de</strong> Versicherungen, soweit es sich<br />

um <strong>de</strong>nselben versicherten Betrieb han<strong>de</strong>lt.<br />

§ 18 Vollmacht <strong>de</strong>s Versicherungsvertreters<br />

1. Erklärungen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer<br />

abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend<br />

a) <strong>de</strong>n Abschluss bzw. <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf eines Versicherungsvertrages,<br />

b) ein bestehen<strong>de</strong>s Versicherungsverhältnis einschließlich <strong>de</strong>ssen Beendigung,<br />

c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss <strong>de</strong>s Vertrages<br />

und während <strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses.<br />

2. Erklärungen <strong>de</strong>s Versicherers<br />

Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer<br />

ausgefertigte Versicherungsscheine o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Nachträge <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />

zu übermitteln.<br />

3. Zahlungen an <strong>de</strong>n Versicherungsvertreter<br />

Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Vermittlung o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>m Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen.<br />

Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei <strong>de</strong>r Vornahme<br />

<strong>de</strong>r Zahlung kannte o<strong>de</strong>r in Folge grober Fahrlässigkeit nicht<br />

kannte.<br />

§ 19 Repräsentanten<br />

Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten<br />

seiner Repräsentanten zurechnen lassen.<br />

Schließt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer im Rahmen seines Gewerbes laufend<br />

eine Vielzahl von Miet- o<strong>de</strong>r Pachtverträgen ab, so sind die Mieter o<strong>de</strong>r<br />

Pächter nicht Repräsentanten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers.<br />

§ 20 Verjährung<br />

Die Ansprüche aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.<br />

Die Verjährung beginnt mit <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Jahres, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Anspruch<br />

entstan<strong>de</strong>n ist und <strong>de</strong>r Gläubiger von <strong>de</strong>n Anspruch begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Umstän<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Schuldners Kenntnis erlangt<br />

o<strong>de</strong>r ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />

Ist ein Anspruch aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag bei <strong>de</strong>m Versicherer<br />

angemel<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n, zählt bei <strong>de</strong>r Fristberechnung <strong>de</strong>r Zeitraum zwischen<br />

Anmeldung und Zugang <strong>de</strong>r in Textform mitgeteilten Entscheidung<br />

<strong>de</strong>s Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.<br />

§ 21 Zuständiges Gericht<br />

1. Klagen gegen <strong>de</strong>n Versicherer o<strong>de</strong>r Versicherungsvermittler<br />

Für Klagen aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versicherungsvermittlung<br />

ist neben <strong>de</strong>n Gerichtsstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung auch<br />

das Gericht örtlich zuständig, in <strong>de</strong>ssen Bezirk <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

zur Zeit <strong>de</strong>r Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines<br />

solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei <strong>de</strong>m<br />

Vertrag um eine betriebliche Versicherung han<strong>de</strong>lt, kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

seine Ansprüche auch bei <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n Sitz o<strong>de</strong>r die Nie<strong>de</strong>rlassung<br />

<strong>de</strong>s Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.<br />

2. Klagen gegen Versicherungsnehmer<br />

Für Klagen aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versicherungsvermittlung<br />

gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht<br />

örtlich zuständig, in <strong>de</strong>ssen Bezirk <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zur Zeit<br />

<strong>de</strong>r Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei <strong>de</strong>m Vertrag um<br />

eine betriebliche Versicherung han<strong>de</strong>lt, kann <strong>de</strong>r Versicherer seine Ansprüche<br />

auch bei <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n Sitz o<strong>de</strong>r die Nie<strong>de</strong>rlassung <strong>de</strong>s Gewerbebetriebes<br />

zuständigen Gericht geltend machen.<br />

§ 22 Anpassung von <strong>Bedingungen</strong><br />

1. Der Versicherer ist berechtigt,<br />

a) bei Än<strong>de</strong>rungen von Gesetzen, auf <strong>de</strong>nen die Bestimmungen <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsvertrages beruhen<br />

b) bei unmittelbar <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag betreffen<strong>de</strong>n Än<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>r höchstrichterlichen Rechtsprechung, <strong>de</strong>r Verwaltungspraxis <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kartellbehör<strong>de</strong>n<br />

c) im Fall <strong>de</strong>r Unwirksamkeit von <strong>Bedingungen</strong> sowie<br />

d) zur Abwendung einer kartell- o<strong>de</strong>r aufsichtsbehördlichen Beanstandung<br />

einzelne <strong>Bedingungen</strong> mit Wirkung für bestehen<strong>de</strong> Verträge zu ergänzen<br />

o<strong>de</strong>r zu ersetzen. Die neuen <strong>Bedingungen</strong> sollen <strong>de</strong>n ersetzten<br />

rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die<br />

Versicherten auch unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r bisherigen Auslegung in<br />

rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen.<br />

2. Die geän<strong>de</strong>rten <strong>Bedingungen</strong> wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />

schriftlich bekanntgegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />

schriftlich wi<strong>de</strong>rspricht. Hierauf wird er bei <strong>de</strong>r Bekanntgabe beson<strong>de</strong>rs<br />

hingewiesen. Zur Fristwahrung ist die Absendung ausreichend.<br />

Bei fristgerechtem Wi<strong>de</strong>rspruch laufen die Verträge mit <strong>de</strong>n ursprünglichen<br />

<strong>Bedingungen</strong> weiter.<br />

3. Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n<br />

Wortlaut von <strong>Bedingungen</strong> än<strong>de</strong>rn, wenn diese Anpassung vom bisherigen<br />

Bedingungstext ge<strong>de</strong>ckt ist und <strong>de</strong>n objektiven Willen sowie die<br />

Interessen bei<strong>de</strong>r Parteien berücksichtigt. Das Verfahren nach Nr. 2 ist<br />

zu beachten.<br />

§ 23 Anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Recht<br />

Für diesen Vertrag gilt <strong>de</strong>utsches Recht.


Teil B: Sach-Inhalt / Ertragsausfall<br />

§ 1 Versicherte Sachen<br />

Sachen nach Nr. 1 bis Nr. 4 sind summarisch, d. h. in einer Position<br />

versichert.<br />

1. Versicherte bewegliche Sachen<br />

Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten beweglichen<br />

Sachen.<br />

Bewegliche Sachen sind die<br />

a) kaufmännische Betriebseinrichtung,<br />

b) technische Betriebseinrichtung (einschließlich dazugehöriger Fundamente<br />

und Einmauerungen),<br />

c) Waren und Vorräte.<br />

2. Versicherte Daten und Programme<br />

Daten und Programme sind keine beweglichen Sachen nach Nr. 1. Der<br />

Versicherer ersetzt jedoch<br />

a) im Rahmen <strong>de</strong>r sonstigen Betriebeinrichtung nach Nr. 4 die für die<br />

Grundfunktion <strong>de</strong>r versicherten technischen Betriebseinrichtung<br />

notwendigen Daten und Programme (dies sind Systemprogrammdaten<br />

aus Betriebssystemen und damit gleichzusetzen<strong>de</strong> Daten) sowie<br />

die serienmäßig hergestellten Standardprogramme. Soweit dies<br />

vereinbart ist, gilt für diese Daten und Programme eine Entschädigungsgrenze;<br />

b) im Rahmen <strong>de</strong>r Waren und Vorräte nach Nr. 1 c die auf einem<br />

versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten<br />

Daten und Programme.<br />

Die Entschädigung sonstiger Daten und Programme regelt sich nach<br />

§ 3 Nr. 4 g.<br />

3. Eigentumsverhältnisse<br />

a) Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

aa) Eigentümer ist;<br />

bb) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben o<strong>de</strong>r mit Kaufoption<br />

geleast hat, die zum Scha<strong>de</strong>nzeitpunkt noch nicht abgelaufen<br />

o<strong>de</strong>r bereits ausgeübt war;<br />

cc) sie sicherungshalber übereignet hat.<br />

b) Über a hinaus ist frem<strong>de</strong>s Eigentum versichert, soweit es seiner Art<br />

nach zu <strong>de</strong>n versicherten Sachen gehört und <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />

zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung o<strong>de</strong>r zum Verkauf<br />

in Obhut gegeben wur<strong>de</strong> und soweit nicht <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

nachweislich, insbeson<strong>de</strong>re mit <strong>de</strong>m Eigentümer, vereinbart<br />

hat, dass die frem<strong>de</strong>n Sachen durch <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer nicht<br />

versichert zu wer<strong>de</strong>n brauchen.<br />

4. Sonstige Betriebseinrichtung<br />

Zur Betriebseinrichtung gehören auch<br />

a) in das Gebäu<strong>de</strong> eingefügte Sachen, die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer als<br />

Mieter auf seine Kosten angeschafft o<strong>de</strong>r übernommen hat und für<br />

die er nach Vereinbarung mit <strong>de</strong>m Vermieter die Gefahr trägt;<br />

b) Gebrauchsgegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Betriebsangehörigen, soweit diese sich<br />

üblicherweise o<strong>de</strong>r auf Verlangen <strong>de</strong>s Arbeitgebers innerhalb <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsortes befin<strong>de</strong>n.<br />

5. Verglasungen<br />

Soweit dies vereinbart ist, sind gegen die Gefahr Glasbruch (siehe § 12)<br />

versichert fertig eingesetzte o<strong>de</strong>r montierte<br />

a) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas,<br />

b) Scheiben und Platten aus Kunststoff,<br />

c) Glasbausteine, Betongläser und Profilbaugläser,<br />

d) Lichtkuppeln aus Glas o<strong>de</strong>r Kunststoff<br />

<strong>de</strong>r gesamten Innen- und Außenverglasungen von Geschäfts-, Betriebsund<br />

Lagerräumen, von Betriebseinrichtung und von Außenschaukästen<br />

und -vitrinen.<br />

Der Versicherer leistet Ersatz für Schä<strong>de</strong>n an nicht aus Glas bestehen<strong>de</strong>n<br />

Teilen von Blei-, Messing- o<strong>de</strong>r Eloxalverglasungen o<strong>de</strong>r von<br />

transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger<br />

Scha<strong>de</strong>n durch Zerbrechen (siehe § 12 Nr. 1) an <strong>de</strong>r zugehörigen<br />

Scheibe vorliegt und entwe<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong> Schä<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>rselben Ursache<br />

beruhen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Scheibe <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Scha<strong>de</strong>n verursacht<br />

hat. Für die Rahmen dieser Verglasungen besteht nur aufgrund<br />

beson<strong>de</strong>rer Vereinbarung Versicherungsschutz (siehe § 3 Nr. 4 p bb).<br />

6. Nicht versicherte Sachen, Daten und Programme<br />

Nicht versichert sind, soweit nicht etwas an<strong>de</strong>res vereinbart ist:<br />

a) Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind:<br />

aa) Urkun<strong>de</strong>n (z. B. Sparbücher und Wertpapiere),<br />

bb) Schmucksachen (ausgenommen Mo<strong>de</strong>schmuck), Perlen und<br />

E<strong>de</strong>lsteine,<br />

cc) auf Geldkarten gela<strong>de</strong>ne Beträge,<br />

dd) unbearbeitete E<strong>de</strong>lmetalle sowie Sachen aus E<strong>de</strong>lmetallen (ausgenommen<br />

Sachen, die <strong>de</strong>m Raumschmuck dienen),<br />

ee) Taschen- und Armbanduhren, soweit sie zu <strong>de</strong>n Waren und<br />

Vorräten gehören,<br />

ff) Briefmarken, Münzen und Medaillen, soweit sie nicht zu <strong>de</strong>n<br />

Waren und Vorräten gehören;<br />

b) Geschäftsunterlagen, individuelle Programme und individuelle Daten,<br />

die vom Versicherungsnehmer selbst o<strong>de</strong>r in seinem Auftrag<br />

eigens für ihn erstellt wor<strong>de</strong>n sind;<br />

c) Daten und Programme, zu <strong>de</strong>ren Nutzung <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

nicht berechtigt ist, Programme die nicht betriebsfertig o<strong>de</strong>r<br />

nicht lauffähig sind und Daten, die sich nur im Arbeitsspeicher <strong>de</strong>r<br />

Zentraleinheit befin<strong>de</strong>n.<br />

Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong> Ursachen<br />

keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die<br />

versicherten Daten o<strong>de</strong>r Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz-<br />

o<strong>de</strong>r vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker<br />

o<strong>de</strong>r Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind<br />

(z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb);<br />

d) zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und<br />

Zugmaschinen sowie <strong>de</strong>ren Teile und Zubehör, es sei <strong>de</strong>nn, die Teile<br />

und das Zubehör gehören zu <strong>de</strong>n Waren o<strong>de</strong>r Vorräten (siehe<br />

Nr. 1 c);<br />

e) Hausrat aller Art, sofern nicht nach Nr. 4 b versichert;<br />

f) Anschauungsmo<strong>de</strong>lle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner<br />

typengebun<strong>de</strong>ne, für die laufen<strong>de</strong> Produktion nicht mehr benötigte<br />

Fertigungsvorrichtungen;<br />

g) Automaten mit Gel<strong>de</strong>inwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt<br />

sowie Geldausgabeautomaten, es sei <strong>de</strong>nn, sie gehören zu <strong>de</strong>n<br />

Waren o<strong>de</strong>r Vorräten (siehe Nr. 1 c);<br />

h) bei <strong>de</strong>r Gefahr Glasbruch (siehe § 12) zusätzlich zu a bis g<br />

aa) optische Gläser, Geschirr und Handspiegel,<br />

bb) Hohlgläser und Beleuchtungskörper,<br />

cc) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind,<br />

dd) Scheiben und Platten aus Glas o<strong>de</strong>r Kunststoff, die Bestandteil<br />

elektronischer Daten-, Ton-, Bildwie<strong>de</strong>rgabe- und Kommunikationsgeräte<br />

sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays),<br />

ee) künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas<br />

o<strong>de</strong>r Kunststoff, Blei- und Messingverglasungen mit künstlerischer<br />

Bearbeitung,<br />

ff) Schriftscheiben von Fotogeräten und Rastern,<br />

gg) Scheiben aus Glaskeramik, Scheiben von Sonnenbänken,<br />

Scheiben von Aquarien und Terrarien, Scheiben von Sonnenkollektoren<br />

und Fotovoltaikanlagen,<br />

hh) Werbeanlagen und Firmenschil<strong>de</strong>r;<br />

i) bei <strong>de</strong>r Elektronik-Pauschalversicherung (siehe § 15) zusätzlich zu<br />

a bis g<br />

aa) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,<br />

bb) Werkzeuge aller Art,


cc) sonstige Teile, die während <strong>de</strong>r Lebensdauer <strong>de</strong>r versicherten<br />

Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt wer<strong>de</strong>n müssen,<br />

dd) elektronische Maschinen- und CNC-Steuerungen; Geschwindigkeitsmessanlagen,<br />

Verkehrszähl- und Überwachungsanlagen,<br />

Verkehrsregelungsanlagen, Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,<br />

Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen, Beulen- und Lecksuchmolche,<br />

Tanksäulen und -automaten, Autowaschanlagen<br />

inklusive dazugehöriger Steuerungen, Großwiegeeinrichtungen<br />

(z. B. Fahrzeugwaagen), Fütterungscomputer, Navigationsanlagen<br />

und Fahrzeugelektronik in Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,<br />

Solaranlagen,<br />

ee) Musikinstrumente,<br />

ff) Musikübertragungsanlagen von Bands und Disk-Jockeys (Unterhalter),<br />

gg) Anlagen und Geräte in Diskotheken,<br />

hh) Vorführgeräte, Han<strong>de</strong>lsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken<br />

o. ä. überlassene frem<strong>de</strong> Anlagen und Geräte,<br />

ii) Anlagen und Geräte, für die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer keine<br />

Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten,<br />

geleasten o<strong>de</strong>r geliehenen Sachen.<br />

Die Ausschlüsse gemäß aa bis cc gelten nicht, wenn in einem Versicherungsfall<br />

zur Wie<strong>de</strong>rherstellung versicherter Sachen die in aa<br />

bis cc genannten Sachen beschädigt o<strong>de</strong>r zerstört wur<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>shalb<br />

erneuert wer<strong>de</strong>n müssen.<br />

j) bei <strong>de</strong>n Transportgefahren (siehe § 14) zusätzlich zu a bis g<br />

aa) Valoren, insbeson<strong>de</strong>re Briefmarken, Münzen und Medaillen,<br />

unbearbeitete E<strong>de</strong>lmetalle sowie Sachen aus E<strong>de</strong>lmetall,<br />

Schmucksachen, Perlen, E<strong>de</strong>lsteine und auf Geldkarten gela<strong>de</strong>ne<br />

Beträge (z. B. Telefonkarten),<br />

bb) leben<strong>de</strong> Tiere und leben<strong>de</strong> Pflanzen,<br />

cc) echte Teppiche (z. B. Orientteppiche) und Pelze,<br />

dd) mobile Daten- und Kommunikationstechnik einschließlich Daten,<br />

Unterhaltungselektronik,<br />

ee) Munition und sonstige explosive Stoffe,<br />

ff) Radioaktive- und Kernbrennstoffe,<br />

gg) Transportmittel o<strong>de</strong>r sonstige Kraftfahrzeuge,<br />

hh) bewegliche Sachen, die für Dritte gegen Entgelt beför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n,<br />

ii) Tabakwaren und Spirituosen.<br />

§ 2 Ertragsausfall<br />

1. Gegenstand <strong>de</strong>r Deckung<br />

Ertragsausfallschä<strong>de</strong>n sind nur versichert, soweit dies vereinbart ist.<br />

a) Wird <strong>de</strong>r Betrieb <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers infolge eines Sachscha<strong>de</strong>ns<br />

(siehe § 4) unterbrochen o<strong>de</strong>r beeinträchtigt, leistet <strong>de</strong>r<br />

Versicherer Entschädigung für <strong>de</strong>n dadurch entstehen<strong>de</strong>n Ertragsausfallscha<strong>de</strong>n.<br />

b) Über a hinaus wird ein Ertragsausfallscha<strong>de</strong>n auch dann ersetzt,<br />

wenn <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach entschädigungspflichtige Sachscha<strong>de</strong>n<br />

am Versicherungsort befindliche Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bewegliche Sachen<br />

betrifft, die <strong>de</strong>m versicherten Betrieb <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

dienen, jedoch nicht durch <strong>de</strong>n vorliegen<strong>de</strong>n Vertrag versichert sind.<br />

c) Ertragsausfallschä<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n Verlust, die Verän<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r die<br />

Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen wer<strong>de</strong>n nur ersetzt,<br />

wenn sie als Folge eines Sachscha<strong>de</strong>ns (siehe § 4) am Datenträger,<br />

auf <strong>de</strong>m die Daten und Programme gespeichert waren, entstan<strong>de</strong>n<br />

sind.<br />

Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschä<strong>de</strong>n<br />

durch <strong>de</strong>n Verlust, die Verän<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r die Nichtverfügbarkeit<br />

von Daten und Programmen, zu <strong>de</strong>ren Nutzung <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

nicht berechtigt ist, Programme, die nicht betriebsfertig<br />

o<strong>de</strong>r nicht lauffähig sind und Daten, die sich nur im Arbeitsspeicher<br />

<strong>de</strong>r Zentraleinheit befin<strong>de</strong>n.<br />

Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong> Ursachen<br />

keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die<br />

versicherten Daten o<strong>de</strong>r Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz-<br />

o<strong>de</strong>r vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker<br />

o<strong>de</strong>r Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind<br />

(z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).<br />

d) Versicherungsschutz besteht nur, wenn die versicherte Gefahr auf<br />

<strong>de</strong>m Grundstück, auf <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherungsort liegt, o<strong>de</strong>r einem<br />

Nachbargrundstück eingetreten ist (Ereignisort). Dies gilt nicht für<br />

die Gefahren Feuer (siehe § 5) und Einbruchdiebstahl, Vandalismus<br />

nach einem Einbruch, Raub (siehe § 6).<br />

e) Ereignet sich <strong>de</strong>r Sachscha<strong>de</strong>n im Rahmen <strong>de</strong>r abhängigen Außenversicherung<br />

(siehe § 16 Nr. 3) an versicherten Sachen (siehe § 1),<br />

so ist <strong>de</strong>r daraus entstehen<strong>de</strong> Ertragsausfall versichert.<br />

2. Ertragsausfallscha<strong>de</strong>n<br />

a) Der Ertragsausfallscha<strong>de</strong>n besteht aus <strong>de</strong>n fortlaufen<strong>de</strong>n Kosten<br />

und <strong>de</strong>m Betriebsgewinn in <strong>de</strong>m versicherten Betrieb, die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt, von <strong>de</strong>m an ein Unterbrechungsscha<strong>de</strong>n<br />

nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Haftzeit, infolge <strong>de</strong>r Betriebsunterbrechung o<strong>de</strong>r -beeinträchtigung<br />

nicht erwirtschaften konnte.<br />

b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit <strong>de</strong>r Ertragsausfallscha<strong>de</strong>n<br />

vergrößert wird durch<br />

aa) außergewöhnliche, während <strong>de</strong>r Unterbrechung o<strong>de</strong>r Beeinträchtigung<br />

hinzutreten<strong>de</strong> Ereignisse;<br />

bb) behördlich angeordnete Wie<strong>de</strong>rherstellungs- o<strong>de</strong>r Betriebsbeschränkungen<br />

(siehe jedoch § 3 Nr. 4 f);<br />

cc) <strong>de</strong>n Umstand, dass <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer zur Wie<strong>de</strong>rherstellung<br />

o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rbeschaffung zerstörter, beschädigter o<strong>de</strong>r<br />

abhan<strong>de</strong>n gekommener Sachen, Daten o<strong>de</strong>r Programme nicht<br />

rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.<br />

c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für<br />

aa) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für<br />

bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich nicht um Aufwendungen<br />

zur Betriebserhaltung o<strong>de</strong>r um Min<strong>de</strong>st- und Vorhaltegebühren<br />

für Energiefremdbezug han<strong>de</strong>lt;<br />

bb) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;<br />

cc) umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten;<br />

dd) umsatzabhängige Versicherungsprämien;<br />

ee) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfin<strong>de</strong>rvergütungen;<br />

ff) Gewinne und Kosten, die mit <strong>de</strong>m Fabrikations-, Han<strong>de</strong>ls- o<strong>de</strong>r<br />

Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen.<br />

3. Haftzeit<br />

Die Haftzeit legt <strong>de</strong>n Zeitraum fest, für welchen <strong>de</strong>r Versicherer Entschädigung<br />

für <strong>de</strong>n Ertragsausfallscha<strong>de</strong>n leistet.<br />

Die Haftzeit beginnt mit Eintritt <strong>de</strong>s Sachscha<strong>de</strong>ns. Die Haftzeit beträgt<br />

12 Monate, soweit nicht etwas an<strong>de</strong>res vereinbart ist.<br />

Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalen<strong>de</strong>rtage<br />

als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von 12 Monaten vereinbart,<br />

so beträgt die Haftzeit ein volles Kalen<strong>de</strong>rjahr.<br />

§ 3 Versicherte und nicht versicherte Kosten<br />

1. Aufwendungen zur Abwendung und Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns<br />

a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n<br />

nach zur Abwendung und Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns für geboten<br />

halten durfte o<strong>de</strong>r die er auf Weisung <strong>de</strong>s Versicherers macht.<br />

b) Macht <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar<br />

bevorstehen<strong>de</strong>n Versicherungsfall abzuwen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r in seinen<br />

Auswirkungen zu min<strong>de</strong>rn, geltend, so leistet <strong>de</strong>r Versicherer Aufwendungsersatz<br />

nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen<br />

objektiven Betrachtung <strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> verhältnismäßig und<br />

erfolgreich waren o<strong>de</strong>r die Aufwendungen auf Weisung <strong>de</strong>s Versicherers<br />

erfolgten.<br />

c) Ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er<br />

auch <strong>de</strong>n Aufwendungsersatz nach a und b entsprechend kürzen.<br />

d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung<br />

betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter<br />

Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf<br />

Weisung <strong>de</strong>s Versicherers entstan<strong>de</strong>n sind.<br />

e) Der Versicherer hat <strong>de</strong>n für die Aufwendungen gemäß a erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Betrag auf Verlangen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers vorzuschießen.<br />

f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen <strong>de</strong>r Feuerwehr<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung<br />

verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen<br />

Interesse erbracht wer<strong>de</strong>n.


2. Kosten <strong>de</strong>r Ermittlung und Feststellung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns<br />

a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für<br />

die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzen<strong>de</strong>n<br />

Scha<strong>de</strong>ns, sofern diese <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n nach geboten waren.<br />

Zieht <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer einen Sachverständigen o<strong>de</strong>r Beistand<br />

hinzu, so wer<strong>de</strong>n diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung<br />

vertraglich verpflichtet ist o<strong>de</strong>r vom Versicherer aufgefor<strong>de</strong>rt<br />

wur<strong>de</strong>.<br />

b) Ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er<br />

auch <strong>de</strong>n Kostenersatz nach a entsprechend kürzen.<br />

3. Kosten für die Gefahr Glasbruch<br />

Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Glasbruch versichert ist, die<br />

infolge eines Versicherungsfalles nach § 12 notwendigen Kosten für<br />

a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen,<br />

Notverglasungen),<br />

b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz<br />

und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).<br />

4. Zusätzliche Kosten<br />

Soweit dies vereinbart ist gilt:<br />

a) Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten,<br />

Feuerlöschkosten, Absperrkosten<br />

Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen<br />

aa) Aufräumungs- und Abbruchkosten<br />

Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das<br />

Aufräumen <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nstätte einschließlich <strong>de</strong>s Abbruchs stehen<br />

gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen<br />

Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern<br />

o<strong>de</strong>r Vernichten.<br />

bb) Bewegungs- und Schutzkosten<br />

Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch<br />

entstehen, dass zum Zweck <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rherstellung o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rbeschaffung<br />

von versicherten Sachen an<strong>de</strong>re Sachen bewegt,<br />

verän<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r geschützt wer<strong>de</strong>n müssen.<br />

Bewegungs- und Schutzkosten sind insbeson<strong>de</strong>re Aufwendungen<br />

für De- o<strong>de</strong>r Remontage von Maschinen, für Durchbruch,<br />

Abriss o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>raufbau von Gebäu<strong>de</strong>teilen o<strong>de</strong>r für das Erweitern<br />

von Öffnungen.<br />

cc) Feuerlöschkosten<br />

Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich<br />

<strong>de</strong>r Kosten für Leistungen <strong>de</strong>r Feuerwehr o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer<br />

im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter<br />

Institutionen, soweit diese nicht nach <strong>de</strong>n Bestimmungen über<br />

die Aufwendungen zur Abwendung und Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns<br />

zu ersetzen sind; ausgenommen bleiben Kosten im Sinne<br />

von Nr. 1 b.<br />

Freiwillige Zuwendungen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers an Personen,<br />

die sich bei <strong>de</strong>r Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind<br />

nur zu ersetzen, wenn <strong>de</strong>r Versicherer vorher zugestimmt hatte.<br />

dd) Absperrkosten<br />

Absperrkosten sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen<br />

Aufwendungen für das Absperren von Straßen, Wegen<br />

und Grundstücken.<br />

b) Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen<br />

Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen<br />

Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen.<br />

Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen sind Kosten für<br />

Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter<br />

Sachen, die infolge eines Versicherungsfalles nach § 4<br />

durch auf <strong>de</strong>m Versicherungsort betriebsbedingt vorhan<strong>de</strong>ne o<strong>de</strong>r<br />

verwen<strong>de</strong>te radioaktive Isotope entstehen und soweit die Maßnahmen<br />

gesetzlich geboten sind.<br />

c) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich<br />

aa) Der Versicherer ersetzt Kosten, die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination<br />

durch einen Versicherungsfall nach § 4 aufwen<strong>de</strong>n muss,<br />

um<br />

- Erdreich von eigenen, gemieteten o<strong>de</strong>r gepachteten Grundstücken<br />

innerhalb <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland, auf <strong>de</strong>nen<br />

Versicherungsorte liegen, zu untersuchen und nötigenfalls<br />

zu <strong>de</strong>kontaminieren o<strong>de</strong>r auszutauschen;<br />

- <strong>de</strong>n Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu<br />

transportieren und dort abzulagern o<strong>de</strong>r zu vernichten;<br />

- insoweit <strong>de</strong>n Zustand <strong>de</strong>s Grundstückes, auf <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherungsort<br />

liegt, vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

wie<strong>de</strong>rherzustellen.<br />

bb) Die Aufwendungen (siehe aa) wer<strong>de</strong>n nur ersetzt, sofern die<br />

behördlichen Anordnungen<br />

- aufgrund von Gesetzen o<strong>de</strong>r Verordnungen ergangen sind,<br />

die vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles erlassen wur<strong>de</strong>n;<br />

- eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses<br />

Versicherungsfalles entstan<strong>de</strong>n ist;<br />

- innerhalb von neun Monaten seit Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist<br />

verpflichtet, <strong>de</strong>m Versicherer <strong>de</strong>n Zugang einer behördlichen<br />

Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen<br />

unverzüglich zu mel<strong>de</strong>n. Die Rechtsfolgen bei Verletzung<br />

dieser Obliegenheit ergeben sich aus Teil A § 8.<br />

cc) Wird durch <strong>de</strong>n Versicherungsfall eine bestehen<strong>de</strong> Kontamination<br />

<strong>de</strong>s Erdreichs erhöht, so wer<strong>de</strong>n nur Aufwendungen ersetzt,<br />

die <strong>de</strong>n für eine Beseitigung <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Kontamination<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht<br />

darauf, ob und wann dieser Betrag ohne <strong>de</strong>n Versicherungsfall<br />

aufgewen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n wäre.<br />

Die hiernach nicht zu ersetzen<strong>de</strong>n Kosten wer<strong>de</strong>n nötigenfalls<br />

durch Sachverständige festgestellt.<br />

dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen<br />

o<strong>de</strong>r aufgrund sonstiger Verpflichtungen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

einschließlich <strong>de</strong>r so genannten Einliefererhaftung<br />

wer<strong>de</strong>n nicht ersetzt.<br />

ee) Für Aufwendungen (siehe aa) durch Versicherungsfälle, die innerhalb<br />

eines Versicherungsjahres eintreten, ist Entschädigungsgrenze<br />

die Versicherungssumme als Jahreshöchstentschädigung.<br />

ff) Kosten nach aa gelten nicht als Aufräumungskosten<br />

(siehe a aa).<br />

d) Sachverständigenkosten<br />

Übersteigt <strong>de</strong>r entschädigungspflichtige Scha<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n vereinbarten<br />

Betrag, so ersetzt <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

nach Teil A § 15 zu tragen<strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>s Sachverständigenverfahrens<br />

<strong>de</strong>n vereinbarten Anteil.<br />

e) Mehrkosten infolge Preissteigerungen<br />

aa) Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles<br />

tatsächlich entstan<strong>de</strong>nen Mehrkosten durch Preissteigerungen<br />

zwischen <strong>de</strong>m Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles und <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rherstellung<br />

o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rbeschaffung.<br />

bb) Wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Wie<strong>de</strong>rherstellung o<strong>de</strong>r<br />

Wie<strong>de</strong>rbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, wer<strong>de</strong>n die<br />

Mehrkosten nur in <strong>de</strong>m Umfang ersetzt, in <strong>de</strong>m sie auch bei<br />

unverzüglicher Wie<strong>de</strong>rherstellung o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rbeschaffung entstan<strong>de</strong>n<br />

wären.<br />

cc) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen o<strong>de</strong>r<br />

Kapitalmangel wer<strong>de</strong>n nicht ersetzt. Mehrkosten infolge von<br />

behördlichen Wie<strong>de</strong>raufbau- o<strong>de</strong>r Betriebsbeschränkungen<br />

wer<strong>de</strong>n nur ersetzt, soweit diese Kosten nach f versichert sind.<br />

f) Mehrkosten durch behördliche Wie<strong>de</strong>rherstellungsbeschränkungen<br />

aa) Der Versicherer ersetzt die tatsächlich entstan<strong>de</strong>nen Mehrkosten<br />

für die Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r versicherten und vom Scha<strong>de</strong>n<br />

betroffenen Sache durch behördliche Auflagen auf <strong>de</strong>r<br />

Grundlage bereits vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles erlassener<br />

Gesetze und Verordnungen.


Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge behördlicher<br />

Wie<strong>de</strong>rherstellungsbeschränkungen Reste <strong>de</strong>r versicherten<br />

und vom Scha<strong>de</strong>n betroffenen Sache nicht wie<strong>de</strong>rverwertet<br />

wer<strong>de</strong>n können, sind mitversichert.<br />

Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsfalles erteilt wur<strong>de</strong>n, sind die dadurch entstehen<strong>de</strong>n<br />

Mehrkosten nicht versichert.<br />

bb) Wenn die Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r versicherten und vom Scha<strong>de</strong>n<br />

betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wie<strong>de</strong>rherstellungsbeschränkungen<br />

nur an an<strong>de</strong>rer Stelle erfolgen darf, wer<strong>de</strong>n die<br />

Mehrkosten nur in <strong>de</strong>m Umfang ersetzt, in <strong>de</strong>m sie auch bei<br />

Wie<strong>de</strong>rherstellung an bisheriger Stelle entstan<strong>de</strong>n wären.<br />

cc) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen,<br />

dass sich die Wie<strong>de</strong>rherstellung durch Beschränkungen <strong>de</strong>r<br />

vorgenannten Art verzögert, wer<strong>de</strong>n nur ersetzt, soweit diese<br />

Kosten nach e versichert sind.<br />

dd) Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht,<br />

verpflichtet sich <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer, diesen in Höhe <strong>de</strong>s<br />

fällig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Mehrbetrages an <strong>de</strong>n Versicherer abzutreten.<br />

ee) Sofern Ertragsausfall vereinbart ist, gelten Absätze aa bis dd<br />

abweichend von § 2 Nr. 2 b bb sinngemäß.<br />

g) Wie<strong>de</strong>rherstellungskosten für Geschäftsunterlagen, individuelle<br />

Programme und individuelle Daten<br />

Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen<br />

Wie<strong>de</strong>rherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, individuellen<br />

Programmen und individuellen Daten (siehe § 1 Nr. 6 b),<br />

soweit diese Aufwendungen innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsfalles für die Wie<strong>de</strong>rherstellung von Geschäftsunterlagen,<br />

individuellen Programmen und individuellen Daten<br />

anfallen.<br />

Nicht versichert sind Daten und Programme, zu <strong>de</strong>ren Nutzung<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, Programme die nicht<br />

betriebsfertig o<strong>de</strong>r nicht lauffähig sind und Daten, die sich nur im<br />

Arbeitsspeicher <strong>de</strong>r Zentraleinheit befin<strong>de</strong>n.<br />

Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong> Ursachen<br />

keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die<br />

versicherten Daten o<strong>de</strong>r Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz-<br />

o<strong>de</strong>r vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker<br />

o<strong>de</strong>r Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind<br />

(z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).<br />

h) Aufgebots- und Wie<strong>de</strong>rherstellungskosten für Urkun<strong>de</strong>n<br />

aa) Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles<br />

notwendigen Kosten <strong>de</strong>s Aufgebotsverfahrens und <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rherstellung<br />

von Wertpapieren und sonstigen Urkun<strong>de</strong>n einschließlich<br />

an<strong>de</strong>rer Auslagen für die Wie<strong>de</strong>rerlangung, die <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n nach für geboten halten<br />

durfte.<br />

bb) Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf einen Zinsverlust, <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>m Versicherungsnehmer durch Verzögerung fälliger Leistungen<br />

aus <strong>de</strong>n Wertpapieren entstan<strong>de</strong>n ist.<br />

i) Schlüsselverlust für beson<strong>de</strong>re Behältnisse<br />

Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Einbruchdiebstahl versichert<br />

ist, nach Verlust eines Schlüssels zu Tresorräumen o<strong>de</strong>r zu<br />

Behältnissen nach § 16 Nr. 5, die sich innerhalb <strong>de</strong>r als Versicherungsort<br />

vereinbarten Räume befin<strong>de</strong>n, die Aufwendungen für Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Schlösser und Anfertigung neuer Schlüssel sowie für<br />

unvermeidbares gewaltsames Öffnen und für Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r<br />

Behältnisse, jedoch nur, soweit <strong>de</strong>r Verlust durch einen Versicherungsfall<br />

o<strong>de</strong>r durch eine außerhalb <strong>de</strong>s Versicherungsortes begangene<br />

Tat nach § 6 entstan<strong>de</strong>n ist.<br />

j) Gebäu<strong>de</strong>beschädigungen<br />

Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Einbruchdiebstahl versichert<br />

ist, die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen<br />

für die Beseitigung von Gebäu<strong>de</strong>schä<strong>de</strong>n.<br />

Beseitigungskosten für Gebäu<strong>de</strong>schä<strong>de</strong>n sind Aufwendungen für<br />

Schä<strong>de</strong>n an Dächern, Decken, Wän<strong>de</strong>n, Fußbö<strong>de</strong>n, Türen, Schlössern,<br />

Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rolllä<strong>de</strong>n<br />

und Schutzgittern <strong>de</strong>r als Versicherungsort vereinbarten Räume.<br />

Hierzu zählen auch Aufwendungen für die Beseitigung von Schä<strong>de</strong>n<br />

an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen)<br />

außerhalb <strong>de</strong>s Versicherungsortes, aber innerhalb <strong>de</strong>s Grundstücks,<br />

auf <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherungsort liegt und in <strong>de</strong>ssen unmittelbarer<br />

Umgebung.<br />

k) Schlossän<strong>de</strong>rungskosten<br />

Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Einbruchdiebstahl versichert<br />

ist, die notwendigen Kosten für Schlossän<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n<br />

Türen <strong>de</strong>r als Versicherungsort vereinbarten Räume, wenn Schlüssel<br />

zu diesen Türen durch einen Versicherungsfall o<strong>de</strong>r durch eine<br />

außerhalb <strong>de</strong>s Versicherungsortes begangene Tat nach § 6 abhan<strong>de</strong>ngekommen<br />

sind.<br />

l) Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen nach einem Einbruch<br />

o<strong>de</strong>r Einbruchsversuch<br />

Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Einbruchdiebstahl versichert<br />

ist, die notwendigen Kosten für provisorische Reparaturmaßnahmen<br />

zum Schutz versicherter Sachen sowie für die notwendige<br />

Bewachung zur Vermeidung von Folgeereignissen, die durch einen<br />

Versicherungsfall o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Versuch einer Tat nach § 6 entstehen.<br />

m) Mehrkosten durch Technologiefortschritt<br />

Der Versicherer ersetzt die tatsächlich entstan<strong>de</strong>nen Mehrkosten<br />

für die Wie<strong>de</strong>rbeschaffung o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r versicherten<br />

und vom Scha<strong>de</strong>n betroffenen Sachen, wenn die Wie<strong>de</strong>rherstellung<br />

o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rbeschaffung <strong>de</strong>r Sache in <strong>de</strong>rselben Art und Güte infolge<br />

Technologiefortschritts nicht möglich o<strong>de</strong>r unwirtschaftlich<br />

ist. Maßgebend ist <strong>de</strong>r Betrag, <strong>de</strong>r für ein Ersatzgut aufzuwen<strong>de</strong>n<br />

ist, das <strong>de</strong>r vom Scha<strong>de</strong>n betroffenen Sache in Art und Güte möglichst<br />

nahe kommt.<br />

Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche<br />

Wie<strong>de</strong>rherstellungsbeschränkungen und -auflagen.<br />

n) Zusätzliche Standgel<strong>de</strong>r und ähnliche Mehraufwendungen<br />

Der Versicherer ersetzt, soweit Ertragsausfall versichert ist, innerhalb<br />

<strong>de</strong>r Haftzeit zusätzliche Standgel<strong>de</strong>r und ähnliche Mehraufwendungen,<br />

die infolge eines versicherten Sachscha<strong>de</strong>ns anfallen,<br />

weil Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung stehen o<strong>de</strong>r Transportmittel<br />

nicht mehr entla<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n können.<br />

Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall<br />

zusätzlich um <strong>de</strong>n für diese Position vereinbarten Selbstbehalt<br />

gekürzt.<br />

o) Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen<br />

Der Versicherer ersetzt, soweit Ertragsausfall versichert ist, innerhalb<br />

<strong>de</strong>r Haftzeit auch Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen,<br />

die dadurch entstehen, dass vom Sachscha<strong>de</strong>n nicht betroffene<br />

Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige Erzeugnisse in Folge eines<br />

versicherten Ertragsausfallscha<strong>de</strong>ns vom Versicherungsnehmer<br />

nicht mehr bestimmungsgemäß verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können.<br />

Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall<br />

zusätzlich um <strong>de</strong>n für diese Position vereinbarten Selbstbehalt<br />

gekürzt.<br />

p) Kosten für die Gefahr Glasbruch<br />

Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Glasbruch versichert ist,<br />

die infolge eines Versicherungsfalles nach § 12 notwendigen Kosten<br />

für die<br />

aa) Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen,<br />

Lichtfilterlacken und Folien auf <strong>de</strong>n gemäß § 1 Nr. 5 versicherten<br />

Sachen;<br />

bb) Beseitigung von Schä<strong>de</strong>n an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk,<br />

Schutz- und Alarmeinrichtungen;<br />

cc) Beseitigung von Schä<strong>de</strong>n an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln<br />

hinter versicherten Scheiben (z. B. von Schaufenstern,<br />

Schaukästen und Vitrinen), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger<br />

Scha<strong>de</strong>n durch Zerbrechen (siehe § 12 Nr. 1) <strong>de</strong>r<br />

Scheibe vorliegt und die Waren o<strong>de</strong>r Dekorationsmittel durch<br />

Glassplitter o<strong>de</strong>r durch Gegenstän<strong>de</strong> zerstört o<strong>de</strong>r beschädigt<br />

wor<strong>de</strong>n sind, die beim Zerbrechen <strong>de</strong>r Scheibe eingedrungen<br />

sind;<br />

dd) Gerüste und Kräne sowie für die Beseitigung von Hin<strong>de</strong>rnissen.<br />

q) Kosten für die Transportgefahren<br />

Der Versicherer ersetzt, soweit die Transportgefahren vereinbart<br />

sind, die Kosten zum Zwecke <strong>de</strong>r Bergung und/o<strong>de</strong>r Beseitigung<br />

sowie Vernichtung von versicherten Sachen, die durch einen nach<br />

§ 14 versicherten Scha<strong>de</strong>n entstan<strong>de</strong>n sind.<br />

r) Kosten für die Elektronik-Pauschalversicherung<br />

Der Versicherer ersetzt, soweit die Elektronik-Pauschalversicherung<br />

vereinbart ist, die infolge eines Versicherungsfalles nach § 15<br />

notwendigen Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten,<br />

Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums<br />

sowie Luftfracht.


§ 4 Versicherte Gefahren und Schä<strong>de</strong>n (Versicherungsfall), generelle<br />

Ausschlüsse<br />

1. Versicherte Gefahren und Schä<strong>de</strong>n (Versicherungsfall)<br />

Je<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Gefahren nach a, b aa bis dd, c, d, e aa bis dd sowie f bis k ist<br />

einzeln zu vereinbaren.<br />

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen<br />

(siehe § 1), die<br />

a) durch Feuer (siehe § 5),<br />

b) durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie<br />

Raub (siehe § 6)<br />

aa) Einbruchdiebstahl,<br />

bb) Vandalismus nach einem Einbruch,<br />

cc) Raub innerhalb eines Gebäu<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r Grundstücks,<br />

dd) Raub auf Transportwegen,<br />

o<strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Versuch einer solchen Tat,<br />

c) durch Leitungswasser (siehe § 7),<br />

d) durch Sturm, Hagel (siehe § 8),<br />

e) durch Elementargefahren (siehe § 9)<br />

aa) Erdbeben,<br />

bb) Erdsenkung, Erdrutsch,<br />

cc) Schneedruck, Lawinen,<br />

dd) Vulkanausbruch,<br />

f) durch Überschwemmung, Rückstau (siehe § 10),<br />

g) durch Zusätzliche Gefahren (siehe § 11),<br />

h) durch Glasbruch (siehe § 12),<br />

i) durch Unbenannte Gefahren (siehe § 13),<br />

j) durch Transportgefahren (siehe § 14),<br />

k) gemäß <strong>de</strong>n Vereinbarungen zur Elektronik-Pauschalversicherung<br />

(siehe § 15),<br />

zerstört o<strong>de</strong>r beschädigt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n kommen (Versicherungsfall).<br />

Soweit vereinbart, gelten Schä<strong>de</strong>n durch Betriebsschließung gemäß <strong>de</strong>n<br />

Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schä<strong>de</strong>n<br />

aufgrund behördlicher Anordnung nach <strong>de</strong>m Infektionsschutzgesetz -<br />

ZBSV 08 - versichert.<br />

2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie<br />

a) Ausschluss Krieg<br />

Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong><br />

Ursachen nicht auf Schä<strong>de</strong>n durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,<br />

Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion o<strong>de</strong>r Aufstand.<br />

b) Ausschluss Innere Unruhen<br />

Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong><br />

Ursachen nicht auf Schä<strong>de</strong>n durch Innere Unruhen, soweit nicht<br />

nach § 11 Nr. 1 versichert.<br />

c) Ausschluss Kernenergie<br />

Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong><br />

Ursachen nicht auf Schä<strong>de</strong>n durch Kernenergie, nukleare Strahlung<br />

o<strong>de</strong>r radioaktive Substanzen.<br />

Eingeschlossen sind jedoch Schä<strong>de</strong>n an versicherten Sachen, die als<br />

Folge einer versicherten Gefahr nach Nr. 1 durch auf <strong>de</strong>m Grundstück,<br />

auf <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhan<strong>de</strong>ne<br />

o<strong>de</strong>r verwen<strong>de</strong>te radioaktive Isotope entstehen, insbeson<strong>de</strong>re<br />

Schä<strong>de</strong>n durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für<br />

radioaktive Isotope von Kernreaktoren.<br />

§ 5 Feuer<br />

1. Brand<br />

Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstan<strong>de</strong>n<br />

ist o<strong>de</strong>r ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten<br />

vermag.<br />

2. Blitzschlag<br />

a) Blitzschlag ist <strong>de</strong>r unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.<br />

b) Überspannungs-, Überstrom- o<strong>de</strong>r Kurzschlussschä<strong>de</strong>n an elektrischen<br />

Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen<br />

auf <strong>de</strong>m Grundstück, auf <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherungsort liegt,<br />

durch Blitzschlag Schä<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rer Art entstan<strong>de</strong>n sind.<br />

Spuren eines direkten Blitzschlags an an<strong>de</strong>ren Sachen als an elektrischen<br />

Einrichtungen und Geräten o<strong>de</strong>r an Antennen stehen<br />

Schä<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rer Art gleich.<br />

c) Bis zu <strong>de</strong>m hierfür vereinbarten Betrag (Entschädigungsgrenze) ersetzt<br />

<strong>de</strong>r Versicherer auch Überspannungs-, Überstrom- und<br />

Kurzschlussschä<strong>de</strong>n durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität<br />

an elektrischen Einrichtungen.<br />

Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall<br />

um <strong>de</strong>n vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.<br />

3. Explosion<br />

Explosion ist eine auf <strong>de</strong>m Aus<strong>de</strong>hnungsbestreben von Gasen o<strong>de</strong>r<br />

Dämpfen beruhen<strong>de</strong>, plötzlich verlaufen<strong>de</strong> Kraftäußerung.<br />

Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor,<br />

wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein<br />

plötzlicher Ausgleich <strong>de</strong>s Druckunterschieds innerhalb und außerhalb<br />

<strong>de</strong>s Behälters stattfin<strong>de</strong>t. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion<br />

durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner<br />

Wandung nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

4. Implosion<br />

Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines<br />

Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.<br />

5. Anprall o<strong>de</strong>r Absturz eines Luftfahrzeuges<br />

Anprall o<strong>de</strong>r Absturz eines Luftfahrzeuges ist das Anprallen o<strong>de</strong>r Abstürzen<br />

eines Luftfahrzeuges, seiner Teile o<strong>de</strong>r seiner Ladung.<br />

6. Nicht versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />

Nicht versichert sind<br />

a) ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong> Ursachen Schä<strong>de</strong>n durch Erdbeben;<br />

b) Sengschä<strong>de</strong>n, außer wenn diese dadurch verursacht wur<strong>de</strong>n, dass<br />

sich eine versicherte Gefahr nach Nr. 1 bis Nr. 5 verwirklicht hat;<br />

c) Schä<strong>de</strong>n, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum<br />

auftreten<strong>de</strong>n Explosionen, sowie Schä<strong>de</strong>n, die an<br />

Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch <strong>de</strong>n in ihnen auftreten<strong>de</strong>n<br />

Gasdruck entstehen.<br />

Der Ausschluss nach Nr. 6 c gilt nicht für Schä<strong>de</strong>n, die dadurch<br />

verursacht wur<strong>de</strong>n, dass sich an an<strong>de</strong>ren Sachen eine versicherte<br />

Gefahr nach Nr. 1 bis Nr. 5 verwirklicht hat.<br />

§ 6 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub<br />

1. Einbruchdiebstahl<br />

Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn <strong>de</strong>r Dieb<br />

a) in einen Raum eines Gebäu<strong>de</strong>s einbricht, einsteigt o<strong>de</strong>r mittels eines<br />

Schlüssels, <strong>de</strong>ssen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu<br />

berechtigten Person veranlasst o<strong>de</strong>r gebilligt wor<strong>de</strong>n ist (falscher<br />

Schlüssel) o<strong>de</strong>r mittels an<strong>de</strong>rer Werkzeuge eindringt; <strong>de</strong>r Gebrauch<br />

eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht,<br />

dass versicherte Sachen abhan<strong>de</strong>n gekommen sind;<br />

b) in einem Raum eines Gebäu<strong>de</strong>s ein Behältnis aufbricht o<strong>de</strong>r falsche<br />

Schlüssel (siehe a) o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen;<br />

<strong>de</strong>r Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann<br />

bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhan<strong>de</strong>n gekommen<br />

sind;<br />

c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäu<strong>de</strong>s Sachen entwen<strong>de</strong>t,<br />

nach<strong>de</strong>m er sich in das Gebäu<strong>de</strong> eingeschlichen o<strong>de</strong>r dort verborgen<br />

gehalten hatte;<br />

d) in einem Raum eines Gebäu<strong>de</strong>s bei einem Diebstahl auf frischer<br />

Tat angetroffen wird und eines <strong>de</strong>r Mittel nach Nr. 3 a aa o<strong>de</strong>r<br />

Nr. 3 a bb anwen<strong>de</strong>t, um sich <strong>de</strong>n Besitz <strong>de</strong>s gestohlenen Gutes zu<br />

erhalten;


e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb o<strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>s Versicherungsortes<br />

durch Einbruchdiebstahl o<strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>s Versicherungsortes<br />

durch Raub nach Nr. 3 an sich gebracht hatte, in einen<br />

Raum eines Gebäu<strong>de</strong>s eindringt o<strong>de</strong>r dort ein Behältnis öffnet;<br />

wer<strong>de</strong>n jedoch Sachen entwen<strong>de</strong>t, die gegen Einbruchdiebstahl nur<br />

unter <strong>de</strong>r vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen eines beson<strong>de</strong>ren<br />

Verschlusses versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl<br />

nur, wenn <strong>de</strong>r Dieb die richtigen Schlüssel <strong>de</strong>s Behältnisses erlangt<br />

hat durch<br />

aa) Einbruchdiebstahl nach Nr. 1 b aus einem Behältnis, das min<strong>de</strong>stens<br />

die gleiche Sicherheit wie die Behältnisse bietet, in <strong>de</strong>nen<br />

die Sachen versichert sind;<br />

bb) Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in <strong>de</strong>nen die Sachen<br />

versichert sind, zwei Schlösser besitzen und alle zugehörigen<br />

Schlüssel außerhalb <strong>de</strong>s Versicherungsortes verwahrt wer<strong>de</strong>n;<br />

Schlüssel zu verschie<strong>de</strong>nen Schlössern müssen außerhalb <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsortes voneinan<strong>de</strong>r getrennt verwahrt wer<strong>de</strong>n;<br />

cc) Raub außerhalb <strong>de</strong>s Versicherungsortes; bei Türen von Behältnissen<br />

o<strong>de</strong>r Tresorräumen, die mit einem Schlüsselschloss und<br />

einem Kombinationsschloss o<strong>de</strong>r mit zwei Kombinationsschlössern<br />

versehen sind, steht es <strong>de</strong>m Raub <strong>de</strong>s Schlüssels<br />

gleich, wenn <strong>de</strong>r Täter gegenüber <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />

o<strong>de</strong>r einem seiner Arbeitnehmer eines <strong>de</strong>r Mittel nach<br />

Nr. 3 a aa o<strong>de</strong>r Nr. 3 a bb anwen<strong>de</strong>t, um sich die Öffnung <strong>de</strong>s<br />

Kombinationsschlosses zu ermöglichen;<br />

f) in einen Raum eines Gebäu<strong>de</strong>s mittels richtigem Schlüssel eindringt,<br />

<strong>de</strong>n er - innerhalb o<strong>de</strong>r auch außerhalb <strong>de</strong>s Versicherungsortes<br />

- durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass<br />

we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer noch <strong>de</strong>r Gewahrsamsinhaber <strong>de</strong>n<br />

Diebstahl <strong>de</strong>r Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht<br />

hatte.<br />

Versichert ist auch die Wegnahme <strong>de</strong>s Schaufensterinhaltes, wenn <strong>de</strong>r<br />

Täter zu diesem Zweck das Schaufenster zerstört und <strong>de</strong>n Versicherungsort<br />

nicht betritt.<br />

2. Vandalismus nach einem Einbruch<br />

Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn <strong>de</strong>r Täter auf eine<br />

<strong>de</strong>r in Nr. 1 a, Nr. 1 e o<strong>de</strong>r Nr. 1 f bezeichneten Arten in <strong>de</strong>n Versicherungsort<br />

eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört o<strong>de</strong>r<br />

beschädigt.<br />

3. Raub<br />

a) Raub innerhalb eines Gebäu<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r Grundstücks umfasst <strong>de</strong>n<br />

Verlust von<br />

aa) versicherten Sachen (siehe § 1 Nr. 1 bis Nr. 4) und<br />

bb) sonstigen beweglichen Sachen, soweit <strong>de</strong>ren Mitversicherung<br />

vereinbart ist, innerhalb <strong>de</strong>s Versicherungsortes (siehe § 16<br />

Nr. 2 c). Die Entschädigung ist auf <strong>de</strong>n hierfür vereinbarten<br />

Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).<br />

b) Raub liegt vor, wenn<br />

aa) gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r einen seiner Arbeitnehmer<br />

Gewalt angewen<strong>de</strong>t wird, um <strong>de</strong>ssen Wi<strong>de</strong>rstand gegen die<br />

Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt<br />

nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines<br />

bewussten Wi<strong>de</strong>rstan<strong>de</strong>s entwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n (einfacher<br />

Diebstahl/Trickdiebstahl);<br />

bb) <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r einer seiner Arbeitnehmer versicherte<br />

Sachen herausgibt o<strong>de</strong>r sich wegnehmen lässt, weil eine<br />

Gewalttat mit Gefahr für Leib o<strong>de</strong>r Leben angedroht wird, die<br />

innerhalb <strong>de</strong>s Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten<br />

innerhalb <strong>de</strong>sjenigen Versicherungsortes, an <strong>de</strong>m<br />

auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt wer<strong>de</strong>n soll;<br />

cc) <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r einem seiner Arbeitnehmer<br />

versicherte Sachen weggenommen wer<strong>de</strong>n, weil sein körperlicher<br />

Zustand unmittelbar vor <strong>de</strong>r Wegnahme infolge eines Unfalls<br />

o<strong>de</strong>r infolge einer nicht verschul<strong>de</strong>ten sonstigen Ursache<br />

wie beispielsweise Ohnmacht o<strong>de</strong>r Herzinfarkt beeinträchtigt<br />

und dadurch seine Wi<strong>de</strong>rstandskraft ausgeschaltet ist.<br />

c) Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete volljährige Personen<br />

gleich, <strong>de</strong>nen er die Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend<br />

überlassen hat. Das gleiche gilt für geeignete volljährige Personen,<br />

die durch <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer mit <strong>de</strong>r Bewachung <strong>de</strong>r<br />

als Versicherungsort vereinbarten Räume beauftragt sind.<br />

4. Raub auf Transportwegen<br />

a) Raub auf Transportwegen umfasst <strong>de</strong>n Verlust von<br />

aa) versicherten Sachen (siehe § 1 Nr. 1 bis Nr. 4) und<br />

bb) sonstigen beweglichen Sachen, soweit <strong>de</strong>ren Mitversicherung<br />

vereinbart ist durch Personen, die nicht mit <strong>de</strong>m Transport beauftragt<br />

sind. Der Transportweg beginnt mit <strong>de</strong>r Übernahme<br />

<strong>de</strong>r versicherten Sachen für einen unmittelbar anschließen<strong>de</strong>n<br />

Transport und en<strong>de</strong>t an <strong>de</strong>r Ablieferungsstelle mit <strong>de</strong>r Übergabe.<br />

Die Entschädigung ist auf <strong>de</strong>n hierfür vereinbarten Betrag<br />

begrenzt (Entschädigungsgrenze).<br />

b) In Ergänzung zu Nr. 3 gilt für Raub auf Transportwegen:<br />

aa) Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die<br />

in seinem Auftrag <strong>de</strong>n Transport durchführen. Dies gilt jedoch<br />

nicht, wenn <strong>de</strong>r Transportauftrag durch ein Unternehmen<br />

durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtransporten<br />

befasst.<br />

bb) Die <strong>de</strong>n Transport durchführen<strong>de</strong>n Personen, gegebenenfalls<br />

auch <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer selbst, müssen für diese Tätigkeit<br />

geeignet und volljährig sein.<br />

cc) In <strong>de</strong>n Fällen von Nr. 3 b bb liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte<br />

Gewalttat an Ort und Stelle verübt wer<strong>de</strong>n soll.<br />

c) Sind Schä<strong>de</strong>n durch Raub auf Transportwegen versichert, so leistet<br />

<strong>de</strong>r Versicherer, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer bei <strong>de</strong>r Durchführung<br />

<strong>de</strong>s Transports nicht persönlich mitwirkt, Entschädigung bis<br />

zu <strong>de</strong>r je Versicherungsfall vereinbarten Summe auch für Schä<strong>de</strong>n,<br />

die ohne Verschul<strong>de</strong>n einer <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Transport ausführen<strong>de</strong>n Personen<br />

entstehen<br />

aa) durch Erpressung (siehe § 253 StGB), begangen an diesen Personen;<br />

bb) durch Betrug (siehe § 263 StGB), begangen an diesen Personen;<br />

cc) durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlicher<br />

Obhut dieser Personen befin<strong>de</strong>n;<br />

dd) dadurch, dass diese Personen nicht mehr in <strong>de</strong>r Lage sind, die<br />

ihnen anvertrauten Sachen zu betreuen.<br />

d) Für Schä<strong>de</strong>n durch Raub auf Transportwegen leistet, soweit nicht<br />

etwas an<strong>de</strong>res vereinbart ist, <strong>de</strong>r Versicherer Entschädigung<br />

aa) über 25.000,- Euro nur, wenn <strong>de</strong>r Transport durch min<strong>de</strong>stens<br />

zwei Personen durchgeführt wur<strong>de</strong>;<br />

bb) über 50.000,- Euro nur, wenn <strong>de</strong>r Transport durch min<strong>de</strong>stens<br />

zwei Personen und mit Kraftwagen durchgeführt wur<strong>de</strong>;<br />

cc) über 125.000,- Euro nur, wenn <strong>de</strong>r Transport durch min<strong>de</strong>stens<br />

drei Personen und mit Kraftwagen durchgeführt wur<strong>de</strong>;<br />

dd) über 250.000,- Euro nur, wenn <strong>de</strong>r Transport durch min<strong>de</strong>stens<br />

drei Personen mit Kraftwagen und außer<strong>de</strong>m unter polizeilichem<br />

Schutz o<strong>de</strong>r unter beson<strong>de</strong>ren, mit <strong>de</strong>m Versicherer vorher<br />

für <strong>de</strong>n Einzelfall o<strong>de</strong>r für mehrere Fälle schriftlich vereinbarten<br />

Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wur<strong>de</strong>.<br />

e) Soweit d Transport durch mehrere Personen voraussetzt, muss gemeinschaftlicher<br />

Gewahrsam dieser Personen an <strong>de</strong>n versicherten<br />

Sachen bestehen. Gewahrsam haben nur Personen, die sich unmittelbar<br />

bei <strong>de</strong>n Sachen befin<strong>de</strong>n.<br />

Soweit d Transport mit Kraftwagen voraussetzt, zählt <strong>de</strong>r Fahrer<br />

nicht als <strong>de</strong>n Transport durchführen<strong>de</strong> Person. Jedoch muss er als<br />

Fahrer von Geldtransporten geeignet sein.<br />

Gewahrsam an Sachen in Kraftwagen haben nur die Personen, die<br />

sich in o<strong>de</strong>r unmittelbar bei <strong>de</strong>m Kraftwagen befin<strong>de</strong>n.<br />

5. Sachen in Schaukästen und Vitrinen<br />

Versicherungsschutz besteht, wenn <strong>de</strong>r Dieb Schaukästen o<strong>de</strong>r Vitrinen<br />

außerhalb eines Gebäu<strong>de</strong>s auf <strong>de</strong>m Grundstück, auf <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherungsort<br />

liegt, o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>ssen unmittelbarer Umgebung aufbricht o<strong>de</strong>r<br />

mittels falscher Schlüssel (siehe Nr. 1 a) o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer Werkzeuge öffnet.<br />

Die Entschädigung ist auf <strong>de</strong>n hierfür vereinbarten Betrag begrenzt<br />

(Entschädigungsgrenze).<br />

6. Nicht versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong> Ursachen Schä<strong>de</strong>n<br />

durch<br />

a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall o<strong>de</strong>r Absturz eines<br />

Luftfahrzeuges, seiner Teile o<strong>de</strong>r seiner Ladung o<strong>de</strong>r bestimmungswidrig<br />

austreten<strong>de</strong>s Leitungswasser; für Schä<strong>de</strong>n nach<br />

Nr. 4 c dd gilt dieser Ausschluss nicht;<br />

b) Erdbeben;<br />

c) Überschwemmung.


7. Geschäftsfahrrä<strong>de</strong>r<br />

a) Ist die Betriebseinrichtung versichert, so erstreckt sich <strong>de</strong>r Versicherungsschutz<br />

in Erweiterung von § 6 Nr. 1 auch auf Diebstahl<br />

von Geschäftsfahrrä<strong>de</strong>rn, sofern <strong>de</strong>r Diebstahl zwischen 6 Uhr und<br />

22 Uhr verübt wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r sich das Geschäftsfahrrad zur Zeit <strong>de</strong>s<br />

Diebstahls in Gebrauch befand.<br />

b) Versicherungsort ist - sofern nicht etwas an<strong>de</strong>res vereinbart ist - die<br />

Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland.<br />

c) Das Geschäftsfahrrad muss in verkehrsüblicherweise durch ein<br />

Schloss gesichert wer<strong>de</strong>n. Bei Verletzung dieser Obliegenheit kann<br />

<strong>de</strong>r Versicherer nach Teil A § 8 zur Kündigung berechtigt o<strong>de</strong>r<br />

auch leistungsfrei sein.<br />

d) Für die mit <strong>de</strong>m Geschäftsfahrrad lose verbun<strong>de</strong>nen und regelmäßig<br />

seinem Gebrauch dienen<strong>de</strong>n Sachen besteht Versicherungsschutz,<br />

wenn sie zusammen mit <strong>de</strong>m Geschäftsfahrrad weggenommen<br />

wor<strong>de</strong>n sind.<br />

e) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf <strong>de</strong>n hierfür vereinbarten<br />

Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).<br />

f) Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über <strong>de</strong>n Hersteller, die<br />

Marke und die Rahmennummer <strong>de</strong>r versicherten Geschäftsfahrrä<strong>de</strong>r<br />

zu beschaffen und aufzubewahren.<br />

Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann er<br />

Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale an<strong>de</strong>rweitig<br />

nachweisen kann.<br />

g) Der Versicherungsnehmer hat <strong>de</strong>n Diebstahl unverzüglich <strong>de</strong>r zuständigen<br />

Polizeidienststelle anzuzeigen und <strong>de</strong>m Versicherer einen<br />

Nachweis dafür zu erbringen, dass das Geschäftsfahrrad nicht innerhalb<br />

von drei Wochen seit Anzeige <strong>de</strong>s Diebstahls wie<strong>de</strong>rherbeigeschafft<br />

wur<strong>de</strong>.<br />

Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so<br />

kann <strong>de</strong>r Versicherer nach Teil A § 8 leistungsfrei sein.<br />

h) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer<br />

Frist von drei Monaten zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Versicherungsjahres<br />

durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser erweiterte<br />

Versicherungsschutz für Geschäftsfahrrä<strong>de</strong>r mit Beginn<br />

<strong>de</strong>s nächsten Versicherungsjahres entfällt.<br />

§ 7 Leitungswasser<br />

1. Bruchschä<strong>de</strong>n innerhalb von Gebäu<strong>de</strong>n<br />

Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäu<strong>de</strong>n<br />

eintreten<strong>de</strong><br />

a) frostbedingte und sonstige Bruchschä<strong>de</strong>n an versicherten Rohren<br />

aa) <strong>de</strong>r Wasserversorgung (Zu- o<strong>de</strong>r Ableitungen) und <strong>de</strong>n damit<br />

verbun<strong>de</strong>nen Schläuchen,<br />

bb) <strong>de</strong>r Warmwasser- o<strong>de</strong>r Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen-<br />

o<strong>de</strong>r Solarheizungsanlagen,<br />

cc) von ortsfesten Wasserlöschanlagen (siehe Nr. 3),<br />

sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern o<strong>de</strong>r<br />

vergleichbaren Anlagen sind.<br />

b) frostbedingte Bruchschä<strong>de</strong>n an nachfolgend genannten versicherten<br />

Installationen:<br />

aa) Ba<strong>de</strong>einrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen<br />

(z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse,<br />

Wassermesser) sowie <strong>de</strong>ren Anschlussschläuche,<br />

bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler o<strong>de</strong>r vergleichbare Teile von<br />

Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-<br />

o<strong>de</strong>r Solarheizungsanlagen,<br />

cc) ortsfeste Wasserlöschanlagen (siehe Nr. 3).<br />

Als innerhalb <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s gilt <strong>de</strong>r gesamte Baukörper, einschließlich<br />

<strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>nplatte.<br />

Rohre von Solarheizungsanlagen auf <strong>de</strong>m Dach gelten als Rohre<br />

innerhalb <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s.<br />

Soweit nicht etwas an<strong>de</strong>res vereinbart ist, sind Rohre und Installationen<br />

unterhalb <strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>nplatte (tragend o<strong>de</strong>r nicht tragend) nicht<br />

versichert.<br />

2. Nässeschä<strong>de</strong>n<br />

Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus<br />

a) Rohren <strong>de</strong>r Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) o<strong>de</strong>r damit<br />

verbun<strong>de</strong>nen Schläuchen,<br />

b) mit <strong>de</strong>m Rohrsystem <strong>de</strong>r Wasserversorgung verbun<strong>de</strong>nen sonstigen<br />

Einrichtungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren wasserführen<strong>de</strong>n Teilen,<br />

c) Einrichtungen <strong>de</strong>r Warmwasser- o<strong>de</strong>r Dampfheizung,<br />

d) Klima-, Wärmepumpen o<strong>de</strong>r Solarheizungsanlagen,<br />

e) ortsfesten Wasserlöschanlagen (Wasserlöschanlagen-Leckage; siehe<br />

Nr. 3),<br />

f) Wasserbetten und Aquarien,<br />

g) innen liegen<strong>de</strong>n Regenfallrohren.<br />

Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- o<strong>de</strong>r Solarheizungsanlagen<br />

sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.<br />

3. Wasserlöschanlagen<br />

Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen,<br />

Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen<br />

und Zuleitungsrohre, die ausschließlich <strong>de</strong>m Betrieb <strong>de</strong>r Wasserlöschanlage<br />

dienen.<br />

Der Versicherungsschutz nach Nr. 1 a cc, Nr. 1 b cc und Nr. 2 e erstreckt<br />

sich nur auf ortsfeste Wasserlöschanlagen, die von <strong>de</strong>r Technischen<br />

Prüfstelle <strong>de</strong>r VdS Scha<strong>de</strong>nverhütung GmbH o<strong>de</strong>r von einer<br />

gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle abgenommen sind.<br />

4. Nicht versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />

a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong> Ursachen<br />

Schä<strong>de</strong>n durch<br />

aa) Regenwasser aus Fallrohren, soweit es sich nicht um Rohre im<br />

Sinne von Nr. 2 g han<strong>de</strong>lt;<br />

bb) Plansch- o<strong>de</strong>r Reinigungswasser;<br />

cc) Schwamm;<br />

dd) Grundwasser, stehen<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r fließen<strong>de</strong>s Gewässer, Überschwemmung<br />

o<strong>de</strong>r Witterungsnie<strong>de</strong>rschläge o<strong>de</strong>r einen durch<br />

diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;<br />

ee) Erdbeben;<br />

ff) Erdsenkung o<strong>de</strong>r Erdrutsch, es sei <strong>de</strong>nn, dass Leitungswasser<br />

nach Nr. 2 die Erdsenkung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Erdrutsch verursacht hat;<br />

gg) Druckproben, Umbauten o<strong>de</strong>r Reparaturarbeiten an Wasserlöschanlagen;<br />

hh) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall o<strong>de</strong>r Absturz<br />

eines Luftfahrzeuges, seiner Teile o<strong>de</strong>r seiner Ladung;<br />

ii) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen o<strong>de</strong>r ähnlich mobilen<br />

Behältnissen.<br />

b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schä<strong>de</strong>n an versicherten<br />

Sachen, die sich in Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r in Gebäu<strong>de</strong>teilen befin<strong>de</strong>n,<br />

die nicht bezugsfertig sind.<br />

§ 8 Sturm, Hagel<br />

1. Versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />

Versichert sind Schä<strong>de</strong>n, die entstehen<br />

a) durch die unmittelbare Einwirkung <strong>de</strong>s Sturmes o<strong>de</strong>r Hagels auf<br />

versicherte Sachen o<strong>de</strong>r auf Gebäu<strong>de</strong> in <strong>de</strong>nen sich versicherte Sachen<br />

befin<strong>de</strong>n;<br />

b) dadurch, dass ein Sturm o<strong>de</strong>r Hagel Gebäu<strong>de</strong>teile, Bäume o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re<br />

Gegenstän<strong>de</strong> auf versicherte Sachen o<strong>de</strong>r auf Gebäu<strong>de</strong> in <strong>de</strong>nen<br />

sich versicherte Sachen befin<strong>de</strong>n, wirft;<br />

c) als Folge eines Scha<strong>de</strong>ns nach a o<strong>de</strong>r b an versicherten Sachen;<br />

d) durch die unmittelbare Einwirkung <strong>de</strong>s Sturmes o<strong>de</strong>r Hagels auf<br />

Gebäu<strong>de</strong>, die mit Gebäu<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen sich versicherte Sachen befin<strong>de</strong>n,<br />

baulich verbun<strong>de</strong>n sind;<br />

e) dadurch, dass ein Sturm o<strong>de</strong>r Hagel Gebäu<strong>de</strong>teile, Bäume o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re<br />

Gegenstän<strong>de</strong> auf Gebäu<strong>de</strong> wirft, die mit Gebäu<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen<br />

sich versicherte Sachen befin<strong>de</strong>n, baulich verbun<strong>de</strong>n sind.<br />

2. Sturm<br />

Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von min<strong>de</strong>stens Windstärke<br />

8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit min<strong>de</strong>stens 63 km/Stun<strong>de</strong>).<br />

Ist die Windstärke für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nort nicht feststellbar, so wird Windstärke<br />

8 unterstellt, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachweist, dass<br />

a) die Luftbewegung in <strong>de</strong>r Umgebung <strong>de</strong>s Versicherungsortes Schä<strong>de</strong>n<br />

an Gebäu<strong>de</strong>n in einwandfreiem Zustand o<strong>de</strong>r an ebenso wi<strong>de</strong>rstandsfähigen<br />

an<strong>de</strong>ren Sachen angerichtet hat, o<strong>de</strong>r dass<br />

b) <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n wegen <strong>de</strong>s einwandfreien Zustan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s, in<br />

<strong>de</strong>m sich die versicherten Sachen befun<strong>de</strong>n haben, o<strong>de</strong>r mit diesem<br />

Gebäu<strong>de</strong> baulich verbun<strong>de</strong>nen Gebäu<strong>de</strong>n, nur durch Sturm entstan<strong>de</strong>n<br />

sein kann.


3. Hagel<br />

Hagel ist ein fester Witterungsnie<strong>de</strong>rschlag in Form von Eiskörnern.<br />

4. Nicht versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />

a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong> Ursachen<br />

Schä<strong>de</strong>n durch<br />

aa) Sturmflut;<br />

bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee o<strong>de</strong>r Schmutz durch<br />

nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren o<strong>de</strong>r<br />

an<strong>de</strong>re Öffnungen, es sei <strong>de</strong>nn, dass diese Öffnungen durch<br />

Sturm o<strong>de</strong>r Hagel entstan<strong>de</strong>n sind und einen Gebäu<strong>de</strong>scha<strong>de</strong>n<br />

darstellen;<br />

cc) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall o<strong>de</strong>r Absturz<br />

eines Luftfahrzeuges, seiner Teile o<strong>de</strong>r seiner Ladung;<br />

dd) Lawinen;<br />

ee) Erdbeben;<br />

b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schä<strong>de</strong>n an versicherten<br />

Sachen, die sich in Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r in Gebäu<strong>de</strong>teilen befin<strong>de</strong>n,<br />

die nicht bezugsfertig sind.<br />

§ 9 Elementargefahren<br />

1. Erdbeben<br />

a) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung <strong>de</strong>s Erdbo<strong>de</strong>ns, die<br />

durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.<br />

b) Erdbeben wird unterstellt, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachweist,<br />

dass<br />

aa) die naturbedingte Erschütterung <strong>de</strong>s Erdbo<strong>de</strong>ns in <strong>de</strong>r Umgebung<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsortes Schä<strong>de</strong>n an Gebäu<strong>de</strong>n im einwandfreien<br />

Zustand o<strong>de</strong>r an ebenso wi<strong>de</strong>rstandsfähigen an<strong>de</strong>ren<br />

Sachen angerichtet hat, o<strong>de</strong>r<br />

bb) <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n wegen <strong>de</strong>s einwandfreien Zustan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r versicherten<br />

Sachen nur durch ein Erdbeben entstan<strong>de</strong>n sein kann.<br />

c) Nicht versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />

aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong> Ursachen<br />

Schä<strong>de</strong>n durch Verfügung von hoher Hand.<br />

bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schä<strong>de</strong>n an<br />

versicherten Sachen, die sich in Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r in Gebäu<strong>de</strong>teilen<br />

befin<strong>de</strong>n, die nicht bezugsfertig sind.<br />

2. Erdsenkung, Erdrutsch<br />

a) Erdsenkung<br />

Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung <strong>de</strong>s Erdbo<strong>de</strong>ns über<br />

naturbedingten Hohlräumen.<br />

b) Erdrutsch<br />

Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen o<strong>de</strong>r Abstürzen von<br />

Erd- o<strong>de</strong>r Gesteinsmassen.<br />

c) Nicht versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />

aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong> Ursachen<br />

Schä<strong>de</strong>n durch<br />

- Trockenheit o<strong>de</strong>r Austrocknung;<br />

- Vulkanausbruch;<br />

- Überschwemmung;<br />

- Erdbeben;<br />

- Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall o<strong>de</strong>r<br />

Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile o<strong>de</strong>r seiner Ladung;<br />

- Verfügung von hoher Hand.<br />

bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schä<strong>de</strong>n an<br />

versicherten Sachen, die sich in Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r in Gebäu<strong>de</strong>teilen<br />

befin<strong>de</strong>n, die nicht bezugsfertig sind.<br />

3. Schneedruck, Lawinen<br />

a) Schneedruck<br />

Schneedruck ist die Wirkung <strong>de</strong>s Gewichts von Schnee- o<strong>de</strong>r Eismassen.<br />

b) Lawinen<br />

Lawinen sind an Berghängen nie<strong>de</strong>rgehen<strong>de</strong> Schnee- o<strong>de</strong>r Eismassen.<br />

c) Nicht versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />

aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong> Ursachen<br />

Schä<strong>de</strong>n durch<br />

- Überschwemmung;<br />

- Erdbeben;<br />

- Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall o<strong>de</strong>r<br />

Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile o<strong>de</strong>r seiner Ladung;<br />

- Verfügung von hoher Hand.<br />

bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schä<strong>de</strong>n an<br />

versicherten Sachen, die sich in Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r in Gebäu<strong>de</strong>teilen<br />

befin<strong>de</strong>n, die nicht bezugsfertig sind.<br />

4. Vulkanausbruch<br />

a) Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen<br />

<strong>de</strong>r Erdkruste, verbun<strong>de</strong>n mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.<br />

b) Nicht versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />

aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong> Ursachen<br />

Schä<strong>de</strong>n durch<br />

- Erdbeben;<br />

- Verfügung von hoher Hand.<br />

bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schä<strong>de</strong>n an<br />

versicherten Sachen, die sich in Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r in Gebäu<strong>de</strong>teilen<br />

befin<strong>de</strong>n, die nicht bezugsfertig sind.<br />

5. Beson<strong>de</strong>res Kündigungsrecht<br />

a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer<br />

Frist von drei Monaten die Elementargefahren (siehe § 4<br />

Nr. 1 e) in Schriftform kündigen. Kündigt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer,<br />

so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss<br />

<strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Versicherungsjahres wirksam wird.<br />

b) Kündigt <strong>de</strong>r Versicherer, so kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n<br />

gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Erklärung<br />

<strong>de</strong>s Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.<br />

§ 10 Überschwemmung, Rückstau<br />

1. Überschwemmung, Rückstau<br />

a) Überschwemmung<br />

Überschwemmung ist eine Überflutung <strong>de</strong>s Grund und Bo<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s<br />

Grundstücks, auf <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherungsort liegt, mit erheblichen<br />

Mengen von Oberflächenwasser durch<br />

aa) Ausuferung von oberirdischen (stehen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r fließen<strong>de</strong>n) Gewässern,<br />

bb) Witterungsnie<strong>de</strong>rschläge,<br />

cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa<br />

o<strong>de</strong>r bb.<br />

b) Rückstau<br />

Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen<br />

(stehen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r fließen<strong>de</strong>n) Gewässern o<strong>de</strong>r durch Witterungsnie<strong>de</strong>rschläge<br />

bestimmungswidrig aus gebäu<strong>de</strong>eigenen Ableitungsrohren<br />

o<strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>nen Einrichtungen in das Gebäu<strong>de</strong><br />

eindringt.<br />

c) Nicht versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />

aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong> Ursachen<br />

Schä<strong>de</strong>n durch<br />

- Erdbeben;<br />

- Sturmflut;<br />

- Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen<br />

(siehe a);<br />

- Vulkanausbruch;<br />

- Verfügung von hoher Hand.<br />

bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schä<strong>de</strong>n an<br />

versicherten Sachen, die sich in Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r in Gebäu<strong>de</strong>teilen<br />

befin<strong>de</strong>n, die nicht bezugsfertig sind.<br />

2. Wartezeit<br />

a) Der Versicherungsschutz beginnt (mittags, 12.00 Uhr) mit <strong>de</strong>m<br />

Ablauf von 30 Tagen ab Antragsstellung (Wartezeit).


) Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen Überschwemmung,<br />

Rückstau nach Nr. 1 über einen an<strong>de</strong>ren Vertrag<br />

bestan<strong>de</strong>n hat und <strong>de</strong>r Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung<br />

durch <strong>de</strong>n vorliegen<strong>de</strong>n Vertrag fortgesetzt wird.<br />

3. Beson<strong>de</strong>res Kündigungsrecht<br />

a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer<br />

Frist von drei Monaten die Gefahr Überschwemmung, Rückstau<br />

(siehe § 4 Nr. 1 f) in Schriftform kündigen. Kündigt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer,<br />

so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst<br />

zum Schluss <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Versicherungsjahres wirksam wird.<br />

b) Kündigt <strong>de</strong>r Versicherer, so kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n<br />

gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Erklärung<br />

<strong>de</strong>s Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.<br />

§ 11 Zusätzliche Gefahren<br />

1. Innere Unruhen<br />

Versichert sind Schä<strong>de</strong>n, die entstehen durch<br />

a) Zerstörung o<strong>de</strong>r Beschädigung unmittelbar durch Gewalthandlungen<br />

im Zusammenhang mit Inneren Unruhen o<strong>de</strong>r<br />

b) Abhan<strong>de</strong>nkommen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren<br />

Unruhen.<br />

Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche<br />

Teile <strong>de</strong>r Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung<br />

stören<strong>de</strong>n Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen<br />

Personen o<strong>de</strong>r Sachen verüben.<br />

2. Böswillige Beschädigung<br />

Böswillige Beschädigung ist je<strong>de</strong> vorsätzliche, unmittelbare Zerstörung<br />

o<strong>de</strong>r Beschädigung von versicherten Sachen durch betriebsfrem<strong>de</strong> Personen.<br />

Betriebsfrem<strong>de</strong> Personen sind alle Personen, die nicht im Betrieb tätig<br />

sind.<br />

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong> Ursachen Schä<strong>de</strong>n<br />

a) durch Abhan<strong>de</strong>nkommen versicherter Sachen;<br />

b) die im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl entstehen;<br />

c) an versicherten Daten, es sei <strong>de</strong>nn, dass <strong>de</strong>r Verlust o<strong>de</strong>r die Verän<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Daten infolge eines <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach versicherten<br />

Scha<strong>de</strong>ns (siehe Nr. 2 Satz 1) an <strong>de</strong>m Datenträger eingetreten ist,<br />

auf <strong>de</strong>m diese Daten gespeichert waren.<br />

3. Streik, Aussperrung<br />

Versichert sind Schä<strong>de</strong>n, die entstehen durch<br />

a) Zerstörung o<strong>de</strong>r Beschädigung unmittelbar durch Streik o<strong>de</strong>r Aussperrung<br />

o<strong>de</strong>r<br />

b) Abhan<strong>de</strong>nkommen in unmittelbarem Zusammenhang mit Streik<br />

o<strong>de</strong>r Aussperrung.<br />

Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes<br />

Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl<br />

von Arbeitnehmern.<br />

Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige<br />

Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.<br />

4. Fahrzeuganprall<br />

Fahrzeuganprall ist je<strong>de</strong> unmittelbare Berührung von Schienen- o<strong>de</strong>r<br />

Straßenfahrzeugen mit versicherten Sachen o<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen<br />

sich versicherte Sachen befin<strong>de</strong>n.<br />

a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong> Ursachen<br />

aa) Schä<strong>de</strong>n, die von Fahrzeugen verursacht wer<strong>de</strong>n, die vom Versicherungsnehmer,<br />

<strong>de</strong>m Benutzer <strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Arbeitnehmern<br />

betrieben wer<strong>de</strong>n;<br />

bb) Schä<strong>de</strong>n durch Verschleiß.<br />

b) Nicht versichert sind Schä<strong>de</strong>n an Fahrzeugen.<br />

5. Rauch<br />

Ein Scha<strong>de</strong>n durch Rauch liegt vor, wenn Rauch plötzlich bestimmungswidrig<br />

aus <strong>de</strong>n am Grundstück, auf <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherungsort<br />

liegt, befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- o<strong>de</strong>r Trockenanlagen<br />

ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.<br />

Nicht versichert sind Schä<strong>de</strong>n, die durch die dauern<strong>de</strong> Einwirkung <strong>de</strong>s<br />

Rauches entstehen.<br />

6. Überschalldruckwellen<br />

Ein Scha<strong>de</strong>n durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch<br />

ein Luftfahrzeug ausgelöst wur<strong>de</strong>, das die Schallgrenze durchflogen hat<br />

und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen o<strong>de</strong>r auf Gebäu<strong>de</strong>,<br />

in <strong>de</strong>nen sich versicherte Sachen befin<strong>de</strong>n, einwirkt.<br />

7. Nicht versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />

a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong> Ursachen<br />

Schä<strong>de</strong>n durch<br />

aa) Brand, Explosion o<strong>de</strong>r Implosion, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Brand, die<br />

Explosion o<strong>de</strong>r die Implosion ist durch Innere Unruhen entstan<strong>de</strong>n;<br />

bb) Erdbeben;<br />

cc) Verfügung von hoher Hand.<br />

b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schä<strong>de</strong>n an versicherten<br />

Sachen, die sich in Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r in Gebäu<strong>de</strong>teilen befin<strong>de</strong>n,<br />

die nicht bezugsfertig sind, es sei <strong>de</strong>nn, sie entstehen durch<br />

Brand, Explosion o<strong>de</strong>r Implosion infolge von Inneren Unruhen<br />

(siehe Nr. 1).<br />

8. Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche<br />

Ein Anspruch auf Entschädigung für Schä<strong>de</strong>n durch Böswillige Beschädigung,<br />

Innere Unruhen, Streik o<strong>de</strong>r Aussperrung besteht insoweit<br />

nicht, als Scha<strong>de</strong>nersatz aufgrund öffentlichrechtlichen Entschädigungsrechts<br />

beansprucht wer<strong>de</strong>n kann.<br />

9. Beson<strong>de</strong>res Kündigungsrecht<br />

a) Versicherungsnehmer und Versicherer können die Zusätzlichen<br />

Gefahren (siehe § 4 Nr. 1 g) je<strong>de</strong>rzeit in Schriftform kündigen. Die<br />

Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.<br />

b) Kündigt <strong>de</strong>r Versicherer, so kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n<br />

gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Erklärung<br />

<strong>de</strong>s Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.<br />

§ 12 Glasbruch<br />

1. Gesamte Verglasung<br />

Glasbruch ist die Zerstörung o<strong>de</strong>r Beschädigung <strong>de</strong>r Verglasung<br />

(siehe § 1 Nr. 5) infolge Bruches (Zerbrechen).<br />

2. Nicht versicherte Gefahren und Schä<strong>de</strong>n<br />

Die Versicherung erstreckt sich nicht auf<br />

a) Beschädigungen von Oberflächen o<strong>de</strong>r Kanten (z. B. Schrammen,<br />

Muschelausbrüche);<br />

b) Undichtwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen;<br />

c) Schä<strong>de</strong>n durch Zerbrechen von Wand- und sonstigen Platten, wenn<br />

sich diese unversehrt gelöst haben;<br />

d) Schä<strong>de</strong>n, die nach § 4 Nr. 1 a bis g (Feuer, Einbruchdiebstahl,<br />

Vandalismus nach einem Einbruch, Raub, Leitungswasser, Sturm,<br />

Hagel, Elementargefahren, Überschwemmung, Rückstau, Zusätzliche<br />

Gefahren) versichert sind.<br />

§ 13 Unbenannte Gefahren<br />

1. Versicherte Gefahren und Schä<strong>de</strong>n<br />

Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintreten<strong>de</strong><br />

Schä<strong>de</strong>n an versicherten Sachen.<br />

Unvorhergesehen sind Schä<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r seine<br />

Repräsentanten we<strong>de</strong>r rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit<br />

<strong>de</strong>m für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erfor<strong>de</strong>rlichen Fachwissen<br />

hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit scha<strong>de</strong>t.<br />

Als Sachscha<strong>de</strong>n gilt eine nachteilige Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Sachsubstanz<br />

(Zerstörung o<strong>de</strong>r Beschädigung). Eine Zerstörung o<strong>de</strong>r Beschädigung<br />

liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhan<strong>de</strong>ner Mangel offenkundig<br />

wird.<br />

Darüber hinaus leistet <strong>de</strong>r Versicherer auch Entschädigung für versicherte<br />

Sachen, die durch einen versicherten Sachscha<strong>de</strong>n abhan<strong>de</strong>n<br />

kommen.


2. Nicht versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />

a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong> Ursachen<br />

Schä<strong>de</strong>n<br />

aa) die gemäß § 4 Nr. 1 a bis g (Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus<br />

nach einem Einbruch, Raub, Leitungswasser, Sturm,<br />

Hagel, Elementargefahren, Überschwemmung, Rückstau, Zusätzliche<br />

Gefahren) versicherbar sind;<br />

bb) durch Kontamination (z. B. Vergiftung, Ablagerung, Verrußung,<br />

Verstaubung), es sei <strong>de</strong>nn, dass diese Kontamination<br />

durch einen auf <strong>de</strong>m Versicherungsgrundstück eingetretenen<br />

und <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach versicherten Sachscha<strong>de</strong>n entstan<strong>de</strong>n ist;<br />

cc) durch Zufuhr o<strong>de</strong>r Ausbleiben von Wasser, Gas, Elektrizität<br />

o<strong>de</strong>r sonstiger Energie- o<strong>de</strong>r Treibstoffversorgung, es sei <strong>de</strong>nn,<br />

dass dies durch einen auf <strong>de</strong>m Versicherungsgrundstück eingetretenen<br />

und <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach versicherten Sachscha<strong>de</strong>n entstan<strong>de</strong>n<br />

ist;<br />

dd) durch Abnutzung, Alterung, dauern<strong>de</strong> Einwirkung, korrosive<br />

Angriffe o<strong>de</strong>r Abzehrungen, übermäßigen Ansatz von Kesselstein,<br />

Schlamm o<strong>de</strong>r sonstigen Ablagerungen;<br />

ee) durch Konstruktions-, Material- o<strong>de</strong>r Ausführungsfehler;<br />

ff) durch Tiere, Pflanzen o<strong>de</strong>r Pilze;<br />

gg) durch natürliche Beschaffenheit o<strong>de</strong>r inneren Ver<strong>de</strong>rb, normale<br />

Luftfeuchtigkeit o<strong>de</strong>r gewöhnliche Temperaturschwankungen<br />

sowie normale Witterungseinflüsse, mit <strong>de</strong>nen wegen <strong>de</strong>r Jahreszeit<br />

und <strong>de</strong>r örtlichen Verhältnisse gerechnet wer<strong>de</strong>n muss;<br />

hh) durch Erdsenkung infolge Über- o<strong>de</strong>r Untertagebau, Erosion;<br />

ii) durch Mikroorganismen (u. a. Bakterien, Viren), Krankheiten,<br />

Seuchen, Epi<strong>de</strong>mien, Genmanipulation, Genmutation o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re<br />

Genverän<strong>de</strong>rungen;<br />

jj) durch Verfügung von hoher Hand;<br />

kk) Sturmflut.<br />

b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong> Ursachen<br />

keine Entschädigung für Schä<strong>de</strong>n an<br />

aa) Vorräten durch Ausfall o<strong>de</strong>r mangelhafte Funktion von Klima-,<br />

Heiz- o<strong>de</strong>r Kühlsystemen, es sei <strong>de</strong>nn, dass dies durch einen auf<br />

<strong>de</strong>m Versicherungsgrundstück eingetretenen und <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong><br />

nach versicherten Sachscha<strong>de</strong>n entstan<strong>de</strong>n ist;<br />

bb) Bau- und Montageobjekten und -ausrüstungen bis zur<br />

Fertigstellung/Bezugsfertigkeit bzw. bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s erfolgreichen<br />

Probebetriebes;<br />

cc) Maschinen, maschinellen Einrichtungen, sonstigen technischen<br />

Anlagen, Anlagen und Geräten <strong>de</strong>r Informations-, Kommunikations-,<br />

Bürotechnik, sonstigen elektrotechnischen o<strong>de</strong>r elektronischen<br />

Anlagen und Geräten durch fehlen<strong>de</strong> äußere Einwirkung<br />

o<strong>de</strong>r Bedienungsfehler, Wartung, Montage, Reparatur,<br />

Versagen von Meß-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen;<br />

dd) Sachen, die sich in Ver- o<strong>de</strong>r Bearbeitung o<strong>de</strong>r in Reparatur<br />

befin<strong>de</strong>n durch Ver- o<strong>de</strong>r Bearbeitung o<strong>de</strong>r Reparatur;<br />

ee) beweglichen Sachen im Freien, sowie in offenen Gebäu<strong>de</strong>n,<br />

Gebäu<strong>de</strong>n, die nicht bezugsfertig sind sowie <strong>de</strong>n in diesen Gebäu<strong>de</strong>n<br />

befindlichen beweglichen Sachen durch Witterungseinflüsse;<br />

ff) leben<strong>de</strong>n Tieren und leben<strong>de</strong>n Pflanzen;<br />

gg) versicherten Daten, es sei <strong>de</strong>nn, dass <strong>de</strong>r Verlust o<strong>de</strong>r die Verän<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Daten infolge eines <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach versicherten<br />

Scha<strong>de</strong>ns an <strong>de</strong>m Datenträger eingetreten ist, auf <strong>de</strong>m diese<br />

Daten gespeichert waren.<br />

c) Für die Ausschlüsse gemäß Nr. 2 a bb bis hh und b aa bis ff gilt,<br />

dass Folgeschä<strong>de</strong>n an an<strong>de</strong>ren versicherten Sachen ersatzpflichtig<br />

sind, soweit die Schä<strong>de</strong>n nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung<br />

fallen.<br />

§ 14 Transportgefahren<br />

1. Begriff<br />

Transportgefahren sind die Zerstörung, Beschädigung o<strong>de</strong>r das Abhan<strong>de</strong>nkommen<br />

von versicherten Sachen durch Gefahren nach Nr. 2 in<br />

Verbindung mit Nr. 3 während eines Transportes unter <strong>de</strong>r Voraussetzung,<br />

dass<br />

a) <strong>de</strong>r Transport ausschließlich <strong>de</strong>n eigenen Geschäftszwecken <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsnehmers dient und<br />

b) <strong>de</strong>r Transport mit eigenen Kraftfahrzeugen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

einschließlich Anhänger und Auflieger (Transportmittel) o<strong>de</strong>r<br />

mit von ihm geleasten o<strong>de</strong>r gemieteten erfolgt und<br />

c) <strong>de</strong>r Transport min<strong>de</strong>stens teilweise auf öffentlichen Straßen o<strong>de</strong>r<br />

Wegen erfolgt und<br />

d) die Transportmittel ausschließlich vom Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r<br />

seinen Arbeitnehmern bedient wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Gefahren<br />

a) Unfall <strong>de</strong>s Transportmittels<br />

Unfall ist ein mit mechanischer Gewalt plötzlich von außen her auf<br />

das Transportmittel einwirken<strong>de</strong>s Ereignis; Brems-, Betriebs- und<br />

reine Bruchschä<strong>de</strong>n sind keine Unfallschä<strong>de</strong>n.<br />

b) Höhere Gewalt und Elementarereignisse<br />

Höhere Gewalt ist ein betriebsfrem<strong>de</strong>s, von außen durch elementare<br />

Naturkräfte o<strong>de</strong>r Handlungen dritter Personen einwirken<strong>de</strong>s Ereignis,<br />

das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar<br />

ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln und durch die äußerste,<br />

nach <strong>de</strong>r Sachlage vernünftigerweise zu erwarten<strong>de</strong>n Sorgfalt<br />

nicht verhütet o<strong>de</strong>r unschädlich gemacht wer<strong>de</strong>n kann und auch<br />

nicht wegen seiner Häufigkeit vom Versicherungsnehmer in Kauf<br />

zu nehmen ist.<br />

c) Diebstahl<br />

Diebstahl ist Bruch frem<strong>de</strong>n Gewahrsams und Begründung eigenen<br />

Gewahrsams in <strong>de</strong>r Absicht rechtswidriger Zueignung (Diebstahl)<br />

aa) durch Wegnahme <strong>de</strong>s ganzen Transportmittels o<strong>de</strong>r<br />

bb) nach Aufbruch <strong>de</strong>s Transportmittels.<br />

d) Unterschlagung <strong>de</strong>s gesamten Transportmittels<br />

Unterschlagung ist die rechtswidrige Zueignung einer Sache durch<br />

Arbeitnehmer <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers, die sich in <strong>de</strong>ren Besitz<br />

o<strong>de</strong>r Gewahrsam befin<strong>de</strong>t.<br />

e) Raub<br />

Raub liegt vor, wenn min<strong>de</strong>stens eine <strong>de</strong>r Voraussetzungen nach<br />

§ 6 Nr. 3 b erfüllt ist.<br />

3. Nicht versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />

Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong> Ursachen<br />

nicht auf<br />

a) Schä<strong>de</strong>n, die nach § 4 Nr. 1 a (Feuer) versicherbar sind;<br />

b) Schä<strong>de</strong>n durch Aufruhr, Plün<strong>de</strong>rung, Streik, Aussperrung, Sabotage;<br />

c) Schä<strong>de</strong>n durch Beschlagnahme, Entziehung und sonstige Verfügungen<br />

von hoher Hand;<br />

d) Schä<strong>de</strong>n durch Verstöße gegen Zoll- o<strong>de</strong>r sonstige behördliche<br />

Vorschriften sowie durch gerichtliche Verfügung o<strong>de</strong>r ihre Vollstreckung;<br />

e) Schä<strong>de</strong>n durch Witterungseinflüsse, es sei <strong>de</strong>nn, dass es sich um<br />

Folgeschä<strong>de</strong>n nach Nr. 2 a han<strong>de</strong>lt.<br />

4. Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Transports<br />

a) Der Transport beginnt mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m versicherte Sachen<br />

am Absendungsort zum Zwecke <strong>de</strong>r unverzüglichen Beför<strong>de</strong>rung<br />

auf <strong>de</strong>r versicherten Reise von <strong>de</strong>r Stelle, an <strong>de</strong>r sie hierfür<br />

bereitgestellt sind, entfernt wer<strong>de</strong>n und en<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in<br />

<strong>de</strong>m die versicherten Sachen am Ablieferungsort an die Stelle gebracht<br />

sind, die <strong>de</strong>r Empfänger zu ihrer Ablieferung bestimmt hat.<br />

Voraussetzung ist, dass die Be- und Entladung durch <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

selbst o<strong>de</strong>r auf seine Gefahr ausgeführt wird.<br />

b) Die für <strong>de</strong>n Transport bestimmten versicherten Sachen sind in Erweiterung<br />

von a auch vor Beginn und nach Beendigung <strong>de</strong>s versicherten<br />

Transportes in <strong>de</strong>m verschlossenen Transportmittel in <strong>de</strong>r<br />

ordnungsgemäß verschlossenen Heimatgarage versichert. Voraussetzung<br />

ist, dass bei Ablieferung <strong>de</strong>r Transport am darauffolgen<strong>de</strong>n<br />

Werktag unverzüglich beginnt bzw. das bei Anlieferung das Transportmittel<br />

am darauffolgen<strong>de</strong>n Werktag unverzüglich am Versicherungsort<br />

entla<strong>de</strong>n wird.<br />

c) Werkzeuge, Ersatzteile, Prüfgeräte und Installationsmaterial, die<br />

sich ständig im Transportmittel befin<strong>de</strong>n, sind in Erweiterung von<br />

a auch in <strong>de</strong>r Zeit zwischen Beendigung <strong>de</strong>s vorausgegangenen und<br />

Beginn <strong>de</strong>s nachfolgen<strong>de</strong>n Transportes versichert.<br />

5. Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligung<br />

a) Die Entschädigung ist für Sach- und - soweit vereinbart - Ertragsausfallschä<strong>de</strong>n<br />

kombiniert auf <strong>de</strong>n hierfür vereinbarten Betrag begrenzt<br />

(Entschädigungsgrenze).<br />

b) Wird das Transportmittel in <strong>de</strong>r Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr unbeaufsichtigt<br />

abgestellt, trägt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer bei einem<br />

Versicherungsfall gemäß Nr. 2 c und d <strong>de</strong>n vereinbarten Selbstbehalt.


§ 15 Elektronik-Pauschalversicherung<br />

1. Versicherte Sachen<br />

a) Versichert sind innerhalb <strong>de</strong>r Position "Technische Betriebseinrichtung"<br />

sämtliche betriebsfertigen Anlagen und Geräte <strong>de</strong>r jeweiligen<br />

nachfolgen<strong>de</strong>n Anlagengruppe, sofern die Anlagengruppe im Versicherungsvertrag<br />

bezeichnet wird.<br />

Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach been<strong>de</strong>ter Erprobung<br />

und soweit vorgesehen nach been<strong>de</strong>tem Probebetrieb entwe<strong>de</strong>r zur<br />

Arbeitsaufnahme bereit ist o<strong>de</strong>r sich in Betrieb befin<strong>de</strong>t. Eine spätere<br />

Unterbrechung <strong>de</strong>r Betriebsfertigkeit unterbricht <strong>de</strong>n Versicherungsschutz<br />

nicht. Dies gilt auch während einer De- o<strong>de</strong>r Remontage<br />

sowie während eines Transportes <strong>de</strong>r Sache innerhalb <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsortes.<br />

aa) Anlagengruppe 1: Daten- und Kommunikationstechnik, Bürotechnik<br />

- Netzwerkanlagen, Personalcomputer, Bürocomputer,<br />

Textsysteme, EDV-Anlagen<br />

- Laptops, Notebooks, Organizer<br />

- Digitalkameras<br />

- CAD-, CAE-, CAM-Systeme<br />

- Telefonanlagen mit Zusatzgeräten, Auto-/Mobiltelefone<br />

- Telefax- und Telexgeräte<br />

- Gegen- und Wechselsprechanlagen<br />

- Alarm-, Brandmel<strong>de</strong>- und Zutrittskontrollanlagen<br />

- Türschließanlagen, Warensicherungssysteme<br />

- Personensuch- und Rufanlagen<br />

- Funkanlagen<br />

- Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte<br />

- Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Beamer<br />

- Kopiergeräte, kleine Offsetgeräte, Mikrofilmgeräte<br />

- Diktiergeräte, elektrische Schreib-, Rechenmaschinen<br />

- Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter<br />

bb) Anlagengruppe 2: Mess- und Prüftechnik, Prozessrechner,<br />

Kassen und Waagen<br />

- Prüfautomaten, sonstige Mess- und Prüfgeräte<br />

- Prozessrechner<br />

- Geräte zur Materialprüfung (keine Röntgenanlagen)<br />

- Kfz-, Mess- und Prüfeinrichtungen<br />

- Elektronische Kassen und Waagen<br />

cc) Anlagengruppe 3: Satz- und Reprotechnik<br />

- Elektronische Graviereinrichtungen für Druckvorlagen<br />

- Farbauszugsanlagen, Graphische Gestaltungssysteme<br />

- Foto- und Lichtsatzanlagen, Reprokameras<br />

- Filmentwicklungsmaschinen<br />

dd) Anlagengruppe 4: Bild- und Tontechnik<br />

- Produktionstechnische Anlagen für Fernsehstudios, Rundfunksen<strong>de</strong>r<br />

und Tonstudios<br />

- Fernseh- und Vi<strong>de</strong>oanlagen<br />

- Industriefernsehanlagen<br />

- Elektroakustische Anlagen<br />

- Antennenanlagen<br />

ee) Anlagengruppe 5: Medizintechnik (energetisch betrieben); ohne<br />

Ultraschallgeräte und Endoskope<br />

- Röntgenanlagen<br />

- Medizinische Fernsehtechnik<br />

- Elektromedizin<br />

- Geräte für Diagnostik und Therapie<br />

- Physikalisch medizinische Geräte<br />

- Laborgeräte und Laborsysteme<br />

- Sterilisations- und Desinfektionsanlagen<br />

- Thermographieanlagen<br />

- Strahlen- und Dosisleistungsmessgeräte<br />

- Dentaleinrichtungen<br />

b) Versichert ist (sind) jeweils auch die dazugehörige(n)<br />

aa) Versorgungstechnik für Elektronikanlagen (wie Klimaanlagen,<br />

unterbrechungsfreie Stromversorgung, Netzersatzanlagen und<br />

Frequenzumformer);<br />

bb) Leitungen, Erdkabel, sowie <strong>de</strong>r Leitungsführung dienen<strong>de</strong> Vorrichtungen<br />

innerhalb <strong>de</strong>r versicherten Betriebsgrundstücke.<br />

2. Versicherte Gefahren und Schä<strong>de</strong>n<br />

Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintreten<strong>de</strong><br />

Beschädigungen o<strong>de</strong>r Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachscha<strong>de</strong>n)<br />

und bei Abhan<strong>de</strong>nkommen versicherter Sachen durch Diebstahl<br />

o<strong>de</strong>r Plün<strong>de</strong>rung.<br />

Unvorhergesehen sind Schä<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r seine<br />

Repräsentanten we<strong>de</strong>r rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit<br />

<strong>de</strong>m für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erfor<strong>de</strong>rlichen Fachwissen<br />

hätten vorhersehen können.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re wird Entschädigung geleistet für Sachschä<strong>de</strong>n durch<br />

a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit o<strong>de</strong>r Vorsatz<br />

Dritter,<br />

b) Konstruktions-, Material- o<strong>de</strong>r Ausführungsfehler,<br />

c) Kurzschluss, Überstrom o<strong>de</strong>r Überspannung,<br />

d) Versagen von Mess-, Regel- o<strong>de</strong>r Sicherheitseinrichtungen,<br />

e) Schwelen, Glimmen, Sengen o<strong>de</strong>r Glühen,<br />

f) Wasser, Feuchtigkeit,<br />

g) Sturm, Frost, Eisgang o<strong>de</strong>r Überschwemmung.<br />

Teil A § 16 Nr. 1 b gilt nicht.<br />

3. Elektronische Bauelemente<br />

Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) <strong>de</strong>r versicherten<br />

Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich<br />

von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise<br />

auszutauschen<strong>de</strong> Einheit) o<strong>de</strong>r auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt<br />

hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegen<strong>de</strong><br />

Wahrscheinlichkeit, dass <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n auf die Einwirkung einer<br />

versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.<br />

Für Folgeschä<strong>de</strong>n an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung<br />

geleistet.<br />

4. Nicht versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong> Ursachen Schä<strong>de</strong>n<br />

a) die gemäß § 4 Nr. 1 a bis d und e aa (Feuer, Einbruchdiebstahl,<br />

Vandalismus nach einem Einbruch, Raub Leitungswasser, Sturm,<br />

Hagel, Erdbeben) versicherbar sind;<br />

b) durch Mängel, die bei Abschluss <strong>de</strong>r Versicherung bereits vorhan<strong>de</strong>n<br />

waren und <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r seinen Repräsentanten<br />

bekannt sein mussten;<br />

c) durch betriebsbedingte normale o<strong>de</strong>r betriebsbedingte vorzeitige<br />

Abnutzung o<strong>de</strong>r Alterung; für Folgeschä<strong>de</strong>n an weiteren Austauscheinheiten<br />

wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 3 bleibt<br />

unberührt;<br />

d) durch Einsatz einer Sache, <strong>de</strong>ren Reparaturbedürftigkeit <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />

o<strong>de</strong>r seinen Repräsentanten bekannt sein musste;<br />

<strong>de</strong>r Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n<br />

nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r wenn<br />

die Sache zur Zeit <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns mit Zustimmung <strong>de</strong>s Versicherers<br />

wenigstens behelfsmäßig repariert war;<br />

e) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller o<strong>de</strong>r Händler),<br />

Werkunternehmer o<strong>de</strong>r aus Reparaturauftrag einzutreten hat.<br />

Bestreitet <strong>de</strong>r Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet <strong>de</strong>r Versicherer<br />

zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung <strong>de</strong>r Entschädigung,<br />

dass ein Dritter für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n eintreten muss und bestreitet<br />

<strong>de</strong>r Dritte dies, so behält <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zunächst die<br />

bereits gezahlte Entschädigung.<br />

Teil A § 12 - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle<br />

nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten<br />

und nach <strong>de</strong>n Weisungen <strong>de</strong>s Versicherers außergerichtlich und erfor<strong>de</strong>rlichenfalls<br />

gerichtlich geltend zu machen.<br />

Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

einer Weisung <strong>de</strong>s Versicherers nicht folgt o<strong>de</strong>r soweit <strong>de</strong>r<br />

Dritte <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer Scha<strong>de</strong>nersatz leistet;<br />

f) an versicherten Daten, es sei <strong>de</strong>nn, dass <strong>de</strong>r Verlust o<strong>de</strong>r Verän<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Daten infolge eines <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach versicherten Scha<strong>de</strong>ns<br />

an <strong>de</strong>m Datenträger eingetreten ist, auf <strong>de</strong>m diese Daten gespeichert<br />

waren.


§ 16 Versicherungsort<br />

1. Örtlicher Geltungsbereich<br />

a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb <strong>de</strong>s Versicherungsortes.<br />

b) Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen<br />

o<strong>de</strong>r unmittelbar bevorstehen<strong>de</strong>n Versicherungsfalles aus<br />

<strong>de</strong>m Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang<br />

mit diesem Vorgang beschädigt o<strong>de</strong>r zerstört wer<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n kommen.<br />

Dies gilt nicht für die Gefahren Einbruchdiebstahl (siehe § 4<br />

Nr. 1 b) und Glasbruch (siehe § 4 Nr. 1 h).<br />

c) Bei <strong>de</strong>r Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch,<br />

Raub müssen alle Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls<br />

(siehe § 6 Nr. 1), von Vandalismus nach einem Einbruch (siehe § 6<br />

Nr. 2) o<strong>de</strong>r eines Raubes (siehe § 6 Nr. 3) innerhalb <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>m<br />

Versicherungsort gelegenen Räume von Gebäu<strong>de</strong>n verwirklicht<br />

wor<strong>de</strong>n sein. Bei mehreren Versicherungsorten müssen alle Voraussetzungen<br />

innerhalb <strong>de</strong>r Räume von Gebäu<strong>de</strong>n <strong>de</strong>sselben Versicherungsortes<br />

verwirklicht wor<strong>de</strong>n sein.<br />

Bei Raub auf Transportwegen sind nur die Sachen versichert, die<br />

sich bei Beginn <strong>de</strong>r Tat an <strong>de</strong>m Ort befun<strong>de</strong>n haben, an <strong>de</strong>m die<br />

Gewalt ausgeübt o<strong>de</strong>r die Drohung mit Gewalt verübt wur<strong>de</strong>.<br />

Nicht versichert sind Sachen, die an <strong>de</strong>n Ort <strong>de</strong>r Herausgabe o<strong>de</strong>r<br />

Wegnahme erst auf Verlangen <strong>de</strong>s Täters herangeschafft wer<strong>de</strong>n,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb <strong>de</strong>s Versicherungsortes,<br />

an <strong>de</strong>m die Tathandlungen nach § 6 Nr. 3 b verübt<br />

wur<strong>de</strong>n.<br />

d) Soweit innerhalb <strong>de</strong>s Vertrages mehrere Versicherungsorte versichert<br />

sind, können die versicherten Sachen frei auf die Versicherungsorte<br />

verteilt wer<strong>de</strong>n (Freizügigkeit).<br />

Für die Ermittlung einer Unterversicherung (§ 20 Nr. 5) wer<strong>de</strong>n die<br />

Versicherungssummen aller Versicherungsorte <strong>de</strong>n Versicherungswerten<br />

aller Versicherungsorte gegenübergestellt.<br />

Für Positionen und Bausteine auf Erstes Risiko sowie für Entschädigungsgrenzen<br />

gelten die für <strong>de</strong>n jeweiligen Versicherungsort vereinbarten<br />

Beträge bzw. die vereinbarte Zusatz-Summe.<br />

2. Bezeichnung <strong>de</strong>s Versicherungsortes<br />

a) Versicherungsort sind die Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Räume von Gebäu<strong>de</strong>n, die<br />

im Versicherungsvertrag bezeichnet sind o<strong>de</strong>r die sich auf <strong>de</strong>m im<br />

Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstück befin<strong>de</strong>n sowie<br />

Schaukästen und Vitrinen innerhalb <strong>de</strong>s Grundstücks, auf <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsort liegt, und in <strong>de</strong>ssen unmittelbarer Umgebung.<br />

b) Für Gebrauchsgegenstän<strong>de</strong> von Betriebsangehörigen besteht in <strong>de</strong>n<br />

Wohnräumen <strong>de</strong>r Betriebsangehörigen kein Versicherungsschutz.<br />

c) Versicherungsort für Raub innerhalb eines Gebäu<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r Grundstücks<br />

(siehe § 6 Nr. 3) ist das gesamte Grundstück, auf <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsort liegt, wenn das Grundstück allseitig umfrie<strong>de</strong>t ist.<br />

d) Versicherungsort für Raub auf Transportwegen (siehe § 6 Nr. 4)<br />

ist, soweit nicht etwas an<strong>de</strong>res vereinbart ist, die Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

Deutschland.<br />

e) Soweit dies vereinbart ist, sind Sachen nach § 1 Nr. 1 bis Nr. 4 auch<br />

innerhalb <strong>de</strong>s Grundstücks auf <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherungsort liegt versichert<br />

(Sachen im Freien auf <strong>de</strong>m Grundstück, auf <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherungsort<br />

liegt).<br />

f) Versicherungsort für Sicherungsdaten/-träger ist auch das Gebäu<strong>de</strong>,<br />

in das diese ausgelagert sind.<br />

3. Abhängige Außenversicherung<br />

Soweit nicht etwas an<strong>de</strong>res vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz<br />

auch für versicherte Sachen (siehe § 1 Nr. 1 bis Nr. 4) die sich vorübergehend<br />

außerhalb <strong>de</strong>s Versicherungsortes innerhalb <strong>de</strong>r Mitgliedsstaaten<br />

<strong>de</strong>s Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und <strong>de</strong>r Schweiz<br />

befin<strong>de</strong>n. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.<br />

Sachen, die auf Baustellen gelagert wer<strong>de</strong>n, sind nicht versichert.<br />

Für die Gefahren Einbruchdiebstahl (siehe § 4 Nr. 1 b) sowie Sturm<br />

und Hagel (siehe § 4 Nr. 1 d) ist Voraussetzung, dass sich die Sachen<br />

in Gebäu<strong>de</strong>n befin<strong>de</strong>n.<br />

Die Entschädigung ist auf <strong>de</strong>n hierfür vereinbarten Betrag begrenzt<br />

(Entschädigungsgrenze).<br />

Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong> Ursachen<br />

nicht auf Schä<strong>de</strong>n durch Elementargefahren nach § 4 Nr. 1 e,<br />

Überschwemmung, Rückstau nach § 4 Nr. 1 f, Zusätzliche Gefahren<br />

nach § 4 Nr. 1 g, Glasbruch nach § 4 Nr. 1 h sowie Unbenannte Gefahren<br />

nach § 4 Nr. 1 i.<br />

4. Transportgefahren<br />

Soweit nicht etwas an<strong>de</strong>res vereinbart ist, gelten, abweichend von<br />

Nr. 2, als Versicherungsort für die Transportgefahren (siehe § 14) die<br />

Mitgliedsstaaten <strong>de</strong>s Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz.<br />

5. Bargeld und Wertsachen<br />

Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz<br />

nur in verschlossenen Räumen o<strong>de</strong>r Behältnissen <strong>de</strong>r im Versicherungsvertrag<br />

bezeichneten Art. Sofern zusätzlich vereinbart, sind<br />

diese während <strong>de</strong>r Geschäftszeit o<strong>de</strong>r sonstiger vereinbarter Zeiträume<br />

auch ohne Verschluss bis zu <strong>de</strong>r vereinbarten Entschädigungsgrenze<br />

versichert.<br />

Satz 1 gilt nicht für Schä<strong>de</strong>n durch Raub.<br />

Dies gilt, soweit nicht etwas an<strong>de</strong>res vereinbart ist, bei Han<strong>de</strong>lsbetrieben<br />

nicht für <strong>de</strong>ren betriebstypische Waren und Vorräte.<br />

6. Registrierkassen<br />

Registrierkassen sowie elektrische und elektronische Kassen, Rückgeldgeber<br />

und Automaten mit Gel<strong>de</strong>inwurf (einschließlich Geldwechsler)<br />

gelten nicht als Behältnis im Sinne von Nr. 5.<br />

Jedoch ist im Rahmen einer für Bargeld in Behältnissen nach Nr. 5<br />

vereinbarten Versicherungssumme Bargeld auch in Registrierkassen<br />

sowie elektrischen und elektronischen Kassen versichert, solange diese<br />

geöffnet sind.<br />

Die Entschädigung ist auf <strong>de</strong>n hierfür vereinbarten Betrag begrenzt<br />

(Entschädigungsgrenze).<br />

§ 17 Beson<strong>de</strong>re Gefahrerhöhungen und vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften<br />

1. Beson<strong>de</strong>re Gefahrerhöhungen<br />

Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (siehe Teil A § 9) liegt für die<br />

Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub<br />

insbeson<strong>de</strong>re vor, wenn Räumlichkeiten, die oben, unten o<strong>de</strong>r seitlich<br />

an <strong>de</strong>n Versicherungsort angrenzen, dauernd o<strong>de</strong>r vorübergehend nicht<br />

mehr benutzt wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Sicherheitsvorschriften<br />

Vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren;<br />

b) während einer vorübergehen<strong>de</strong>n Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien)<br />

eine genügend häufige Kontrolle <strong>de</strong>s Betriebes sicherzustellen;<br />

c) min<strong>de</strong>stens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu<br />

erstellen, sofern nicht in <strong>de</strong>r Branche <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren,<br />

dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht<br />

gleichzeitig mit <strong>de</strong>n Originalen zerstört o<strong>de</strong>r beschädigt wer<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n kommen können;<br />

d) über Wertpapiere und sonstige Urkun<strong>de</strong>n, über Sammlungen und<br />

über sonstige Sachen, für die dies beson<strong>de</strong>rs vereinbart ist, Verzeichnisse<br />

zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall<br />

voraussichtlich nicht gleichzeitig mit <strong>de</strong>n versicherten<br />

Sachen zerstört o<strong>de</strong>r beschädigt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n kommen<br />

können.<br />

Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkun<strong>de</strong>n sowie für<br />

Sammlungen, wenn <strong>de</strong>r Wert dieser Sachen insgesamt 2.500,- Euro<br />

nicht übersteigt.<br />

Dies gilt ferner nicht für Briefmarken;<br />

e) für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch,<br />

Raub sowie Elektronik-Pauschalversicherung<br />

aa) vorhan<strong>de</strong>ne Sicherungen auch an ansonsten nicht erreichbaren<br />

Öffnungen zu betätigen, wenn die Erreichbarkeit durch Gerüste,<br />

Seil- o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Aufzüge ermöglicht wird;<br />

bb) alle Öffnungen (z. B. Fenster und Türen) in <strong>de</strong>m Betrieb o<strong>de</strong>r<br />

in Teilen <strong>de</strong>s Betriebes verschlossen zu halten, solange die Arbeit,<br />

von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen<br />

ruht;<br />

cc) alle bei <strong>de</strong>r Antragstellung vorhan<strong>de</strong>nen und alle zusätzlich<br />

vereinbarten Sicherungen (Sicherungen sind z. B. Schlösser von<br />

Türen o<strong>de</strong>r Behältnissen, Riegel, Einbruchmel<strong>de</strong>anlagen) uneingeschränkt<br />

gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen;


dd) nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort<br />

o<strong>de</strong>r für ein Behältnis das Schloss unverzüglich durch<br />

ein gleichwertiges zu ersetzen;<br />

ee) Registrierkassen, elektrische und elektronische Kassen sowie<br />

Rückgeldgeber nach Geschäftsschluss zu entleeren und offen<br />

zu lassen;<br />

f) für die Gefahr Leitungswasser<br />

aa) die versicherten wasserführen<strong>de</strong>n Anlagen und Einrichtungen<br />

stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel,<br />

Störungen o<strong>de</strong>r Schä<strong>de</strong>n unverzüglich nach <strong>de</strong>n anerkannten<br />

Regeln <strong>de</strong>r Technik beseitigen zu lassen;<br />

bb) nicht genutzte wasserführen<strong>de</strong> Anlagen und Einrichtungen abzusperren,<br />

zu entleeren und entleert zu halten;<br />

cc) während <strong>de</strong>r kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen<br />

und dies genügend häufig zu kontrollieren o<strong>de</strong>r dort alle<br />

wasserführen<strong>de</strong>n Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu<br />

entleeren und entleert zu halten;<br />

dd) ortsfeste Wasserlöschanlagen min<strong>de</strong>stens einmal in je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rhalbjahr<br />

durch die Technische Prüfstelle <strong>de</strong>r VdS Scha<strong>de</strong>nverhütung<br />

GmbH o<strong>de</strong>r durch eine gleichermaßen qualifizierte<br />

Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen<br />

o<strong>de</strong>r beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten<br />

ist <strong>de</strong>m Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen;<br />

g) für die Gefahr Sturm und Hagel<br />

die Gebäu<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>nen sich die versicherten Sachen befin<strong>de</strong>n, insbeson<strong>de</strong>re<br />

Dächer und außen an <strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>n angebrachte Sachen<br />

stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen<br />

o<strong>de</strong>r Schä<strong>de</strong>n unverzüglich nach <strong>de</strong>n anerkannten Regeln<br />

<strong>de</strong>r Technik beseitigen zu lassen;<br />

h) für die Gefahr Überschwemmung, Rückstau<br />

Abflu<strong>ssl</strong>eitungen auf <strong>de</strong>m Grundstück, auf <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherungsort<br />

liegt, freizuhalten und vorhan<strong>de</strong>ne o<strong>de</strong>r vereinbarte Rückstausicherungen<br />

stets funktionsbereit zu halten;<br />

i) für die Elektronik-Pauschalversicherung<br />

Dächer und Fenster von Kraftfahrzeugen zu schließen sowie <strong>de</strong>ren<br />

Türen abzuschließen und die versicherten Sachen ver<strong>de</strong>ckt (nicht<br />

sichtbar) zu <strong>de</strong>ponieren;<br />

j) für die Transportgefahren<br />

dafür Sorge zu tragen, dass<br />

aa) <strong>de</strong>r Fahrer <strong>de</strong>s Transportmittels im Besitz einer hierfür gültigen<br />

Fahrerlaubnis ist;<br />

bb) nur Transportmittel verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, die für die Aufnahme<br />

und Beför<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Güter geeignet sind, sich in einem <strong>de</strong>n<br />

gesetzlichen Vorschriften entsprechen<strong>de</strong>n Zustand befin<strong>de</strong>n und<br />

polizeilich zugelassen sind;<br />

cc) die zugelassene La<strong>de</strong>fähigkeit nicht überschritten wird;<br />

dd) zur Vermeidung eines Diebstahles das Transportmittel unter<br />

Anwendung sämtlicher vorhan<strong>de</strong>ner Sicherungseinrichtungen<br />

ordnungsgemäß gesichert ist;<br />

ee) zur Vermeidung eines Diebstahles nach Aufbruch <strong>de</strong>s Transportmittels<br />

bei mit Planen versehenen Transportmitteln die geschlossene<br />

Plane durch Ketten und Schloss o<strong>de</strong>r durch eine an<strong>de</strong>re,<br />

min<strong>de</strong>stens gleich sichere Art am Transportmittel befestigt<br />

ist;<br />

ff) Sachen ordnungsgemäß und beanspruchungsgerecht verpackt<br />

sowie sachgemäß verla<strong>de</strong>n und gesichert sind;<br />

k) für die Gefahr Feuer<br />

die im Anhang genannten "Sicherheitsvorschriften Feuer" zu beachten<br />

und einzuhalten;<br />

l) bei einer Betriebsstilllegung, die nicht nur als vorübergehend im<br />

Sinne von Nr. 2 b anzusehen ist<br />

aa) alle stillgelegten Maschinen und sämtliche Zubehörteile gründlich<br />

zu reinigen und einzufetten und nötigenfalls mit geeigneten<br />

Schutzhüllen zu versehen; in diesem Zustand sind sie dauerhaft<br />

zu erhalten und daraufhin regelmäßig nachzuprüfen;<br />

bb) sämtliche Räume <strong>de</strong>s Versicherungsortes mit Stilllegung <strong>de</strong>s<br />

Betriebes gründlich zu kehren und zu reinigen; Kehricht und<br />

Abfälle sind unverzüglich auf gefahrlose Weise zu beseitigen, so<br />

dass sie die versicherten Sachen nicht gefähr<strong>de</strong>n;<br />

cc) die Löscheinrichtungen stets in gebrauchsfähigem Zustand zu<br />

erhalten sowie beschädigte Schlösser, Türen o<strong>de</strong>r Fenster unverzüglich<br />

wie<strong>de</strong>rherzustellen;<br />

dd) für eine ständige Beaufsichtigung <strong>de</strong>s Grundstückes durch eine<br />

zuverlässige Person zu sorgen, die sämtliche Räume möglichst<br />

täglich, min<strong>de</strong>stens aber je<strong>de</strong>n zweiten Tag einmal zu begehen<br />

und die verschließbaren Räume nach je<strong>de</strong>r Revision wie<strong>de</strong>r zu<br />

verschließen hat.<br />

3. Folgen <strong>de</strong>r Obliegenheitsverletzung<br />

Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die in Nr. 2 genannten Obliegenheiten,<br />

ist <strong>de</strong>r Versicherer unter <strong>de</strong>n in Teil A § 8 beschriebenen Voraussetzungen<br />

zur Kündigung berechtigt o<strong>de</strong>r auch ganz o<strong>de</strong>r teilweise leistungsfrei.<br />

§ 18 Versicherungswert und Versicherungssumme<br />

1. Betriebseinrichtung<br />

Der Versicherungswert <strong>de</strong>r technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung<br />

(siehe § 1 Nr. 1) sowie <strong>de</strong>r Gebrauchsgegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Betriebsangehörigen<br />

(siehe § 1 Nr. 4 b) ist<br />

a) <strong>de</strong>r Neuwert. Der Neuwert ist <strong>de</strong>r Betrag, <strong>de</strong>r aufzuwen<strong>de</strong>n ist, um<br />

Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wie<strong>de</strong>rzubeschaffen<br />

o<strong>de</strong>r sie neu herzustellen; maßgebend ist <strong>de</strong>r niedrigere<br />

Betrag;<br />

b) <strong>de</strong>r Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist<br />

o<strong>de</strong>r falls <strong>de</strong>r Zeitwert im Fall <strong>de</strong>r Versicherung zum Neuwert weniger<br />

als 40 Prozent <strong>de</strong>s Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt).<br />

Der Zeitwert ergibt sich aus <strong>de</strong>m Neuwert <strong>de</strong>r beweglichen Sachen<br />

durch einen Abzug entsprechend ihrem insbeson<strong>de</strong>re durch <strong>de</strong>n<br />

Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;<br />

c) <strong>de</strong>r gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck allgemein o<strong>de</strong>r<br />

im Betrieb <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwen<strong>de</strong>n ist;<br />

gemeiner Wert ist <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer erzielbare<br />

Verkaufspreis für die Sache o<strong>de</strong>r für das Altmaterial.<br />

Soweit Versicherungsschutz für außen an das Gebäu<strong>de</strong> angebrachte<br />

Sachen o<strong>de</strong>r für Sachen auf <strong>de</strong>m Grundstück, auf <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherungsort<br />

liegt, außerhalb von Gebäu<strong>de</strong>n vereinbart ist, erfolgt die Berechnung<br />

<strong>de</strong>s Versicherungswerts nach Nr. 1 a bis c.<br />

2. Waren und Vorräte<br />

Der Versicherungswert von Waren und Vorräten ist <strong>de</strong>r Betrag, <strong>de</strong>r<br />

aufzuwen<strong>de</strong>n ist, um Sachen gleicher Art und Güte wie<strong>de</strong>rzubeschaffen<br />

o<strong>de</strong>r sie neu herzustellen; maßgebend ist <strong>de</strong>r niedrigere Betrag.<br />

Der Versicherungswert ist begrenzt durch <strong>de</strong>n erzielbaren Verkaufspreis,<br />

bei nicht fertig gestellten eigenen Erzeugnissen durch <strong>de</strong>n erzielbaren<br />

Verkaufspreis <strong>de</strong>r fertigen Erzeugnisse.<br />

Steuer und Zoll wer<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Versicherungswert nur bei Vorräten<br />

berücksichtigt, die vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles versteuert o<strong>de</strong>r<br />

verzollt waren o<strong>de</strong>r für die wegen <strong>de</strong>s Versicherungsfalles Steuer o<strong>de</strong>r<br />

Zoll zu entrichten ist.<br />

3. Daten und Programme<br />

Der Versicherungswert von für die Grundfunktion einer versicherten<br />

Sache notwendigen Daten und Programmen und von serienmäßig hergestellten<br />

Standardprogrammen (siehe § 1 Nr. 2 a) entspricht <strong>de</strong>m Versicherungswert<br />

<strong>de</strong>r Position Betriebseinrichtung.<br />

Der Versicherungswert von auf einem versicherten und zum Verkauf<br />

bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und Programmen<br />

(siehe § 1 Nr. 2 b) entspricht <strong>de</strong>m Versicherungswert <strong>de</strong>r Position Waren<br />

und Vorräte.<br />

4. Wertpapiere<br />

Der Versicherungswert von Wertpapieren ist<br />

a) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs <strong>de</strong>r mittlere Einheitskurs am<br />

Tag <strong>de</strong>r jeweils letzten Notierung aller amtlichen Börsen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

Deutschland;<br />

b) bei Sparbüchern <strong>de</strong>r Betrag <strong>de</strong>s Guthabens;<br />

c) bei sonstigen Wertpapieren <strong>de</strong>r Marktpreis.<br />

5. Sonstige Sachen<br />

Soweit nicht etwas an<strong>de</strong>res vereinbart wur<strong>de</strong> ist Versicherungswert<br />

a) von Anschauungsmo<strong>de</strong>llen, Prototypen und Ausstellungsstücken,<br />

ferner für typengebun<strong>de</strong>ne, für die laufen<strong>de</strong> Produktion nicht mehr<br />

benötigte Fertigungsvorrichtungen sowie<br />

b) für alle sonstigen in Nr. 1 bis Nr. 4 nicht genannten beweglichen<br />

Sachen<br />

entwe<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Zeitwert nach Nr. 1 b o<strong>de</strong>r unter <strong>de</strong>n dort genannten<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>r gemeine Wert gemäß Nr. 1 c.


6. Verglasungen<br />

Versicherungswert von Verglasungen (siehe § 1 Nr. 5) sind die ortsüblichen<br />

Wie<strong>de</strong>rherstellungskosten für Verglasungen gleicher Art und<br />

Güte.<br />

7. Ertragsausfall<br />

Der Versicherungswert <strong>de</strong>s Ertragsausfalles (siehe § 2) ergibt sich aus<br />

<strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r Versicherungswerte <strong>de</strong>r durch vorliegen<strong>de</strong>n Vertrag<br />

versicherten Sachen nach § 1 Nr. 1 bis Nr. 4.<br />

8. Umsatzsteuer<br />

Ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so<br />

ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.<br />

9. Interesse <strong>de</strong>s Eigentümers<br />

a) Die Versicherung gilt für Rechnung <strong>de</strong>s Eigentümers und <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers.<br />

Für versicherte Sachen nach § 1, die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer unter<br />

Eigentumsvorbehalt erworben hat, sowie für frem<strong>de</strong>s Eigentum<br />

und für Gebrauchsgegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Betriebsangehörigen ist für die<br />

Höhe <strong>de</strong>s Versicherungswertes, soweit nicht etwas an<strong>de</strong>res vereinbart<br />

ist, nur das Interesse <strong>de</strong>s Eigentümers maßgebend.<br />

b) Abweichend von a ist bei Sachen, die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer ohne<br />

Kaufoption geleast hat o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>nen die Kaufoption bei Scha<strong>de</strong>neintritt<br />

bereits abgelaufen war, das versicherte Interesse <strong>de</strong>s<br />

Leasinggebers (Eigentümers) und damit <strong>de</strong>r Versicherungswert -<br />

abweichend von Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6 - begrenzt.<br />

Maßgebend ist <strong>de</strong>r Betrag, <strong>de</strong>r sich ausgehend vom Anschaffungspreis<br />

und unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Regelung nach Nr. 1 b und Nr. 5 nach<br />

Abzug <strong>de</strong>r bis zum Scha<strong>de</strong>neintritt im Rahmen <strong>de</strong>r Leasingraten<br />

vom Versicherungsnehmer bereits entrichteten Sachwertabschreibung<br />

ergibt.<br />

Wird die Sachwertabschreibung nicht belegt, ist die vereinbarte<br />

Leasingrate in Abzug zu bringen.<br />

Ist <strong>de</strong>r ermittelte Betrag höher als die maximale Restfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />

Leasinggebers gegenüber <strong>de</strong>m Leasingnehmer, so ist diese maßgeblich.<br />

10. Versicherungswert bei Entschädigungsgrenzen<br />

Ist die Entschädigung für einen Teil <strong>de</strong>s versicherten Interesses (Position)<br />

auf bestimmte Beträge begrenzt, so wer<strong>de</strong>n bei Ermittlung <strong>de</strong>s<br />

Versicherungswertes höchstens diese Beträge für die betreffen<strong>de</strong> Position<br />

berücksichtigt.<br />

11. Versicherungssumme<br />

a) Die Versicherungssumme ist <strong>de</strong>r zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer<br />

im Einzelnen vereinbarte Betrag, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Versicherungswert<br />

nach Nr. 1 bis Nr. 7 entsprechen soll.<br />

b) Ist Neuwert, Zeitwert o<strong>de</strong>r gemeiner Wert vereinbart wor<strong>de</strong>n, soll<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte<br />

Sache für die Dauer <strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses <strong>de</strong>m jeweils<br />

gültigen Versicherungswert anpassen.<br />

c) Entspricht zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles die Versicherungssumme<br />

nicht <strong>de</strong>m Versicherungswert, kann die Regelung über<br />

die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe § 20 Nr. 5).<br />

12. Mehrkosten durch behördliche Wie<strong>de</strong>rherstellungsbeschränkungen<br />

Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass für die Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r<br />

versicherten und vom Scha<strong>de</strong>n betroffenen Sachen bzw. für die Anrechnung<br />

von Restwerten behördliche Auflagen zu berücksichtigen<br />

sind, sind nicht versichert (siehe auch § 20 Nr. 1). Die Versicherung von<br />

Mehrkosten durch behördliche Wie<strong>de</strong>rherstellungsbeschränkungen<br />

kann zusätzlich vereinbart wer<strong>de</strong>n (siehe auch § 3 Nr. 4 f).<br />

§ 19 Summenanpassung<br />

1. Summenän<strong>de</strong>rung nach In<strong>de</strong>x<br />

Soweit Summenanpassung vereinbart ist, erhöhen o<strong>de</strong>r vermin<strong>de</strong>rn sich<br />

zu Beginn eines je<strong>de</strong>n Versicherungsjahres die Versicherungssummen<br />

für versicherte Sachen (siehe § 1) zur Anpassung an Wertän<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>r versicherten Sachen und für Ertragsausfall (siehe § 2) entsprechend<br />

<strong>de</strong>m Prozentsatz, um <strong>de</strong>n sich <strong>de</strong>r In<strong>de</strong>x <strong>de</strong>r Erzeugerpreise gewerblicher<br />

Produkte im vergangenen Kalen<strong>de</strong>rjahr gegenüber <strong>de</strong>m davor liegen<strong>de</strong>n<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr verän<strong>de</strong>rt hat.<br />

Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hinter <strong>de</strong>m Komma gerun<strong>de</strong>t.<br />

Maßgebend ist <strong>de</strong>r vom Statistischen Bun<strong>de</strong>samt jeweils für <strong>de</strong>n Monat<br />

September festgestellte und veröffentlichte In<strong>de</strong>x.<br />

2. Information über Än<strong>de</strong>rungen<br />

Die nach Nr. 1 berechneten Versicherungssummen wer<strong>de</strong>n auf volle<br />

500,- Euro aufgerun<strong>de</strong>t. Die neuen Versicherungssummen und die geän<strong>de</strong>rte<br />

Prämie wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer jeweils bekannt gegeben.<br />

3. Schwellenwert<br />

Die Versicherungssummen bleiben unverän<strong>de</strong>rt, wenn <strong>de</strong>r nach Nr. 1<br />

Satz 1 maßgeben<strong>de</strong> Prozentsatz unter 3 liegt. Jedoch ist dann für die<br />

nächste Verän<strong>de</strong>rung ein Vergleich zwischen <strong>de</strong>m vergangenen Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

und <strong>de</strong>mjenigen Kalen<strong>de</strong>rjahr maßgebend, das zuletzt für eine<br />

Summenän<strong>de</strong>rung berücksichtigt wur<strong>de</strong>.<br />

4. Tarifprämien<br />

Die aus <strong>de</strong>n Versicherungssummen nach Nr. 2 sich ergeben<strong>de</strong>n erhöhten<br />

Prämien dürfen die im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Erhöhung gelten<strong>de</strong>n Tarifprämien<br />

nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich die<br />

neuen Tarifprämien auf eine unverän<strong>de</strong>rte Gruppe versicherbarer Risiken<br />

beziehen.<br />

5. Vorsorgeversicherung<br />

Solange Anpassung <strong>de</strong>r Versicherungssummen vereinbart ist, erhöhen<br />

sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jeweiligen Versicherungssummen<br />

um einen Vorsorgebetrag von 10 Prozent, min<strong>de</strong>stens<br />

aber um 10.000,- Euro je Versicherungsfall.<br />

6. Unterversicherung<br />

Die Bestimmungen über Unterversicherung (siehe § 20 Nr. 5) bleiben<br />

unberührt.<br />

7. Wi<strong>de</strong>rspruchsrecht<br />

Innerhalb eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung über die geän<strong>de</strong>rte<br />

Versicherungssumme kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer durch Erklärung<br />

in Textform die ihm mitgeteilte Verän<strong>de</strong>rung rückwirkend aufheben.<br />

Will <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung gemäß Nr. 8 abgeben,<br />

so muss dies <strong>de</strong>utlich zum Ausdruck kommen.<br />

8. Aufhebungsrecht<br />

Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer<br />

Frist von drei Monaten zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Versicherungsjahres<br />

durch Erklärung in Textform verlangen, dass die Bestimmungen über<br />

die Summenanpassung künftig nicht mehr anzuwen<strong>de</strong>n sind.<br />

9. Überversicherung<br />

Das Recht auf Herabsetzung <strong>de</strong>r Versicherungssumme wegen erheblicher<br />

Überversicherung wird durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt.<br />

§ 20 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung, Versicherung auf<br />

Erstes Risiko<br />

1. Entschädigungsberechnung<br />

a) Der Versicherer ersetzt<br />

aa) bei zerstörten o<strong>de</strong>r infolge eines Versicherungsfalles abhan<strong>de</strong>n<br />

gekommenen Sachen <strong>de</strong>n Versicherungswert (siehe § 18) unmittelbar<br />

vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles;


) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur<br />

Zeit <strong>de</strong>s Eintritts <strong>de</strong>s Versicherungsfalles zuzüglich einer durch<br />

<strong>de</strong>n Versicherungsfall entstan<strong>de</strong>nen und durch die Reparatur<br />

nicht auszugleichen<strong>de</strong>n Wertmin<strong>de</strong>rung, höchstens jedoch <strong>de</strong>n<br />

Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles.<br />

Die Reparaturkosten wer<strong>de</strong>n gekürzt, soweit durch die Reparatur<br />

<strong>de</strong>r Versicherungswert <strong>de</strong>r Sache gegenüber <strong>de</strong>m Versicherungswert<br />

unmittelbar vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

erhöht wird.<br />

Restwerte wer<strong>de</strong>n angerechnet.<br />

Behördliche Wie<strong>de</strong>rherstellungsbeschränkungen bleiben, sofern<br />

nichts an<strong>de</strong>res vereinbart ist, sowohl für die Restwerteanrechnung<br />

als auch für <strong>de</strong>n erhöhten Scha<strong>de</strong>naufwand durch Mehrkosten unberücksichtigt<br />

(siehe auch § 18 Nr. 12).<br />

b) Für Kosten leistet <strong>de</strong>r Versicherer Entschädigung nur, soweit dies<br />

beson<strong>de</strong>rs vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestimmungen über<br />

die Aufwendungen zur Abwendung und Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns<br />

sowie für die Bestimmungen über die Kosten <strong>de</strong>r Ermittlung und<br />

Feststellung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns und für die Kosten für die Gefahr Glasbruch<br />

nach § 3 Nr. 1 bis Nr. 3.<br />

Ist <strong>de</strong>r Zeitwert Versicherungswert, so wer<strong>de</strong>n auch die Mehrkosten<br />

infolge Preissteigerungen (siehe § 3 Nr. 4 e), die Mehrkosten<br />

durch behördliche Wie<strong>de</strong>rherstellungsbeschränkungen (siehe § 3<br />

Nr. 4 f) und die Mehrkosten durch Technologiefortschritt (siehe<br />

§ 3 Nr. 4 m) nur im Verhältnis <strong>de</strong>s Zeitwerts zum Neuwert ersetzt;<br />

dies gilt nicht bei beschädigten Sachen. Ist nach einer vertraglichen<br />

Wie<strong>de</strong>rherstellungsvereinbarung nur <strong>de</strong>r Zeitwertscha<strong>de</strong>n zu erstatten,<br />

so wer<strong>de</strong>n die Mehrkosten nicht ersetzt.<br />

c) Soweit Ertragsausfall (siehe § 2) versichert ist, ersetzt <strong>de</strong>r Versicherer<br />

<strong>de</strong>n versicherten Ertragsausfall.<br />

Behördliche Wie<strong>de</strong>rherstellungsbeschränkungen bleiben, sofern<br />

nichts an<strong>de</strong>res vereinbart ist, unberücksichtigt (siehe auch § 2<br />

Nr. 2 b bb). Die Versicherung von Mehrkosten durch behördliche<br />

Wie<strong>de</strong>rherstellungsbeschränkungen kann zusätzlich vereinbart wer<strong>de</strong>n<br />

(siehe auch § 3 Nr. 4 f).<br />

2. Neuwertscha<strong>de</strong>n<br />

Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

auf <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Entschädigung, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Zeitwertscha<strong>de</strong>n<br />

übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er<br />

innerhalb von drei Jahren nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles sichergestellt<br />

hat, dass er die Entschädigung verwen<strong>de</strong>n wird, um<br />

a) bewegliche Sachen, die zerstört wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n gekommen<br />

sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wie<strong>de</strong>rzubeschaffen;<br />

nach vorheriger Zustimmung <strong>de</strong>s Versicherers genügt<br />

Wie<strong>de</strong>rbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen<br />

und Geräten können Maschinen und Geräte beliebiger Art<br />

wie<strong>de</strong>rbeschafft wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>ren Betriebszweck <strong>de</strong>rselbe ist;<br />

b) bewegliche Sachen, die beschädigt wor<strong>de</strong>n sind, wie<strong>de</strong>rherzustellen.<br />

3. Zeitwertscha<strong>de</strong>n<br />

Der Zeitwertscha<strong>de</strong>n wird bei zerstörten o<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n gekommenen<br />

Sachen gemäß <strong>de</strong>n Bestimmungen über <strong>de</strong>n Versicherungswert festgestellt.<br />

Bei beschädigten Sachen wer<strong>de</strong>n die Kosten einer Reparatur um<br />

<strong>de</strong>n Betrag gekürzt, um <strong>de</strong>n durch die Reparatur <strong>de</strong>r Zeitwert <strong>de</strong>r Sache<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Zeitwert unmittelbar vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

erhöht wür<strong>de</strong>.<br />

4. Gemeiner Wert<br />

Für sonstige Sachen nach § 18 Nr. 5 erwirbt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

auf <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Entschädigung, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n gemeinen Wert (siehe § 18<br />

Nr. 1 c) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung <strong>de</strong>r<br />

Entschädigung die Voraussetzungen nach Nr. 2 erfüllt sind und die<br />

Wie<strong>de</strong>rherstellung notwendig ist.<br />

5. Unterversicherung<br />

a) Ist die Versicherungssumme niedriger als <strong>de</strong>r Versicherungswert<br />

unmittelbar vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung.<br />

Im Fall <strong>de</strong>r Unterversicherung wird die Entschädigung<br />

nach Nr. 1 in <strong>de</strong>m Verhältnis von Versicherungssumme zum<br />

Versicherungswert nach folgen<strong>de</strong>r Berechnungsformel gekürzt:<br />

Entschädigung = Scha<strong>de</strong>nbetrag multipliziert mit <strong>de</strong>r Versicherungssumme<br />

dividiert durch <strong>de</strong>n Versicherungswert.<br />

Ist die Entschädigung für einen Teil <strong>de</strong>r in einer Position versicherten<br />

Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so wer<strong>de</strong>n bei Ermittlung<br />

<strong>de</strong>s Versicherungswertes <strong>de</strong>r davon betroffenen Sachen höchstens<br />

diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus <strong>de</strong>m so ermittelten<br />

Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung<br />

nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.<br />

Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für die Berechnung versicherter Kosten nach<br />

§ 3 und für Positionen, die im Rahmen einer Zusatzssumme versichert<br />

gelten.<br />

b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für je<strong>de</strong> vereinbarte Position geson<strong>de</strong>rt<br />

festzustellen.<br />

c) Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 8<br />

sind im Anschluss von a und b anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

d) Bei Berechnung einer Unterversicherung sind auch die nach § 16<br />

Nr. 3 außerhalb <strong>de</strong>s Versicherungsorts versicherten Sachen (abhängige<br />

Außenversicherung) zu berücksichtigen.<br />

e) Solange Summenanpassung nach § 19 vereinbart gilt, sind die Bestimmungen<br />

über die Unterversicherung nicht anzuwen<strong>de</strong>n, wenn<br />

<strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n einen Betrag von 10% <strong>de</strong>r Versicherungssumme maximal<br />

10.000,- Euro nicht übersteigt.<br />

Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für die Außenversicherung.<br />

6. Versicherung auf Erstes Risiko<br />

Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart,<br />

wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.<br />

7. Selbstbeteiligung<br />

Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung<br />

gekürzt.<br />

Soweit in einem Versicherungsfall unterschiedliche Selbstbeteiligungen<br />

für einzelne Gefahren o<strong>de</strong>r Gefahrengruppen zur Anwendung kommen,<br />

ist die Summe <strong>de</strong>r in Abzug zu bringen<strong>de</strong>n Selbstbeteiligung auf<br />

<strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r höchsten Selbstbeteiligung begrenzt, bei gleich hohen<br />

Selbstbeteiligungen wird nur eine angerechnet.<br />

Treffen in einem Versicherungsfall die Selbstbeteiligung für die Transportgefahren<br />

(§ 14) o<strong>de</strong>r die Elektronik-Pauschalversicherung (§ 15)<br />

und eine Selbstbeteiligung für an<strong>de</strong>re gemäß § 4 Nr. 1 versicherbare<br />

Gefahren zusammen, ist die jeweils niedrigere Selbstbeteiligung für die<br />

über die Vereinbarung zu <strong>de</strong>n Transportgefahren bzw. zur Elektronik-<br />

Pauschalversicherung versicherten Sachen anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

8. Entschädigungsgrenzen<br />

Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens<br />

a) bis zu <strong>de</strong>r je Position vereinbarten Versicherungssumme;<br />

b) bis zu <strong>de</strong>n zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;<br />

c) bis zu <strong>de</strong>r vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schä<strong>de</strong>n, die im<br />

laufen<strong>de</strong>n Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die<br />

Jahreshöchstentschädigung.<br />

Maßgebend ist <strong>de</strong>r niedrigere Betrag.<br />

Soweit in einem Versicherungsfall unterschiedliche Entschädigungsgrenzen<br />

für einzelne Gefahren o<strong>de</strong>r Gefahrengruppen zur Anwendung<br />

kommen, ist die Entschädigung auf <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r höchsten Entschädigungsgrenze<br />

begrenzt.<br />

9. Jahreshöchstentschädigung<br />

Soweit dies vereinbart ist, ist die Entschädigung für<br />

a) Elementargefahren (siehe § 9),<br />

b) Überschwemmung, Rückstau (siehe § 10),<br />

c) Zusätzliche Gefahren (siehe § 11)<br />

d) Unbenannte Gefahren (siehe § 13)<br />

jeweils auf <strong>de</strong>n vereinbarten Betrag je Versicherungsjahr begrenzt.<br />

10. Umsatzsteuer<br />

Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

die Umsatzsteuer anlä<strong>ssl</strong>ich <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rherstellung o<strong>de</strong>r<br />

Wie<strong>de</strong>rbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.


11. Ereignis<strong>de</strong>finition<br />

Unter einem Versicherungsfall sind alle Schä<strong>de</strong>n zu verstehen, die aus<br />

ein und <strong>de</strong>rselben Ursache innerhalb von 72 Stun<strong>de</strong>n anfallen.<br />

Dies gilt nicht für die Gefahren Feuer (siehe § 4 Nr. 1 a) und Einbruchdiebstahl,<br />

Vandalismus nach einem Einbruch, Raub (siehe § 4<br />

Nr. 1 b).<br />

§ 21 Wie<strong>de</strong>rherbeigeschaffte Sachen<br />

1. Anzeigepflicht<br />

Wird <strong>de</strong>r Verbleib abhan<strong>de</strong>n gekommener Sachen ermittelt, hat <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versicherer dies nach Kenntniserlangung<br />

unverzüglich <strong>de</strong>m Vertragspartner in Textform anzuzeigen.<br />

2. Wie<strong>de</strong>rerhalt vor Zahlung <strong>de</strong>r Entschädigung<br />

Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Besitz einer abhan<strong>de</strong>n gekommenen<br />

Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt<br />

wor<strong>de</strong>n ist, so behält er <strong>de</strong>n Anspruch auf die Entschädigung, falls<br />

er die Sache innerhalb von zwei Wochen <strong>de</strong>m Versicherer zur Verfügung<br />

stellt. An<strong>de</strong>rnfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung<br />

zurückzugeben.<br />

3. Wie<strong>de</strong>rerhalt nach Zahlung <strong>de</strong>r Entschädigung<br />

a) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Besitz einer abhan<strong>de</strong>n gekommenen<br />

Sache zurückerlangt, nach<strong>de</strong>m für diese Sache eine Entschädigung<br />

in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt wor<strong>de</strong>n<br />

ist, so hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen<br />

o<strong>de</strong>r die Sache <strong>de</strong>m Versicherer zur Verfügung zu<br />

stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb<br />

von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Auffor<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist<br />

geht das Wahlrecht auf <strong>de</strong>n Versicherer über.<br />

b) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Besitz einer abhan<strong>de</strong>n gekommenen<br />

Sache zurückerlangt, nach<strong>de</strong>m für diese Sache eine Entschädigung<br />

gezahlt wor<strong>de</strong>n ist, die bedingungsgemäß geringer als<br />

<strong>de</strong>r Versicherungswert ist, so kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die<br />

Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen.<br />

Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang<br />

einer schriftlichen Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Versicherers nicht bereit, so<br />

hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m<br />

Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von <strong>de</strong>m<br />

Erlös abzüglich <strong>de</strong>r Verkaufskosten erhält <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Anteil,<br />

welcher <strong>de</strong>r von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung<br />

entspricht.<br />

4. Beschädigte Sachen<br />

Sind wie<strong>de</strong>rbeschaffte Sachen beschädigt wor<strong>de</strong>n, so kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe <strong>de</strong>r<br />

Reparaturkosten auch dann verlangen o<strong>de</strong>r behalten, wenn die Sachen<br />

in <strong>de</strong>n Fällen von Nr. 2 o<strong>de</strong>r Nr. 3 bei ihm verbleiben.<br />

5. Gleichstellung<br />

Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

die Möglichkeit hat, sich <strong>de</strong>n Besitz wie<strong>de</strong>r zu verschaffen.<br />

6. Übertragung <strong>de</strong>r Rechte<br />

Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>m Versicherer zurückerlangte Sachen<br />

zur Verfügung zu stellen, so hat er <strong>de</strong>m Versicherer <strong>de</strong>n Besitz, das Eigentum<br />

und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf<br />

diese Sachen zustehen.<br />

7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapiere<br />

Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt<br />

wor<strong>de</strong>n, so hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und<br />

Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch<br />

kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm<br />

durch Verzögerung fälliger Leistungen aus <strong>de</strong>n Wertpapieren ein Zinsverlust<br />

entstan<strong>de</strong>n ist.<br />

§ 22 Veräußerung <strong>de</strong>r versicherten Sachen<br />

1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang<br />

a) Wer<strong>de</strong>n die versicherten Sachen insgesamt o<strong>de</strong>r überwiegend vom<br />

Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s<br />

Eigentumsübergangs an <strong>de</strong>ssen Stelle <strong>de</strong>r Erwerber in die während<br />

<strong>de</strong>r Dauer seines Eigentums aus <strong>de</strong>m Versicherungsverhältnis sich<br />

ergeben<strong>de</strong>n Rechte und Pflichten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers ein.<br />

b) Der Veräußerer und <strong>de</strong>r Erwerber haften für die Prämie, die auf die<br />

zur Zeit <strong>de</strong>s Eintrittes <strong>de</strong>s Erwerbers laufen<strong>de</strong> Versicherungsperio<strong>de</strong><br />

entfällt, als Gesamtschuldner.<br />

c) Der Versicherer muss <strong>de</strong>n Eintritt <strong>de</strong>s Erwerbers erst gegen sich<br />

gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.<br />

2. Kündigungsrechte<br />

a) Der Versicherer ist berechtigt, <strong>de</strong>m Erwerber das Versicherungsverhältnis<br />

unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.<br />

Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines<br />

Monats ab <strong>de</strong>r Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherers von <strong>de</strong>r Veräußerung<br />

ausgeübt wird.<br />

b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger<br />

Wirkung o<strong>de</strong>r zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong><br />

in Schriftform zu kündigen.<br />

Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats<br />

nach <strong>de</strong>m Erwerb, bei fehlen<strong>de</strong>r Kenntnis <strong>de</strong>s Erwerbers vom<br />

Bestehen <strong>de</strong>r Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung<br />

<strong>de</strong>r Kenntnis, ausgeübt wird.<br />

c) Im Falle <strong>de</strong>r Kündigung nach a und b haftet <strong>de</strong>r Veräußerer allein<br />

für die Zahlung <strong>de</strong>r Prämie.<br />

3. Anzeigepflichten<br />

a) Die Veräußerung ist <strong>de</strong>m Versicherer vom Veräußerer o<strong>de</strong>r Erwerber<br />

unverzüglich in Schriftform anzuzeigen.<br />

b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist <strong>de</strong>r Versicherer nicht zur Leistung<br />

verpflichtet, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsfall später als einen Monat<br />

nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt eintritt, zu <strong>de</strong>m die Anzeige hätte zugehen<br />

müssen, und <strong>de</strong>r Versicherer nachweist, dass er <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m Veräußerer<br />

bestehen<strong>de</strong>n Vertrag mit <strong>de</strong>m Erwerber nicht geschlossen<br />

hätte.<br />

c) Abweichend von b ist <strong>de</strong>r Versicherer zur Leistung verpflichtet,<br />

wenn ihm die Veräußerung zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt bekannt war, zu <strong>de</strong>m<br />

ihm die Anzeige hätten zugehen müssen, o<strong>de</strong>r wenn zur Zeit <strong>de</strong>s<br />

Eintrittes <strong>de</strong>s Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung <strong>de</strong>s<br />

Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


Anhang - Sicherheitsvorschriften Feuer für<br />

Selbständige/Gewerbetreiben<strong>de</strong><br />

Vorbemerkung/Geltungsbereich<br />

Neben allen gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten<br />

(Teil B § 17) Sicherheitsvorschriften gelten - sofern die Gefahr Feuer<br />

(Teil B § 5) versichert gilt - die folgen<strong>de</strong>n vereinbarten Sicherheitsvorschriften.<br />

Bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften kann <strong>de</strong>r Versicherer<br />

nach Teil B § 17 Nr. 3 VFS 08 zur Kündigung berechtigt o<strong>de</strong>r<br />

auch leistungsfrei sein.<br />

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, allen Betriebsangehörigen<br />

und ggf. einem Pächter o<strong>de</strong>r Mieter diese Sicherheitsvorschriften bekanntzugeben<br />

und <strong>de</strong>ren Einhaltung zu verlangen.<br />

Diese Vorschriften gelten für Selbständige und Gewerbetreiben<strong>de</strong>. Für<br />

Betriebe mit Bewirtschaftung und für landwirtschaftliche/landwirtschaftsähnliche<br />

Betriebe gelten eigene Vorschriften.<br />

1. Feuerschutzabschlüsse<br />

Feuerschutzabschlüsse müssen als solche erkennbar und bauaufsichtlich<br />

zugelassen sein. Selbstschließen<strong>de</strong> Feuerschutzabschlüsse dürfen nicht,<br />

z. B. durch Verkeilen o<strong>de</strong>r Festbin<strong>de</strong>n, blockiert wer<strong>de</strong>n. Müssen solche<br />

Abschlüsse während <strong>de</strong>r Arbeitszeit offen gehalten wer<strong>de</strong>n, so dürfen<br />

nur bauaufsichtlich zugelassene Feststellvorrichtungen benutzt wer<strong>de</strong>n,<br />

die im Brandfall selbsttätig auslösen. Feuerschutzabschlüsse sind auf<br />

je<strong>de</strong>n Fall nach Betriebsschluss zu schließen.<br />

2. Elektrische Anlagen<br />

Elektrische Anlagen sind nach <strong>de</strong>n anerkannten Regeln <strong>de</strong>r Elektrotechnik<br />

(Bestimmungen <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s Deutscher Elektrotechniker -<br />

VDE) nur von Elektrofachkräften o<strong>de</strong>r unterwiesenen Personen zu errichten<br />

und zu betreiben.<br />

3. Rauchen und offenes Feuer<br />

a) In feuer- und/o<strong>de</strong>r explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Räumen und Bereichen<br />

sowie in Garagen und Kfz-Werkstätten ist Rauchen und Umgang<br />

mit Feuer o<strong>de</strong>r offenem Licht verboten. In explosionsgefähr<strong>de</strong>ten<br />

Räumen und Bereichen dürfen außer<strong>de</strong>m funkenbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Geräte,<br />

Werkzeuge und nichtexplosionsgeschützte Elektrogeräte nicht verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n. In feuer- und/o<strong>de</strong>r explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Räumen<br />

und an <strong>de</strong>n Außenseiten ihrer Zugangstüren ist auf die beson<strong>de</strong>ren<br />

Gefahren und das Verbot durch <strong>de</strong>utlich sichtbaren Anschlag hinzuweisen.<br />

Feuergefähr<strong>de</strong>t sind Bereiche, in <strong>de</strong>nen größere Mengen leichtentflammbarer<br />

fester, flüssiger o<strong>de</strong>r gasförmiger Stoffe vorhan<strong>de</strong>n<br />

sind.<br />

Explosionsgefähr<strong>de</strong>t sind Bereiche, in <strong>de</strong>nen sich mit <strong>de</strong>r Luft explosionsfähige<br />

Dampf-, Gas- o<strong>de</strong>r Staubgemische bil<strong>de</strong>n können.<br />

b) Für lediglich feuergefähr<strong>de</strong>te Betriebsstätten sind beson<strong>de</strong>re Raucherzonen<br />

zulässig, soweit sie durch betriebliche Maßnahmen hinreichend<br />

von leichtentflammbarem Material getrennt und <strong>de</strong>utlich<br />

gegen die Umgebung abgesichert sind. Geeignete Aschenbehälter,<br />

Löschmittel und Warnschil<strong>de</strong>r sind in ausreichen<strong>de</strong>r Zahl aufzustellen.<br />

4. Feuerarbeiten<br />

a) Schweiß-, Schneid-, Schleif- und Aufheizarbeiten dürfen nur von<br />

solchen Personen ausgeführt wer<strong>de</strong>n, die mit diesen Arbeiten vertraut<br />

sind.<br />

b) Außerhalb ständiger, hierfür vorgesehener Arbeitsplätze sind diese<br />

Arbeiten nur mit schriftlicher Genehmigung (Schweißerlaubnisschein)<br />

<strong>de</strong>r Betriebsleitung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r von ihr beauftragten Person<br />

zulässig. Dieser Schein muss genaue Angaben über die zu treffen<strong>de</strong>n<br />

Schutzmaßnahmen enthalten.<br />

5. Feuerstätten, Heizeinrichtungen, wärmeführen<strong>de</strong> Rohrleitungen,<br />

Trocknungsanlagen<br />

a) Die für Einrichtung und Betrieb von Feuerstätten, Heizeinrichtungen<br />

und Trocknungsanlagen gelten<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r Bauordnung<br />

und <strong>de</strong>r Heizraumrichtlinien sind zu beachten, ebenso sonstige<br />

Sicherheitsvorschriften, Normen und Bestimmungen.<br />

Feuerstätten (einschließlich Schornsteine und Ofenrohre) und<br />

Heizeinrichtungen müssen im Umkreis von min<strong>de</strong>stens 2 m von<br />

brennbaren Stoffen freigehalten wer<strong>de</strong>n. Hiervon sind ausgenommen<br />

Heizeinrichtungen, bei <strong>de</strong>nen die Oberflächentemparatur o<strong>de</strong>r<br />

die austreten<strong>de</strong> Warmluft 120 C nicht übersteigt. Benzin, Petroleum,<br />

Spiritus und Lackreste o<strong>de</strong>r ähnliches dürfen nicht als Feuerungsmaterial<br />

verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Heiße Schlacke und Asche müssen in dafür vorgesehenen feuerbeständig<br />

abgetrennten Gruben o<strong>de</strong>r Räumen o<strong>de</strong>r im Freien mit sicherem<br />

Abstand gelagert wer<strong>de</strong>n.<br />

Behelfsmäßige Feuerstätten, elektrische Heiz- und Kochgeräte sowie<br />

Tauchsie<strong>de</strong>r dürfen nur mit Zustimmung <strong>de</strong>r Betriebsleitung<br />

benutzt wer<strong>de</strong>n.<br />

b) Wärmeführen<strong>de</strong> Rohrleitungen, an <strong>de</strong>nen sich brennbare Stoffe<br />

entzün<strong>de</strong>n können, sind zu sichern. Die Sicherung kann durch geeignete<br />

Isolierung, Abweisgitter, Schürzen o<strong>de</strong>r ähnliches erfolgen.<br />

6. Brennbare feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase<br />

a) Für Verwendung und Lagerung von festen Stoffen, die leichtentflammbar,<br />

selbstentzündlich o<strong>de</strong>r explosionsfähig sind o<strong>de</strong>r im<br />

Brandfall korrosive Gase abspalten, sowie beim Umgang mit<br />

brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sind die beson<strong>de</strong>ren Vorschriften<br />

zu beachten.<br />

b) In <strong>de</strong>n Betriebsräumen dürfen höchstens die für <strong>de</strong>n Fortgang <strong>de</strong>r<br />

Arbeit nötigen Mengen brennbarer Flüssigkeiten und Gase (jedoch<br />

nicht mehr als <strong>de</strong>r Tagesbedarf) aufbewahrt wer<strong>de</strong>n. Betriebsbedingte<br />

Ausnahmen bedürfen <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Vereinbarung.<br />

c) Brennbare Flüssigkeiten sind in sicheren Gefäßen aufzubewahren.<br />

Sie dürfen nicht in Ausgüsse o<strong>de</strong>r Abwasserkanäle geschüttet wer<strong>de</strong>n.<br />

7. Verpackungsmaterial<br />

Für die Lagerung von Verpackungsmaterial sind folgen<strong>de</strong> Regeln zu<br />

beachten:<br />

a) In <strong>de</strong>n Packräumen darf leichtentflammbares Verpackungsmaterial<br />

höchstens in <strong>de</strong>r Menge eines Tagesbedarfs vorhan<strong>de</strong>n sein. Als<br />

leichtentflammbar gelten Stoffe, die z. B. durch die Flamme eines<br />

Streichholzes entflammen und ohne zusätzliche Wärmezufuhr selbständig<br />

und rasch abbrennen, z. B. in loser Form Papier, Stroh,<br />

Ried, Heu, Holzwolle, Pflanzenfaserstoffe sowie Holz und Holzwerkstoffe<br />

bis zu 2 mm Dicke und brennbare Stoffe in fein zerteilter<br />

Form sowie Baustoffe nach DIN 4102 <strong>de</strong>r Klasse B3.<br />

b) Betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Vereinbarung.<br />

Zerkleinertes Material dieser Art (Füllstoffe) ist in nichtbrennbaren<br />

Behältern mit dicht schließen<strong>de</strong>m Deckel aufzubewahren.<br />

c) Sonst ist <strong>de</strong>rartiges Verpackungsmaterial in eigenen, feuerbeständig<br />

abgetrennten Räumen o<strong>de</strong>r im Freien mit sicherem Abstand zu lagern.<br />

d) Packräume und Lagerräume für Verpackungsmaterial dürfen nicht<br />

direkt, z. B. durch Öfen, Strahler, ölbefeuerte Lufterhitzer, beheizt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

8. Abfälle<br />

a) Brennbare Abfälle sind min<strong>de</strong>stens täglich bei Schluss <strong>de</strong>r Arbeit<br />

o<strong>de</strong>r bei Schichtwechsel aus <strong>de</strong>n Arbeitsräumen zu entfernen. Sie<br />

sind im Freien mit sicherem Abstand o<strong>de</strong>r in feuerbeständig abgetrennten<br />

Räumen zu lagern.<br />

b) Ölige, fettige o<strong>de</strong>r mit brennbaren Flüssigkeiten getränkte Putzwolle,<br />

Lappen und <strong>de</strong>rgleichen dürfen nur in nichtbrennbaren Behältern<br />

mit dicht schließen<strong>de</strong>m Deckel - keinesfalls in <strong>de</strong>r Arbeitskleidung<br />

- aufbewahrt wer<strong>de</strong>n.<br />

c) Zigarettenasche und sonstige Abfälle, die noch Glut enthalten können,<br />

sind getrennt von an<strong>de</strong>ren Abfällen in geeigneten Aschebehältern<br />

aufzubewahren.<br />

d) Staub ist min<strong>de</strong>stens innerhalb <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Fristen aus<br />

<strong>de</strong>n Anlagen und <strong>de</strong>n Arbeitsräumen zu entfernen.


9. Feuerlöscheinrichtungen<br />

In je<strong>de</strong>m Betrieb müssen Feuerlöscheinrichtungen vorhan<strong>de</strong>n sein, die<br />

<strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Betriebsgefahren entsprechen. Diese Einrichtungen<br />

müssen regelmäßig gewartet wer<strong>de</strong>n.<br />

Feuerlöscher müssen amtlich zugelassen und an gut sichtbaren und<br />

leicht zugänglichen Stellen angebracht sein und min<strong>de</strong>stens alle zwei<br />

Jahre überprüft wer<strong>de</strong>n.<br />

Eine ausreichen<strong>de</strong> Anzahl von Betriebsangehörigen ist in <strong>de</strong>r Bedienung<br />

<strong>de</strong>r Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.<br />

Je<strong>de</strong> Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen ist <strong>de</strong>r Betriebsleitung<br />

sofort zu mel<strong>de</strong>n. Die Feuerlöscheinrichtungen sind nach <strong>de</strong>r Benutzung<br />

unverzüglich wie<strong>de</strong>r betriebsbereit zu machen. Missbräuchliche<br />

Nutzung ist verboten.<br />

10. Kontrolle nach Arbeitsschluss<br />

Nach Arbeitsschluss hat eine <strong>de</strong>r Betriebsleitung verantwortliche Person<br />

die Betriebsräume auf gefahrdrohen<strong>de</strong> Umstän<strong>de</strong> zu kontrollieren.<br />

Es ist beson<strong>de</strong>rs zu prüfen, dass<br />

a) alle Feuerschutzabschlüsse geschlossen sind;<br />

b) alle nicht benötigten elektrischen Anlagen ausgeschaltet sind;<br />

c) an Stellen, an <strong>de</strong>nen Reparaturarbeiten vorgenommen wur<strong>de</strong>n, keine<br />

Brandgefahr vorhan<strong>de</strong>n ist;<br />

d) die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt sind;<br />

e) die Feuerstätten und Heizeinrichtungen gegen Brandausbruch gesichert<br />

sind.

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