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Staatsstrukturprinzipien - Bundesstaat

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<strong>Staatsstrukturprinzipien</strong>: <strong>Bundesstaat</strong><br />

Institutionelle Garantie der<br />

bundesstaatlichen Ordnung durch das GG<br />

in:<br />

Art. 20 (1): Die Bundesrepublik Deutschland<br />

ist ein demokratischer und sozialer<br />

<strong>Bundesstaat</strong>.<br />

<strong>Staatsstrukturprinzipien</strong>: <strong>Bundesstaat</strong><br />

Gliederung der Bundesrepublik:<br />

Bundesebene mit Bundesorganen und<br />

Bundesgesetzgebung auf Mitwirkung der Bundesländer<br />

angewiesen (kein Zentralstaat)˫<br />

16 Bundesländer mit drei Stadtstaaten<br />

Unterschiedliche Größe: NRW hat 17 Mio. Einwohner =<br />

FNL<br />

Bremen hat 600 000 Einwohner (= Dortmund)˫<br />

1


<strong>Staatsstrukturprinzipien</strong>: <strong>Bundesstaat</strong><br />

Ursprung der Bundesverfassung:<br />

Bis 1871 bestand Deutschland aus vielen kleinen<br />

selbständigen Staaten.<br />

1871: Deutsches Reich (Bismarck) mit starken<br />

Mitspracherechten der Länder<br />

1919: Weimarer Reichsverfassung akzeptiert Länder mit<br />

weiter starkem Gewicht Preußens<br />

1933; Nazis zentralisieren und schalten die Länder gleich<br />

<strong>Staatsstrukturprinzipien</strong>: <strong>Bundesstaat</strong><br />

1945: Zunächst lassen Alliierte politische Institutionen auf<br />

der Ebene der Länder zu<br />

1949: Gründung der Bundesrepublik als <strong>Bundesstaat</strong><br />

1990 Anschluss der DDR und Aufteilung in fünf Länder<br />

<strong>Bundesstaat</strong> bezeichnet die Verbindung mehrerer<br />

Einzelstaaten zu einem Gesamtstaat.<br />

2


<strong>Staatsstrukturprinzipien</strong>: <strong>Bundesstaat</strong><br />

Artikel 29(1): Das Bundesgebiet kann neu gegliedert<br />

werden, um zu gewährleisten, dass die Länder nach<br />

Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden<br />

Aufgaben wirksam erfüllen können. ...<br />

(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes<br />

ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch<br />

Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu<br />

hören.<br />

<strong>Staatsstrukturprinzipien</strong>: <strong>Bundesstaat</strong><br />

III: Neugliederung nur, wenn in den Gebieten jeweils<br />

Mehrheiten für eine Änderung, Zusammenlegung oder<br />

Auflösung des <strong>Bundesstaat</strong>es stimmt.<br />

VI: Mehrheit im Volksentscheid und in der<br />

Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum<br />

Bundestag Wahlberechtigten umfasst.<br />

H.M: Weil Volksentscheid nur auf Neugliederung<br />

bezogen ist, kann es auf Bundesebene ansonsten keine<br />

Volksgesetzgebung geben. In allen Landesverfassungen<br />

finden sich Regelungen zur Volksgesetzgebung.<br />

3


<strong>Staatsstrukturprinzipien</strong>: <strong>Bundesstaat</strong><br />

Bundesländer sind Staaten mit eigener Verfassung, die<br />

die Organisation des jeweiligen Bundeslandes bestimmt.<br />

Grenzen der Selbstorganisation der Bundesländer<br />

ergeben sich aus dem sog. Homogenitätsgebot des Art.<br />

28 (1): Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern<br />

muss den Grundsätzen des republikanischen,<br />

demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne<br />

dieses Grundgesetzes entsprechen.<br />

Es folgt: Bundesländer dürfen sich nicht z.B. als<br />

Monarchie oder Diktatur organisieren.<br />

<strong>Staatsstrukturprinzipien</strong>: <strong>Bundesstaat</strong><br />

Die Bundesländer haben wichtige Rechte im Rahmen<br />

des Gesamtstaates:<br />

Die grundlegende Regelung findet sich in Art. 30:<br />

Artikel 30<br />

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die<br />

Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder,<br />

soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft<br />

oder zulässt.<br />

Dann aber kommt die Einschränkung:<br />

Artikel 31<br />

Bundesrecht bricht Landesrecht.<br />

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<strong>Staatsstrukturprinzipien</strong>: <strong>Bundesstaat</strong><br />

Sie sind grundsätzlich zuständig für die<br />

Gesetzgebung, solange das GG nichts anderes<br />

bestimmt. (Art. 70 I) Heißt: Sie erlassen die<br />

Landesgesetze.<br />

Sie wirken mit an der Bundesgesetzgebung über den<br />

Bundesrat.<br />

Sie übernehmen den überwiegenden Teil der<br />

Verwaltungsaufgaben. Art. 83: Die Länder führen die<br />

Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit<br />

dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder<br />

zulässt.<br />

<strong>Staatsstrukturprinzipien</strong>: <strong>Bundesstaat</strong><br />

Immanentes Prinzip des <strong>Bundesstaat</strong>es ist das<br />

bundesfreundliche Verhalten, heißt:<br />

Die Länder und der Bund sind zur gegenseitigen<br />

Rücksichtnahme und Abstimmung verpflichtet.<br />

Daneben gibt es aber Möglichkeiten des Bundes<br />

Gesetzestreue zu erzwingen. - Im Rahmen der<br />

Verwaltungsaufsicht nach Art. 84 III-V, 85.<br />

5


<strong>Staatsstrukturprinzipien</strong>: <strong>Bundesstaat</strong><br />

Ultima ratio ist der Bundeszwang nach Art. 37:<br />

(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder<br />

einem anderen Bundesgesetze obliegenden<br />

Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung<br />

mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen<br />

Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des<br />

Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten<br />

anzuhalten.<br />

(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die<br />

Bundesregierung oder ihr Beauftragter das<br />

Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren<br />

Behörden.<br />

Faktisch bisher irrelevant.<br />

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