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Sicherheitstechnik - finger gmbh & co. kg

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⇒ Bescheinigungsverfahren zur Erklärung der Konformität<br />

Die Maschinenrichtlinie unterscheidet zwischen zwei Arten von Maschinen, Maschinen mit<br />

geringem Gefährdungspotential und gefährliche Maschinen. Bei Maschinen mit geringem<br />

Gefährdungspotential kann der Hersteller die Konformitätserkärung in eigener<br />

Verantwortung ausstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen.<br />

Alle sogenannten gefährlichen Maschinen sind im Anhang IV der Maschinenrichtlinie<br />

aufgelistet. Für diese Maschinen gilt es eine gemeldete Stelle mit in den Vorgang der<br />

Konformitätserklärung einzubeziehen. Die Unterschiedlichen Verfahren sind in Abb. 4<br />

dargestellt.<br />

CE- Konformitäts- Hersteller- Baumuster-<br />

Zeichen erklärung erklärung prüfung<br />

Maschinen nicht Anhang IV X X - -<br />

(Serienmasch., Sondermasch., Eigenbaumasch.)<br />

Maschinen nach Anhang IV X X - X<br />

Auswechselbare Ausrüstungen X X - -<br />

Gesamtheit von Maschinen (Anlagen) X X - -<br />

Teilmaschinen, Maschinenkomponenten, - - X -<br />

Teilanlagen<br />

Entwickler und Inverkehrbringer X X - ggf. X<br />

Hersteller nach Zeichnung - - - -<br />

Sicherheitsbauteile (einfache Bauart) - X - -<br />

Sicherheitsbauteile (komplexe Bauart) - X - X<br />

Abb. 5 Bescheinigungsverfahren für Maschinen ab 1.01.1995<br />

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