Sicherheitstechnik - finger gmbh & co. kg
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⇒ Bescheinigungsverfahren zur Erklärung der Konformität<br />
Die Maschinenrichtlinie unterscheidet zwischen zwei Arten von Maschinen, Maschinen mit<br />
geringem Gefährdungspotential und gefährliche Maschinen. Bei Maschinen mit geringem<br />
Gefährdungspotential kann der Hersteller die Konformitätserkärung in eigener<br />
Verantwortung ausstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen.<br />
Alle sogenannten gefährlichen Maschinen sind im Anhang IV der Maschinenrichtlinie<br />
aufgelistet. Für diese Maschinen gilt es eine gemeldete Stelle mit in den Vorgang der<br />
Konformitätserklärung einzubeziehen. Die Unterschiedlichen Verfahren sind in Abb. 4<br />
dargestellt.<br />
CE- Konformitäts- Hersteller- Baumuster-<br />
Zeichen erklärung erklärung prüfung<br />
Maschinen nicht Anhang IV X X - -<br />
(Serienmasch., Sondermasch., Eigenbaumasch.)<br />
Maschinen nach Anhang IV X X - X<br />
Auswechselbare Ausrüstungen X X - -<br />
Gesamtheit von Maschinen (Anlagen) X X - -<br />
Teilmaschinen, Maschinenkomponenten, - - X -<br />
Teilanlagen<br />
Entwickler und Inverkehrbringer X X - ggf. X<br />
Hersteller nach Zeichnung - - - -<br />
Sicherheitsbauteile (einfache Bauart) - X - -<br />
Sicherheitsbauteile (komplexe Bauart) - X - X<br />
Abb. 5 Bescheinigungsverfahren für Maschinen ab 1.01.1995<br />
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