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Sicherheitstechnik - finger gmbh & co. kg

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⇒ CE- Kennzeichnung<br />

An jeder Maschine, die die Anforderungen der Maschinen-Richtlinie erfüllt, muß spätestens<br />

ab 1.01.1995 die CE-Kennzeichnung angebracht sein.<br />

Jede Maschine im Sinne der Richtlinie darf nur eine CE-Kennzeichnung tragen.<br />

Jeder Hersteller (Händler oder Importeur) ist verpflichtet, für Maschinen<br />

EG-Konformitätserklärungen gemäß Anhang II A Maschinenrichtlinie in der Sprache des<br />

jeweiligen Bestimmungslandes auszustellen und mitzuliefern.<br />

Die CE-Kennzeichnung darf nur an verwendungsfertige Maschinen angebracht<br />

werden. Entsprechendes gilt für das Ausstellen der Konformitätserklärung.<br />

Die CE-Kennzeichnung und die Konformitätserklärung umfassen auch die Vorlage einer<br />

Betriebsanleitung in der Sprache des Betreiberlandes, deren Inhalt und Gliederung in<br />

Anhang I Maschinenrichtlinie und DIN EN 292-2 vorgegeben ist.<br />

Hersteller und Importeure haben Technische Dokumentationen (in einer Amtssprache<br />

der EU) bereitzuhalten, mit denen die Angaben in der Konformitätserklärung belegt werden<br />

können.<br />

Maschinen die für sich selber nicht verwendungsfähig sind, bzw. die nur im an- oder<br />

eingebauten Zustand bestimmungsgemäß funktionieren und sicherheitstechnisch<br />

unvollständig sind, erhalten keine CE- Kennzeichnung.<br />

In diesem Fall hat der Hersteller eine Erklärung mitzuliefern, in der die<br />

Inbetriebnahme bis zum Einbau in eine Maschine, die den Bestimmungen der<br />

Maschinenrichtlinie entspricht, untersagt wird.<br />

Der Inhalt einer solchen Herstellererklärung richtet sich nach Anhang II B der<br />

Maschinenrichtlinie.<br />

Sicherheitsbauteile im Sinne der Maschinenrichtlinie tragen keine CE- Kennzeichnung<br />

(Konformitätserklärung ausreichend), es sei denn, sie fallen in den Geltungsbereich der<br />

EMV- Richtlinie oder der Niederspannungs-Richtlinie.<br />

Verfahren der Konformitätserklärung (Kapitel II, Artikel 8)<br />

MASCHINEN<br />

geringer<br />

Gefährdung<br />

MASCHINEN<br />

hoher<br />

Gefährdung<br />

(Anhang IV)<br />

Abb. 4<br />

eigenverantwortliche<br />

CE-Zertifizierung<br />

harmonisierte<br />

Normen<br />

nicht vorhanden<br />

oder<br />

nicht/teilweise<br />

beachtet<br />

harmonisierte<br />

Normen<br />

berücksichtigt<br />

nach Wahl<br />

des Herstellers<br />

Die EG-Baumusterprüfung kann auch für<br />

die in Anhang IV MRL genannten<br />

Sicherheitsbauteile erforderlich sein<br />

(Sicherheitsbauteile komplexer Bauart)<br />

TECHNISCHE DOKUMENTATION<br />

Unterlagen gemäß Anhang V<br />

EG-BAUMUSTERPRÜFUNG<br />

Unterlagen nach Anhang VI<br />

gem. Stelle bescheinigt<br />

TECHNISCHE DOKUMENTATION<br />

Unterlagen gemäß AnhangVI<br />

gem. Stelle bestätigt und archiviert<br />

TECHNISCHE DOKUMENTATION<br />

Unterlagen gemäß AnhangVI<br />

gem. Stelle prüft und archiviert<br />

und bescheinigt korrekte<br />

Anwendung<br />

EG-BAUMUSTERPRÜFUNG<br />

Unterlagen nach Anhang VI<br />

gem. Stelle bescheinigt<br />

(freiw. Prüfung)<br />

Technische<br />

Dokumentation<br />

Konfirmitätserklärung<br />

zu den grundlegenden<br />

Anforderungen<br />

Konformitätserklärungn<br />

ach Baumusterprüfung<br />

7

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