Sicherheitstechnik - finger gmbh & co. kg
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⇒ CE- Kennzeichnung<br />
An jeder Maschine, die die Anforderungen der Maschinen-Richtlinie erfüllt, muß spätestens<br />
ab 1.01.1995 die CE-Kennzeichnung angebracht sein.<br />
Jede Maschine im Sinne der Richtlinie darf nur eine CE-Kennzeichnung tragen.<br />
Jeder Hersteller (Händler oder Importeur) ist verpflichtet, für Maschinen<br />
EG-Konformitätserklärungen gemäß Anhang II A Maschinenrichtlinie in der Sprache des<br />
jeweiligen Bestimmungslandes auszustellen und mitzuliefern.<br />
Die CE-Kennzeichnung darf nur an verwendungsfertige Maschinen angebracht<br />
werden. Entsprechendes gilt für das Ausstellen der Konformitätserklärung.<br />
Die CE-Kennzeichnung und die Konformitätserklärung umfassen auch die Vorlage einer<br />
Betriebsanleitung in der Sprache des Betreiberlandes, deren Inhalt und Gliederung in<br />
Anhang I Maschinenrichtlinie und DIN EN 292-2 vorgegeben ist.<br />
Hersteller und Importeure haben Technische Dokumentationen (in einer Amtssprache<br />
der EU) bereitzuhalten, mit denen die Angaben in der Konformitätserklärung belegt werden<br />
können.<br />
Maschinen die für sich selber nicht verwendungsfähig sind, bzw. die nur im an- oder<br />
eingebauten Zustand bestimmungsgemäß funktionieren und sicherheitstechnisch<br />
unvollständig sind, erhalten keine CE- Kennzeichnung.<br />
In diesem Fall hat der Hersteller eine Erklärung mitzuliefern, in der die<br />
Inbetriebnahme bis zum Einbau in eine Maschine, die den Bestimmungen der<br />
Maschinenrichtlinie entspricht, untersagt wird.<br />
Der Inhalt einer solchen Herstellererklärung richtet sich nach Anhang II B der<br />
Maschinenrichtlinie.<br />
Sicherheitsbauteile im Sinne der Maschinenrichtlinie tragen keine CE- Kennzeichnung<br />
(Konformitätserklärung ausreichend), es sei denn, sie fallen in den Geltungsbereich der<br />
EMV- Richtlinie oder der Niederspannungs-Richtlinie.<br />
Verfahren der Konformitätserklärung (Kapitel II, Artikel 8)<br />
MASCHINEN<br />
geringer<br />
Gefährdung<br />
MASCHINEN<br />
hoher<br />
Gefährdung<br />
(Anhang IV)<br />
Abb. 4<br />
eigenverantwortliche<br />
CE-Zertifizierung<br />
harmonisierte<br />
Normen<br />
nicht vorhanden<br />
oder<br />
nicht/teilweise<br />
beachtet<br />
harmonisierte<br />
Normen<br />
berücksichtigt<br />
nach Wahl<br />
des Herstellers<br />
Die EG-Baumusterprüfung kann auch für<br />
die in Anhang IV MRL genannten<br />
Sicherheitsbauteile erforderlich sein<br />
(Sicherheitsbauteile komplexer Bauart)<br />
TECHNISCHE DOKUMENTATION<br />
Unterlagen gemäß Anhang V<br />
EG-BAUMUSTERPRÜFUNG<br />
Unterlagen nach Anhang VI<br />
gem. Stelle bescheinigt<br />
TECHNISCHE DOKUMENTATION<br />
Unterlagen gemäß AnhangVI<br />
gem. Stelle bestätigt und archiviert<br />
TECHNISCHE DOKUMENTATION<br />
Unterlagen gemäß AnhangVI<br />
gem. Stelle prüft und archiviert<br />
und bescheinigt korrekte<br />
Anwendung<br />
EG-BAUMUSTERPRÜFUNG<br />
Unterlagen nach Anhang VI<br />
gem. Stelle bescheinigt<br />
(freiw. Prüfung)<br />
Technische<br />
Dokumentation<br />
Konfirmitätserklärung<br />
zu den grundlegenden<br />
Anforderungen<br />
Konformitätserklärungn<br />
ach Baumusterprüfung<br />
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