Sicherheitstechnik - finger gmbh & co. kg
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Wenn der Anlagen- und Maschinenbauer mehrere gleichartige Anlagen/Maschinen<br />
fertiggestellt hat und an einer dieser Anlagen/Maschinen ein Fehler auftritt, muß er folglich<br />
prüfen, ob dieser Fehler wegen seiner Eigenart auch an den anderen Anlagen/Maschinen<br />
auftreten könnte. Bejaht er dies, sind die Kunden auf diesen Umstand aufmerksam zu<br />
machen. Bei besonders schwerwiegenden Gefahren kann die Pflicht des Anlagen-<br />
/Maschinenbauers im Einzelfall sogar bis zur Nachbesserung der fehlerhaften<br />
Anlage/Maschine reichen. Diese Verpflichtungen sind der Hintergrund der häufigen<br />
Rückrufaktionen von Automobilherstellern.<br />
Die Pflicht zur Produktbeobachtung besteht grundsätzlich auch dann, wenn die gelieferten<br />
Anlagen/Maschinen im Zeitpunkt der Lieferung dem "Stand der Technik" entsprachen und<br />
erst im nachhinein durch technischen Fortschritt überholt wurden.<br />
Produkthaftungsansprüche verjähren zwar grundsätzlich drei Jahre nach Schadenseintritt.<br />
Eine Haftung ist jedoch erst dann endgültig ausgeschlossen, wenn auch noch nach 30<br />
Jahren kein Schaden eingetreten ist. Einen gewissen Schutz vor einer Inanspruchnahme<br />
genießt der Anlagen- und Maschinenbauer nur insoweit, als von ihm eine Nachbesserung<br />
nur beim Verdacht besonders schwerwiegender Gefahren verlangt wird. Auch im Bereich<br />
der Produktbeobachtungspflicht hat es der Anlagen- und Maschinenbauer in der Hand,<br />
durch Einsatz moderner <strong>Sicherheitstechnik</strong> die Gefahr schwerer Sach- und<br />
Personenschäden und somit einer eventuellen Nachbesserungspflicht zu bannen.<br />
Pflicht zur Überwachung der Zulieferer<br />
Der Anlagen- und Maschinenbauer kann sich nicht ohne weiteres damit entschuldigen, das<br />
fehlerhafte Teilprodukt sei nicht von ihm, sondern von einem Zulieferer gefertigt worden.<br />
Dieser Entlastungsbeweis kann dem Anlagen- und Maschinenbauer allenfalls dann<br />
gelingen, wenn er nachweisen kann, den Zulieferer sorgfältig ausgewählt und ihn und<br />
seine Lieferungen ordnungsgemäß überwacht und kontrolliert zu haben. Am ehesten wird<br />
der Anlagen- und Maschinenbauer mit dieser Argumentation Erfolg haben, wenn er sich<br />
renommierter, erfahrener Zulieferer und deren bewährter Produkte bedient.<br />
Die vorstehend skizzierten Grundsätze der Produkthaftung sind zwingend. Von ihnen kann<br />
also nicht durch Vereinbarung von Haftungseinschränkungen abgewichen werden.<br />
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