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Sicherheitstechnik - finger gmbh & co. kg

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Haftung für Konstruktionsfehler<br />

Der Anlagen- und Maschinenbauer fügt verschiedene Komponenten zu einem Ganzen<br />

zusammen. Auch wenn die verwandten Teile mangelfrei sind, kann ein Fehler des<br />

Produkts alleine in der Auswahl der Komponenten, deren Zusammenstellung und der<br />

Konstruktion der Anlage/Maschine liegen. Die Rechtsprechung gesteht dem Anlagen-<br />

/Maschinenbauer eine gewisse Haftungserleichterung zu: Bei Produkten, die nur zur<br />

Verwendung durch Fachleute bestimmt sind, kann der Hersteller eine größere<br />

Sachkenntnis im Umgang mit dem Produkt voraussetzen und muß konstruktiv nicht jedes<br />

denkbare Fehlbedienungsrisiko ausschließen. Im Bereich der Konstruktionsfehler verlangt<br />

die Rechtsprechung vom Anlagen-/Maschinenbauer gleichwohl insbesondere,<br />

• eine Betriebssicherheit nach dem "Stand der Technik" konstruktiv sicherzustellen und<br />

• die vom Produkt ausgehenden Gefahren durch Sicherungseinrichtungen so weit wie<br />

möglich einzuschränken.<br />

Um die Gefahr einer Haftung für Konstruktionsfehler einzudämmen, ist der Einsatz<br />

moderner <strong>Sicherheitstechnik</strong> folglich unverzichtbar.<br />

Haftung für Instruktionsfehler<br />

Von einem an sich fehlerfreien Produkt können Gefahren alleine schon dadurch ausgehen,<br />

daß das Produkt falsch bedient wird. Die Rechtsprechung verlangt daher vom Hersteller,<br />

daß er den "durchschnittlichen Verbraucher" über die Bedienung und Handhabung des<br />

Produkts informiert. Die Erwartung des "durchschnittlichen Verbrauchers" kann von Land<br />

zu Land unterschiedlich sein. Für Deutschland ausreichende Bedienungshinweise können<br />

daher z.B. für die U.S.A. unzureichend sein und umgekehrt.<br />

Die Produkte der Anlagen- und Maschinenbauer sind typischerweise für die Bedienung<br />

durch Fachpersonal vorgesehen. Dieser Umstand führt nach der Rechtsprechung zu<br />

deutlich herabgesetzten Instruktionspflichten. Der Anlagen- und Maschinenbauer darf<br />

daher bei seinen Instruktionen die Grundkenntnisse eines "durchschnittlichen"<br />

Fachbedieners voraussetzen. Gleichwohl sollten Bedienung, Handhabung und<br />

Besonderheiten der Anlage/Maschine eher zu umfangreich als zu kurz - und zu<br />

Beweiszwecken stets schriftlich - dokumentiert werden.<br />

Sollte der Anlagen-/Maschinenbauer den Anwender dennoch nur unzureichend instruiert<br />

haben, werden beide durch den Einsatz moderner <strong>Sicherheitstechnik</strong> geschützt: Der<br />

Anwender vor Schäden, der Anlagen-/Maschinenbauer vor einer Haftung.<br />

Pflicht zur Produktbeobachtung, Warnung und Rückruf<br />

In den vorangegangenen drei Fallgruppen war ein Schaden infolge eines Produktfehlers<br />

stets schon eingetreten. Wenn ein Schaden noch nicht entstanden, aber bereits absehbar<br />

ist, kann es dem Verbraucher bzw. gewerblichen Kunden nicht zugemutet werden, das<br />

Entstehen dieses Schadens abzuwarten, ehe Produkthaftungsansprüche geltend gemacht<br />

werden können. Die Rechtsprechung hat diese Schutzlücke durch die Pflicht des<br />

Herstellers zur Produktbeobachtung, Warnung und Rückruf geschlossen.<br />

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