Sicherheitstechnik - finger gmbh & co. kg
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Haftung für Konstruktionsfehler<br />
Der Anlagen- und Maschinenbauer fügt verschiedene Komponenten zu einem Ganzen<br />
zusammen. Auch wenn die verwandten Teile mangelfrei sind, kann ein Fehler des<br />
Produkts alleine in der Auswahl der Komponenten, deren Zusammenstellung und der<br />
Konstruktion der Anlage/Maschine liegen. Die Rechtsprechung gesteht dem Anlagen-<br />
/Maschinenbauer eine gewisse Haftungserleichterung zu: Bei Produkten, die nur zur<br />
Verwendung durch Fachleute bestimmt sind, kann der Hersteller eine größere<br />
Sachkenntnis im Umgang mit dem Produkt voraussetzen und muß konstruktiv nicht jedes<br />
denkbare Fehlbedienungsrisiko ausschließen. Im Bereich der Konstruktionsfehler verlangt<br />
die Rechtsprechung vom Anlagen-/Maschinenbauer gleichwohl insbesondere,<br />
• eine Betriebssicherheit nach dem "Stand der Technik" konstruktiv sicherzustellen und<br />
• die vom Produkt ausgehenden Gefahren durch Sicherungseinrichtungen so weit wie<br />
möglich einzuschränken.<br />
Um die Gefahr einer Haftung für Konstruktionsfehler einzudämmen, ist der Einsatz<br />
moderner <strong>Sicherheitstechnik</strong> folglich unverzichtbar.<br />
Haftung für Instruktionsfehler<br />
Von einem an sich fehlerfreien Produkt können Gefahren alleine schon dadurch ausgehen,<br />
daß das Produkt falsch bedient wird. Die Rechtsprechung verlangt daher vom Hersteller,<br />
daß er den "durchschnittlichen Verbraucher" über die Bedienung und Handhabung des<br />
Produkts informiert. Die Erwartung des "durchschnittlichen Verbrauchers" kann von Land<br />
zu Land unterschiedlich sein. Für Deutschland ausreichende Bedienungshinweise können<br />
daher z.B. für die U.S.A. unzureichend sein und umgekehrt.<br />
Die Produkte der Anlagen- und Maschinenbauer sind typischerweise für die Bedienung<br />
durch Fachpersonal vorgesehen. Dieser Umstand führt nach der Rechtsprechung zu<br />
deutlich herabgesetzten Instruktionspflichten. Der Anlagen- und Maschinenbauer darf<br />
daher bei seinen Instruktionen die Grundkenntnisse eines "durchschnittlichen"<br />
Fachbedieners voraussetzen. Gleichwohl sollten Bedienung, Handhabung und<br />
Besonderheiten der Anlage/Maschine eher zu umfangreich als zu kurz - und zu<br />
Beweiszwecken stets schriftlich - dokumentiert werden.<br />
Sollte der Anlagen-/Maschinenbauer den Anwender dennoch nur unzureichend instruiert<br />
haben, werden beide durch den Einsatz moderner <strong>Sicherheitstechnik</strong> geschützt: Der<br />
Anwender vor Schäden, der Anlagen-/Maschinenbauer vor einer Haftung.<br />
Pflicht zur Produktbeobachtung, Warnung und Rückruf<br />
In den vorangegangenen drei Fallgruppen war ein Schaden infolge eines Produktfehlers<br />
stets schon eingetreten. Wenn ein Schaden noch nicht entstanden, aber bereits absehbar<br />
ist, kann es dem Verbraucher bzw. gewerblichen Kunden nicht zugemutet werden, das<br />
Entstehen dieses Schadens abzuwarten, ehe Produkthaftungsansprüche geltend gemacht<br />
werden können. Die Rechtsprechung hat diese Schutzlücke durch die Pflicht des<br />
Herstellers zur Produktbeobachtung, Warnung und Rückruf geschlossen.<br />
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