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Sicherheitstechnik - finger gmbh & co. kg

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2. Die Produkthaftung des Herstellers<br />

Die vorstehenden Ausführungen haben sich mit der Haftung des Anlagen- und<br />

Maschinenbauers für seine Produkte, im weitesten Sinne also mit "Produkthaftung"<br />

beschäftigt. In diesem Abschnitt geht es nun um die Produkthaftung im eigentlichen Sinne.<br />

Das Produkthaftungsgesetz von 1989 (ProdHaftG) und das Produktsicherheitsgesetz von<br />

1997 (ProdSG) finden im gewerblichen Bereich grundsätzlich keine Anwendung. Lediglich<br />

dann, wenn durch ein gewerblich eingesetztes Produkt auch Personenschäden entstehen,<br />

gilt für diese Personenschäden das ProdHaftG.<br />

Im gewerblichen Bereich wird die Produkthaftung des Herstellers aus der allgemeinen<br />

Deliktsnorm des § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgeleitet. Die zu<br />

dieser Norm ergangene Rechtsprechung deckt sich in den wesentlichen Grundsätzen mit<br />

den Regeln des ProdHaftG. Die Produkthaftung gemäß § 823 Absatz 1 BGB ist im übrigen<br />

im Vergleich zum ProdHaftG ein "schärferes Schwert": Die Haftungshöchstgrenze für<br />

Personenschäden (160 Mio. DM im ProdHaftG) und die Selbstbeteiligung des<br />

Geschädigten bei Sachschäden (1.125,00 DM gemäß ProdHaftG) gelten nicht. Außerdem<br />

werden, anders als im ProdHaftG, durch § 823 Absatz 1 BGB auch Schäden an der<br />

fehlerhaften Sache selber erfaßt.<br />

Wenn der Anlagen-/Maschinenbauer seine Anlage/Maschine unmittelbar an den<br />

Endkunden verkauft, besteht bei Fehlern der gelieferten Anlage/Maschine regelmäßig kein<br />

Bedarf für Ansprüche nach Produkthaftungsrecht: Der Auftraggeber hat die zuvor<br />

skizzierten Ansprüche aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis.<br />

Diese Ansprüche sind für den Auftraggeber regelmäßig günstiger als diejenigen aus<br />

Produkthaftung und leichter durchzusetzen.<br />

Die Produkthaftung kommt indes vor allem dann zum Zuge, wenn zwischen dem Anlagen-/<br />

Maschinenbauer und dem Geschädigten keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Dies<br />

ist z.B. der Fall, wenn durch die Anlage/Maschine Personen verletzt werden. Gleiches gilt,<br />

wenn der Kunde die Anlage/Maschine nicht vom Hersteller selber, sondern von einem<br />

Dritten, z.B. einer Vertriebsgesellschaft, erworben hat. In dieser Konstellation muß sich der<br />

Anlagen-/Maschinenbauer der Produkthaftung stellen. Eine Haftung des<br />

Anlagen-/Maschinenbauers kommt vor allem in den nachfolgenden fünf Fallgruppen in<br />

Betracht:<br />

Haftung für Herstellungsfehler<br />

Die Haftung für Herstellungsfehler ähnelt der auf Vertrag beruhenden Sachmängelhaftung.<br />

Eine Produkthaftung setzt jedoch im Gegensatz zur Vertragshaftung ein Verschulden des<br />

Anlagen-/Maschinenbauers voraus.<br />

Den Einwand, an der Entstehung des Fehlers keine Schuld zu tragen, kann der Anlagen-<br />

/Maschinenbauer indes nur dann erfolgreich erheben, wenn er für einen ordnungsgemäßen<br />

Herstellungsprozeß Sorge getragen hat. Er muß also nachweisen können,<br />

• den Fertigungsablauf angemessen organisiert und kontrolliert zu haben,<br />

• Fehlerquellen durch geeignete Qualitätskontrollen minimiert zu haben und<br />

• bei der Herstellung den "Stand der Technik" beachtet zu haben.<br />

Zum "Stand der Technik" gehört auch der Einsatz moderner <strong>Sicherheitstechnik</strong>.<br />

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