Sicherheitstechnik - finger gmbh & co. kg
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Im Bereich der Mangelschäden und der Mangelfolgeschäden gilt es, auf zwei besondere<br />
Haftungsrisiken für den Anlagen- und Maschinenbauer hinzuweisen:<br />
• Die Haftung für Mangelschäden ist grundsätzlich verschuldensunabhängig. Sie<br />
verjährt jedoch in den kurzen Fristen, die der Vertrag oder die hilfsweise geltende<br />
gesetzliche Bestimmung vorsehen. In der Praxis tritt Verjährung daher üblicherweise<br />
spätestens einige wenige Jahre nach Abnahme ein.<br />
Die kurzen Verjährungsfristen gelten aber dann nicht, wenn der Auftragnehmer einen<br />
Mangel "arglistig verschwiegen" hat. Die Rechtsprechung stellt dem arglistigen<br />
Verschweigen das sogenannte "Organisationsversagen" gleich: Wenn der<br />
Auftragnehmer bei der Herstellung des Werks nicht für eine nach den Umständen<br />
angemessene Überwachung und Prüfung der Leistung sorgt und somit nicht sicherstellt,<br />
daß er Mängel des Werkes vor der Abnahme erkennen kann, handelt er vertragswidrig.<br />
Wie bei arglistigem Verschweigen gilt auch hier anstelle der kurzen vertraglichen<br />
Verjährungsfrist die gesetzliche Regelverjährung von 30 Jahren.<br />
Damit der Auftragnehmer sich im Falle eines Schadens erfolgreich auf die kurze<br />
vertragliche Verjährungsfrist berufen kann, muß er somit während der Errichtung der<br />
Anlage/Maschine dafür Sorge tragen - und dies fortwährend zu Beweiszwecken<br />
dokumentieren -, daß er organisatorisch alle Vorrichtungen getroffen hat, um das<br />
Entstehen von Fehlern zu verhindern oder entstandene Fehler rechtzeitig zu erkennen und<br />
zu beheben.<br />
• Treten Mangelschäden oder "nächste" Mangelfolgeschäden erst nach Ablauf der<br />
Gewährleistungsfrist auf und liegt kein Organisationsversagen vor, liegt es für den<br />
Anlagen- und Maschinenbauer nahe, sich auf Verjährung zu berufen. Lassen die<br />
festgestellten Mangelschäden und "nächsten" Mangelfolgeschäden jedoch<br />
befürchten, daß auch "entferntere" Mangelfolgeschäden entstehen könnten, geht<br />
der Anlagen- und Maschinenbauer ein erhebliches Risiko ein, wenn er die<br />
Verjährungseinrede erhebt und im übrigen untätig bleibt: Die Haftung für<br />
"entferntere" Mangelfolgeschäden setzt zwar ein Verschulden des Auftragnehmers<br />
voraus. Dafür verjährt diese Haftung als gesetzlicher Anspruch jedoch erst nach 30<br />
Jahren. Die Folge ist: Kommt es infolge des Untätigbleibens des Anlagen- und<br />
Maschinenbauers später zu "entfernteren" Mangelfolgeschäden, haftet der Anlagen-<br />
und Maschinenbauer für diese Schäden auch dann noch, wenn die kurze<br />
Verjährungsfrist für die vertraglichen Ansprüche bereits abgelaufen ist.<br />
Müssen spätere "entferntere" Mangelfolgeschäden ernsthaft befürchtet werden, wird sich<br />
der Anlagen- und Maschinenbauer häufig besser stehen, wenn er das Entstehen der<br />
entfernteren Mangelfolgeschäden nicht abwartet, sondern höchstvorsorglich die<br />
Anlage/Maschine auch noch nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist auf seine Kosten<br />
nachbessert.<br />
Dieses 30-jährige Haftungsrisiko läßt sich durch gezielten Einsatz moderner<br />
<strong>Sicherheitstechnik</strong> erheblich entschärfen: Sicherheitsprodukte dienen ja gerade dem<br />
Zweck, das Übergreifen eines eventuellen Mangelschadens auf andere Rechtsgüter zu<br />
verhindern. Greift der Mangelschaden dank des Sicherheitsprodukts nicht über, entstehen<br />
auch keine entfernteren Mangelfolgeschäden. Können keine entfernteren<br />
Mangelfolgeschäden entstehen, bleibt es bei der kurzen vertraglichen<br />
Gewährleistungsfrist. Die 30-jährige Verjährungsfrist gelangt somit nicht zur Anwendung.<br />
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