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Sicherheitstechnik - finger gmbh & co. kg

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Im Bereich der Mangelschäden und der Mangelfolgeschäden gilt es, auf zwei besondere<br />

Haftungsrisiken für den Anlagen- und Maschinenbauer hinzuweisen:<br />

• Die Haftung für Mangelschäden ist grundsätzlich verschuldensunabhängig. Sie<br />

verjährt jedoch in den kurzen Fristen, die der Vertrag oder die hilfsweise geltende<br />

gesetzliche Bestimmung vorsehen. In der Praxis tritt Verjährung daher üblicherweise<br />

spätestens einige wenige Jahre nach Abnahme ein.<br />

Die kurzen Verjährungsfristen gelten aber dann nicht, wenn der Auftragnehmer einen<br />

Mangel "arglistig verschwiegen" hat. Die Rechtsprechung stellt dem arglistigen<br />

Verschweigen das sogenannte "Organisationsversagen" gleich: Wenn der<br />

Auftragnehmer bei der Herstellung des Werks nicht für eine nach den Umständen<br />

angemessene Überwachung und Prüfung der Leistung sorgt und somit nicht sicherstellt,<br />

daß er Mängel des Werkes vor der Abnahme erkennen kann, handelt er vertragswidrig.<br />

Wie bei arglistigem Verschweigen gilt auch hier anstelle der kurzen vertraglichen<br />

Verjährungsfrist die gesetzliche Regelverjährung von 30 Jahren.<br />

Damit der Auftragnehmer sich im Falle eines Schadens erfolgreich auf die kurze<br />

vertragliche Verjährungsfrist berufen kann, muß er somit während der Errichtung der<br />

Anlage/Maschine dafür Sorge tragen - und dies fortwährend zu Beweiszwecken<br />

dokumentieren -, daß er organisatorisch alle Vorrichtungen getroffen hat, um das<br />

Entstehen von Fehlern zu verhindern oder entstandene Fehler rechtzeitig zu erkennen und<br />

zu beheben.<br />

• Treten Mangelschäden oder "nächste" Mangelfolgeschäden erst nach Ablauf der<br />

Gewährleistungsfrist auf und liegt kein Organisationsversagen vor, liegt es für den<br />

Anlagen- und Maschinenbauer nahe, sich auf Verjährung zu berufen. Lassen die<br />

festgestellten Mangelschäden und "nächsten" Mangelfolgeschäden jedoch<br />

befürchten, daß auch "entferntere" Mangelfolgeschäden entstehen könnten, geht<br />

der Anlagen- und Maschinenbauer ein erhebliches Risiko ein, wenn er die<br />

Verjährungseinrede erhebt und im übrigen untätig bleibt: Die Haftung für<br />

"entferntere" Mangelfolgeschäden setzt zwar ein Verschulden des Auftragnehmers<br />

voraus. Dafür verjährt diese Haftung als gesetzlicher Anspruch jedoch erst nach 30<br />

Jahren. Die Folge ist: Kommt es infolge des Untätigbleibens des Anlagen- und<br />

Maschinenbauers später zu "entfernteren" Mangelfolgeschäden, haftet der Anlagen-<br />

und Maschinenbauer für diese Schäden auch dann noch, wenn die kurze<br />

Verjährungsfrist für die vertraglichen Ansprüche bereits abgelaufen ist.<br />

Müssen spätere "entferntere" Mangelfolgeschäden ernsthaft befürchtet werden, wird sich<br />

der Anlagen- und Maschinenbauer häufig besser stehen, wenn er das Entstehen der<br />

entfernteren Mangelfolgeschäden nicht abwartet, sondern höchstvorsorglich die<br />

Anlage/Maschine auch noch nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist auf seine Kosten<br />

nachbessert.<br />

Dieses 30-jährige Haftungsrisiko läßt sich durch gezielten Einsatz moderner<br />

<strong>Sicherheitstechnik</strong> erheblich entschärfen: Sicherheitsprodukte dienen ja gerade dem<br />

Zweck, das Übergreifen eines eventuellen Mangelschadens auf andere Rechtsgüter zu<br />

verhindern. Greift der Mangelschaden dank des Sicherheitsprodukts nicht über, entstehen<br />

auch keine entfernteren Mangelfolgeschäden. Können keine entfernteren<br />

Mangelfolgeschäden entstehen, bleibt es bei der kurzen vertraglichen<br />

Gewährleistungsfrist. Die 30-jährige Verjährungsfrist gelangt somit nicht zur Anwendung.<br />

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