Sicherheitstechnik - finger gmbh & co. kg
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Diesem Einwand kann der Anlagen-/Maschinenbauer nur dann erfolgreich begegnen,<br />
wenn er seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten erfüllt hat. Nach der Rechtsprechung<br />
hat ein Auftragnehmer den Kunden ungefragt über solche Umstände aufzuklären, deren<br />
Mitteilung der Kunde nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte und deren Kenntnis für<br />
die Beauftragung des Auftragnehmers von wesentlicher Bedeutung war. Dieses Kriterium<br />
ist in der Praxis schwer zu handhaben. Ob im Einzelfall eine Aufklärungspflicht besteht,<br />
kann anhand folgender Fragen näher geprüft werden:<br />
Ist der Kunde selber ebenfalls Fachmann oder nur technischer Laie?<br />
Hat der Kunde gezielt bestimmte Vorgaben für Konstruktion, eingesetzte<br />
Komponenten usw. gemacht?<br />
Hat der Kunde erkennbar die Beratung des Anlagen-/Maschinenbauers in<br />
Anspruch nehmen wollen, etwa indem er nur den Einsatzzweck der geplanten<br />
Anlage/Maschine geschildert hat?<br />
Verursacht die vom Kunden gewünschte Anlage/Maschine bestimmte Gefahren,<br />
die ihm offensichtlich unbekannt sind?<br />
Ist der Kunde selber Fachmann oder verhält er sich zumindest so, sind die<br />
Aufklärungspflichten weit geringer, als wenn der Kunde sich erkennbar der<br />
Beratungskompetenz des Anlagen-/Maschinenbauers bedienen will.<br />
Im Zweifelsfall sollte lieber zu viel als zu wenig aufgeklärt und beraten werden, und zwar<br />
zu Beweiszwecken in schriftlicher Form: Die Nichtbeachtung einer Aufklärungspflicht steht<br />
nämlich, so das Gesetz, dem "arglistigen Verschweigen" gleich. Und dies bedeutet beim<br />
Werkvertrag nicht nur eine Haftung des Anlagen-/Maschinenbauers für die infolge der<br />
Nichtaufklärung entstehenden Schäden. Darüber hinaus gilt auch statt der kurzen<br />
vertraglichen Verjährungsfrist die regelmäßige 30-jährige Verjährungsfrist.<br />
b. Sachmangel und zugesicherte Eigenschaft<br />
Das Werkvertragsrecht verpflichtet den Anlagen- und Maschinenbauer zur Nachbesserung<br />
der errichteten Anlage/Maschine, wenn dieser "zugesicherte Eigenschaften" fehlen oder<br />
aber deren Wert oder Tauglichkeit "zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage<br />
vorausgesetzten Gebrauch" aufgehoben oder vermindert ist (§ 633 Absatz 1 BGB).<br />
Das Gesetz geht mit der vorgenannten Formulierung von einem "subjektiven<br />
Fehlerbegriff" aus. Ein Sachmangel kann also auch dann vorliegen, wenn die<br />
Anlage/Maschine objektiv fehlerfrei ist, subjektiv jedoch nicht das erfüllt, was die<br />
beiden Vertragspartner vereinbart haben.<br />
Beispiel: Wenn die Parteien einen bestimmten Durchsatz der Anlage vereinbart haben, haftet der<br />
Auftragnehmer auch dann, wenn der von der fertigen Anlage erreichte Durchsatz - rein technisch betrachtet -<br />
objektiv nicht zu beanstanden ist, subjektiv jedoch unter dem vereinbarten Durchsatz bleibt.<br />
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