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Sicherheitstechnik - finger gmbh & co. kg

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⇒ Produkthaftung<br />

Die Gewährleistung und Haftung des Anlagen- und Maschinenbauers für sein Produkt wird<br />

landläufig unter dem Begriff "Produkthaftung" zusammengefaßt. Der Begriff<br />

"Produkthaftung" ist indes rechtlich nicht ganz zutreffend. Die Gewährleistung und Haftung<br />

des Anlagen- und Maschinenbauers für sein Werk richtet sich nämlich zuvorderst nach<br />

den mit seinem Auftraggeber getroffenen vertraglichen Regelungen. Die Juristen<br />

sprechen demgegenüber nur dann von "Produkthaftung", wenn es um kraft Gesetzes<br />

bestehende Ansprüche eines Geschädigten gegenüber dem Hersteller geht. Die<br />

"Produkthaftung" im Rechtssinne schließt eine Schutzlücke. Sie gewährt nämlich - kraft<br />

Gesetzes - auch demjenigen Geschädigten einen Schadensersatzanspruch, der mit dem<br />

Hersteller keinen Vertrag abgeschlossen hat.<br />

Nachfolgend wird zunächst die vertragliche "Produkthaftung" des Anlagen- und<br />

Maschinenbauers betrachtet, ehe dann auf die Produkthaftung im Rechtssinne<br />

eingegangen wird.<br />

1. Die Gewährleistung und Haftung des Anlagen- und Maschinenbauers<br />

Die "typischen" Fälle einer objektiv fehlerhaften Anlage/Maschine sollen an dieser Stelle<br />

nicht näher betrachtet werden, da eine Haftung des Anlagen- und Maschinenbauers dem<br />

Grunde nach hier keine besonderen Rechtsprobleme aufwirft. Statt dessen werden<br />

nachfolgend die in der Praxis häufigen Fälle betrachtet, in denen der Anlagen- und<br />

Maschinenbauer haftet, obwohl die von ihm gelieferte Anlage/Maschine möglicherweise<br />

objektiv fehlerfrei ist (dazu a. und b.). Sodann werden Haftungsbesonderheiten abhängig<br />

von der Art des entstandenen Schadens dargestellt, einschließlich der daraus<br />

erwachsenden Haftungsrisiken für den Anlagen- und Maschinenbauer (dazu c.).<br />

a. Vorvertragliche Aufklärungspflichten<br />

Die Haftung des Anlagen- und Maschinenbauers gründet oftmals nicht in einer objektiven<br />

Fehlerhaftigkeit des gelieferten Produkts selber, sondern bereits in unzureichender<br />

vorvertraglicher Aufklärung über die Fähigkeiten und Qualitäten des später gelieferten<br />

Produkts. Erfüllt das - objektiv durchaus fehlerfreie - Produkt nicht die Erwartung des<br />

Kunden, wirft dieser dem Anlagen- oder Maschinenbauer häufig vor, dieser habe doch<br />

genau gewußt, wofür die Anlage/Maschine bestimmt gewesen sei. Da der Anlagen-<br />

/Maschinenbauer der Fachmann sei, habe er, der Auftraggeber, erwartet, so beraten zu<br />

werden, daß die fertige Anlage/Maschine exakt die in sie gesetzten Erwartungen erfüllt.<br />

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