Sicherheitstechnik - finger gmbh & co. kg
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⇒ Produkthaftung<br />
Die Gewährleistung und Haftung des Anlagen- und Maschinenbauers für sein Produkt wird<br />
landläufig unter dem Begriff "Produkthaftung" zusammengefaßt. Der Begriff<br />
"Produkthaftung" ist indes rechtlich nicht ganz zutreffend. Die Gewährleistung und Haftung<br />
des Anlagen- und Maschinenbauers für sein Werk richtet sich nämlich zuvorderst nach<br />
den mit seinem Auftraggeber getroffenen vertraglichen Regelungen. Die Juristen<br />
sprechen demgegenüber nur dann von "Produkthaftung", wenn es um kraft Gesetzes<br />
bestehende Ansprüche eines Geschädigten gegenüber dem Hersteller geht. Die<br />
"Produkthaftung" im Rechtssinne schließt eine Schutzlücke. Sie gewährt nämlich - kraft<br />
Gesetzes - auch demjenigen Geschädigten einen Schadensersatzanspruch, der mit dem<br />
Hersteller keinen Vertrag abgeschlossen hat.<br />
Nachfolgend wird zunächst die vertragliche "Produkthaftung" des Anlagen- und<br />
Maschinenbauers betrachtet, ehe dann auf die Produkthaftung im Rechtssinne<br />
eingegangen wird.<br />
1. Die Gewährleistung und Haftung des Anlagen- und Maschinenbauers<br />
Die "typischen" Fälle einer objektiv fehlerhaften Anlage/Maschine sollen an dieser Stelle<br />
nicht näher betrachtet werden, da eine Haftung des Anlagen- und Maschinenbauers dem<br />
Grunde nach hier keine besonderen Rechtsprobleme aufwirft. Statt dessen werden<br />
nachfolgend die in der Praxis häufigen Fälle betrachtet, in denen der Anlagen- und<br />
Maschinenbauer haftet, obwohl die von ihm gelieferte Anlage/Maschine möglicherweise<br />
objektiv fehlerfrei ist (dazu a. und b.). Sodann werden Haftungsbesonderheiten abhängig<br />
von der Art des entstandenen Schadens dargestellt, einschließlich der daraus<br />
erwachsenden Haftungsrisiken für den Anlagen- und Maschinenbauer (dazu c.).<br />
a. Vorvertragliche Aufklärungspflichten<br />
Die Haftung des Anlagen- und Maschinenbauers gründet oftmals nicht in einer objektiven<br />
Fehlerhaftigkeit des gelieferten Produkts selber, sondern bereits in unzureichender<br />
vorvertraglicher Aufklärung über die Fähigkeiten und Qualitäten des später gelieferten<br />
Produkts. Erfüllt das - objektiv durchaus fehlerfreie - Produkt nicht die Erwartung des<br />
Kunden, wirft dieser dem Anlagen- oder Maschinenbauer häufig vor, dieser habe doch<br />
genau gewußt, wofür die Anlage/Maschine bestimmt gewesen sei. Da der Anlagen-<br />
/Maschinenbauer der Fachmann sei, habe er, der Auftraggeber, erwartet, so beraten zu<br />
werden, daß die fertige Anlage/Maschine exakt die in sie gesetzten Erwartungen erfüllt.<br />
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