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1 - Studieren in Altenholz.FH11 - FHVD - Fachhochschule für ...

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F A C H B E R E I C H<br />

S T E U E R V E R W A L T U N G<br />

§ 36 | Ordnungsverstöße<br />

(1) Über die Folgen e<strong>in</strong>es Täuschungsversuches, e<strong>in</strong>er Täuschung<br />

oder e<strong>in</strong>es sonstigen Verstoßes gegen die Ordnung während der<br />

schriftlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann <strong>in</strong><br />

schweren Fällen die e<strong>in</strong>zelne Prüfungsarbeit mit der Punktzahl 0<br />

bewerten oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.<br />

(2) Macht sich e<strong>in</strong> Prüfl<strong>in</strong>g während der mündlichen Prüfung e<strong>in</strong>es<br />

Täuschungsversuchs oder e<strong>in</strong>er Täuschung schuldig oder verstößt er<br />

sonst gegen die Ordnung, so kann ihn der Prüfungsausschuss <strong>in</strong><br />

schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung<br />

ausschließen. Er kann die Nachholung der mündlichen Prüfung<br />

anordnen oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.<br />

(3) Wird <strong>in</strong>nerhalb von drei Jahren nach der Aushändigung des<br />

Prüfungszeugnisses bekannt, dass e<strong>in</strong>e Täuschung vorgelegen hat,<br />

so kann die oberste Landesbehörde die Prüfung <strong>für</strong> ungültig erklären<br />

und die E<strong>in</strong>ziehung des Prüfungszeugnisses verfügen. Die Prüfung<br />

gilt <strong>in</strong> diesem Falle als nicht bestanden.<br />

(4) Der Prüfl<strong>in</strong>g ist vor e<strong>in</strong>er Entscheidung zu hören.<br />

§ 37 | Säumnis, Verh<strong>in</strong>derung, Rücktritt<br />

(1) Versäumt der Prüfl<strong>in</strong>g die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz<br />

oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der<br />

Prüfungsausschuss, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt<br />

werden kann, mit ungenügend bewertet oder die gesamte Prüfung <strong>für</strong><br />

nicht bestanden erklärt wird.<br />

(2) Beruht die Säumnis auf vom Prüfl<strong>in</strong>g nicht zu vertretenden Gründen,<br />

so soll die Prüfung nach Beendigung des H<strong>in</strong>derungsgrundes<br />

unverzüglich nachgeholt werden. Die H<strong>in</strong>derungsgründe s<strong>in</strong>d<br />

unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. E<strong>in</strong>e Erkrankung ist durch<br />

Vorlage e<strong>in</strong>es amtsärztlichen oder personalärztlichen Zeugnisses<br />

nachzuweisen; e<strong>in</strong> privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.<br />

Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss; arbeiten anzurechnen<br />

s<strong>in</strong>d. Statt des Prüfungsausschusses kann auch die oberste<br />

Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Entscheidung<br />

treffen.<br />

(3) Bei Vorliegen e<strong>in</strong>es wichtigen Grundes kann der Prüfl<strong>in</strong>g mit<br />

Genehmigung des Prüfungsausschusses, der obersten Landesbehörde<br />

oder der von ihr bestimmten Stelle von der Prüfung zurücktreten.<br />

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