1 - Studieren in Altenholz.FH11 - FHVD - Fachhochschule für ...
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F A C H B E R E I C H<br />
S T E U E R V E R W A L T U N G<br />
Dritter Teil<br />
Aufstieg <strong>in</strong> höhere Laufbahnen<br />
§ 31 | Aufstieg <strong>in</strong> den mittleren und den gehobenen Dienst<br />
Für die E<strong>in</strong>führungszeit gelten die §§ 1 bis 10, § 11 Abs. 1, 2 und 5,<br />
§ 12 und die §§ 14 bis 24 entsprechend.<br />
§ 32 | Aufstieg <strong>in</strong> den höheren Dienst<br />
Vierter Teil<br />
Prüfungen<br />
Die <strong>in</strong>haltliche Gestaltung der E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> die Aufgaben der Laufbahn<br />
des höheren Dienstes richtet sich nach Landesrecht. Die E<strong>in</strong>führung<br />
ist erfolgreich abgeschlossen, wenn der Beamte die <strong>für</strong> die neue<br />
Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.<br />
§ 33 | Allgeme<strong>in</strong>es<br />
(1) Die Vorschriften des Vierten Teils gelten <strong>für</strong> alle nach dem<br />
Steuerbeamten- Ausbildungsgesetz abzulegenden Prüfungen (Absätze<br />
2 und 3). Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 6.<br />
(2) In der Zwischenprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2) soll der Prüfl<strong>in</strong>g zeigen,<br />
ob er nach se<strong>in</strong>en Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet ersche<strong>in</strong>t,<br />
den Studiengang <strong>für</strong> die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgreich<br />
fortzusetzen. E<strong>in</strong>e mündliche Prüfung f<strong>in</strong>det nicht statt.<br />
(3) In der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 3) ist festzustellen,<br />
ob der Prüfl<strong>in</strong>g die Ziele des Vorbereitungsdienstes (§ 1) oder der<br />
E<strong>in</strong>führung (§ 31) erreicht hat und nach dem Gesamtbild se<strong>in</strong>er<br />
Persönlichkeit <strong>für</strong> die angestrebte Laufbahn befähigt ist. Die<br />
Laufbahnprüfung besteht aus e<strong>in</strong>em schriftlichen und e<strong>in</strong>em mündlichen<br />
Teil.<br />
(4) Die Prüfungen s<strong>in</strong>d auf das Verständnis des Erlernten und<br />
<strong>in</strong>sbesondere die mündliche Prüfung auf die Prüfung der methodischen<br />
und sozialen Handlungsfähigkeit gerichtet; unter dieser Zielsetzung<br />
ist auch die Feststellung von E<strong>in</strong>zelkenntnissen <strong>in</strong> die Prüfungen<br />
e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />
§ 34 | Prüfungsausschüsse<br />
(1) Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt, deren<br />
Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an<br />
Weisungen gebunden s<strong>in</strong>d. Die oberste Landesbehörde oder die von<br />
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