14.10.2013 Aufrufe

1 - Studieren in Altenholz.FH11 - FHVD - Fachhochschule für ...

1 - Studieren in Altenholz.FH11 - FHVD - Fachhochschule für ...

1 - Studieren in Altenholz.FH11 - FHVD - Fachhochschule für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

F A C H B E R E I C H<br />

S T E U E R V E R W A L T U N G<br />

Dritter Teil<br />

Aufstieg <strong>in</strong> höhere Laufbahnen<br />

§ 31 | Aufstieg <strong>in</strong> den mittleren und den gehobenen Dienst<br />

Für die E<strong>in</strong>führungszeit gelten die §§ 1 bis 10, § 11 Abs. 1, 2 und 5,<br />

§ 12 und die §§ 14 bis 24 entsprechend.<br />

§ 32 | Aufstieg <strong>in</strong> den höheren Dienst<br />

Vierter Teil<br />

Prüfungen<br />

Die <strong>in</strong>haltliche Gestaltung der E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> die Aufgaben der Laufbahn<br />

des höheren Dienstes richtet sich nach Landesrecht. Die E<strong>in</strong>führung<br />

ist erfolgreich abgeschlossen, wenn der Beamte die <strong>für</strong> die neue<br />

Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.<br />

§ 33 | Allgeme<strong>in</strong>es<br />

(1) Die Vorschriften des Vierten Teils gelten <strong>für</strong> alle nach dem<br />

Steuerbeamten- Ausbildungsgesetz abzulegenden Prüfungen (Absätze<br />

2 und 3). Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 6.<br />

(2) In der Zwischenprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2) soll der Prüfl<strong>in</strong>g zeigen,<br />

ob er nach se<strong>in</strong>en Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet ersche<strong>in</strong>t,<br />

den Studiengang <strong>für</strong> die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgreich<br />

fortzusetzen. E<strong>in</strong>e mündliche Prüfung f<strong>in</strong>det nicht statt.<br />

(3) In der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 3) ist festzustellen,<br />

ob der Prüfl<strong>in</strong>g die Ziele des Vorbereitungsdienstes (§ 1) oder der<br />

E<strong>in</strong>führung (§ 31) erreicht hat und nach dem Gesamtbild se<strong>in</strong>er<br />

Persönlichkeit <strong>für</strong> die angestrebte Laufbahn befähigt ist. Die<br />

Laufbahnprüfung besteht aus e<strong>in</strong>em schriftlichen und e<strong>in</strong>em mündlichen<br />

Teil.<br />

(4) Die Prüfungen s<strong>in</strong>d auf das Verständnis des Erlernten und<br />

<strong>in</strong>sbesondere die mündliche Prüfung auf die Prüfung der methodischen<br />

und sozialen Handlungsfähigkeit gerichtet; unter dieser Zielsetzung<br />

ist auch die Feststellung von E<strong>in</strong>zelkenntnissen <strong>in</strong> die Prüfungen<br />

e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />

§ 34 | Prüfungsausschüsse<br />

(1) Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt, deren<br />

Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an<br />

Weisungen gebunden s<strong>in</strong>d. Die oberste Landesbehörde oder die von<br />

50<br />

4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!