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1 - Studieren in Altenholz.FH11 - FHVD - Fachhochschule für ...

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F A C H B E R E I C H<br />

S T E U E R V E R W A L T U N G<br />

§ 26 | E<strong>in</strong>führungsabschnitte<br />

Die E<strong>in</strong>führung umfasst<br />

1. ergänzende Studien an der Bundesf<strong>in</strong>anzakademie von <strong>in</strong>sgesamt<br />

dreimonatiger Dauer und<br />

2. e<strong>in</strong>e praktische E<strong>in</strong>weisung von neun Monaten beim F<strong>in</strong>anzamt und<br />

bei der Oberf<strong>in</strong>anzdirektion oder der Stelle, die die Aufgaben der<br />

Oberf<strong>in</strong>anzdirektion wahrnimmt. Die ergänzenden Studien s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

den ersten zwölf Monaten nach erfolgreichem Abschluss der<br />

E<strong>in</strong>führung durch Lehrveranstaltungen von <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong>monatiger<br />

Dauer an der Bundesf<strong>in</strong>anzakademie fortzuführen. Erholungsurlaub<br />

darf nicht zu Lasten der ergänzenden und der fortführenden Studien<br />

gewährt werden.<br />

§ 27 | Studien an der Bundesf<strong>in</strong>anzakademie<br />

(1) Die ergänzenden Studien an der Bundesf<strong>in</strong>anzakademie bestehen<br />

aus drei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt soll spätestens<br />

nach Ablauf der ersten zwei Monate der E<strong>in</strong>führungszeit beg<strong>in</strong>nen.<br />

(2) Die ergänzenden und die fortführenden Studien vermitteln neben<br />

der Fachkompetenz die methodische, soziale, wirtschaftliche und<br />

<strong>in</strong>ternationale Kompetenz.<br />

(3) Für die hauptamtlich Lehrenden an der Bundesf<strong>in</strong>anzakademie gilt<br />

§ 4 Abs. 3 entsprechend.<br />

§ 28 | Allgeme<strong>in</strong>e Grundsätze <strong>für</strong> die praktische E<strong>in</strong>weisung<br />

(1) Für die praktische E<strong>in</strong>weisung s<strong>in</strong>d die Oberf<strong>in</strong>anzdirektionen und<br />

die F<strong>in</strong>anzämter verantwortlich. Der Ausbildungsreferent bei der<br />

Oberf<strong>in</strong>anzdirektion überwacht und koord<strong>in</strong>iert die E<strong>in</strong>weisung <strong>in</strong> allen<br />

Abschnitten; ihm obliegt die Leitung der praktischen E<strong>in</strong>weisung bei<br />

der Oberf<strong>in</strong>anzdirektion. Beim F<strong>in</strong>anzamt bestellt die Oberf<strong>in</strong>anzdirektion<br />

nach Anhörung des Vorstehers e<strong>in</strong>en Beamten des höheren Dienstes,<br />

der den Beamten während der praktischen E<strong>in</strong>weisung anleitet und<br />

betreut. In Bundesländern ohne Oberf<strong>in</strong>anzdirektion tritt an deren Stelle<br />

jeweils die Landesbehörde, die die Aufgaben der Oberf<strong>in</strong>anzdirektion<br />

wahrnimmt.<br />

(2) Der Beamte hat sich <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Arbeitsbereichen mit den<br />

wesentlichen Aufgaben, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken<br />

mit anderen Stellen der Behörde oder mit anderen Behörden vertraut<br />

zu machen.<br />

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