1 - Studieren in Altenholz.FH11 - FHVD - Fachhochschule für ...
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F A C H B E R E I C H<br />
S T E U E R V E R W A L T U N G<br />
§ 26 | E<strong>in</strong>führungsabschnitte<br />
Die E<strong>in</strong>führung umfasst<br />
1. ergänzende Studien an der Bundesf<strong>in</strong>anzakademie von <strong>in</strong>sgesamt<br />
dreimonatiger Dauer und<br />
2. e<strong>in</strong>e praktische E<strong>in</strong>weisung von neun Monaten beim F<strong>in</strong>anzamt und<br />
bei der Oberf<strong>in</strong>anzdirektion oder der Stelle, die die Aufgaben der<br />
Oberf<strong>in</strong>anzdirektion wahrnimmt. Die ergänzenden Studien s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
den ersten zwölf Monaten nach erfolgreichem Abschluss der<br />
E<strong>in</strong>führung durch Lehrveranstaltungen von <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong>monatiger<br />
Dauer an der Bundesf<strong>in</strong>anzakademie fortzuführen. Erholungsurlaub<br />
darf nicht zu Lasten der ergänzenden und der fortführenden Studien<br />
gewährt werden.<br />
§ 27 | Studien an der Bundesf<strong>in</strong>anzakademie<br />
(1) Die ergänzenden Studien an der Bundesf<strong>in</strong>anzakademie bestehen<br />
aus drei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt soll spätestens<br />
nach Ablauf der ersten zwei Monate der E<strong>in</strong>führungszeit beg<strong>in</strong>nen.<br />
(2) Die ergänzenden und die fortführenden Studien vermitteln neben<br />
der Fachkompetenz die methodische, soziale, wirtschaftliche und<br />
<strong>in</strong>ternationale Kompetenz.<br />
(3) Für die hauptamtlich Lehrenden an der Bundesf<strong>in</strong>anzakademie gilt<br />
§ 4 Abs. 3 entsprechend.<br />
§ 28 | Allgeme<strong>in</strong>e Grundsätze <strong>für</strong> die praktische E<strong>in</strong>weisung<br />
(1) Für die praktische E<strong>in</strong>weisung s<strong>in</strong>d die Oberf<strong>in</strong>anzdirektionen und<br />
die F<strong>in</strong>anzämter verantwortlich. Der Ausbildungsreferent bei der<br />
Oberf<strong>in</strong>anzdirektion überwacht und koord<strong>in</strong>iert die E<strong>in</strong>weisung <strong>in</strong> allen<br />
Abschnitten; ihm obliegt die Leitung der praktischen E<strong>in</strong>weisung bei<br />
der Oberf<strong>in</strong>anzdirektion. Beim F<strong>in</strong>anzamt bestellt die Oberf<strong>in</strong>anzdirektion<br />
nach Anhörung des Vorstehers e<strong>in</strong>en Beamten des höheren Dienstes,<br />
der den Beamten während der praktischen E<strong>in</strong>weisung anleitet und<br />
betreut. In Bundesländern ohne Oberf<strong>in</strong>anzdirektion tritt an deren Stelle<br />
jeweils die Landesbehörde, die die Aufgaben der Oberf<strong>in</strong>anzdirektion<br />
wahrnimmt.<br />
(2) Der Beamte hat sich <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Arbeitsbereichen mit den<br />
wesentlichen Aufgaben, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken<br />
mit anderen Stellen der Behörde oder mit anderen Behörden vertraut<br />
zu machen.<br />
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