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1 - Studieren in Altenholz.FH11 - FHVD - Fachhochschule für ...

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F A C H B E R E I C H<br />

S T E U E R V E R W A L T U N G<br />

§ 9 | Unterrichts- und Studienpläne, Stoffgliederungspläne, Lehrpläne<br />

(1) Die Lehrveranstaltungen während des Vorbereitungsdienstes richten<br />

sich <strong>für</strong> den mittleren Dienst nach Unterrichts- und <strong>für</strong> den gehobenen<br />

Dienst nach Studienplänen. Diese Pläne legen die Fächer mit<br />

Stundenzahlen und die schriftlichen Lernerfolgskontrollen (§ 15 Abs.<br />

2 und § 18 Abs. 4) nach Maßgabe dieser Verordnung fest.<br />

(2) Zur Gewährleistung der e<strong>in</strong>heitlichen Ausbildung der Steuerbeamten<br />

stellt das Bundesm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen im E<strong>in</strong>vernehmen mit den<br />

obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne auf, die e<strong>in</strong>heitliche<br />

Lern<strong>in</strong>halte <strong>für</strong> die Lehrveranstaltungen <strong>in</strong>nerhalb der Fachstudien und<br />

<strong>für</strong> die fachtheoretische Ausbildung an den Landesf<strong>in</strong>anzschulen sowie<br />

<strong>für</strong> die Ausbildungsarbeitsgeme<strong>in</strong>schaften ausweisen.<br />

(3) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne werden Lehrpläne<br />

und <strong>für</strong> die Ausbildungsarbeitsgeme<strong>in</strong>schaften Gestaltungspläne<br />

aufgestellt. Lehrpläne und Gestaltungspläne bedürfen der Genehmigung<br />

der obersten Landesbehörde.<br />

§ 10 | Übungen und Sem<strong>in</strong>are<br />

(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung s<strong>in</strong>d Übungen<br />

durchzuführen.<br />

(2) Während der Fachstudien s<strong>in</strong>d Übungen und Sem<strong>in</strong>are zu<br />

veranstalten. Der Beamte muss zwischen verschiedenen Sem<strong>in</strong>aren<br />

wählen können.<br />

(3) Für die Übungen gilt § 8 Satz 2 entsprechend. In den Sem<strong>in</strong>aren<br />

werden ausgewählte Themen e<strong>in</strong>zelner Fachgebiete unter Anwendung<br />

wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden behandelt.<br />

§ 11 | Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Anrechnung<br />

(1) Der Vorbereitungsdienst kann im E<strong>in</strong>zelfall verlängert werden, wenn<br />

der Beamte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Ziel e<strong>in</strong>es<br />

Ausbildungsabschnitts oder e<strong>in</strong>es Teils des Studiengangs voraussichtlich<br />

nicht erreichen wird. Hat er die berufspraktische Ausbildung oder die<br />

berufspraktischen Studienzeiten um <strong>in</strong>sgesamt mehr als e<strong>in</strong>en Monat,<br />

e<strong>in</strong>en Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder e<strong>in</strong>en Teil<br />

der Fachstudien um mehr als drei Wochen unterbrochen, so wird der<br />

Vorbereitungsdienst verlängert, wenn der Beamte das Versäumte nicht<br />

nachholen kann oder nicht h<strong>in</strong>reichend ausgebildet ersche<strong>in</strong>t. Bei e<strong>in</strong>er<br />

Unterbrechung e<strong>in</strong>es Teilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung<br />

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