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1 - Studieren in Altenholz.FH11 - FHVD - Fachhochschule für ...

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F A C H B E R E I C H<br />

S T E U E R V E R W A L T U N G<br />

Sechster Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ 51 Personalvertretung<br />

§ 52 Mitwirkung im Hochschulbereich<br />

§ 53 Übergangsregelung<br />

§ 54 (weggefallen)<br />

§ 55 (weggefallen)<br />

Erster Teil – Ausbildung<br />

Abschnitt 1<br />

Geme<strong>in</strong>same Vorschriften<br />

§ 1 | Ziele des Vorbereitungsdienstes<br />

(1) Im Vorbereitungsdienst wird der Beamte auf die Verantwortung <strong>in</strong><br />

der freiheitlichendemokratischen Grundordnung im sozialen Rechtsstaat<br />

vorbereitet. Se<strong>in</strong>e Ausbildung führt ihn zur Berufsbefähigung. Diese<br />

umfasst <strong>in</strong>sbesondere die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und<br />

berufspraktischen Fähigkeiten, angemessene methodische und soziale<br />

Kompetenzen sowie Verständnis <strong>für</strong> volkswirtschaftliche,<br />

betriebswirtschaftliche und <strong>in</strong>ternationale Zusammenhänge. Dabei<br />

s<strong>in</strong>d die Entwicklungen und die sich wandelnden Anforderungen <strong>in</strong><br />

Staat und Gesellschaft zu berücksichtigen.<br />

(2) Die Ziele des Vorbereitungsdienstes bestimmen die Inhalte und<br />

Methoden der Lehrveranstaltungen sowie die Arbeiten, die dem<br />

Beamten während der berufspraktischen Ausbildung übertragen werden.<br />

E<strong>in</strong>e Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig.<br />

(3) Der Beamte ist zum Selbststudium verpflichtet.<br />

§ 2 | Ausbildungsstellen<br />

(1) Die fachtheoretische Ausbildung <strong>für</strong> den mittleren Dienst wird an<br />

Landesf<strong>in</strong>anzschulen oder an gleichstehenden Bildungsstätten der<br />

Verwaltung durchgeführt.(2) Die Fachstudien <strong>für</strong> den gehobenen Dienst<br />

f<strong>in</strong>den an <strong>Fachhochschule</strong>n der Verwaltung oder an gleichstehenden<br />

Bildungsstätten der Verwaltung statt. Die Dienstaufsicht wird von der<br />

<strong>für</strong> die F<strong>in</strong>anzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde (oberste<br />

Landesbehörde) oder im E<strong>in</strong>vernehmen mit ihr ausgeübt. Die<br />

Fachaufsicht obliegt der obersten Landesbehörde. Ist die<br />

<strong>Fachhochschule</strong> <strong>in</strong> Fachbereiche gegliedert, so gelten die Sätze 2 und<br />

3 <strong>für</strong> den Fachbereich, dem die Ausbildung der Steuerbeamten obliegt.<br />

(3) Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung (§ 16) und der<br />

berufspraktischen Studienzeiten (§ 24) weist die zuständige<br />

Landesf<strong>in</strong>anzbehörde die Beamten bestimmten F<strong>in</strong>anzämtern<br />

(Ausbildungsf<strong>in</strong>anzämter) zur praktischen Ausbildung zu. Die praktische<br />

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