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Wissensnetz Gender Mainstreaming für die Bundesverwaltung

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<strong>Wissensnetz</strong> <strong>Gender</strong> <strong>Mainstreaming</strong><br />

...<br />

2a <strong>die</strong> Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere<br />

bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem<br />

beruflichen Aufstieg, zu fördern;<br />

<strong>die</strong> Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;<br />

...<br />

4. <strong>die</strong> Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger<br />

Personen zu fördern;<br />

...<br />

6. <strong>die</strong> Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;<br />

7. <strong>die</strong> Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen<br />

ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur<br />

Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;<br />

...<br />

Zur Durchführung seiner Aufgaben nach <strong>die</strong>sem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig<br />

und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; ...<br />

Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung<br />

mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit <strong>die</strong>s zur ordnungsgemäßen<br />

Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.<br />

Gleichstellung in der Sozialpolitik<br />

Arbeitsförderung nach Sozialgesetzbuch, § 8 Abs. 1 SGB III:<br />

‘Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen <strong>die</strong> tatsächliche Durchsetzung der<br />

Gleichberechtigung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt fördern. Zur Verbesserung<br />

der beruflichen Situation von Frauen ist durch sie auf <strong>die</strong> Beseitigung bestehender<br />

Nachteile sowie auf <strong>die</strong> Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und<br />

Arbeitsmarktes hinzuwirken.”<br />

Kinder- und Jugendhilfegesetz im SGB VII, I § 9<br />

Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen<br />

Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind<br />

1. <strong>die</strong> von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung<br />

sowie <strong>die</strong> Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen<br />

bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten,<br />

2. <strong>die</strong> wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen<br />

zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie <strong>die</strong> jeweiligen<br />

besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und<br />

ihrer Familien zu berücksichtigen,<br />

199

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