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Wissensnetz Gender Mainstreaming für die Bundesverwaltung

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<strong>Wissensnetz</strong> <strong>Gender</strong> <strong>Mainstreaming</strong><br />

V.5. Spezifische Vorgaben zur Gleichstellung<br />

Beispielhafte, genauere Vorgaben zur Gleichstellung finden sich u.a. zu den Sachgebieten<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Erwerbsarbeit, einschließlich der Regeln zur Mitbestimmung<br />

Soziales und Jugend<br />

Hochschulen und Schulwesen<br />

Gleichstellung in der Erwerbsarbeit<br />

Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Zweites<br />

Gleichberechtigungsgesetz – 2. GleiBG), vom 24. Juni 1994, BGBl. I S. 1406,<br />

Artikel 1 – Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und<br />

Beruf in der <strong>Bundesverwaltung</strong> und den Gerichten des Bundes (Frauenfördergesetz –<br />

FFG-Bund)<br />

Verordnung über statistische Erhebungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern<br />

in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsstatistikverordnung – GleiStatV), Vom<br />

18. Juni 2003, BGBL. I Nr. 26, 25. Juni 2003, S. 889<br />

Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz)<br />

vom 24.06.1994 (BGBl. I 1994, 1406, 1412; Art. 10 des<br />

Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern)<br />

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 611a: Geschlechtsbezogene Benachteiligung<br />

(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme,<br />

insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen<br />

Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts<br />

benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch<br />

zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme <strong>die</strong> Art der vom Arbeitnehmer<br />

auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Tätigkeit ist. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer<br />

Tatsachen glaubhaft macht, <strong>die</strong> eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten<br />

lassen, trägt der Arbeitgeber <strong>die</strong> Beweislast da<strong>für</strong>, dass nicht auf das Geschlecht<br />

bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das<br />

Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung <strong>für</strong> <strong>die</strong> auszuübende Tätigkeit ist.<br />

(2) Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1 geregelte Benachteiligungsverbot<br />

bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch benachteiligte<br />

Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung<br />

eines Arbeitsverhältnisses besteht nicht.<br />

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