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Wissensnetz Gender Mainstreaming für die Bundesverwaltung

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<strong>Wissensnetz</strong> <strong>Gender</strong> <strong>Mainstreaming</strong><br />

V. Rechtliche Vorgaben <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verwaltung<br />

Mit der Strategie des <strong>Gender</strong> <strong>Mainstreaming</strong> werden <strong>die</strong> Ziele Gleichstellung und Mo-<br />

dernisierung verfolgt.<br />

Über <strong>die</strong> Gestaltung und <strong>die</strong> Wahl einzelner, <strong>die</strong>sen Zielen angemessener Maßnahmen<br />

wird im politischen und gesellschaftlichen Diskurs entschieden. Die rechtlichen Vorgaben,<br />

durch welche <strong>die</strong> Verwaltung in ihrer Arbeit an das Ziel der Gleichstellung auf<br />

mehreren Ebenen gebunden ist, sind bereits das Ergebnis einer jahrzehntelangen<br />

Gleichstellungspolitik.<br />

Allgemein ergibt sich <strong>die</strong> Zielvorgabe aus dem Grundgesetz; daneben <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Bundesverwaltung</strong><br />

aus dem Bundesgleichstellungsgesetz. Dort findet sich auch <strong>die</strong> Vorgabe<br />

zur geschlechtergerechten Sprache. Weiter gibt es in der <strong>Bundesverwaltung</strong> eine Vorgabe<br />

zur geschlechtergerechten Repräsentation in Gremien.<br />

In Europa ergibt sich das durchgängige Gleichstellungsziel aus dem EG-Vertrag und<br />

aus zahlreichen Gleichstellungsrichtlinien.<br />

Spezifischere Vorgaben zur Gleichstellung in unterschiedlichen Sachgebieten finden<br />

sich im einzelnen Gesetzen, <strong>für</strong> das Arbeits- und Sozialrecht auch aus dem EG-Vertrag<br />

oder in den untergesetzlichen Normen.<br />

Umfassende Hinweise zum Verbot der Diskriminierung in allen Lebensbereichen finden<br />

sich im internationalen Übereinkommen - CEDAW -, das in Deutschland ratifiziert worden<br />

ist und daher als einfaches Gesetz gilt.<br />

V.1. Rechtliche Vorgaben zu <strong>Gender</strong> <strong>Mainstreaming</strong><br />

Grundgesetz (GG): Art. 3 (Staatsziel):<br />

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.<br />

(2) 1 Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2 Der Staat fördert <strong>die</strong> tatsächliche<br />

Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf <strong>die</strong> Beseitigung<br />

bestehender Nachteile hin.<br />

(3) 1 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse,<br />

seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder<br />

politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2 Niemand darf wegen<br />

seiner Behinderung benachteiligt werden.<br />

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