Die Besteuerung von Optionsgeschäften im Privatvermögen - FHVD ...
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Möglichkeit, Kursänderungen auszunutzen und auf seine Kosten<br />
zu spekulieren. 58<br />
<strong>Die</strong> Optionsprämie ist kein Ausgleich für eine etwaige<br />
Wertminderung der Wertpapiere, sondern eine Zahlung an den<br />
Anleger für die Vereinbarung über die Bindungsdauer seiner<br />
Verpflichtung. 59<br />
Auch bei der Stillhalterprämie ist es fraglich, ob die erhaltene<br />
Prämie für ein Differenzgeschäft der <strong>Besteuerung</strong> zu unterwerfen<br />
ist.<br />
Der BFH hat in seinem Urteil vom 08.12.1981 eine Steuerbarkeit<br />
<strong>von</strong> Stillhalterprämien bei Devisentermingeschäften als Einkünfte<br />
gemäß § 22 Nr. 3 ausgeschlossen, wenn es sich dabei um ein<br />
Differenzgeschäft handelt. 60<br />
<strong>Die</strong>se Rechtsauffassung wurde in jüngster Zeit durch das FG Köln<br />
bestätigt, als es Stillhaltergeschäfte auf Dax-Kontrakte als nicht<br />
steuerbar qualifizierte. 61 Eine faktische Lieferung ist bei Dax-<br />
Kontrakten per se ausgeschlossen, da es sich bei dem Deutschen<br />
Aktienindex um ein synthetisches Produkt handelt.<br />
Der BFH widersprach jedoch in seinem Urteil vom 29.06.2004 und<br />
qualifizierte die Optionsprämie auf diese Basiswerte als steuerbar<br />
nach § 22 Nr.3. Begründet wird dies mit der rechtlichen Trennung<br />
des Effektengeschäftes vom Optionsgeschäft. <strong>Die</strong> Zahlung der<br />
Prämie erfolgt auch <strong>im</strong> Falle der Dax-Kontrakte für die Bindung<br />
und die Risiken der übernommenen Verpflichtung, eine<br />
unmittelbare Verbindung zum zugrunde liegenden Geschäft<br />
besteht nicht.<br />
58 Carl in INF 10/1995<br />
59 BFH 28.11.1990<br />
60 BFH 08.12.1981<br />
61 FG Köln, 22.01.2003<br />
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