Studienordnung - FHVD - Fachhochschule für Verwaltung und ...
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<strong>Studienordnung</strong><br />
<strong>für</strong> den Aufbaustudienlehrgang der Fachrichtung Rentenversicherung<br />
im Fachbereich Rentenversicherung<br />
der <strong>Fachhochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Verwaltung</strong> <strong>und</strong> Dienstleistung<br />
Allgemeines<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen<br />
§ 3 Auswahlverfahren<br />
Inhaltsübersicht<br />
Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze<br />
§ 4 Ziel des Aufbaustudienlehrganges<br />
§ 5 Dauer <strong>und</strong> Durchführung des Aufbaustudienlehrganges<br />
§ 6 Koordinierungsausschuss<br />
§ 7 Prüfungskommissionen<br />
Fachtheoretische Studienteile<br />
§ 8 Gegenstand der fachtheoretischen Studienteile<br />
§ 9 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Studienteile<br />
Berufspraktische Studienteile<br />
§ 10 Gegenstand der berufspraktischen Studienteile<br />
§ 11 Befähigungsberichte<br />
Abschlussprüfung<br />
§ 12 Allgemeines<br />
§ 13 Schriftliche Abschlussprüfung<br />
§ 14 Ergebnis der schriftlichen Abschlussprüfung<br />
§ 15 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung<br />
§ 16 Mündliche Abschlussprüfung<br />
§ 17 Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung<br />
§ 18 Erkrankungen, Versäumnisse <strong>und</strong> Folgen bei Unregelmäßigkeiten<br />
§ 19 Abschlussprüfungsergebnis<br />
Abschluss des Aufbaustudienlehrganges<br />
§ 20 Gesamtergebnis des Aufbaustudienlehrganges<br />
§ 21 Erfolgreicher Abschluss des Aufbaustudienlehrganges<br />
§ 22 Abschlusszeugnis / Mitteilung bei nicht erfolgreichem Abschluss<br />
§ 23 Folgen bei nicht erfolgreichem Abschluss des Aufbaustudienlehrganges<br />
§ 24 Prüfungsakten<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 25 Anlagen<br />
§ 26 Inkrafttreten
<strong>Studienordnung</strong><br />
<strong>für</strong> den Aufbaustudienlehrgang der Fachrichtung Rentenversicherung<br />
im Fachbereich Rentenversicherung<br />
der <strong>Fachhochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Verwaltung</strong> <strong>und</strong> Dienstleistung<br />
Allgemeines<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Die <strong>Studienordnung</strong> gilt <strong>für</strong> Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter eines Rentenversicherungsträgers,<br />
die im Rahmen des Aufbaustudienlehrganges <strong>für</strong> die Funktionsebene des gehobenen <strong>Verwaltung</strong>sdienstes<br />
der Fachrichtung Rentenversicherung qualifiziert werden sollen <strong>und</strong> die zur<br />
Durchführung der fachtheoretischen Studienteile sowie der Abschlussprüfung an den Fachbereich<br />
Rentenversicherung der <strong>Fachhochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Verwaltung</strong> <strong>und</strong> Dienstleistung in Reinfeld<br />
(Fachbereich) entsandt werden.<br />
§ 2<br />
Zulassungsvoraussetzungen<br />
(1) Zur Teilnahme an dem Aufbaustudienlehrgang kann zugelassen werden, wer<br />
1. die Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung nach Maßgabe der Verordnung über die Berufsausbildung zur<br />
Sozialversicherungsfachangestellten / zum Sozialversicherungsfachangestellten (AO-SozV)<br />
oder<br />
2. den Vorbereitungsdienst <strong>und</strong> die Laufbahnprüfung <strong>für</strong> die Laufbahn des mittleren <strong>Verwaltung</strong>sdienstes<br />
der Fachrichtung Rentenversicherung<br />
erfolgreich abgeschlossen <strong>und</strong> vor Beginn des Aufbaustudienlehrganges eine mindestens zweijährige<br />
ausbildungsadäquate Tätigkeit in der Rentenversicherung ausgeübt hat. Satz 1 gilt entsprechend<br />
<strong>für</strong> den nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes einer bzw. einem Sozialversicherungsfachangestellten<br />
gleichgestellten Personenkreis.<br />
(2) Zugelassen werden kann ferner, wer<br />
1. eine Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung in einem anderen, nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes<br />
anerkannten Ausbildungsberuf,<br />
2. ein Fach- bzw. Hochschulstudium oder<br />
3. im Bereich der neuen B<strong>und</strong>esländer eine andere Berufsausbildung<br />
erfolgreich abgeschlossen <strong>und</strong> unmittelbar vor Beginn des Aufbaustudienlehrganges eine mindestens<br />
vierjährige Tätigkeit in der Funktion eines Sozialversicherungsfachangestellten in der<br />
Rentenversicherung ausgeübt hat.<br />
(3) Die Zulassung erfolgt nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Gewähr da<strong>für</strong> bietet,<br />
dass sie oder er den Anforderungen des Aufbaustudienlehrganges gewachsen ist <strong>und</strong> wenn zu<br />
erwarten ist, dass der Aufbaustudienlehrgang erfolgreich abgeschlossen werden wird.
§ 3<br />
Auswahlverfahren<br />
Die Entscheidung über die Auswahl der Bewerberinnen <strong>und</strong> Bewerber <strong>für</strong> die Teilnahme an<br />
dem Aufbaustudienlehrgang trifft der jeweilige Rentenversicherungsträger. Er regelt, welches<br />
Verfahren bei der Auswahl anzuwenden ist.<br />
Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze<br />
§ 4<br />
Ziel des Aufbaustudienlehrganges<br />
(1) Der Aufbaustudienlehrgang vermittelt den Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmern auf der Basis<br />
der vorangegangenen Ausbildung <strong>und</strong> der zuvor ausgeübten praktischen Tätigkeit in der Rentenversicherung<br />
die fachtheoretischen Erkenntnisse <strong>und</strong> Methoden sowie die berufspraktischen<br />
Fertigkeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Funktionsebene des gehobenen Dienstes<br />
der Fachrichtung Rentenversicherung befähigen.<br />
(2) Dabei sollen insbesondere auch die Fähigkeiten zur selbständigen Wissenserweiterung <strong>und</strong><br />
zum Erkennen <strong>und</strong> Lösen von Problemen durch die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen<br />
entwickelt <strong>und</strong> gefördert werden.<br />
§ 5<br />
Dauer <strong>und</strong> Durchführung des Aufbaustudienlehrganges<br />
(1) Der Aufbaustudienlehrgang dauert zwei Jahre.<br />
(2) Die fachtheoretischen Studienteile des Aufbaustudienlehrganges einschließlich Abschlussprüfung<br />
werden <strong>für</strong> die Dauer von mindestens zwölf Monaten im Fachbereich durchgeführt. Die<br />
Durchführung der berufspraktischen Studienteile des Aufbaustudienlehrganges erfolgt beim jeweiligen<br />
Rentenversicherungsträger. Die nähere zeitliche Gliederung <strong>und</strong> Ausgestaltung wird in<br />
einem Studienablaufplan (Anlage 1) geregelt.<br />
(3) Bei Unterbrechung der Teilnahme an dem Aufbaustudienlehrgang wegen Krankheit, durch<br />
Zeiten des Beschäftigungsverbotes oder einer Schutzfrist nach den Regelungen über den Mutterschutz,<br />
wegen Inanspruchnahme von Elternzeit oder durch Ableistung des Gr<strong>und</strong>wehr- oder<br />
Ersatzdienstes ist den Teilnehmerinnen oder Teilnehmern nach Maßgabe der entsprechenden<br />
gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Gelegenheit zu geben, den Aufbaustudienlehrgang<br />
abzuschließen, sofern ein erfolgreicher Abschluss nach Ende der Unterbrechung<br />
auch weiterhin zu erwarten ist.<br />
§ 6<br />
Koordinierungsausschuss<br />
Für die Abstimmung <strong>und</strong> Entscheidung aller gr<strong>und</strong>sätzlichen Angelegenheiten im Zusammenhang<br />
mit der Durchführung des Aufbaustudienlehrganges wird ein Koordinierungsausschuss<br />
errichtet, dem je eine Vertreterin oder ein Vertreter der beteiligten Rentenversicherungsträger<br />
sowie die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs als Mitglieder angehören. Der Koordinierungsausschuss<br />
gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die wesentlichen Verfahrensregelungen<br />
zu treffen sind.
§ 7<br />
Prüfungskommissionen<br />
(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung werden Prüfungskommissionen berufen. Die Berufung<br />
erfolgt jeweils vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung auf Vorschlag des Fachbereichs<br />
durch den Koordinierungsausschuss.<br />
(2) Eine Prüfungskommission besteht einschließlich der oder dem Vorsitzenden aus insgesamt<br />
fünf Mitgliedern, <strong>und</strong> zwar je einer Prüferin oder einem Prüfer <strong>für</strong> jedes der Fachgebiete, die<br />
Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 13 Abs.1) sind. Zur oder zum Vorsitzenden<br />
einer Prüfungskommission darf nur berufen werden, wer die Qualifikation <strong>für</strong> die Funktionsebene<br />
des höheren <strong>Verwaltung</strong>sdienstes besitzt; mindestens drei Mitglieder jeder Prüfungskommission<br />
sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte des Fachbereichs sein.<br />
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Entscheidungen unabhängig <strong>und</strong><br />
nicht an Weisungen geb<strong>und</strong>en. Jede Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit;<br />
Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.<br />
Fachtheoretische Studienteile<br />
§ 8<br />
Gegenstand der fachtheoretischen Studienteile<br />
(1) Die fachtheoretischen Studienteile umfassen insgesamt 1.160 Lehrveranstaltungsst<strong>und</strong>en<br />
<strong>und</strong> sind in folgende Studienbereiche <strong>und</strong> Fachgebiete eingeteilt:<br />
Studienbereich I<br />
Sozialversicherungs- / Rentenversicherungsrecht (510 LV-Std.)<br />
1. Recht der Sozialen Sicherung einschließlich Datenschutz<br />
2. Rentenrecht<br />
3. Versicherungs- <strong>und</strong> Beitragsrecht<br />
4. Recht der Rehabilitation<br />
Studienbereich II<br />
Rechts-, Wirtschafts-, <strong>und</strong> Sozialwissenschaften (500 LV-Std.)<br />
5. Staats- <strong>und</strong> Europarecht<br />
6. Allgemeines <strong>Verwaltung</strong>srecht<br />
7. Privatrecht<br />
8. Öffentliche Betriebswirtschaftslehre einschließlich <strong>Verwaltung</strong>smanagement<br />
9. Sozialwissenschaften in der <strong>Verwaltung</strong><br />
10. Wahlpflichtfach (Arbeitsrecht, Beamtenrecht oder Volkswirtschaftslehre)<br />
Studienbereich III<br />
Methodik <strong>und</strong> Repetitorium (150 LV-Std.)<br />
11. Arbeitstechniken, Entscheidungsfindung, Rechtssetzung <strong>und</strong> Rechtsanwendung<br />
12. Repetitorium<br />
(2) Die <strong>für</strong> die Studienbereiche festgelegten Lehrveranstaltungsst<strong>und</strong>enzahlen sind Richtwerte.<br />
Die nähere inhaltliche Ausgestaltung wird in einem Studienplan (Anlage 2) geregelt.
§ 9<br />
Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Studienteile<br />
(1) Während der fachtheoretischen Studienteile sind insgesamt vierzehn praxisbezogene Leistungsnachweise<br />
zu erbringen, <strong>und</strong> zwar<br />
1. insgesamt sieben Leistungsnachweise aus dem Studienbereich I (§ 8 Abs.1), davon<br />
a) vier Leistungsnachweise<br />
mit Schwerpunkt im Rentenrecht,<br />
b) zwei Leistungsnachweise<br />
mit Schwerpunkt im Versicherungs- <strong>und</strong> Beitragsrecht <strong>und</strong><br />
c) ein Leistungsnachweis<br />
mit Schwerpunkt im Rehabilitationsrecht<br />
2. insgesamt sieben Leistungsnachweise aus dem Studienbereich II (§ 8 Abs.1), davon<br />
a) ein Leistungsnachweis<br />
im Staatsrecht <strong>und</strong> Europarecht,<br />
b) zwei Leistungsnachweise<br />
im Allgemeinen <strong>Verwaltung</strong>srecht mit Bezügen zu anderen Fachgebieten,<br />
c) ein Leistungsnachweis<br />
im Privatrecht,<br />
d) zwei Leistungsnachweise<br />
in Öffentlicher Betriebswirtschaftslehre <strong>und</strong><br />
e) ein Leistungsnachweis<br />
im Wahlpflichtfach<br />
(2) Sämtliche Leistungsnachweise aus dem Studienbereich I müssen Klausuren sein. Aus dem<br />
Studienbereich II müssen vier Leistungsnachweise als Klausur erbracht werden; im Übrigen<br />
können die Studierenden im Rahmen des Studienangebots des Fachbereichs pro Fachgebiet<br />
einen Leistungsnachweis alternativ auch als Prüfungsgespräch oder Referat erbringen.<br />
(3) Hinsichtlich der Erfordernisse <strong>und</strong> der Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der<br />
Erbringung der Leistungsnachweise finden die Bestimmungen der Schleswig-Holsteinischen<br />
Landesverordnung über die Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung <strong>für</strong> die Laufbahn des gehobenen <strong>Verwaltung</strong>sdienstes<br />
der Fachrichtung Rentenversicherung entsprechende Anwendung. Gleiches gilt<br />
<strong>für</strong> die Bewertung der Leistungsnachweise.<br />
Berufpraktische Studienteile<br />
§ 10<br />
Gegenstand der berufpraktischen Studienteile<br />
(1) Während der berufspraktischen Studienteile sollen den Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmern<br />
durch unmittelbaren Einblick in die <strong>Verwaltung</strong>stätigkeit die Aufgaben <strong>und</strong> Arbeitsweisen in der<br />
Funktionsebene des gehobenen <strong>Verwaltung</strong>sdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung<br />
verdeutlicht werden. Insbesondere soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, die während der<br />
fachtheoretischen Studienteile erworbenen fachlichen <strong>und</strong> methodischen Erkenntnisse in der<br />
Praxis selbständig <strong>und</strong> handlungskompetent umzusetzen. Daneben sollen sich die Teilnehmerinnen<br />
<strong>und</strong> Teilnehmer in der Abfassung von Schriftsätzen, im mündlichen Vortrag sowie in der<br />
Vermittlung ihrer Fertigkeiten an andere üben. Die Tätigkeiten während der berufspraktischen<br />
Studienteile sollen ausschließlich dazu dienen, das Ziel des Aufbaustudienlehrganges zu erreichen.
(2) Für die inhaltliche Gestaltung <strong>und</strong> methodische Bewältigung der berufspraktischen Studienteile<br />
ist ein Leitfaden zu entwickeln, in dem auf die Inhalte der fachtheoretischen Studienteile<br />
abgestimmte praxisgerechte Tätigkeiten genannt sowie Hinweise zur handlungsorientierten<br />
Ausgestaltung gegeben werden. Der Leitfaden ist vom Koordinierungsausschuss in enger Zusammenarbeit<br />
mit den jeweiligen Rentenversicherungsträgern zu entwickeln <strong>und</strong> festzulegen.<br />
§ 11<br />
Befähigungsberichte<br />
(1) Während der berufspraktischen Studienteile haben die bei dem jeweiligen Rentenversicherungsträger<br />
<strong>für</strong> die Praxisanleitung Verantwortlichen unmittelbar vor Abschluss eines Praxisabschnitts<br />
einen Befähigungsbericht <strong>für</strong> die betreffenden Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmer zu fertigen<br />
<strong>und</strong> mit diesen unter Aushändigung einer Durchschrift zu besprechen.<br />
(2) Die Bewertung der Leistungen während der berufspraktischen Studienteile erfolgt in entsprechender<br />
Anwendung der Bestimmungen <strong>und</strong> nach dem Muster der Schleswig-Holsteinischen<br />
Landesverordnung über die Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung <strong>für</strong> die Laufbahn des gehobenen<br />
<strong>Verwaltung</strong>sdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung.<br />
Abschlussprüfung<br />
§ 12<br />
Allgemeines<br />
(1) Die Abschlussprüfung dient der Feststellung, ob die Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmer über<br />
die zur Erfüllung der Aufgaben in der Funktionsebene des gehobenen Dienstes der Fachrichtung<br />
Rentenversicherung erforderlichen fachtheoretischen Erkenntnisse <strong>und</strong> berufspraktischen<br />
Fähigkeiten verfügen.<br />
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen <strong>und</strong> einem mündlichen Teil; sie soll<br />
spätestens mit Ablauf der vorgesehenen Dauer des Aufbaustudienlehrgangs beendet sein. Die<br />
schriftliche Abschlussprüfung soll nicht vor Ablauf des 21. Monats stattfinden; die mündliche<br />
Abschlussprüfung soll spätestens acht Wochen nach Abschluss der schriftlichen Abschlussprüfung<br />
erfolgen.<br />
(3) Ort <strong>und</strong> Zeit der Abschlussprüfung bestimmt die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs.<br />
§ 13<br />
Schriftliche Abschlussprüfung<br />
(1) In der schriftlichen Abschlussprüfung sind fünf praxisbezogene Leistungsnachweise zu erbringen,<br />
<strong>und</strong> zwar jeweils eine Prüfungsklausur<br />
1. mit Schwerpunkt im Rentenrecht,<br />
2. mit Schwerpunkt im Versicherungs- <strong>und</strong> Beitragsrecht,<br />
3. mit Schwerpunkt im Rehabilitationsrecht,<br />
4. im Allgemeinen <strong>Verwaltung</strong>srecht mit Bezügen zu anderen Fachgebieten <strong>und</strong><br />
5. in Öffentlicher Betriebswirtschaftslehre einschließlich <strong>Verwaltung</strong>smanagement.
(2) Die Prüfungsklausuren sind in jedem Fachgebiet als einheitlicher Leistungsnachweis von<br />
allen Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmern eines Jahrganges zu schreiben. Die Bearbeitung der<br />
Prüfungsklausuren soll jeweils vier St<strong>und</strong>en in Anspruch nehmen. Die Aufgaben <strong>für</strong> die Prüfungsklausuren<br />
legt die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs fest.<br />
(3) Hinsichtlich der Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung finden die Bestimmungen<br />
der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung über die Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung <strong>für</strong> die Laufbahn<br />
des gehobenen <strong>Verwaltung</strong>sdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung entsprechende<br />
Anwendung; die erforderlichen Entscheidungen trifft die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs.<br />
§ 14<br />
Ergebnis der schriftlichen Abschlussprüfung<br />
(1) Das Ergebnis der schriftlichen Abschlussprüfung ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl<br />
der einzelnen Prüfungsklausuren.<br />
(2) Jede Prüfungsklausur ist von dem jeweils fachverantwortlichen Mitglied der Prüfungskommission<br />
<strong>und</strong> einer zweiten fachk<strong>und</strong>igen Person zu korrigieren <strong>und</strong> bewerten. Die Berufung als<br />
Korrektorin oder Korrektor erfolgt auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Fachbereichs<br />
durch den Koordinierungsausschuss.<br />
(3) Die Bewertung der Prüfungsklausuren selbst erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen<br />
der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung über die Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung<br />
<strong>für</strong> die Laufbahn des gehobenen <strong>Verwaltung</strong>sdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung.<br />
§ 15<br />
Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung<br />
(1) Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der schriftlichen Abschlussprüfung fest <strong>und</strong><br />
entscheidet über die Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung.<br />
(2) Die Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmer sind zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen,<br />
wenn nicht mehr als zwei Prüfungsklausuren schlechter als mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet<br />
worden sind.<br />
(3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung ist die Abschlussprüfung nicht bestanden<br />
<strong>und</strong> damit der Aufbaustudienlehrgang insgesamt nicht erfolgreich abgeschlossen.<br />
(4) Die Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung <strong>und</strong> das Ergebnis<br />
der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 14 Abs.1) sind den Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmern<br />
spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung durch die Geschäftsstelle des<br />
Fachbereichs schriftlich bekanntzugeben. Eine Durchschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen;<br />
eine weitere Ausfertigung erhält der jeweilige Rentenversicherungsträger.<br />
§ 16<br />
Mündliche Abschlussprüfung<br />
(1) Durch die mündliche Abschlussprüfung soll anhand praxisbezogener Fälle festgestellt werden,<br />
ob die Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmer die Zusammenhänge <strong>und</strong> Probleme der Prüfungsgebiete<br />
erkennen sowie die bestehenden Regelungen verstehen <strong>und</strong> verwaltungsbezogen<br />
anwenden können. Sie soll sich vorrangig auf die Inhalte der Fachgebiete erstrecken, die Gegenstand<br />
der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 13 Abs.1) sind.
(2) Die Prüfungskommission bestimmt <strong>für</strong> jede Teilnehmerin <strong>und</strong> jeden Teilnehmer mindestens<br />
drei Fachgebiete, auf die sich die mündliche Prüfung schwerpunktmäßig beziehen soll. Die Prüfungsgebiete<br />
werden den Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmern gleichzeitig mit der Mitteilung über<br />
die Zulassung zur mündlichen Prüfung durch die Geschäftsstelle des Fachbereichs schriftlich<br />
bekanntgegeben.<br />
(3) Die mündliche Prüfung ist in der Regel eine Gruppenprüfung. Eine Gruppe soll nicht mehr<br />
als fünf Prüflinge umfassen. Die Prüfungsdauer soll pro Teilnehmerin <strong>und</strong> Teilnehmer insgesamt<br />
eine St<strong>und</strong>e nicht überschreiten. Die Prüfungskommission kann haupt- oder nebenamtliche<br />
Lehrkräfte des Fachbereichs <strong>für</strong> einzelne Prüfungsfächer zur mündlichen Abschlussprüfung<br />
hinzuziehen.<br />
(4) Über den Verlauf der mündlichen Abschlussprüfung ist pro Teilnehmerin <strong>und</strong> Teilnehmer<br />
eine Niederschrift zu fertigen, von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen<br />
<strong>und</strong> zur Prüfungsakte zu nehmen.<br />
(5) Die mündliche Abschlussprüfung ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht öffentlich. Mitglieder der Personalvertretung<br />
der jeweiligen Rentenversicherungsträger können an der Prüfung als Zuhörende teilnehmen,<br />
sofern von den zu prüfenden Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmern kein Widerspruch erfolgt.<br />
Die Prüfungskommission kann mit Zustimmung der zu prüfenden Teilnehmerinnen <strong>und</strong><br />
Teilnehmer außerdem zulassen, dass andere Personen als Zuhörende an der Prüfung teilnehmen.<br />
Insgesamt sollen bei der mündlichen Abschlussprüfung nicht mehr als sieben Zuhörende<br />
anwesend sein. Darüber hinausgehende Teilnahmerechte aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Regelungen<br />
bleiben unberührt.<br />
§ 17<br />
Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung<br />
(1) Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl<br />
der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen.<br />
(2) Über die Bewertung der Prüfungsleistungen entscheidet die Prüfungskommission auf Vorschlag<br />
der prüfenden Personen. Die Bewertung der Prüfungsleistungen selbst erfolgt in entsprechender<br />
Anwendung der Bestimmungen der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung<br />
über die Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung <strong>für</strong> die Laufbahn des gehobenen <strong>Verwaltung</strong>sdienstes der<br />
Fachrichtung Rentenversicherung.<br />
§ 18<br />
Erkrankungen, Versäumnisse <strong>und</strong> Folgen bei Unregelmäßigkeiten<br />
(1) Sind die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer nachweislich durch Krankheit oder sonstige von<br />
ihnen nicht zu vertretende Umstände verhindert, zur Abschlussprüfung zu erscheinen oder die<br />
Abschlussprüfung vollständig <strong>und</strong> fristgerecht abzulegen, ist ihnen in entsprechender Anwendung<br />
der Bestimmungen der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung über die Ausbildung<br />
<strong>und</strong> Prüfung <strong>für</strong> die Laufbahn des gehobenen <strong>Verwaltung</strong>sdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung<br />
Gelegenheit zu geben, die versäumten Prüfungsleistungen in angemessener Frist<br />
nachzuholen. Den Zeitpunkt hier<strong>für</strong> bestimmt die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs.<br />
(2) Wird eine Prüfungsklausur ohne ausreichenden Gr<strong>und</strong> nicht abgegeben oder versäumen<br />
die Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmer vollständig eine Prüfungsklausur aus anderen als den in<br />
Absatz 1 genannten Gründen, gilt der Leistungsnachweis als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
(3) Versäumen die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer die mündliche Abschlussprüfung ganz<br />
oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ist die Abschlussprüfung<br />
nicht bestanden <strong>und</strong> damit der Aufbaustudienlehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen. Diese<br />
Feststellung trifft die Prüfungskommission.<br />
(4) Begehen Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmer während der schriftlichen Abschlussprüfung einen<br />
Täuschungsversuch zu eigenem oder fremden Vorteil oder verstoßen sie schuldhaft erheblich<br />
gegen die Ordnung, finden hinsichtlich der Folgen die Bestimmungen der Schleswig-<br />
Holsteinischen Landesverordnung über die Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung <strong>für</strong> die Laufbahn des gehobenen<br />
<strong>Verwaltung</strong>sdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung entsprechende Anwendung.<br />
Die diesbezügliche Entscheidung trifft die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs.<br />
(5) Gleiches gilt hinsichtlich der Folgen bei den in Absatz 4 genannten Unregelmäßigkeiten<br />
während der mündlichen Abschlussprüfung; die diesbezügliche Entscheidung trifft die Prüfungskommission.<br />
§ 19<br />
Abschlussprüfungsergebnis<br />
Das Ergebnis der gesamten Abschlussprüfung ergibt sich aus den Ergebnissen der schriftlichen<br />
<strong>und</strong> der mündlichen Abschlussprüfung (§ 14 Abs.1, § 17 Abs.1) im Verhältnis 5:2.<br />
Abschluss des Aufbaustudienlehrganges<br />
§ 20<br />
Gesamtergebnis des Aufbaustudienlehrganges<br />
(1) Die Prüfungskommission ermittelt das von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer erreichte<br />
Gesamtergebnis aufgr<strong>und</strong> der während der fachtheoretischen Studienteile <strong>und</strong> der Abschlussprüfung<br />
erbrachten Leistungen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern<br />
der Prüfungskommission zu unterzeichnen <strong>und</strong> zur Prüfungsakte zu nehmen ist.<br />
(2) Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Aufbaustudienlehrganges sind:<br />
1. die durchschnittliche Punktzahl der Leistungsnachweise<br />
in den fachtheoretischen Studienteilen (§ 9 Abs.1) mit 30 v.H.<br />
2. die Ergebnisse der Abschlussprüfung, <strong>und</strong> zwar<br />
a) das Ergebnis der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 14 Abs.1) mit 50 v.H.<br />
b) das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung (§ 17Abs.1) mit 20 v.H.<br />
(3) Die Prüfungskommission kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem<br />
Punkt abweichen, wenn dadurch die Gesamtleistung während des Aufbaustudienlehrganges<br />
zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Niederschrift zu begründen.<br />
§ 21<br />
Erfolgreicher Abschluss des Aufbaustudienlehrganges<br />
Der Aufbaustudienlehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn<br />
1. das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung (§ 17 Abs.1),<br />
2. das Abschlussprüfungsergebnis (§ 19) <strong>und</strong><br />
3. das Gesamtergebnis des Aufbaustudienlehrganges (§ 20 Abs.2, 3)<br />
jeweils mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt.
§ 22<br />
Abschlusszeugnis / Mitteilung bei nicht erfolgreichem Abschluss<br />
(1) Nach erfolgreichem Abschluss erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ein Zeugnis,<br />
aus dem das Gesamtergebnis des Aufbaustudienlehrganges zu ersehen ist (Anlage 3). Der jeweilige<br />
Rentenversicherungsträger erhält eine Durchschrift; eine weitere Ausfertigung ist zur<br />
Prüfungsakte zu nehmen.<br />
(2) Wer den Aufbaustudienlehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen hat, erhält darüber eine<br />
schriftliche Mitteilung, aus der die erzielten Ergebnisse im Einzelnen zu ersehen sind. Der jeweilige<br />
Rentenversicherungsträger erhält eine Durchschrift; eine weitere Ausfertigung ist zur Prüfungsakte<br />
zu nehmen.<br />
§ 23<br />
Folgen bei nicht erfolgreichem Abschluss des Aufbaustudienlehrganges<br />
(1) Ist der Aufbaustudienlehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen worden, kann die Abschlussprüfung<br />
einmal wiederholt werden. Zu wiederholen ist die gesamte Abschlussprüfung<br />
nach Maßgabe der §§ 13 bis 18.<br />
(2) Den Termin <strong>für</strong> die Wiederholung der Abschlussprüfung bestimmt die Dekanin oder der Dekan<br />
des Fachbereichs. Die Frist bis zur erneuten Prüfung soll mindestens drei Monate <strong>und</strong><br />
höchstens sechs Monate betragen.<br />
(3) Inhalt <strong>und</strong> Gestaltung der Zeit bis zur erneuten Prüfung sind zwischen der Dekanin oder<br />
dem Dekan des Fachbereichs <strong>und</strong> dem jeweiligen Rentenversicherungsträger abzustimmen.<br />
§ 24<br />
Prüfungsakten<br />
(1) Die Prüfungsakten werden bei der Geschäftsstelle des Fachbereichs geführt. Sie sind dort<br />
zehn Jahre, gerechnet ab Beginn des auf die Ablegung der Abschlussprüfung folgenden Kalenderjahres,<br />
aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist <strong>für</strong> die Prüfungsklausuren beträgt zwei Jahre.<br />
(2) Den Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmern ist auf Antrag innerhalb der Aufbewahrungsfrist<br />
nach Absatz 1 Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 25<br />
Anlagen<br />
Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteile dieser <strong>Studienordnung</strong>.<br />
§ 26<br />
Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Studienordnung</strong> tritt ab 1. August 2005 in Kraft <strong>und</strong> ist <strong>für</strong> die ab diesem Zeitpunkt beginnenden<br />
Aufbaustudienlehrgänge der Fachrichtung Rentenversicherung im Fachbereich Rentenversicherung<br />
der <strong>Fachhochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Verwaltung</strong> <strong>und</strong> Dienstleistung anzuwenden.