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Studienordnung - FHVD - Fachhochschule für Verwaltung und ...

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<strong>Studienordnung</strong><br />

<strong>für</strong> den Aufbaustudienlehrgang der Fachrichtung Rentenversicherung<br />

im Fachbereich Rentenversicherung<br />

der <strong>Fachhochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Verwaltung</strong> <strong>und</strong> Dienstleistung<br />

Allgemeines<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen<br />

§ 3 Auswahlverfahren<br />

Inhaltsübersicht<br />

Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze<br />

§ 4 Ziel des Aufbaustudienlehrganges<br />

§ 5 Dauer <strong>und</strong> Durchführung des Aufbaustudienlehrganges<br />

§ 6 Koordinierungsausschuss<br />

§ 7 Prüfungskommissionen<br />

Fachtheoretische Studienteile<br />

§ 8 Gegenstand der fachtheoretischen Studienteile<br />

§ 9 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Studienteile<br />

Berufspraktische Studienteile<br />

§ 10 Gegenstand der berufspraktischen Studienteile<br />

§ 11 Befähigungsberichte<br />

Abschlussprüfung<br />

§ 12 Allgemeines<br />

§ 13 Schriftliche Abschlussprüfung<br />

§ 14 Ergebnis der schriftlichen Abschlussprüfung<br />

§ 15 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung<br />

§ 16 Mündliche Abschlussprüfung<br />

§ 17 Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung<br />

§ 18 Erkrankungen, Versäumnisse <strong>und</strong> Folgen bei Unregelmäßigkeiten<br />

§ 19 Abschlussprüfungsergebnis<br />

Abschluss des Aufbaustudienlehrganges<br />

§ 20 Gesamtergebnis des Aufbaustudienlehrganges<br />

§ 21 Erfolgreicher Abschluss des Aufbaustudienlehrganges<br />

§ 22 Abschlusszeugnis / Mitteilung bei nicht erfolgreichem Abschluss<br />

§ 23 Folgen bei nicht erfolgreichem Abschluss des Aufbaustudienlehrganges<br />

§ 24 Prüfungsakten<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 25 Anlagen<br />

§ 26 Inkrafttreten


<strong>Studienordnung</strong><br />

<strong>für</strong> den Aufbaustudienlehrgang der Fachrichtung Rentenversicherung<br />

im Fachbereich Rentenversicherung<br />

der <strong>Fachhochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Verwaltung</strong> <strong>und</strong> Dienstleistung<br />

Allgemeines<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Die <strong>Studienordnung</strong> gilt <strong>für</strong> Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter eines Rentenversicherungsträgers,<br />

die im Rahmen des Aufbaustudienlehrganges <strong>für</strong> die Funktionsebene des gehobenen <strong>Verwaltung</strong>sdienstes<br />

der Fachrichtung Rentenversicherung qualifiziert werden sollen <strong>und</strong> die zur<br />

Durchführung der fachtheoretischen Studienteile sowie der Abschlussprüfung an den Fachbereich<br />

Rentenversicherung der <strong>Fachhochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Verwaltung</strong> <strong>und</strong> Dienstleistung in Reinfeld<br />

(Fachbereich) entsandt werden.<br />

§ 2<br />

Zulassungsvoraussetzungen<br />

(1) Zur Teilnahme an dem Aufbaustudienlehrgang kann zugelassen werden, wer<br />

1. die Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung nach Maßgabe der Verordnung über die Berufsausbildung zur<br />

Sozialversicherungsfachangestellten / zum Sozialversicherungsfachangestellten (AO-SozV)<br />

oder<br />

2. den Vorbereitungsdienst <strong>und</strong> die Laufbahnprüfung <strong>für</strong> die Laufbahn des mittleren <strong>Verwaltung</strong>sdienstes<br />

der Fachrichtung Rentenversicherung<br />

erfolgreich abgeschlossen <strong>und</strong> vor Beginn des Aufbaustudienlehrganges eine mindestens zweijährige<br />

ausbildungsadäquate Tätigkeit in der Rentenversicherung ausgeübt hat. Satz 1 gilt entsprechend<br />

<strong>für</strong> den nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes einer bzw. einem Sozialversicherungsfachangestellten<br />

gleichgestellten Personenkreis.<br />

(2) Zugelassen werden kann ferner, wer<br />

1. eine Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung in einem anderen, nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes<br />

anerkannten Ausbildungsberuf,<br />

2. ein Fach- bzw. Hochschulstudium oder<br />

3. im Bereich der neuen B<strong>und</strong>esländer eine andere Berufsausbildung<br />

erfolgreich abgeschlossen <strong>und</strong> unmittelbar vor Beginn des Aufbaustudienlehrganges eine mindestens<br />

vierjährige Tätigkeit in der Funktion eines Sozialversicherungsfachangestellten in der<br />

Rentenversicherung ausgeübt hat.<br />

(3) Die Zulassung erfolgt nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Gewähr da<strong>für</strong> bietet,<br />

dass sie oder er den Anforderungen des Aufbaustudienlehrganges gewachsen ist <strong>und</strong> wenn zu<br />

erwarten ist, dass der Aufbaustudienlehrgang erfolgreich abgeschlossen werden wird.


§ 3<br />

Auswahlverfahren<br />

Die Entscheidung über die Auswahl der Bewerberinnen <strong>und</strong> Bewerber <strong>für</strong> die Teilnahme an<br />

dem Aufbaustudienlehrgang trifft der jeweilige Rentenversicherungsträger. Er regelt, welches<br />

Verfahren bei der Auswahl anzuwenden ist.<br />

Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze<br />

§ 4<br />

Ziel des Aufbaustudienlehrganges<br />

(1) Der Aufbaustudienlehrgang vermittelt den Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmern auf der Basis<br />

der vorangegangenen Ausbildung <strong>und</strong> der zuvor ausgeübten praktischen Tätigkeit in der Rentenversicherung<br />

die fachtheoretischen Erkenntnisse <strong>und</strong> Methoden sowie die berufspraktischen<br />

Fertigkeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Funktionsebene des gehobenen Dienstes<br />

der Fachrichtung Rentenversicherung befähigen.<br />

(2) Dabei sollen insbesondere auch die Fähigkeiten zur selbständigen Wissenserweiterung <strong>und</strong><br />

zum Erkennen <strong>und</strong> Lösen von Problemen durch die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen<br />

entwickelt <strong>und</strong> gefördert werden.<br />

§ 5<br />

Dauer <strong>und</strong> Durchführung des Aufbaustudienlehrganges<br />

(1) Der Aufbaustudienlehrgang dauert zwei Jahre.<br />

(2) Die fachtheoretischen Studienteile des Aufbaustudienlehrganges einschließlich Abschlussprüfung<br />

werden <strong>für</strong> die Dauer von mindestens zwölf Monaten im Fachbereich durchgeführt. Die<br />

Durchführung der berufspraktischen Studienteile des Aufbaustudienlehrganges erfolgt beim jeweiligen<br />

Rentenversicherungsträger. Die nähere zeitliche Gliederung <strong>und</strong> Ausgestaltung wird in<br />

einem Studienablaufplan (Anlage 1) geregelt.<br />

(3) Bei Unterbrechung der Teilnahme an dem Aufbaustudienlehrgang wegen Krankheit, durch<br />

Zeiten des Beschäftigungsverbotes oder einer Schutzfrist nach den Regelungen über den Mutterschutz,<br />

wegen Inanspruchnahme von Elternzeit oder durch Ableistung des Gr<strong>und</strong>wehr- oder<br />

Ersatzdienstes ist den Teilnehmerinnen oder Teilnehmern nach Maßgabe der entsprechenden<br />

gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Gelegenheit zu geben, den Aufbaustudienlehrgang<br />

abzuschließen, sofern ein erfolgreicher Abschluss nach Ende der Unterbrechung<br />

auch weiterhin zu erwarten ist.<br />

§ 6<br />

Koordinierungsausschuss<br />

Für die Abstimmung <strong>und</strong> Entscheidung aller gr<strong>und</strong>sätzlichen Angelegenheiten im Zusammenhang<br />

mit der Durchführung des Aufbaustudienlehrganges wird ein Koordinierungsausschuss<br />

errichtet, dem je eine Vertreterin oder ein Vertreter der beteiligten Rentenversicherungsträger<br />

sowie die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs als Mitglieder angehören. Der Koordinierungsausschuss<br />

gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die wesentlichen Verfahrensregelungen<br />

zu treffen sind.


§ 7<br />

Prüfungskommissionen<br />

(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung werden Prüfungskommissionen berufen. Die Berufung<br />

erfolgt jeweils vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung auf Vorschlag des Fachbereichs<br />

durch den Koordinierungsausschuss.<br />

(2) Eine Prüfungskommission besteht einschließlich der oder dem Vorsitzenden aus insgesamt<br />

fünf Mitgliedern, <strong>und</strong> zwar je einer Prüferin oder einem Prüfer <strong>für</strong> jedes der Fachgebiete, die<br />

Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 13 Abs.1) sind. Zur oder zum Vorsitzenden<br />

einer Prüfungskommission darf nur berufen werden, wer die Qualifikation <strong>für</strong> die Funktionsebene<br />

des höheren <strong>Verwaltung</strong>sdienstes besitzt; mindestens drei Mitglieder jeder Prüfungskommission<br />

sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte des Fachbereichs sein.<br />

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Entscheidungen unabhängig <strong>und</strong><br />

nicht an Weisungen geb<strong>und</strong>en. Jede Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit;<br />

Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.<br />

Fachtheoretische Studienteile<br />

§ 8<br />

Gegenstand der fachtheoretischen Studienteile<br />

(1) Die fachtheoretischen Studienteile umfassen insgesamt 1.160 Lehrveranstaltungsst<strong>und</strong>en<br />

<strong>und</strong> sind in folgende Studienbereiche <strong>und</strong> Fachgebiete eingeteilt:<br />

Studienbereich I<br />

Sozialversicherungs- / Rentenversicherungsrecht (510 LV-Std.)<br />

1. Recht der Sozialen Sicherung einschließlich Datenschutz<br />

2. Rentenrecht<br />

3. Versicherungs- <strong>und</strong> Beitragsrecht<br />

4. Recht der Rehabilitation<br />

Studienbereich II<br />

Rechts-, Wirtschafts-, <strong>und</strong> Sozialwissenschaften (500 LV-Std.)<br />

5. Staats- <strong>und</strong> Europarecht<br />

6. Allgemeines <strong>Verwaltung</strong>srecht<br />

7. Privatrecht<br />

8. Öffentliche Betriebswirtschaftslehre einschließlich <strong>Verwaltung</strong>smanagement<br />

9. Sozialwissenschaften in der <strong>Verwaltung</strong><br />

10. Wahlpflichtfach (Arbeitsrecht, Beamtenrecht oder Volkswirtschaftslehre)<br />

Studienbereich III<br />

Methodik <strong>und</strong> Repetitorium (150 LV-Std.)<br />

11. Arbeitstechniken, Entscheidungsfindung, Rechtssetzung <strong>und</strong> Rechtsanwendung<br />

12. Repetitorium<br />

(2) Die <strong>für</strong> die Studienbereiche festgelegten Lehrveranstaltungsst<strong>und</strong>enzahlen sind Richtwerte.<br />

Die nähere inhaltliche Ausgestaltung wird in einem Studienplan (Anlage 2) geregelt.


§ 9<br />

Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Studienteile<br />

(1) Während der fachtheoretischen Studienteile sind insgesamt vierzehn praxisbezogene Leistungsnachweise<br />

zu erbringen, <strong>und</strong> zwar<br />

1. insgesamt sieben Leistungsnachweise aus dem Studienbereich I (§ 8 Abs.1), davon<br />

a) vier Leistungsnachweise<br />

mit Schwerpunkt im Rentenrecht,<br />

b) zwei Leistungsnachweise<br />

mit Schwerpunkt im Versicherungs- <strong>und</strong> Beitragsrecht <strong>und</strong><br />

c) ein Leistungsnachweis<br />

mit Schwerpunkt im Rehabilitationsrecht<br />

2. insgesamt sieben Leistungsnachweise aus dem Studienbereich II (§ 8 Abs.1), davon<br />

a) ein Leistungsnachweis<br />

im Staatsrecht <strong>und</strong> Europarecht,<br />

b) zwei Leistungsnachweise<br />

im Allgemeinen <strong>Verwaltung</strong>srecht mit Bezügen zu anderen Fachgebieten,<br />

c) ein Leistungsnachweis<br />

im Privatrecht,<br />

d) zwei Leistungsnachweise<br />

in Öffentlicher Betriebswirtschaftslehre <strong>und</strong><br />

e) ein Leistungsnachweis<br />

im Wahlpflichtfach<br />

(2) Sämtliche Leistungsnachweise aus dem Studienbereich I müssen Klausuren sein. Aus dem<br />

Studienbereich II müssen vier Leistungsnachweise als Klausur erbracht werden; im Übrigen<br />

können die Studierenden im Rahmen des Studienangebots des Fachbereichs pro Fachgebiet<br />

einen Leistungsnachweis alternativ auch als Prüfungsgespräch oder Referat erbringen.<br />

(3) Hinsichtlich der Erfordernisse <strong>und</strong> der Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der<br />

Erbringung der Leistungsnachweise finden die Bestimmungen der Schleswig-Holsteinischen<br />

Landesverordnung über die Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung <strong>für</strong> die Laufbahn des gehobenen <strong>Verwaltung</strong>sdienstes<br />

der Fachrichtung Rentenversicherung entsprechende Anwendung. Gleiches gilt<br />

<strong>für</strong> die Bewertung der Leistungsnachweise.<br />

Berufpraktische Studienteile<br />

§ 10<br />

Gegenstand der berufpraktischen Studienteile<br />

(1) Während der berufspraktischen Studienteile sollen den Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmern<br />

durch unmittelbaren Einblick in die <strong>Verwaltung</strong>stätigkeit die Aufgaben <strong>und</strong> Arbeitsweisen in der<br />

Funktionsebene des gehobenen <strong>Verwaltung</strong>sdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung<br />

verdeutlicht werden. Insbesondere soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, die während der<br />

fachtheoretischen Studienteile erworbenen fachlichen <strong>und</strong> methodischen Erkenntnisse in der<br />

Praxis selbständig <strong>und</strong> handlungskompetent umzusetzen. Daneben sollen sich die Teilnehmerinnen<br />

<strong>und</strong> Teilnehmer in der Abfassung von Schriftsätzen, im mündlichen Vortrag sowie in der<br />

Vermittlung ihrer Fertigkeiten an andere üben. Die Tätigkeiten während der berufspraktischen<br />

Studienteile sollen ausschließlich dazu dienen, das Ziel des Aufbaustudienlehrganges zu erreichen.


(2) Für die inhaltliche Gestaltung <strong>und</strong> methodische Bewältigung der berufspraktischen Studienteile<br />

ist ein Leitfaden zu entwickeln, in dem auf die Inhalte der fachtheoretischen Studienteile<br />

abgestimmte praxisgerechte Tätigkeiten genannt sowie Hinweise zur handlungsorientierten<br />

Ausgestaltung gegeben werden. Der Leitfaden ist vom Koordinierungsausschuss in enger Zusammenarbeit<br />

mit den jeweiligen Rentenversicherungsträgern zu entwickeln <strong>und</strong> festzulegen.<br />

§ 11<br />

Befähigungsberichte<br />

(1) Während der berufspraktischen Studienteile haben die bei dem jeweiligen Rentenversicherungsträger<br />

<strong>für</strong> die Praxisanleitung Verantwortlichen unmittelbar vor Abschluss eines Praxisabschnitts<br />

einen Befähigungsbericht <strong>für</strong> die betreffenden Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmer zu fertigen<br />

<strong>und</strong> mit diesen unter Aushändigung einer Durchschrift zu besprechen.<br />

(2) Die Bewertung der Leistungen während der berufspraktischen Studienteile erfolgt in entsprechender<br />

Anwendung der Bestimmungen <strong>und</strong> nach dem Muster der Schleswig-Holsteinischen<br />

Landesverordnung über die Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung <strong>für</strong> die Laufbahn des gehobenen<br />

<strong>Verwaltung</strong>sdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung.<br />

Abschlussprüfung<br />

§ 12<br />

Allgemeines<br />

(1) Die Abschlussprüfung dient der Feststellung, ob die Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmer über<br />

die zur Erfüllung der Aufgaben in der Funktionsebene des gehobenen Dienstes der Fachrichtung<br />

Rentenversicherung erforderlichen fachtheoretischen Erkenntnisse <strong>und</strong> berufspraktischen<br />

Fähigkeiten verfügen.<br />

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen <strong>und</strong> einem mündlichen Teil; sie soll<br />

spätestens mit Ablauf der vorgesehenen Dauer des Aufbaustudienlehrgangs beendet sein. Die<br />

schriftliche Abschlussprüfung soll nicht vor Ablauf des 21. Monats stattfinden; die mündliche<br />

Abschlussprüfung soll spätestens acht Wochen nach Abschluss der schriftlichen Abschlussprüfung<br />

erfolgen.<br />

(3) Ort <strong>und</strong> Zeit der Abschlussprüfung bestimmt die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs.<br />

§ 13<br />

Schriftliche Abschlussprüfung<br />

(1) In der schriftlichen Abschlussprüfung sind fünf praxisbezogene Leistungsnachweise zu erbringen,<br />

<strong>und</strong> zwar jeweils eine Prüfungsklausur<br />

1. mit Schwerpunkt im Rentenrecht,<br />

2. mit Schwerpunkt im Versicherungs- <strong>und</strong> Beitragsrecht,<br />

3. mit Schwerpunkt im Rehabilitationsrecht,<br />

4. im Allgemeinen <strong>Verwaltung</strong>srecht mit Bezügen zu anderen Fachgebieten <strong>und</strong><br />

5. in Öffentlicher Betriebswirtschaftslehre einschließlich <strong>Verwaltung</strong>smanagement.


(2) Die Prüfungsklausuren sind in jedem Fachgebiet als einheitlicher Leistungsnachweis von<br />

allen Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmern eines Jahrganges zu schreiben. Die Bearbeitung der<br />

Prüfungsklausuren soll jeweils vier St<strong>und</strong>en in Anspruch nehmen. Die Aufgaben <strong>für</strong> die Prüfungsklausuren<br />

legt die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs fest.<br />

(3) Hinsichtlich der Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung finden die Bestimmungen<br />

der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung über die Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung <strong>für</strong> die Laufbahn<br />

des gehobenen <strong>Verwaltung</strong>sdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung entsprechende<br />

Anwendung; die erforderlichen Entscheidungen trifft die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs.<br />

§ 14<br />

Ergebnis der schriftlichen Abschlussprüfung<br />

(1) Das Ergebnis der schriftlichen Abschlussprüfung ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl<br />

der einzelnen Prüfungsklausuren.<br />

(2) Jede Prüfungsklausur ist von dem jeweils fachverantwortlichen Mitglied der Prüfungskommission<br />

<strong>und</strong> einer zweiten fachk<strong>und</strong>igen Person zu korrigieren <strong>und</strong> bewerten. Die Berufung als<br />

Korrektorin oder Korrektor erfolgt auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Fachbereichs<br />

durch den Koordinierungsausschuss.<br />

(3) Die Bewertung der Prüfungsklausuren selbst erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen<br />

der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung über die Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung<br />

<strong>für</strong> die Laufbahn des gehobenen <strong>Verwaltung</strong>sdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung.<br />

§ 15<br />

Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung<br />

(1) Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der schriftlichen Abschlussprüfung fest <strong>und</strong><br />

entscheidet über die Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung.<br />

(2) Die Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmer sind zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen,<br />

wenn nicht mehr als zwei Prüfungsklausuren schlechter als mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet<br />

worden sind.<br />

(3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung ist die Abschlussprüfung nicht bestanden<br />

<strong>und</strong> damit der Aufbaustudienlehrgang insgesamt nicht erfolgreich abgeschlossen.<br />

(4) Die Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung <strong>und</strong> das Ergebnis<br />

der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 14 Abs.1) sind den Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmern<br />

spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung durch die Geschäftsstelle des<br />

Fachbereichs schriftlich bekanntzugeben. Eine Durchschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen;<br />

eine weitere Ausfertigung erhält der jeweilige Rentenversicherungsträger.<br />

§ 16<br />

Mündliche Abschlussprüfung<br />

(1) Durch die mündliche Abschlussprüfung soll anhand praxisbezogener Fälle festgestellt werden,<br />

ob die Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmer die Zusammenhänge <strong>und</strong> Probleme der Prüfungsgebiete<br />

erkennen sowie die bestehenden Regelungen verstehen <strong>und</strong> verwaltungsbezogen<br />

anwenden können. Sie soll sich vorrangig auf die Inhalte der Fachgebiete erstrecken, die Gegenstand<br />

der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 13 Abs.1) sind.


(2) Die Prüfungskommission bestimmt <strong>für</strong> jede Teilnehmerin <strong>und</strong> jeden Teilnehmer mindestens<br />

drei Fachgebiete, auf die sich die mündliche Prüfung schwerpunktmäßig beziehen soll. Die Prüfungsgebiete<br />

werden den Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmern gleichzeitig mit der Mitteilung über<br />

die Zulassung zur mündlichen Prüfung durch die Geschäftsstelle des Fachbereichs schriftlich<br />

bekanntgegeben.<br />

(3) Die mündliche Prüfung ist in der Regel eine Gruppenprüfung. Eine Gruppe soll nicht mehr<br />

als fünf Prüflinge umfassen. Die Prüfungsdauer soll pro Teilnehmerin <strong>und</strong> Teilnehmer insgesamt<br />

eine St<strong>und</strong>e nicht überschreiten. Die Prüfungskommission kann haupt- oder nebenamtliche<br />

Lehrkräfte des Fachbereichs <strong>für</strong> einzelne Prüfungsfächer zur mündlichen Abschlussprüfung<br />

hinzuziehen.<br />

(4) Über den Verlauf der mündlichen Abschlussprüfung ist pro Teilnehmerin <strong>und</strong> Teilnehmer<br />

eine Niederschrift zu fertigen, von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen<br />

<strong>und</strong> zur Prüfungsakte zu nehmen.<br />

(5) Die mündliche Abschlussprüfung ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht öffentlich. Mitglieder der Personalvertretung<br />

der jeweiligen Rentenversicherungsträger können an der Prüfung als Zuhörende teilnehmen,<br />

sofern von den zu prüfenden Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmern kein Widerspruch erfolgt.<br />

Die Prüfungskommission kann mit Zustimmung der zu prüfenden Teilnehmerinnen <strong>und</strong><br />

Teilnehmer außerdem zulassen, dass andere Personen als Zuhörende an der Prüfung teilnehmen.<br />

Insgesamt sollen bei der mündlichen Abschlussprüfung nicht mehr als sieben Zuhörende<br />

anwesend sein. Darüber hinausgehende Teilnahmerechte aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Regelungen<br />

bleiben unberührt.<br />

§ 17<br />

Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung<br />

(1) Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl<br />

der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen.<br />

(2) Über die Bewertung der Prüfungsleistungen entscheidet die Prüfungskommission auf Vorschlag<br />

der prüfenden Personen. Die Bewertung der Prüfungsleistungen selbst erfolgt in entsprechender<br />

Anwendung der Bestimmungen der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung<br />

über die Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung <strong>für</strong> die Laufbahn des gehobenen <strong>Verwaltung</strong>sdienstes der<br />

Fachrichtung Rentenversicherung.<br />

§ 18<br />

Erkrankungen, Versäumnisse <strong>und</strong> Folgen bei Unregelmäßigkeiten<br />

(1) Sind die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer nachweislich durch Krankheit oder sonstige von<br />

ihnen nicht zu vertretende Umstände verhindert, zur Abschlussprüfung zu erscheinen oder die<br />

Abschlussprüfung vollständig <strong>und</strong> fristgerecht abzulegen, ist ihnen in entsprechender Anwendung<br />

der Bestimmungen der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung über die Ausbildung<br />

<strong>und</strong> Prüfung <strong>für</strong> die Laufbahn des gehobenen <strong>Verwaltung</strong>sdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung<br />

Gelegenheit zu geben, die versäumten Prüfungsleistungen in angemessener Frist<br />

nachzuholen. Den Zeitpunkt hier<strong>für</strong> bestimmt die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs.<br />

(2) Wird eine Prüfungsklausur ohne ausreichenden Gr<strong>und</strong> nicht abgegeben oder versäumen<br />

die Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmer vollständig eine Prüfungsklausur aus anderen als den in<br />

Absatz 1 genannten Gründen, gilt der Leistungsnachweis als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.


(3) Versäumen die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer die mündliche Abschlussprüfung ganz<br />

oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ist die Abschlussprüfung<br />

nicht bestanden <strong>und</strong> damit der Aufbaustudienlehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen. Diese<br />

Feststellung trifft die Prüfungskommission.<br />

(4) Begehen Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmer während der schriftlichen Abschlussprüfung einen<br />

Täuschungsversuch zu eigenem oder fremden Vorteil oder verstoßen sie schuldhaft erheblich<br />

gegen die Ordnung, finden hinsichtlich der Folgen die Bestimmungen der Schleswig-<br />

Holsteinischen Landesverordnung über die Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung <strong>für</strong> die Laufbahn des gehobenen<br />

<strong>Verwaltung</strong>sdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung entsprechende Anwendung.<br />

Die diesbezügliche Entscheidung trifft die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs.<br />

(5) Gleiches gilt hinsichtlich der Folgen bei den in Absatz 4 genannten Unregelmäßigkeiten<br />

während der mündlichen Abschlussprüfung; die diesbezügliche Entscheidung trifft die Prüfungskommission.<br />

§ 19<br />

Abschlussprüfungsergebnis<br />

Das Ergebnis der gesamten Abschlussprüfung ergibt sich aus den Ergebnissen der schriftlichen<br />

<strong>und</strong> der mündlichen Abschlussprüfung (§ 14 Abs.1, § 17 Abs.1) im Verhältnis 5:2.<br />

Abschluss des Aufbaustudienlehrganges<br />

§ 20<br />

Gesamtergebnis des Aufbaustudienlehrganges<br />

(1) Die Prüfungskommission ermittelt das von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer erreichte<br />

Gesamtergebnis aufgr<strong>und</strong> der während der fachtheoretischen Studienteile <strong>und</strong> der Abschlussprüfung<br />

erbrachten Leistungen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern<br />

der Prüfungskommission zu unterzeichnen <strong>und</strong> zur Prüfungsakte zu nehmen ist.<br />

(2) Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Aufbaustudienlehrganges sind:<br />

1. die durchschnittliche Punktzahl der Leistungsnachweise<br />

in den fachtheoretischen Studienteilen (§ 9 Abs.1) mit 30 v.H.<br />

2. die Ergebnisse der Abschlussprüfung, <strong>und</strong> zwar<br />

a) das Ergebnis der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 14 Abs.1) mit 50 v.H.<br />

b) das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung (§ 17Abs.1) mit 20 v.H.<br />

(3) Die Prüfungskommission kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem<br />

Punkt abweichen, wenn dadurch die Gesamtleistung während des Aufbaustudienlehrganges<br />

zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Niederschrift zu begründen.<br />

§ 21<br />

Erfolgreicher Abschluss des Aufbaustudienlehrganges<br />

Der Aufbaustudienlehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn<br />

1. das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung (§ 17 Abs.1),<br />

2. das Abschlussprüfungsergebnis (§ 19) <strong>und</strong><br />

3. das Gesamtergebnis des Aufbaustudienlehrganges (§ 20 Abs.2, 3)<br />

jeweils mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt.


§ 22<br />

Abschlusszeugnis / Mitteilung bei nicht erfolgreichem Abschluss<br />

(1) Nach erfolgreichem Abschluss erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ein Zeugnis,<br />

aus dem das Gesamtergebnis des Aufbaustudienlehrganges zu ersehen ist (Anlage 3). Der jeweilige<br />

Rentenversicherungsträger erhält eine Durchschrift; eine weitere Ausfertigung ist zur<br />

Prüfungsakte zu nehmen.<br />

(2) Wer den Aufbaustudienlehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen hat, erhält darüber eine<br />

schriftliche Mitteilung, aus der die erzielten Ergebnisse im Einzelnen zu ersehen sind. Der jeweilige<br />

Rentenversicherungsträger erhält eine Durchschrift; eine weitere Ausfertigung ist zur Prüfungsakte<br />

zu nehmen.<br />

§ 23<br />

Folgen bei nicht erfolgreichem Abschluss des Aufbaustudienlehrganges<br />

(1) Ist der Aufbaustudienlehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen worden, kann die Abschlussprüfung<br />

einmal wiederholt werden. Zu wiederholen ist die gesamte Abschlussprüfung<br />

nach Maßgabe der §§ 13 bis 18.<br />

(2) Den Termin <strong>für</strong> die Wiederholung der Abschlussprüfung bestimmt die Dekanin oder der Dekan<br />

des Fachbereichs. Die Frist bis zur erneuten Prüfung soll mindestens drei Monate <strong>und</strong><br />

höchstens sechs Monate betragen.<br />

(3) Inhalt <strong>und</strong> Gestaltung der Zeit bis zur erneuten Prüfung sind zwischen der Dekanin oder<br />

dem Dekan des Fachbereichs <strong>und</strong> dem jeweiligen Rentenversicherungsträger abzustimmen.<br />

§ 24<br />

Prüfungsakten<br />

(1) Die Prüfungsakten werden bei der Geschäftsstelle des Fachbereichs geführt. Sie sind dort<br />

zehn Jahre, gerechnet ab Beginn des auf die Ablegung der Abschlussprüfung folgenden Kalenderjahres,<br />

aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist <strong>für</strong> die Prüfungsklausuren beträgt zwei Jahre.<br />

(2) Den Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmern ist auf Antrag innerhalb der Aufbewahrungsfrist<br />

nach Absatz 1 Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 25<br />

Anlagen<br />

Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteile dieser <strong>Studienordnung</strong>.<br />

§ 26<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Studienordnung</strong> tritt ab 1. August 2005 in Kraft <strong>und</strong> ist <strong>für</strong> die ab diesem Zeitpunkt beginnenden<br />

Aufbaustudienlehrgänge der Fachrichtung Rentenversicherung im Fachbereich Rentenversicherung<br />

der <strong>Fachhochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Verwaltung</strong> <strong>und</strong> Dienstleistung anzuwenden.

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