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StudO-AV - FHVD - Fachhochschule für Verwaltung und ...

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2. Die wesentlichen Ergebnisse der Projektarbeit werden in einer öffentlichen Veranstaltung<br />

am Ende der Projektzeit präsentiert, wobei die Dauer der Präsentation 30 Minuten nicht<br />

überschreiten soll. Die Präsentation des Projektes fließt in die Abschlussbewertung ein.<br />

Am Tag der Präsentation ist die Projektarbeit in doppelter Ausführung der betreuenden Lehr-<br />

kraft auszuhändigen.<br />

(7) Prüfungsgespräch<br />

1. Das Prüfungsgespräch gemäß § 15 Abs.2 Nr 1.f LAPOgD ist eine Verständnisprüfung, in<br />

der die Studierenden zeigen sollen, dass notwendige fachliche Kenntnisse vorhanden sind<br />

<strong>und</strong> Zusammenhänge dargestellt werden können.<br />

2. In einem Prüfungsgespräch können bis zu vier Studierende zusammen gefasst werden;<br />

die Prüfungsdauer soll pro zu prüfender Person etwa 20 Minuten betragen. Prüfungsgesprä-<br />

che können auch an den Tagen durchgeführt werden, an denen andere Leistungsnachweise<br />

von den Studierenden erbracht werden.<br />

3. Über den Prüfungsgegenstand <strong>und</strong> die Bewertung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die<br />

prüfende Person gibt im Anschluss an die Prüfung ihre Beurteilung bekannt <strong>und</strong> begründet<br />

diese. Die Studierenden bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme dieser Note.<br />

Bei Bedarf kann die prüfende Person eine Beisitzerin oder einen Beisitzer zur Beweissiche-<br />

rung hinzuziehen. § 27 Abs.2 LAPOgD (Klausurregelung) gilt entsprechend.<br />

§ 8 Prüfungsklausuren<br />

(1) Die Prüfungsklausuren sind in den fünf Pflichtfächern des jeweiligen Studienschwerpunk-<br />

tes (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LAPOgD) unter Aufsicht anzufertigen. Als Bearbeitungszeit müssen<br />

fünf Zeitst<strong>und</strong>en angesetzt werden. § 15 Abs. 5 LAPOgD gilt entsprechend.<br />

(2) Das Dekanat bestimmt die Aufsichten. Diesen werden die Aufgaben jeweils in einem ver-<br />

siegelten Umschlag übergeben. Sie öffnen den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Ge-<br />

genwart der Studierenden.<br />

(3) Die Aufsichtführenden haben darauf zu achten, dass nur die zugelassenen Hilfsmittel<br />

benutzt werden. Während der Bearbeitung der Klausur darf der Prüfungsraum nur mit Ge-<br />

nehmigung der Aufsichtführenden verlassen werden. Es darf höchstens eine Person zur sel-<br />

ben Zeit abwesend sein. Die Studierenden haben die Klausur mit Seitenzahlen zu versehen<br />

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