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StudO-AV - FHVD - Fachhochschule für Verwaltung und ...

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Studienordnung (Satzung)<br />

des Fachbereichs Allgemeine <strong>Verwaltung</strong><br />

der <strong>Fachhochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Verwaltung</strong> <strong>und</strong> Dienstleistung<br />

(<strong>StudO</strong>-<strong>AV</strong>)<br />

Vom 10. November 2003<br />

Aufgr<strong>und</strong> des § 13 der Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung <strong>für</strong> die<br />

Laufbahnen des gehobenen allgemeinen <strong>Verwaltung</strong>sdienstes im Land Schleswig-Holstein<br />

(LAPOgD) vom 01. August 2003 wird nach Beschlussfassung durch den Ausbildungsaus-<br />

schuss als Fachbereichsrat unter Mitwirkung des Fachbereichskonvents <strong>und</strong> mit Genehmi-<br />

gung des Innenministeriums die folgende Studienordnung als Satzung erlassen:<br />

§ 1 Studienziele<br />

(1) Die fachtheoretischen Studienzeiten sollen Kenntnisse <strong>und</strong> Fertigkeiten in den Studienbe-<br />

reichen Rechts-, Wirtschafts-, <strong>Verwaltung</strong>s- <strong>und</strong> Sozialwissenschaften vermitteln. Die Studie-<br />

renden sollen dabei durch exemplarisches <strong>und</strong> methodisches Lernen auch in die Lage ver-<br />

setzt werden, sich in neue Problemstellungen einzuarbeiten, um die komplexen Aufgaben-<br />

stellungen im gehobenen <strong>Verwaltung</strong>sdienst einer Lösung zuführen zu können. Die hier<strong>für</strong><br />

notwendigen Informationen sollen selbständig beschafft <strong>und</strong> verarbeitet werden können.<br />

(2) Die fachtheoretische Studienzeit des Gr<strong>und</strong>studiums dient der Vermittlung von Gr<strong>und</strong>la-<br />

genwissen, um die Studierenden <strong>für</strong> alle Arbeitsbereiche auf der Funktionsebene des allge-<br />

meinen gehobenen <strong>Verwaltung</strong>sdienstes zu qualifizieren.<br />

(3) Die fachtheoretischen Studienzeiten des Hauptstudiums dienen der Förderung des prob-<br />

lemorientierten <strong>und</strong> vernetzten Denkens. Die Studierenden wählen ihrer Neigung entspre-<br />

chend einen Studienschwerpunkt, in dem neben den Pflichtfachgebieten Allgemeines Ver-<br />

waltungsrecht <strong>und</strong> Öffentliche Betriebswirtschaftslehre exemplarisch <strong>und</strong> vertieft ein ausge-<br />

wählter Aufgabenbereich der Landes- <strong>und</strong> Kommunalverwaltung interdisziplinär behandelt<br />

wird.<br />

(4) Die berufspraktischen Studienzeiten knüpfen an die in den fachtheoretischen Studienzei-<br />

ten vermittelten Lehrinhalte an <strong>und</strong> bereiten die Studierenden auf eine spätere berufliche


Tätigkeit im Bereich der öffentlichen <strong>Verwaltung</strong> vor. Zu diesem Zweck sollen die Studieren-<br />

den mit typischen Arbeitsvorgängen des allgemeinen gehobenen <strong>Verwaltung</strong>sdienstes be-<br />

fasst <strong>und</strong> an eine selbständige Erledigung dieser Tätigkeiten herangeführt werden. Die Auf-<br />

teilung in verschiedene Ausbildungsstationen vermittelt den Studierenden einen Einblick in<br />

die Tätigkeitsfelder des allgemeinen gehobenen <strong>Verwaltung</strong>sdienstes bei der Ausbildungs-<br />

behörde. Zugleich sollen die berufspraktischen Studienzeiten der Entscheidungsfindung <strong>für</strong><br />

die Wahl des Themas der Diplomarbeit dienen.<br />

§ 2 Ausbildungsgang, Studium<br />

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> einem Hauptstudium <strong>und</strong> ist in<br />

Trimester gegliedert. Die fachtheoretischen <strong>und</strong> berufspraktischen Studienzeiten werden in<br />

den Ausbildungsstellen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 LAPOgD absolviert.<br />

(2) Das Gr<strong>und</strong>studium besteht aus drei fachtheoretischen Trimestern inklusive einer zweiwö-<br />

chigen Praxiseinführung in den Ausbildungsbehörden.<br />

Das Hauptstudium besteht aus drei fachtheoretischen <strong>und</strong> drei berufspraktischen Trimestern,<br />

die im Wechsel stattfinden. Es beginnt mit einem fachtheoretischen Trimester. Näheres re-<br />

gelt der Studienplan (Anlage 1).<br />

(3) Die Studierenden sind zum Selbststudium verpflichtet, d.h. sie bereiten sich auf Lehrver-<br />

anstaltungen selbstverantwortlich vor <strong>und</strong> arbeiten diese nach. Die Studierenden vertiefen<br />

eigenständig die in den Lehrplänen ausgewiesenen Lehrinhalte.<br />

§ 3 Lehrveranstaltungen der <strong>Verwaltung</strong>sfachhochschule<br />

(1) Es wird zwischen folgenden Lehrveranstaltungen unterschieden:<br />

1. Die Vorlesung ist die Vermittlung des Lehrstoffs ohne Aussprache mit beliebig vielen Teil-<br />

nehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmern.<br />

2. Das Lehrgespräch ist die anwendungsbezogene Vermittlung des Lehrstoffs mit Ausspra-<br />

che <strong>und</strong> in der Regel mit begrenzter Teilnehmerzahl.<br />

3. Die Übung ist die Anwendung <strong>und</strong> Vertiefung des vermittelten Lehrstoffs mit geringer Teil-<br />

nehmerzahl<br />

- 2 -


4. Das Seminar ist die Bearbeitung <strong>und</strong> Vertiefung verschiedener Spezialgebiete eines The-<br />

menbereiches.<br />

5. Das Projekt ist die Bearbeitung praxisbezogener interdisziplinärer Themen durch Studie-<br />

rende in Kleingruppen.<br />

6. Das Repetitorium ist die Wiederholung <strong>und</strong> Verdeutlichung bereits vermittelten Lehrstoffs.<br />

7. Die Exkursion dient dem Kennenlernen von <strong>Verwaltung</strong>en <strong>und</strong> von gesellschaftlichen,<br />

wirtschaftlichen <strong>und</strong> politischen Themenstellungen außerhalb der Ausbildungsstellen.<br />

8. Das Praktikantenseminar ist eine Lehrveranstaltung während der berufspraktischen Stu-<br />

dienzeiten, in der aktuelle Fragestellungen der Ausbildung behandelt werden. Das Praktikan-<br />

tenseminar findet entweder an der <strong>Verwaltung</strong>sfachhochschule oder bei einer ausbildenden<br />

Behörde statt. Es dient insbesondere der Verzahnung der fachtheoretischen <strong>und</strong> berufsprak-<br />

tischen Studienzeiten.<br />

(2) Das Lehrangebot wird durch den Fachbereichskonvent beschlossen. Der Fachbereichs-<br />

rat ist über das beschlossene Lehrangebot zu unterrichten. Die Veranstaltungen werden<br />

rechtzeitig vor dem jeweiligen Studienabschnitt angekündigt. Über die Teilnehmerzahl einer<br />

Veranstaltung entscheidet das Dekanat, bei Seminaren <strong>und</strong> Projekten in Absprache mit der<br />

jeweiligen Lehrkraft. Die Studierenden treffen ihre Wahl bis zu einem vom Dekanat fest ge-<br />

setzten Zeitpunkt. Falls der fest gesetzte Zeitpunkt nicht eingehalten oder die vorgesehene<br />

Teilnehmerzahl überschritten wird, teilt das Dekanat den Studierenden die Veranstaltung <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls das Thema des Leistungsnachweises zu.<br />

§ 4 Berufspraktische Studienzeiten<br />

(1) Zu den berufspraktischen Studienzeiten zählen die zweiwöchige Praxiseinführung sowie<br />

drei Praxistrimester, die im Rahmen des Hauptstudiums durchgeführt werden (siehe Anlage<br />

2).<br />

(2) In den berufspraktischen Studienzeiten kommen insbesondere folgende Lernformen in<br />

Betracht:<br />

- 3 -


1. Die Tätigkeit der Studierenden am Praktikumsplatz, in der diese lernen, die erworbenen<br />

Fachkenntnisse - ggf. unter Anleitung - selbstständig <strong>und</strong> problembewusst anhand von typi-<br />

schen Fällen des Fachgebietes in die Praxis umzusetzen <strong>und</strong> ggf. den K<strong>und</strong>innen <strong>und</strong> Kun-<br />

den gegenüber zu vertreten,<br />

2. das Lehrgespräch zwischen Praxisanleiterinnen oder Praxisanleitern <strong>und</strong> Studierenden<br />

am Praktikumsplatz <strong>und</strong><br />

3. übergreifende Einführungs- <strong>und</strong> Informationsveranstaltungen in der Ausbildungsbehörde<br />

durch Ausbildungsleitungen oder andere geeignete Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter.<br />

(3) Die berufspraktischen Studienzeiten sollen entsprechend den mit den Ausbildungsbehör-<br />

den abgestimmten Leitfäden durchgeführt werden.<br />

(4) Während der berufspraktischen Studienzeiten soll den Studierenden, insbesondere zur<br />

Vorbereitung von Leistungsnachweisen im Rahmen des § 20 Abs. 1 <strong>und</strong> § 28 LAPOgD Ge-<br />

legenheit zum Selbststudium eingeräumt werden.<br />

§ 5 Studienplan<br />

Der Studienplan (Anlage 1) enthält, aufgeteilt nach Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Hauptstudium:<br />

die einzelnen Studienfächer einschließlich der Anzahl der Leistungsnachweise,<br />

die Studienschwerpunkte,<br />

die Zuordnung der Studienfächer zu den Studienschwerpunkten<br />

die regelmäßige Zahl der Wochenst<strong>und</strong>en je Studienfach.<br />

§ 6 Lehrpläne<br />

(1) Der Fachbereichskonvent beschließt die Lehrpläne. Sie enthalten die Groblernziele <strong>und</strong><br />

die Lehrinhalte des jeweiligen Studienfachs. Bei der Vermittlung der einzelnen Studienfächer<br />

sind das<br />

- inter- <strong>und</strong> supranationale Recht zu berücksichtigen, ebenso<br />

- Aspekte <strong>und</strong> Inhalte des Gender Mainstreaming <strong>und</strong><br />

- Aspekte der nachhaltigen Entwicklung.<br />

- 4 -


(2) Der Fachbereichskonvent entwickelt die Lehrinhalte <strong>und</strong> passt sie regelmäßig der wis-<br />

senschaftlichen, didaktischen <strong>und</strong> praktischen Entwicklung des jeweiligen Studienfachs an.<br />

Er stimmt die einzelnen Lehrinhalte mit dem Fachbereichsrat <strong>und</strong> den Fachleiterinnen <strong>und</strong><br />

Fachleitern des Fachbereichs (§ 10) ab <strong>und</strong> gewährleistet, dass dem Prinzip des exemplari-<br />

schen Lernens Rechnung getragen wird.<br />

§ 7 Leistungsnachweise<br />

(1) Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Studienzeiten sind<br />

1. Klausur,<br />

2. Referat,<br />

3. Seminararbeit,<br />

4. Hausarbeit.<br />

5. Projektarbeit,<br />

6. Prüfungsgespräch.<br />

(2) Klausur<br />

1. Die Klausur gemäß § 15 Abs.2 Nr.1a LAPOgD ist eine unter Aufsicht anzufertigende<br />

schriftliche Arbeit, in der die gestellte Aufgabe ohne Hilfsmittel oder unter Benutzung der zu-<br />

gelassenen Hilfsmittel innerhalb der vorgegebenen Zeit zu bearbeiten ist. Sie soll in der Re-<br />

gel als einheitlicher Leistungsnachweis von allen Studierenden des Studienjahrgangs ge-<br />

schrieben werden. Für jede Klausur ist eine Bearbeitungszeit von höchstens vier Zeitst<strong>und</strong>en<br />

anzusetzen. Die Bearbeitungszeit darf nicht verlängert werden. Die Fachlehrerinnen <strong>und</strong><br />

Fachlehrer sind verpflichtet, auf Ersuchen der Fachleiterin oder des Fachleiters Klausurvor-<br />

schläge einzureichen.<br />

2. Das Dekanat bestimmt eine Aufsicht. Der Aufsicht werden die Aufgaben jeweils in einem<br />

verschlossenen Umschlag übergeben. Sie öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Klausur<br />

in Gegenwart der Studierenden. § 27 Abs. 2 der LAPOgD gilt entsprechend.<br />

3. Die Studierenden versehen jede Klausur mit ihrer Kennzahl, die Klausur darf keinen sons-<br />

tigen Hinweis auf die Person enthalten. Die Kennzahl wird in einer Niederschrift festgehalten.<br />

Nach Ablauf der <strong>für</strong> die Anfertigung der Klausur bestimmten Zeit ist die Klausur, auch wenn<br />

sie unvollständig ist, abzugeben.<br />

- 5 -


(3) Referat<br />

1. Das Referat gemäß §15 Abs. 2 Nr.1b LAPOgD ist ein Vortrag zu einem mit der Lehrkraft<br />

vereinbarten Thema innerhalb einer Übung. Das Referat ist in freier Rede innerhalb der vor-<br />

gegebenen Zeit zu halten. Diese soll 30 Minuten nicht überschreiten.<br />

2. Mit dem Referat soll nachgewiesen werden, dass ein bestimmtes Thema vertieft, bearbei-<br />

tet <strong>und</strong> den Zuhörerinnen <strong>und</strong> Zuhörern inhaltlich <strong>und</strong> in der Darstellung angemessen <strong>und</strong><br />

verständlich vorgetragen werden kann. Die oder der Vortragende hat sich im Anschluss an<br />

das Referat den Fragen der Zuhörerinnen <strong>und</strong> Zuhörer zu stellen.<br />

3. Eine Woche vor Halten des Referats ist der Lehrkraft eine schriftliche Kurzfassung (Hand-<br />

out) des Vortrags auszuhändigen.<br />

4. In die Beurteilung des Referats soll die schriftliche Kurzfassung, die Verständlichkeit der<br />

Darstellung <strong>und</strong> die Überzeugungsfähigkeit während der Diskussion einfließen. Die Bewer-<br />

tung ist in angemessener Zeit bekannt zu geben <strong>und</strong> zu begründen.<br />

5. Wird der festgelegte Termin eines Referats aus Gründen, die die oder der Studierende<br />

nicht zu vertreten hat, versäumt <strong>und</strong> kann er nicht innerhalb des Lehrgesprächs nachgeholt<br />

werden, entscheidet das Dekanat auf Vorschlag der Lehrkraft, ob eine Klausur zu schreiben<br />

oder ein Prüfungsgespräch durchzuführen ist.<br />

(4) Seminararbeit<br />

1. Die Seminararbeit gemäß § 15 Abs. 2 Nr 1 c LAPOgD ist eine schriftliche Ausarbeitung zu<br />

einer mit der Lehrkraft abgesprochenen speziellen Themenstellung innerhalb eines Semi-<br />

nars, die mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten ist.<br />

2. Die Seminararbeit ist in Maschinenschrift Größe 12 mit 1 1/2 Zeilenabstand auf DIN A 4<br />

Bögen anzufertigen <strong>und</strong> darf den Umfang von 15 Seiten nicht überschreiten. Darüber hinaus<br />

gefertigte Ausführungen werden nicht berücksichtigt. Am Schluss ist die Seminararbeit von<br />

der oder dem Studierenden zu unterschreiben. Sie muss außerdem die Versicherung enthal-<br />

ten, dass sie selbstständig, ohne Mitwirkung von anderen <strong>und</strong> nur mit Hilfe der angegebenen<br />

Quellen gefertigt wurde.<br />

- 6 -


3. Die wesentlichen Inhalte der Seminararbeit werden in der Seminarveranstaltung referiert<br />

<strong>und</strong> im Rahmen eines Kolloquiums diskutiert. Die schriftliche Ausarbeitung sowie das Kollo-<br />

quium fließen in die Bewertung der Seminararbeit ein.<br />

4. Zwei Wochen vor dem mit der Lehrkraft vereinbarten Kolloquiumstermin ist der Lehrkraft<br />

die Seminararbeit auszuhändigen.<br />

5. Wird der festgelegte Termin eines Kolloquiums aus Gründen, die die oder der Studierende<br />

nicht zu vertreten hat, versäumt <strong>und</strong> kann er nicht innerhalb des Lehrgesprächs nachgeholt<br />

werden, ist ein Prüfungsgespräch durchzuführen.<br />

(5) Hausarbeit<br />

1. Die Hausarbeit gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 d LAPOgD ist eine schriftliche Ausarbeitung zu<br />

einer mit der Lehrkraft abgesprochenen Themenstellung, die mit wissenschaftlichen Metho-<br />

den selbstständig zu bearbeiten ist. Das Thema soll im Zusammenhang mit der Lehrveran-<br />

staltung stehen.<br />

2. Die Hausarbeit ist in Maschinenschrift Größe 12 mit 1 1/2 Zeilenabstand auf DIN A 4 Bö-<br />

gen anzufertigen <strong>und</strong> darf den Umfang von 20 Seiten nicht überschreiten. Darüber hinaus<br />

gefertigte Ausführungen werden nicht berücksichtigt. Am Schluss ist die Hausarbeit von der<br />

oder dem Studierenden zu unterschreiben. Sie muss außerdem die Versicherung enthalten,<br />

dass sie selbstständig, ohne Mitwirkung von anderen <strong>und</strong> nur mit Hilfe der angegebenen<br />

Quellen gefertigt wurde.<br />

3. Die Hausarbeit ist spätestens drei Wochen vor Ende der Lehrveranstaltung bei der Lehr-<br />

kraft einzureichen.<br />

(6) Projektarbeit<br />

1. Die Projektarbeit gemäß §15 Abs. 2 Nr 1 e LAPOgD wird aufgr<strong>und</strong> einer mit der auftrag-<br />

gebenden Lehrkraft, Dienststelle oder anderen Institutionen abgesprochenen speziellen<br />

Themenstellung im Rahmen eines Projektes erstellt, die mit wissenschaftlichen Methoden<br />

von den Studierenden einer Projektgruppe zu bearbeiten ist. Die Projektarbeit soll mindes-<br />

tens von einer hauptamtlichen oder nebenamtlichen Lehrkraft betreut werden, die auch die<br />

Bewertung durchführt. Sie umfasst eine schriftliche Ausarbeitung sowie eine Präsentation.<br />

Die Bewertung kann als Einheitsnote <strong>für</strong> alle Projektmitglieder ausgewiesen werden.<br />

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2. Die wesentlichen Ergebnisse der Projektarbeit werden in einer öffentlichen Veranstaltung<br />

am Ende der Projektzeit präsentiert, wobei die Dauer der Präsentation 30 Minuten nicht<br />

überschreiten soll. Die Präsentation des Projektes fließt in die Abschlussbewertung ein.<br />

Am Tag der Präsentation ist die Projektarbeit in doppelter Ausführung der betreuenden Lehr-<br />

kraft auszuhändigen.<br />

(7) Prüfungsgespräch<br />

1. Das Prüfungsgespräch gemäß § 15 Abs.2 Nr 1.f LAPOgD ist eine Verständnisprüfung, in<br />

der die Studierenden zeigen sollen, dass notwendige fachliche Kenntnisse vorhanden sind<br />

<strong>und</strong> Zusammenhänge dargestellt werden können.<br />

2. In einem Prüfungsgespräch können bis zu vier Studierende zusammen gefasst werden;<br />

die Prüfungsdauer soll pro zu prüfender Person etwa 20 Minuten betragen. Prüfungsgesprä-<br />

che können auch an den Tagen durchgeführt werden, an denen andere Leistungsnachweise<br />

von den Studierenden erbracht werden.<br />

3. Über den Prüfungsgegenstand <strong>und</strong> die Bewertung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die<br />

prüfende Person gibt im Anschluss an die Prüfung ihre Beurteilung bekannt <strong>und</strong> begründet<br />

diese. Die Studierenden bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme dieser Note.<br />

Bei Bedarf kann die prüfende Person eine Beisitzerin oder einen Beisitzer zur Beweissiche-<br />

rung hinzuziehen. § 27 Abs.2 LAPOgD (Klausurregelung) gilt entsprechend.<br />

§ 8 Prüfungsklausuren<br />

(1) Die Prüfungsklausuren sind in den fünf Pflichtfächern des jeweiligen Studienschwerpunk-<br />

tes (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LAPOgD) unter Aufsicht anzufertigen. Als Bearbeitungszeit müssen<br />

fünf Zeitst<strong>und</strong>en angesetzt werden. § 15 Abs. 5 LAPOgD gilt entsprechend.<br />

(2) Das Dekanat bestimmt die Aufsichten. Diesen werden die Aufgaben jeweils in einem ver-<br />

siegelten Umschlag übergeben. Sie öffnen den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Ge-<br />

genwart der Studierenden.<br />

(3) Die Aufsichtführenden haben darauf zu achten, dass nur die zugelassenen Hilfsmittel<br />

benutzt werden. Während der Bearbeitung der Klausur darf der Prüfungsraum nur mit Ge-<br />

nehmigung der Aufsichtführenden verlassen werden. Es darf höchstens eine Person zur sel-<br />

ben Zeit abwesend sein. Die Studierenden haben die Klausur mit Seitenzahlen zu versehen<br />

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<strong>und</strong> nicht beschriebene Seiten sind durchzustreichen. Die Studierenden vermerken auf jeder<br />

Klausur den Zeitpunkt der Abgabe <strong>und</strong> die Seitenzahl, die Aufsichtsführenden bestätigen<br />

diese Angabe mit dem Namenszeichen. Die Aufsicht leitet die Prüfungsklausuren verschlos-<br />

sen mit der nach § 27 Abs. 3 LAPOgD zu fertigenden Niederschrift unverzüglich der Ge-<br />

schäftsstelle des Prüfungsamts zu.<br />

§ 9 Diplomarbeit<br />

(1) Die Studierenden teilen dem Dekanat spätestens bis zum Ablauf des ersten Monats des<br />

siebten Trimesters im Hauptstudium das Thema der Diplomarbeit <strong>und</strong> die betreuende Lehr-<br />

kraft mit. Es kommen nur Themen in Betracht, die nicht bereits Gegenstand einer Diplomar-<br />

beit waren oder in den letzten zwei Jahren als Leistungsnachweis gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 c<br />

- e LAPOgD bearbeitet worden sind. Die Wahl der betreuenden Lehrkraft kann nur mit deren<br />

Einverständnis erfolgen. Das Dekanat kann die Anzahl der pro Lehrkraft zu betreuenden<br />

Diplomarbeiten begrenzen. Ist ein Thema von besonderem Interesse <strong>und</strong> steht <strong>für</strong> dessen<br />

Betreuung keine Lehrkraft zur Verfügung, so kann das Dekanat auch hochschulfremde<br />

sachk<strong>und</strong>ige Personen mit der Betreuung beauftragen. In diesem Fall ist die Zweitkorrektur<br />

von einer hauptamtlichen Lehrkraft durchzuführen.<br />

(2) Schwerbehinderten <strong>und</strong> diesen gleichgestellten behinderten Studierenden, die infolge<br />

ihrer Behinderung anderen Studierenden gegenüber im Nachteil sind, werden auf Antrag<br />

angemessene Erleichterungen gewährt. Die erforderlichen Maßnahmen trifft das Dekanat.<br />

(3) Die Betreuung soll nur die Beratung bei der Findung <strong>und</strong> Formulierung des Themas, die<br />

Hilfestellung bei Fragen zu allgemeingültigen wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien <strong>und</strong> die<br />

Besprechung des Gliederungsentwurfs umfassen. Die Durchsicht von Arbeitsentwürfen, ist<br />

unzulässig.<br />

(4) Die Diplomarbeit ist in zweifacher Ausfertigung in Maschinenschrift Größe 12 mit 1 1/2<br />

Zeilenabstand auf DIN A 4-Bögen anzufertigen <strong>und</strong> darf einen Umfang von 40 Seiten nicht<br />

überschreiten. Darüber hinaus gefertigte Ausführungen werden nicht berücksichtigt. Am<br />

Schluss ist eine Ausfertigung der Diplomarbeit von den Studierenden zu unterschreiben. Sie<br />

muss außerdem die Versicherung enthalten, dass sie selbstständig ohne Mitwirkung von<br />

anderen nur mit Hilfe der angegebenen Quellen angefertigt wurde.<br />

(5) Die Diplomarbeit ist bis zu einem festgelegten Termin im 9. Trimester in zweifacher Aus-<br />

fertigung im Dekanat einzureichen, sie darf frühestens eine Woche vorher abgegeben wer-<br />

den. Das Zweitexemplar erhält der Dienstherr nach Ablegen der Laufbahnprüfung soweit es<br />

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nicht in den Bestand der Bibliothek der VFH aufgenommen wird. In diesem Fall erhält der<br />

Dienstherr eine Kopie von der Absolventin oder dem Absolventen.<br />

(6) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens werden Kopien der mit "sehr gut" oder "gut"<br />

benoteten Diplomarbeiten in den Bestand der Bibliothek aufgenommen. Sie sind auf Antrag<br />

der Absolventinnen <strong>und</strong> Absolventen zu anonymisieren.<br />

§ 10 Fachleiterinnen <strong>und</strong> Fachleiter<br />

(1) Der Fachbereichskonvent bestimmt <strong>für</strong> jedes Fach im Studienplan eine Fachleiterin oder<br />

einen Fachleiter <strong>und</strong> gegebenenfalls eine Vertreterin oder einen Vertreter. Fachleiterinnen<br />

<strong>und</strong> Fachleiter sollen in der Regel hauptamtliche Lehrkräfte des Fachbereiches sein. Die<br />

Fachleiterinnen <strong>und</strong> Fachleiter sind Ansprechpartnerinnen <strong>und</strong> Ansprechpartner <strong>für</strong> das De-<br />

kanat, den Fachbereichskonvent <strong>und</strong> die Fachbereichsverwaltung sowie die Lehrkräfte <strong>und</strong><br />

Studierenden in allen allgemeinen Fragen des betreffenden Faches.<br />

(2) Die Fachleiterinnen <strong>und</strong> Fachleiter sollen vor allem folgende Aufgaben wahrnehmen:<br />

1. die (Weiter-) Entwicklung des Faches im Zusammenwirken mit den Lehrkräften;<br />

2. die Unterstützung bei der Planung <strong>und</strong> Steuerung des Einsatzes der Lehrkräfte;<br />

3. die Betreuung <strong>und</strong> Beratung der Lehrkräfte im laufenden Lehrbetrieb;<br />

4. die Koordination der Leistungsnachweise hinsichtlich der Themenstellungen <strong>und</strong> ihrer<br />

Schwierigkeitsgrade, der Bewertung sowie der Korrektur- <strong>und</strong> Lösungshinweise <strong>und</strong> Mithilfe<br />

bei der Erarbeitung von Lehrmaterialien;<br />

§ 11 Übergangsregelung<br />

Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. August 2003 an der <strong>Verwaltung</strong>sfachhochschule<br />

aufgenommen haben, findet die auf Vorschlag des Fachbereichskonventes durch den Aus-<br />

bildungsausschuss im Jahr 1992 beschlossene Studienordnung nebst Anlagen weiterhin<br />

Anwendung.<br />

- 10 -


§ 12 In-Kraft-Treten<br />

Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.<br />

S t e g e<br />

_____________________________________<br />

Ausbildungszentrum <strong>für</strong> <strong>Verwaltung</strong><br />

Der Vorsitzende des Ausbildungsausschusses<br />

- 11 -

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