Studienführer Wintersemester 2008/09 - Fachhochschule Nordhausen
Studienführer Wintersemester 2008/09 - Fachhochschule Nordhausen Studienführer Wintersemester 2008/09 - Fachhochschule Nordhausen
Allgemeines 118 Zulassungsfreie Studienplätze Hier erhält jeder Antragsteller, der die Voraussetzungen für das beantragte Studium erfüllt, einen Studienplatz. Zulassungsfreie Studiengänge im WS 2008/09 sind die Bachelorstudiengänge Betriebswirtschafts lehre, Regenerative Energietechnik, Technische Informatik sowie Umwelt- und Recyclingtechnik. Bewerbungsanträge Das Antragsformular und weitere Informationen erhalten Sie im Studien-Service-Zentrum der FHN oder per Internet unter der Adresse www.fh-nordhausen.de unter „Bewerbung“ oder im Downloadbereich des SSZ (Service/Studien-Service-Zentrum/Anträge und Merkblätter). Immatrikulation (Auszug aus der Immatrikulationsordnung der FHN) (1) Der Studienbewerber wird gemäß § 68 Abs. 2 ThürHG durch die Immatrikulation Mitglied der Fachhochschule und zum Studium zugelassen. (2) Die Immatrikulation erfolgt gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 ThürHG durch die Eintragung in die Immatrikulationsliste für einen Studiengang. Die gleichzeitige Immatrikulation in einen weiteren Studiengang ist gemäß § 68 Abs.1 Satz 2 ThürHG nur zulässig, wenn andere Studienbewerber nicht vom Studium ausgeschlossen werden. Als Studiengang gilt auch ein von der Hochschule angebotenes postgraduales Studium gemäß § 14 ThürHG, ein weiterbildendes Studium gemäß § 15 ThürHG bzw. ein Fernstudium nach § 19 ThürHG. In dafür geeigneten Studiengängen können nach Maßgabe von § 18 ThürHG Immatrikulationen für ein Teilzeitstudium vorgenommen werden. (3) Der Studierende ist nach § 68 Abs. 3 ThürHG berechtigt, außerhalb des Studiengangs, für den er immatrikuliert ist, Lehrveranstaltungen zu besuchen und nach Maßgabe der Benutzungsordnungen alle Einrichtungen der Hochschule in Anspruch zu nehmen. (4) Mit der Immatrikulation wird der Studienbewerber nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 ThürHG Mitglied des Fachbereichs, der den von ihm gewählten Studiengang anbietet. Ist der vom Studienbewerber gewählte Studiengang mehreren Fachbereichen zugeordnet, so hat der Studienbewerber bei der Immatrikulation den Fachbereich zu wählen, bei dem er Mitglied sein möchte. (5) In zulassungsbeschränkten Studiengängen richtet sich die Immatrikulation gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 ThürHG nach dem Inhalt des Zulassungsbescheids. Dieser Zulassungsbescheid ist entbehrlich, wenn der Studienbewerber die Immatrikulation unter Einstufung in ein höheres Fachsemester beantragt, für das Zulassungszahlen nicht festgesetzt sind, und mit geeigneten Unterlagen die Anrechenbarkeit von entsprechenden Studienzeiten und -leistungen belegen kann. Hinweis: Der vollständige Text der Immatrikulationsordnung der FH Nordhausen kann auf den Internetseiten unter www.fh-nordhausen.de nachgelesen werden. Semesterbeitrag und Verwaltungskostenbeitrag Die Zahlung des Semesterbeitrages sowie des Verwaltungskostenbeitrages nach § 4 des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes (ThürHGEG) ist Bestandteil der Immatrikulation bzw. der Rückmeldung und setzt sich aus dem Beitrag für das Studentenwerk, dem für die Studentenschaft und dem Verwaltungskostenbeitrages zusammen. Beitrag zum Studentenwerk 40,00 EUR Beitrag an die Studentenschaft 5,60 EUR Semesterbeitrag gesamt 45,00 EUR Verwaltungskostenbeitrag 50,00 EUR Gesamt 95,00 EUR
Das grundständige Studium ist gebührenfrei, jedoch können laut Gebührenordnung der FHN vom 25. Juli 2007 Gebühren für Gasthörer, Studierende des weiterbildenden Studiums sowie für solche Hochschulprüfungen, die nicht nach § 107 ThürHG gebührenfrei sind, Verwaltungsgebühren und Säumnisgebühren erhoben werden. Zu Langzeitstudiengebühren kann man sich im SSZ sowie auf den Internetseiten unter „Service/Studien-Service-Zentrum/Langzeitstudiengebühren“ informieren. Rückmeldung, Beurlaubung, Exmatrikulation Rückmeldung Für zweite und höhere Semester, einschließlich Praktikumssemester, ist eine Rückmeldung erforderlich. Als rückgemeldet gilt, wer die Überweisung des Semesterbeitrages und des Verwaltungsbeitrages auf die nachfolgend angegebene Bankverbindung ausgeführt hat. Empfänger: Staatshauptkasse Erfurt Konto-Nr.: 300 1111 339 BLZ: 820 500 00 Kreditinstitut: Hessische Landesbank Codierter Zahlungsgrund: Matrikelnummer und Name Verwendungszweck: Semesterbeitrag WS oder SS ... Beurlaubung Der/die Studierende kann auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden. Der formgebundene Antrag ist beim Studien-Service-Zentrum der FHN zusammen mit einem KV- Nachweis einzureichen. Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für ein Semester und kann bis zu insgesamt zwei Semestern gewährt werden. Über den Antrag entscheidet die Leiterin des Studien- Service-Zentrums. Für das Semester, für das sich der Studierende beurlauben lassen will, bedarf es der Rückmeldung mit der Überweisung des Verwaltungskostenbeitrages. Exmatrikulation Eine Exmatrikulation beendet das Studium an der FHN. Rechtsgrundlage ist § 69 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in Verbindung mit § 15 der Immatrikulationsordnung der FHN. Auf schriftlichen Antrag kann sich ein Studierender zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt exmatrikulieren lassen. Rückwirkende Exmatrikulationen sind nicht zulässig. Mit dem Antrag ist der Studentenausweis abzugeben und der Nachweis zu erbringen, dass alle von der Fachhochschule geliehenen Arbeitsmaterialien abgegeben wurden (z. B. geliehene Bücher der Bibliothek). (Auszug aus der Immatrikulationsordnung der FHN) (1) Mit Ablauf des Semesters, in dem das Zeugnis über den bestandenen Abschluss des Studiengangs ausgehändigt wurde, ist der Studierende exmatrikuliert. (2) Ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn er 1. dies beantragt, 2. sich nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet hat, ohne beurlaubt zu sein, 3. aufgrund eines rechtswidrigen Zulassungsbescheids immatrikuliert worden ist und die Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar ist, 4. bei der Rückmeldung den Nachweis über die bezahlten Beiträge für das Studentenwerk oder die Studierendenschaft nicht erbringt, 5. bei der Rückmeldung die Zahlung fälliger Gebühren nicht nachweist, 6. bei der Rückmeldung die Erfüllung der Verpflichtung nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweist, 7. aufgrund einer Ordnungsmaßnahme nach § 7 die Hochschule verlassen hat, Allgemeines 119
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Das grundständige Studium ist gebührenfrei, jedoch können laut Gebührenordnung der FHN vom<br />
25. Juli 2007 Gebühren für Gasthörer, Studierende des weiterbildenden Studiums sowie für solche<br />
Hochschulprüfungen, die nicht nach § 107 ThürHG gebührenfrei sind, Verwaltungsgebühren und<br />
Säumnisgebühren erhoben werden. Zu Langzeitstudiengebühren kann man sich im SSZ sowie<br />
auf den Internetseiten unter „Service/Studien-Service-Zentrum/Langzeitstudiengebühren“ informieren.<br />
Rückmeldung, Beurlaubung, Exmatrikulation<br />
Rückmeldung<br />
Für zweite und höhere Semester, einschließlich Praktikumssemester, ist eine Rückmeldung<br />
erforderlich.<br />
Als rückgemeldet gilt, wer die Überweisung des Semesterbeitrages und des Verwaltungsbeitrages<br />
auf die nachfolgend angegebene Bankverbindung ausgeführt hat.<br />
Empfänger: Staatshauptkasse Erfurt<br />
Konto-Nr.: 300 1111 339<br />
BLZ: 820 500 00<br />
Kreditinstitut: Hessische Landesbank<br />
Codierter Zahlungsgrund: Matrikelnummer und Name<br />
Verwendungszweck: Semesterbeitrag WS oder SS ...<br />
Beurlaubung<br />
Der/die Studierende kann auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden. Der<br />
formgebundene Antrag ist beim Studien-Service-Zentrum der FHN zusammen mit einem KV-<br />
Nachweis einzureichen. Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für ein Semester und kann bis zu<br />
insgesamt zwei Semestern gewährt werden. Über den Antrag entscheidet die Leiterin des Studien-<br />
Service-Zentrums.<br />
Für das Semester, für das sich der Studierende beurlauben lassen will, bedarf es der Rückmeldung<br />
mit der Überweisung des Verwaltungskostenbeitrages.<br />
Exmatrikulation<br />
Eine Exmatrikulation beendet das Studium an der FHN. Rechtsgrundlage ist § 69 des Thüringer<br />
Hochschulgesetzes (ThürHG) in Verbindung mit § 15 der Immatrikulationsordnung der FHN.<br />
Auf schriftlichen Antrag kann sich ein Studierender zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt<br />
exmatrikulieren lassen. Rückwirkende Exmatrikulationen sind nicht zulässig. Mit dem Antrag ist der<br />
Studentenausweis abzugeben und der Nachweis zu erbringen, dass alle von der <strong>Fachhochschule</strong><br />
geliehenen Arbeitsmaterialien abgegeben wurden (z. B. geliehene Bücher der Bibliothek).<br />
(Auszug aus der Immatrikulationsordnung der FHN)<br />
(1) Mit Ablauf des Semesters, in dem das Zeugnis über den bestandenen Abschluss des<br />
Studiengangs ausgehändigt wurde, ist der Studierende exmatrikuliert.<br />
(2) Ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn er<br />
1. dies beantragt,<br />
2. sich nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet hat, ohne beurlaubt zu sein,<br />
3. aufgrund eines rechtswidrigen Zulassungsbescheids immatrikuliert worden ist und die<br />
Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar ist,<br />
4. bei der Rückmeldung den Nachweis über die bezahlten Beiträge für das Studentenwerk<br />
oder die Studierendenschaft nicht erbringt,<br />
5. bei der Rückmeldung die Zahlung fälliger Gebühren nicht nachweist,<br />
6. bei der Rückmeldung die Erfüllung der Verpflichtung nach dem Sozialgesetzbuch<br />
gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweist,<br />
7. aufgrund einer Ordnungsmaßnahme nach § 7 die Hochschule verlassen hat,<br />
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