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Prüfungsordnung des Masterstudienganges Sexualpädagogik und ...

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<strong>Prüfungsordnung</strong><br />

für den<br />

Berufsbegleitenden Masterstudiengang<br />

in <strong>Sexualpädagogik</strong> <strong>und</strong> Familienplanung<br />

(Postgraduate alongside-career Master course of Sex Education and Family Planning)<br />

im Fachbereich Soziale Arbeit.Medien.Kultur<br />

der Hochschule Merseburg (FH)<br />

vom 14. Juli 2005


Inhalt<br />

§ 1 Der Berufsbegleitende Masterstudiengang „<strong>Sexualpädagogik</strong> <strong>und</strong> Familienplanung“………………………………………………......................................<br />

3<br />

§ 2 Zulassungsverfahren …………………………………………………………... 3<br />

§ 3 Zweck der Prüfungen …………………………………………………………. 3<br />

§ 4 Masterabschluss ……………………………………………………………..... 4<br />

§ 5 Dauer <strong>und</strong> Gliederung <strong>des</strong> Studiums …………………………………………. 4<br />

§ 6 Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss…………………………………………. 4<br />

§ 7 Prüfende <strong>und</strong> Beisitzende ……………………………………………………. 5<br />

§ 8 Aufbau der Prüfungen, Arten der Prüfungsleistungen ………………………… 6<br />

§ 9 Zulassung zur Prüfung ……………………………………………………….. 7<br />

§ 10 Bewertung der Prüfungsleistung <strong>und</strong> Bildung der Note …………………….. 8<br />

§ 11 Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen …………………………………... 9<br />

§ 12 Hochschulöffentliche Bekanntmachung <strong>des</strong> Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschusses<br />

………….<br />

10<br />

§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß ………………………. 10<br />

§ 14 Wiederholung von Prüfungen ……………………………………………….. 11<br />

§ 15 Ungültigkeit der Prüfung ……………………………………………………. 12<br />

§ 16 Belastende Entscheidungen, Widerspruchsverfahren ……………………….. 11<br />

§ 17 Auslandsstudium …………………………………………………………….. 13<br />

§ 18 Ziel, Umfang <strong>und</strong> Art der Masterprüfung ……………………………………. 13<br />

§ 19 Zulassung zur Masterarbeit …………………………………………………... 13<br />

§ 20 Masterarbeit ………………………………………………………………….. 13<br />

§ 21 Wiederholung der Masterarbeit …………………………………………….... 15<br />

§ 22 Masterkolloquium ……………………………………………………………. 15<br />

§ 23 Gesamtergebnis der Masterprüfung ………………………………………….. 16<br />

§ 24 Zeugnisse <strong>und</strong> Bescheinigungen; Diploma Supplement ……………………... 16<br />

§ 25 Einsicht in die Prüfungsakte …………………………………………………. 17<br />

§ 26 Inkrafttreten …………………………………………………………………... 17<br />

Anlage: Prüfungsleistungen ……………………………………………………….. 18<br />

2


I. Allgemeiner Teil<br />

§ 1<br />

Der Berufsbegleitende Masterstudiengang „<strong>Sexualpädagogik</strong> <strong>und</strong> Familienplanung“<br />

Der Berufsbegleitende Masterstudiengang „<strong>Sexualpädagogik</strong> <strong>und</strong> Familienplanung“ ist ein Angebot<br />

für Berufstätige in Feldern der Sozialen Arbeit, die ein erstes Hochschulstudium erfolgreich<br />

abgeschlossen haben.<br />

Der Studiengang ist so angelegt,<br />

• dass die Berufs- <strong>und</strong> Lebenserfahrungen der Studierenden sowie ihre aktuelle Berufstätigkeit<br />

systematisch einbezogen, reflektiert <strong>und</strong> genutzt werden können,<br />

• dass eine Absolvierung durch die geblockte Form neben einer beruflichen Tätigkeit möglich<br />

ist,<br />

• dass die vorgeschriebenen Praxisprojekte in der eigenen Einrichtung durchgeführt werden<br />

können, wenn diese über die notwendigen Voraussetzungen verfügt <strong>und</strong> der Arbeitgeber dem<br />

Anliegen zustimmt,<br />

• dass acht Module in fünf Semestern studiert werden.<br />

§ 2<br />

Zulassungsverfahren<br />

Zum Studium wird ein Zulassungsverfahren (siehe § 3 der Studienordnung) durchgeführt.<br />

Der Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss aus Vertretern <strong>des</strong> Fachbereichs Soziale<br />

Arbeit.Medien.Kultur prüft die einzureichenden Bewerbungsunterlagen <strong>und</strong> führt gemeinsam mit<br />

der Studienberatung <strong>des</strong> Fachbereichs Soziale Arbeit.Medien.Kultur ein Beratungsgespräch.<br />

§ 3<br />

Zweck der Prüfungen<br />

(1) Die Prüfung zum Master of Arts bildet den berufsqualifizierenden Abschluss <strong>des</strong> Studiums.<br />

Durch sie soll nachgewiesen werden, dass die Studierenden die für die Berufspraxis notwendigen<br />

Fachkenntnisse erworben haben, die fachlichen Zusammenhänge überblicken <strong>und</strong> die<br />

Fähigkeit besitzen, auf wissenschaftlicher Gr<strong>und</strong>lage zu arbeiten <strong>und</strong> wissenschaftliche Erkenntnisse<br />

anzuwenden.<br />

(2) Der Masterprüfung geht die interdisziplinäre Prüfung „Sexualwissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagen“<br />

nach dem 1. Studienabschnitt voraus. Durch sie sollen die Studierenden nachweisen, dass sie<br />

die biologischen, psychologischen <strong>und</strong> sozialen Gr<strong>und</strong>lagen der Sexualwissenschaft beherrschen<br />

<strong>und</strong> systematisches Wissen erworben haben.<br />

(3) Je<strong>des</strong> Modul schließt mit einem benoteten Leistungsnachweis ab, der den inhaltlichen Anforderungen<br />

an das Modul Rechnung trägt <strong>und</strong> jeweils die Voraussetzung für die Zulassung zu<br />

den Modulen <strong>des</strong> nächsten Semesters darstellt sowie in die Masterprüfung eingeht. Eine<br />

Ausnahme bildet das Modul 3 „Selbsterfahrung“, das aufgr<strong>und</strong> seines spezifischen Charakters<br />

mit einer unbenoteten erfolgreichen Teilnahme abschließt.<br />

3


§ 4<br />

Masterabschluss<br />

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule Merseburg (FH) den Hochschulgrad<br />

„Master of Arts“ in Sex Education and Family Planning. Darüber stellt die Hochschule eine<br />

Urk<strong>und</strong>e mit dem Datum <strong>des</strong> Zeugnisses aus.<br />

§ 5<br />

Dauer <strong>und</strong> Gliederung <strong>des</strong> Studiums<br />

(1) Das Studium gliedert sich in 8 Module, die in 5 Semestern zu absolvieren sind. Der gesamte<br />

Studienaufwand ist mit 1800 St<strong>und</strong>en kalkuliert (60 Credits, 1 Credit = 30 h Studienaufwand).<br />

Dieser Aufwand verteilt sich annähernd gleichwertig auf die Semester. Um sie für berufsbegleitende<br />

TeilnehmerInnen studierbar zu halten, sind die Semester mit etwa 300 St<strong>und</strong>en<br />

Studienaufwand geplant. Eine Ausnahme bildet das Mastersemester mit 600 St<strong>und</strong>en.<br />

(2) Die Module verteilen sich auf:<br />

- ein 1-semestriges sexualwissenschaftlich orientiertes Gr<strong>und</strong>lagenstudium (1. Modul), in<br />

welchem 8 Seminare einschließlich Orientierungseinheit absolviert werden müssen. Der<br />

Studienabschnitt schließt mit einer interdisziplinären Prüfung ab, die Voraussetzung für<br />

die Belegung der weiteren Studienabschnitte ist.<br />

- ein 3-semestriges Studium der <strong>Sexualpädagogik</strong>, Familienplanungs- <strong>und</strong> Schwangerschaftsberatung.<br />

- ein Semester für die Masterarbeit <strong>und</strong> das Masterkolloquium.<br />

(3) Die näheren Angaben zu der Studienstruktur sind der Studienordnung zu entnehmen.<br />

§ 6<br />

Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss<br />

(1) Für die Auswahl der zum Studium zuzulassenden Bewerber (siehe §3 der Studienordnung),<br />

die Organisation der Prüfungen <strong>und</strong> zur Wahrnehmung der durch diese <strong>Prüfungsordnung</strong> zugewiesenen<br />

Aufgaben wird aus Mitgliedern <strong>des</strong> Fachbereichs Soziale Arbeit.Medien.Kultur<br />

ein Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss gebildet. Der Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss ist<br />

Behörde im Sinne <strong>des</strong> § 1 Abs. 2 <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrensgesetzes <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Sachsen-<br />

Anhalt (LSA) in der Fassung vom 01.05.2002 (GVBl. 17/2002 S.130). Ihm gehören fünf<br />

Mitglieder an, <strong>und</strong> zwar drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen<br />

oder Professoren, eine oder ein hauptamtlich oder hauptberuflich in der Lehre tätige oder tätiger<br />

Vertreterin oder Vertreter der Gruppe der künstlerischen oder wissenschaftlichen Mitarbeiter<br />

oder Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> ein Student oder eine Studentin. Ist keine wissenschaftliche<br />

oder künstlerische Mitarbeiterin oder kein wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter<br />

vorhanden, fällt dieser Sitz den Professorinnen oder Professoren zu. Die oder der<br />

Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende <strong>und</strong> die weiteren Mitglieder <strong>des</strong><br />

Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschusses sowie deren ständige Vertreterin oder Vertreter wer-<br />

4


den durch die jeweiligen Gruppenvertreterinnen oder Gruppenvertreter im Fachbereichsrat<br />

gewählt. Die oder der Vorsitzende <strong>und</strong> die oder der stellvertretende Vorsitzende müssen Professorinnen<br />

oder Professoren sein. Das studentische Mitglied hat bei Prüfungsentscheidungen<br />

nur beratende Stimme.<br />

(2) Der Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss stellt die Durchführung der Prüfungen sicher. Er<br />

achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser <strong>Prüfungsordnung</strong> eingehalten werden. Er berichtet<br />

regelmäßig dem Fachbereich Soziale Arbeit.Medien.Kultur über die Entwicklung der<br />

Prüfungen <strong>und</strong> Studienzeiten <strong>und</strong> gibt Anregungen zur Reform dieser <strong>Prüfungsordnung</strong> <strong>und</strong><br />

der Studienordnung; dabei ist dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Regelstudienzeit (§5<br />

Abs. 1) <strong>und</strong> der Prüfungsfristen besondere Bedeutung beizumessen. Er führt die Prüfungsakten.<br />

(3) Der Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen<br />

gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei<br />

Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder <strong>des</strong> Vorsitzenden den Ausschlag. Der Ausschuss<br />

ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende<br />

oder die oder der stellvertretende Vorsitzende <strong>und</strong> eine weitere Professorin oder ein weiterer<br />

Professor, anwesend ist.<br />

(4) Die Amtszeit der Mitglieder <strong>des</strong> Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre, die<br />

<strong>des</strong> studentischen Mitglieds ein Jahr.<br />

(5) Der Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss verfährt entsprechend der Ordnung <strong>des</strong> Fachbereichs<br />

Soziale Arbeit.Medien.Kultur. Über die Sitzungen <strong>des</strong> Ausschusses wird eine Niederschrift<br />

geführt. Die wesentlichen Gegenstände der Erörterung <strong>und</strong> die Beschlüsse <strong>des</strong> Zulassungs-<br />

<strong>und</strong> Prüfungsausschusses sind in der Niederschrift festzuhalten.<br />

(6) Der Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf die Vorsitzende<br />

oder den Vorsitzenden <strong>und</strong> die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden<br />

übertragen. Die oder der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse <strong>des</strong> Ausschusses vor<br />

<strong>und</strong> führt sie aus. Sie oder er berichtet dem Ausschuss laufend über ihre oder seine Tätigkeit.<br />

(7) Die Mitglieder <strong>des</strong> Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme<br />

der Prüfungen als Beobachter teilzunehmen.<br />

(8) Die Mitglieder <strong>des</strong> Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschusses <strong>und</strong> deren Stellvertreterinnen oder<br />

Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im Öffentlichen Dienst<br />

stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.<br />

§ 7<br />

Prüfende <strong>und</strong> Beisitzende<br />

(1) Der Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden <strong>und</strong> die Beisitzenden. Er kann<br />

die Bestellung der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden übertragen. Zum bzw. zur Prüfenden<br />

darf nur bestellt werden, wer Professorin bzw. Professor oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter<br />

der Hochschule gemäß § 12, Abs. 4 <strong>des</strong> Hochschulgesetzes <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Sachsen-Anhalt ist.<br />

5


Beisitzende müssen min<strong>des</strong>tens einen Hochschulabschluss in Sozialarbeit, Sozialpädagogik,<br />

Pädagogik, Lehramt, Psychologie, Soziologie, Medizin oder einem einschlägigen anderen<br />

Fachgebiet besitzen.<br />

(2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.<br />

(3) Die Studierenden können für die Masterarbeit (Master Thesis) mit Masterkolloquium Prüfende<br />

vorschlagen. Auf diese Vorschläge soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden.<br />

Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.<br />

(4) Die oder der Vorsitzende <strong>des</strong> Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass den zu<br />

Prüfenden die Namen der Prüfenden rechtzeitig, min<strong>des</strong>tens zwei Wochen vor dem Termin<br />

der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden.<br />

§ 8<br />

Aufbau der Prüfungen, Arten der Prüfungsleistungen<br />

(1) Je<strong>des</strong> Modul, mit Ausnahme Modul 3 (Gruppenselbsterfahrung) wird durch eine Modulprüfung<br />

abgeschlossen. Modulprüfungen dienen der Eigen- <strong>und</strong> Fremdkontrolle <strong>des</strong> Studiums.<br />

(2) Das Informationspaket unterrichtet die Studierenden über die Studienziele der einzelnen Module<br />

<strong>und</strong> ist somit Gr<strong>und</strong>lage für die inhaltlichen Anforderungen der jeweiligen Modulprüfung.<br />

(3) Modulprüfungen können durch folgende benotete Prüfungsleistungen erbracht werden:<br />

a. Integriertes Prüfungsgespräch<br />

b. Fallklausuren von 180 Minuten<br />

c. Sexualpädagogische Praxisdokumentation oder Projektstudie<br />

d. Falldokumentationen Familieplanung oder Projektstudie<br />

e. Masterarbeit <strong>und</strong> Kolloquium (siehe § 21 ff)<br />

(4) Im integrierten Prüfungsgespräch soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie<br />

bzw. er die Zusammenhänge <strong>des</strong> Prüfungsgebietes erkennt <strong>und</strong> spezielle Fragestellungen in<br />

diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner<br />

festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat über ein breites Gr<strong>und</strong>lagenwissen<br />

verfügt. Die mündliche Prüfung zum Abschluss <strong>des</strong> 1. Moduls (interdisziplinäre Prüfung)<br />

findet vor zwei bis drei Prüfenden (Kollegialprüfung verschiedener Fachvertreter) oder<br />

einem bis zwei Prüfenden <strong>und</strong> einem bzw. einer sachk<strong>und</strong>igen Beisitzenden als Einzelprüfung<br />

oder als Gruppenprüfung für bis zu drei Studierende gleichzeitig statt. Der bzw. die Beisitzende<br />

ist vor der Notenfestsetzung zu hören. Die Prüfung ist in den wesentlichen Punkten<br />

protokollarisch mit Note festzuhalten <strong>und</strong> von dem bzw. der Prüfenden <strong>und</strong> Beisitzenden zu<br />

unterschreiben. Die Dauer <strong>des</strong> Prüfungsgespräches beträgt für jede Kandidatin bzw. jeden<br />

Kandidaten 30 Minuten.<br />

(5) In der Fallklausur soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in der<br />

begrenzten Zeit von 180 Minuten mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem nach den geläufigen<br />

Methoden <strong>des</strong> Fachgebietes erkennen <strong>und</strong> Wege zu einer Lösung finden kann.<br />

6


(6) In den sexualpädagogischen Praxisdokumentationen <strong>und</strong> den Falldokumentationen sollen die<br />

Leistungen der jeweiligen Praktika dokumentiert werden.<br />

(7) Eine praxisorientierte Projektstudie sollte in der Regel nur einmal im Studium als Prüfungsnachweis<br />

anerkannt werden, um damit einen dezidierten Praxisschwerpunkt zu ermöglichen.<br />

Die Festlegung sollte die Option der Hinführung zum Thema der Masterarbeit in sich tragen.<br />

(8) Schriftliche Arbeiten sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden<br />

Gründen abgewichen werden. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.<br />

(9) Als Teilnahmevoraussetzung für Modulprüfungen ist entsprechend den Anforderungen <strong>des</strong><br />

aktuell gültigen Informationspaketes in der Regel eine Studienleistung pro Modul zu erbringen.<br />

Zu den Studienleistungen zählen beispielsweise Vorträge, Fallpräsentationen, Konzepte,<br />

Projektskizzen, Statements, Thesenpapiere u. a. Bei Studienleistungen wird nur über Erfolg<br />

bzw. Misserfolg entschieden. Studienleistungen können beliebig oft wiederholt werden.<br />

(vgl. Studienordnung §9).<br />

(10) Machen die Kandidaten <strong>und</strong> Kandidatinnen glaubhaft, dass sie wegen lang andauernder oder<br />

ständiger Krankheit nicht in der Lage sind, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der<br />

vorgesehenen Form abzulegen, so wird den Kandidaten <strong>und</strong> Kandidatinnen gestattet, die Prüfungsleistungen<br />

innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen<br />

in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes<br />

verlangt werden. Entsprechen<strong>des</strong> gilt für die Studienleistungen.<br />

(11) Geeignete Arten von Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen können auch in Form einer Gruppenarbeit<br />

zugelassen werden. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag <strong>des</strong> Einzelnen<br />

muss die an die Prüfung zu stellenden Anforderungen erfüllen sowie als individuelle Prüfungsleistung<br />

aufgr<strong>und</strong> der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven<br />

Kriterien deutlich abgrenzbar <strong>und</strong> für sich bewertbar sein. Die Gruppe soll in der Regel nicht<br />

mehr als drei Personen umfassen.<br />

§ 9<br />

Zulassung zur Prüfung<br />

(1) Eine Prüfung kann nur ablegen, wer von der Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungskommission eine Zugangsberechtigung<br />

für den berufsbegleitenden Masterstudiengang bekommen hat <strong>und</strong> an der<br />

Hochschule Merseburg (FH) eingeschrieben ist.<br />

(2) Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat sich im jeweiligen Semester zu jeder Prüfung vor Beginn<br />

der Prüfungsperiode beim Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss anzumelden. Der<br />

Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss legt Form <strong>und</strong> Fristen der Meldung fest.<br />

(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss oder<br />

gemäß § 6 Abs. 6 <strong>des</strong>sen Vorsitzende bzw. Vorsitzender.<br />

(4) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn<br />

1. die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder<br />

2. die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung in dem Studiengang <strong>Sexualpädagogik</strong> <strong>und</strong><br />

7


Familienplanung oder in einem vergleichbaren Studiengang an einer Fachhochschule im<br />

Geltungsbereich <strong>des</strong> Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder<br />

3. die Kandidatin bzw. der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren<br />

im selben oder einem vergleichbaren Studiengang befindet.<br />

Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat<br />

ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 14)<br />

verloren hat.<br />

(5) Die Meldung zur Prüfung kann schriftlich beim Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss bis 3<br />

Werktage vor dem festgelegten Termin ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche<br />

zurückgenommen werden.<br />

(6) Meldet sich eine Kandidatin bzw. ein Kandidat aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen<br />

nicht innerhalb von zwei Semestern nach der für sie bzw. ihn ersten Anmeldemöglichkeit<br />

zur Prüfung an, so gilt diese Prüfung als abgelegt <strong>und</strong> nicht bestanden. Zu den von ihr bzw.<br />

ihm zu vertretenden Gründen zählt auch das Nichterbringen einer Prüfungsvorleistung.<br />

§ 10<br />

Bewertung der Prüfungsleistung <strong>und</strong> Bildung der Note<br />

(1) Die einzelne Prüfungsleistung wird von den jeweiligen Prüfenden (§ 7 Abs. 1) bewertet. Bei<br />

schriftlichen Prüfungsleistungen soll die Bewertung spätestens vier Wochen nach der jeweiligen<br />

Prüfungsleistung vorliegen.<br />

(2) Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:<br />

1 = sehr gut<br />

eine hervorragende Leistung,<br />

2 = gut<br />

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,<br />

3 = befriedigend<br />

eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen genügt,<br />

4 = ausreichend<br />

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,<br />

5 = nicht ausreichend<br />

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr<br />

genügt.<br />

Zur weiteren Differenzierung der Beurteilung können um 0,3 verminderte oder erhöhte Noten<br />

verwendet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 <strong>und</strong> 5,3 entfallen.<br />

(3) Die Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit min<strong>des</strong>tens "ausreichend" bewertet wurde.<br />

Wird die Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, ist sie bestanden, wenn beide Prüfenden<br />

die Leistung mit min<strong>des</strong>tens "ausreichend" bewerten. In diesem Fall errechnet sich<br />

die Note der Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der von den Prüfenden festgesetzten<br />

Einzelnoten.<br />

8


Wird eine Prüfungsleistung von einem der zwei Prüfenden mit "nicht ausreichend" beurteilt,<br />

wird auf Bestellung durch den Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss ein dritter Prüfender hinzugezogen.<br />

Die Note errechnet sich dann aus dem Durchschnitt der beiden besseren Noten.<br />

Liegen die Einzelnoten von zwei Prüfenden für dieselbe Prüfungsleistung min<strong>des</strong>tens zwei<br />

volle Noten auseinander, wird auf Bestellung durch den Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss<br />

ein dritter Prüfender hinzugezogen. Die Note errechnet sich dann aus dem Durchschnitt der<br />

beiden besseren Noten.<br />

(4) Die Note lautet:<br />

bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut,<br />

bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 gut,<br />

bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 befriedigend,<br />

bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 ausreichend,<br />

bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.<br />

(5) Bei der Bildung der Note wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt;<br />

alle weiteren Stellen werden ohne R<strong>und</strong>ung gestrichen.<br />

(6) Zusätzlich zur absoluten nationalen Bewertung der Prüfungsleistungen wird eine relative<br />

europäische ECTS-Note vergeben. Sie erlaubt es, die individuelle Leistung eines Studierenden<br />

in bezug auf die anderen Studierenden richtig einzuordnen. Die erfolgreich Studierenden<br />

erhalten folgende Noten:<br />

A die besten 10%<br />

B die nächsten 25%<br />

C die nächsten 30%<br />

D die nächsten 25%<br />

E die nächsten 10%<br />

Unterschieden wird auch zwischen den Noten FX <strong>und</strong> F, die an die erfolglosen Studierenden<br />

vergeben werden. FX bedeutet: “Nicht bestanden – es sind Verbesserungen<br />

erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden können“, <strong>und</strong> F bedeutet: “Nicht<br />

bestanden – es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich“.<br />

(7) Für erfolgreich absolvierte Module werden neben den Noten auch die Credits nach der Modulaufstellung<br />

(vgl. Anlage 1) vergeben. Die Credits werden bei Bestehen eines Moduls erteilt,<br />

unabhängig von der Note <strong>des</strong> bestandenen Moduls.<br />

(8) Ein Credit entspricht im Durchschnitt einem Arbeitsaufwand (Workload) von 30 St<strong>und</strong>en.<br />

(9) Eine Studienleistung wird anerkannt, wenn sie mit Erfolg abgeschlossen wurde (§ 10 Abs. 3).<br />

Eine Notenausweisung erfolgt nicht.<br />

§ 11<br />

Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen<br />

Studierende, die sich demnächst der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie andere Mitglieder<br />

der Hochschule, die ein eigenes berechtigtes Interesse geltend machen, sind als Zuhörer oder<br />

Zuhörerinnen bei mündlichen Prüfungen zuzulassen, es sei denn, die Kandidaten widersprechen.<br />

Dies erstreckt sich nicht auf die Beratung <strong>und</strong> Bekanntgabe <strong>des</strong> Prüfungsergebnisses an die Stu-<br />

9


dierenden.<br />

§ 12<br />

Hochschulöffentliche Bekanntmachung <strong>des</strong> Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschusses<br />

(1) Der Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss kann beschließen, dass die Entscheidungen <strong>und</strong> andere<br />

Maßnahmen, die nach dieser <strong>Prüfungsordnung</strong> getroffen werden, insbesondere die Zulassung<br />

zur Prüfung, Versagung der Zulassung sowie Prüfungsergebnisse hochschulöffentlich<br />

in ortsüblicher Weise bekannt gemacht werden. Dabei sind datenschutzrechtliche Bestimmungen<br />

zu beachten.<br />

(2) Der Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass Modulprüfungen in den in<br />

dieser <strong>Prüfungsordnung</strong> vorgesehenen Zeiträumen abgelegt werden können. Zu diesem<br />

Zweck sollen die Studierenden rechtzeitig sowohl über die Art <strong>und</strong> Anzahl der abzulegenden<br />

Prüfungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, <strong>und</strong> ebenso über den<br />

Ausgabe- <strong>und</strong> Abgabezeitpunkt der Masterarbeit informiert werden. Den Studierenden sind<br />

für jede Prüfung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben.<br />

§ 13<br />

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

(1) Die Bewertungen der Prüfungen müssen "nicht ausreichend" oder "nicht bestanden" lauten,<br />

wenn die Studierenden ohne triftige Gründe:<br />

- zu einem Prüfungstermin nicht erscheinen,<br />

- nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktreten,<br />

- die Wiederholung der Prüfungsleistung innerhalb der dafür festgelegten Frist nicht<br />

durchführen.<br />

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem<br />

Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt <strong>und</strong> glaubhaft gemacht<br />

werden. Eine Exmatrikulation <strong>und</strong> eine Beurlaubung als solche sind keine triftigen<br />

Gründe. Bei Krankheit der Studierenden ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Werden die<br />

Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin, in der Regel der nächste reguläre Prüfungstermin,<br />

anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.<br />

(3) Versuchen die Studierenden die Ergebnisse ihrer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder<br />

Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Bezeichnung<br />

der Note "nicht ausreichend" oder "nicht bestanden" lauten. Studierende, die sich eines Verstoßes<br />

gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht haben, können von den jeweiligen<br />

Aufsichtführenden von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossen<br />

werden <strong>und</strong> mit "nicht ausreichend" bewertet werden.<br />

(4) Wird bei einer Prüfungsleistung der Abgabetermin aus von den Studierenden zu vertretenden<br />

Gründen nicht eingehalten, so gilt die Bezeichnung der Note "nicht ausreichend". Absatz 2<br />

Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Der Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss entscheidet ggf.<br />

darüber, ob der Abgabetermin für die Prüfungsleistung entsprechend hinausgeschoben oder<br />

10


eine neue Aufgabe gestellt wird.<br />

(5) Die Studierenden sollen die Prüfungen zu den in dieser <strong>Prüfungsordnung</strong> festgelegten Zeiten<br />

ablegen. Überschreiten sie aus von ihnen zu vertretenden Gründen diese Fristen bei der interdisziplinären<br />

Prüfung nach dem 1. Semester um mehr als zwei Semester, bei der Masterprüfung<br />

um mehr als vier Semester, so gelten diese Prüfungen als abgelegt <strong>und</strong> nicht bestanden<br />

(siehe HSG-LSA § 17 Abs. 4).<br />

§ 14<br />

Wiederholung von Prüfungen<br />

(1) Bestandene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.<br />

(2) Nicht bestandene Modulprüfungen können einmal wiederholt werden. Voraussetzung ist,<br />

dass dadurch die Regelstudienzeit nicht mehr als vier Semester überschritten wird.<br />

(3) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung muss beim nächstmöglichen auf die Bekanntgabe<br />

<strong>des</strong> Prüfungsergebnisses folgenden Prüfungstermin stattfinden, spätestens innerhalb<br />

von 2 Semestern nach Abschluss <strong>des</strong> nicht bestandenen Moduls.<br />

(4) Die Wiederholungsprüfung kann bestenfalls mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet werden.<br />

§ 15<br />

Ungültigkeit der Prüfung<br />

(1) Haben Studierende bei einer Prüfung getäuscht <strong>und</strong> wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung<br />

<strong>des</strong> Zeugnisses bekannt, so muss der Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss die Prüfung<br />

mit der Bezeichnung "nicht ausreichend" bewerten.<br />

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die<br />

Studierenden hierüber täuschen wollten, <strong>und</strong> wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung<br />

<strong>des</strong> Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Haben<br />

die Studierenden die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so muss der Zulassungs-<br />

<strong>und</strong> Prüfungsausschuss unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen die Rücknahme<br />

rechtswidriger Verwaltungsakte erwirken.<br />

(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen <strong>und</strong> durch ein richtiges Zeugnis oder eine<br />

Bescheinigung zu ersetzen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 Satz 2 ist nach einer<br />

Frist von fünf Jahren ab dem Datum <strong>des</strong> Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.<br />

§ 16<br />

Belastende Entscheidungen, Widerspruchsverfahren<br />

(1) Ein belastender Verwaltungsakt, der nach dieser <strong>Prüfungsordnung</strong> getroffen wird, ist schriftlich<br />

zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen <strong>und</strong> nach § 41 Verwal-<br />

11


tungsverfahrensgesetz bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats<br />

nach Zugang <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> Widerspruch beim Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss<br />

nach § 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden.<br />

(2) Über den Widerspruch entscheidet der Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss. Soweit sich der<br />

Widerspruch gegen eine Bewertung eines oder einer Prüfenden richtet, entscheidet der<br />

Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss nach Überprüfung gemäß Absatz 4.<br />

(3) Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertung eines oder einer Prüfenden richtet, leitet<br />

der Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss den Widerspruch an die Prüfenden zur Überprüfung<br />

zu. Ändern die Prüfenden die Bewertung antragsmäßig, so hilft der Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss<br />

dem Widerspruch ab. Andernfalls überprüft der Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss<br />

die Entscheidung nur darauf, ob<br />

- das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,<br />

- die Prüfenden von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind,<br />

- allgemein gültige Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze nicht beachtet worden sind,<br />

- sich die Prüfenden von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.<br />

Entsprechen<strong>des</strong> gilt, wenn sich der Widerspruch gegen die Bewertung mehrerer Prüfender<br />

richtet.<br />

(4) Über den Widerspruch soll innerhalb einer angemessenen Frist abschließend entschieden<br />

werden. Widerspruchsbescheid erteilt die Widerspruchsbehörde (Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss<br />

<strong>des</strong> Fachbereichs Soziale Arbeit.Medien.Kultur).<br />

II. Auslandsstudium<br />

§ 17<br />

Auslandsstudium<br />

(1) Es können ein oder mehrere Module <strong>des</strong> <strong>Masterstudienganges</strong> im Ausland absolviert werden.<br />

(2) Vor Beginn <strong>des</strong> Auslandsstudiums ist der individuelle Auslandsstudienplan mit dem<br />

Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss abzustimmen. Nach Rückkehr sind die Unterlagen über<br />

die im Ausland erbrachten Leistungen beim Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss einzureichen.<br />

Der Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss stellt fest, ob die im Auslandsstudienplan angegebenen<br />

Leistungen erbracht sind.<br />

III. Masterprüfung<br />

§ 18<br />

Ziel, Umfang <strong>und</strong> Art der Masterprüfung<br />

(1) Ziel der Masterprüfung ist die Erlangung eines qualitativ hochwertigen berufsqualifizierenden<br />

Hochschulabschlusses für eine spezifische Berufspraxis <strong>und</strong>/ oder die Basis für eine weiterführende<br />

akademische Qualifikation. Die Masterprüfung ist somit Nachweis der für diesen<br />

12


Übergang in die Berufspraxis notwendigen vertieften speziellen Fachkenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten.<br />

(2) Die Masterprüfung besteht aus allen Modulprüfungen einschließlich denen <strong>des</strong> Mastermoduls.<br />

Im Mastermodul sind die Masterarbeit <strong>und</strong> das Kolloquium erfolgreich zu absolvieren.<br />

Alle zu erbringenden Modulprüfungen bestehen aus Prüfungsleistungen nach Maßgabe der<br />

§§ 8, 19, 21, 23 <strong>und</strong> der Anlage.<br />

§ 19<br />

Zulassung zur Masterarbeit (Master Thesis)<br />

(1) Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer alle studienbegleitenden Prüfungsleistungen mit min<strong>des</strong>tens<br />

ausreichend bestanden hat <strong>und</strong> die in der Studienordnung vorgeschriebene Anzahl<br />

der Lehrveranstaltungen pro Modul nachweisen kann.<br />

(2) Die Anmeldung zur Masterarbeit soll am Ende <strong>des</strong> 4. Semesters erfolgen. Der Zulassungs-<br />

<strong>und</strong> Prüfungsausschuss kann Termine für die Anmeldung vorgeben. Der Antrag auf Zulassung<br />

ist schriftlich beim Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss vor der Ausgabe <strong>des</strong> Themas<br />

der Masterarbeit zu stellen. Dem Antrag sind, soweit sich nicht entsprechende Unterlagen bei<br />

der Hochschule befinden, beizufügen:<br />

1. Nachweise gemäß Absatz 1,<br />

2. ein Vorschlag für die Erst- <strong>und</strong> Zweitprüfenden,<br />

3. ein Vorschlag für den Themenbereich, dem das Thema für die Masterarbeit entnommen<br />

werden soll, <strong>und</strong><br />

4. eine Erklärung, ob die Masterarbeit als Einzel- oder Gruppenarbeit vergeben werden<br />

soll.<br />

(3) Der Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Zulassung zur Masterarbeit<br />

auch dann erteilen, wenn noch nicht alle Voraussetzungen vorliegen. Dies setzt voraus, dass<br />

die Erbringung der noch fehlenden Voraussetzungen ohne Beeinträchtigung der Masterarbeit<br />

bis zum Kolloquium erwartet werden kann.<br />

§ 20<br />

Masterarbeit (Master Thesis)<br />

(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen<br />

Frist ein Problem aus ihrer Fachrichtung selbstständig nach wissenschaftlicher Methode<br />

zu bearbeiten. Thema <strong>und</strong> Aufgabenstellung der Masterarbeit müssen dem Prüfungszweck<br />

nach § 3 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> der Bearbeitungszeit nach § 21 Abs. 6 entsprechen. Die<br />

Art der Aufgabe <strong>und</strong> die Aufgabenstellung müssen mit der Ausgabe <strong>des</strong> Themas festliegen.<br />

(2) Die Masterarbeit kann in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden. Der als Prüfungsleistung<br />

zu bewertende Beitrag der Einzelnen muss durch die Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen<br />

oder anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar <strong>und</strong> für sich bewertbar sein <strong>und</strong><br />

den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Die Gruppe soll in der Regel nicht mehr als<br />

zwei Personen umfassen.<br />

13


(3) Das Thema der Masterarbeit kann von jedem Professor, jeder Professorin <strong>des</strong> Fachbereiches<br />

Soziale Arbeit. Medien. Kultur festgelegt werden. Mit Zustimmung <strong>des</strong> Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschusses<br />

kann das Thema auch von einem Professor oder einer Professorin festgelegt<br />

werden, die nicht Mitglied in dem Fachbereich Soziale Arbeit.Medien.Kultur sind. Es<br />

kann auch von anderen Prüfenden nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 festgelegt werden; in diesem<br />

Fall muss der zweite Prüfer bzw. die zweite Prüferin Professor oder Professorin <strong>des</strong> Fachbereiches<br />

Soziale Arbeit.Medien.Kultur sein.<br />

(4) Das Thema wird von der bzw. von dem Erstprüfenden nach Anhörung der Studierenden festgelegt.<br />

Der Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss hat dafür Sorge zu tragen, dass die Studierenden<br />

rechtzeitig das Thema der Masterarbeit erhalten. Die Ausgabe ist aktenk<strong>und</strong>ig zu machen.<br />

Mit der Ausgabe <strong>des</strong> Themas werden die Prüfenden, die das Thema festgelegt haben<br />

(Erstprüfende), <strong>und</strong> die Zweitprüfenden bestellt. Während der Anfertigung der Arbeit werden<br />

die Studierenden von den Erstprüfenden betreut.<br />

(5) Das Thema kann nur einmal <strong>und</strong> nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit<br />

zurückgegeben werden. Wird die Masterarbeit wiederholt, ist eine Rückgabe nur zulässig,<br />

wenn die Kandidatin oder der Kandidat von dieser Möglichkeit noch keinen Gebrauch gemacht<br />

haben.<br />

(6) Die Zeit von der Ausgabe <strong>des</strong> Themas bis zur Ablieferung der Masterarbeit beträgt vier Monate.<br />

Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss die<br />

Bearbeitungszeit ausnahmsweise bis zur Gesamtdauer von fünf Monaten verlängern.<br />

(7) Bei der Abgabe der Masterarbeit haben die Studierenden schriftlich zu versichern, dass sie<br />

die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit -<br />

selbstständig verfasst <strong>und</strong> keine anderen als die angegebenen Quellen <strong>und</strong> Hilfsmittel benutzt<br />

haben.<br />

(8) Die Masterarbeit ist in zwei Exemplaren fristgemäß beim Prüfungsamt abzuliefern; der Abgabezeitpunkt<br />

ist aktenk<strong>und</strong>ig zu machen.<br />

Bei nichtfristgemäßer Abgabe der Masterarbeit wird die Masterarbeit mit "nicht ausreichend"<br />

bewertet, es sei denn, die Fristüberschreitung erfolgt aus Gründen, die der oder die Studierende<br />

nicht selbst zu vertreten hat.<br />

(9) Die Arbeit soll innerhalb von 6 Wochen nach ihrer Abgabe durch die Prüfenden nach § 10<br />

Abs. 2 bis 5 bewertet sein.<br />

(10) Die Masterarbeit ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Die Note der Masterarbeit wird aus<br />

dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet. Beträgt die Differenz mehr als<br />

zwei ganze Noten oder bewertet ein Prüfer bzw. eine Prüferin die Masterarbeit mit "nicht<br />

ausreichend", wird durch den Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss ein dritter Prüfender, eine<br />

dritte Prüfende, bestellt. In diesem Fall wird die Note der Masterarbeit aus dem arithmetischen<br />

Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Masterarbeit kann jedoch nur dann als<br />

"ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn min<strong>des</strong>tens zwei Noten "ausreichend" oder<br />

besser sind.<br />

14


§ 21<br />

Wiederholung der Masterarbeit<br />

(1) Die Masterarbeit kann, wenn sie mit "nicht ausreichend" bewertet wurde oder als mit "nicht<br />

ausreichend" bewertet gilt, einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.<br />

Eine Rückgabe <strong>des</strong> Themas bei der Wiederholung der Masterarbeit ist jedoch nur<br />

zulässig, wenn der Student oder die Studentin von dieser Möglichkeit nicht schon bei der ersten<br />

Arbeit (§ 20 Abs. 5 Satz 2) Gebrauch gemacht haben.<br />

(2) Das neue Thema der Masterarbeit wird in angemessener Frist, in der Regel innerhalb von<br />

drei Monaten, ausgegeben.<br />

(3) § 20 Abs. 6 gilt entsprechend.<br />

§ 22<br />

Masterkolloquium<br />

(1) Im Masterkolloquium haben die Studierenden in einer Auseinandersetzung über die Masterarbeit<br />

nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, fächerübergreifend <strong>und</strong> problembezogen Fragestellungen<br />

selbstständig auf wissenschaftlicher Gr<strong>und</strong>lage zu bearbeiten <strong>und</strong> die Arbeitsergebnisse<br />

zu vertiefen. Die Kandidatinnen <strong>und</strong> Kandidaten sollen die Ergebnisse ihrer Masterarbeit<br />

gegenüber fachlicher Kritik <strong>und</strong> öffentlich vertreten. Das bedarf der Auseinandersetzung<br />

mit Fragen, Argumenten <strong>und</strong> Gegenthesen der Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmer.<br />

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Masterkolloquium ist, dass sämtliche Voraussetzungen<br />

nach § 19 Abs. 1 erfüllt sind <strong>und</strong> die Masterarbeit von den Prüfern mit min<strong>des</strong>tens "ausreichend"<br />

bewertet ist.<br />

(3) Das Masterkolloquium wird öffentlich gemeinsam mit den Prüfenden der Masterarbeit als<br />

Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt. Die Dauer <strong>des</strong> Masterkolloquiums beträgt in der<br />

Regel je Studierenden 45 Minuten. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.<br />

(4) Die Prüfenden bilden gemeinsam eine Note zur Bewertung <strong>des</strong> Masterkolloquiums. § 10<br />

Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.<br />

(5) Wird die Masterarbeit mit min<strong>des</strong>tens "ausreichend", das Masterkolloquium mit "nicht ausreichend"<br />

bewertet, so ist eine separate Wiederholung <strong>des</strong> Masterkolloquiums einmal möglich.<br />

Die Wiederholung muss innerhalb von vier Wochen nach der ersten<br />

Masterkolloquiumsprüfung stattfinden.<br />

(6) Die wesentliche Gegenstände <strong>und</strong> Ergebnisse <strong>des</strong> Kolloquiums werden in einem Protokoll<br />

festgehalten. Das Ergebnis <strong>des</strong> Kolloquiums ist den Kandidaten im Anschluss an das Kolloquium<br />

bekannt zu geben.<br />

§ 23<br />

Gesamtergebnis der Masterprüfung<br />

(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen nach § 18 Abs. 2 jeweils<br />

mit min<strong>des</strong>tens "ausreichend" bewertet worden sind.<br />

15


(2) Die Gesamtnote der Masterprüfung wird gemäß § 10 aus den Noten der Prüfungsleistungen<br />

gebildet, wobei eine Gewichtung vorgenommen wird:<br />

1. Masterarbeit mit 30 %<br />

2. Master - Kolloquium mit 10 %<br />

3. Durchschnittsnote der studienbegleitenden Prüfungsleistungen mit 60%.<br />

(3) Die Masterprüfung ist erstmals nicht bestanden, wenn eine Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend"<br />

bewertet ist oder als bewertet gilt. Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Prüfungsleistung<br />

mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als bewertet gilt <strong>und</strong> eine Wiederholungsmöglichkeit<br />

(§ 14) nicht mehr besteht.<br />

§ 24<br />

Zeugnisse <strong>und</strong> Bescheinigungen; Diploma Supplement<br />

(1) Über die bestandene Masterprüfung ist unverzüglich jeweils ein deutschsprachiges Zeugnis,<br />

ein englischsprachiges Transcript of Record sowie ein Diploma Supplement auszustellen<br />

<strong>und</strong> eine Urk<strong>und</strong>e (Master of Arts) zu verleihen. Als Datum <strong>des</strong> Zeugnisses ist der Tag anzugeben,<br />

an dem die letzte Prüfung bestanden wurde. Das Transcript of Records als Anlage<br />

zum Zertifikat nennt die Grade entsprechend dem ECTS <strong>und</strong> die erworbenen Credits. Die<br />

Dokumente werden jeweils durch den Dekan oder die Dekanin <strong>und</strong> die/ den Vorsitzende/n<br />

<strong>des</strong> Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschusses unterschrieben.<br />

(2) Ist die Masterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der oder die<br />

Vorsitzende <strong>des</strong> Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschusses den Studierenden hierüber einen<br />

schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob <strong>und</strong> ggf. in welchem Umfang <strong>und</strong><br />

innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen wiederholt werden können. Der Bescheid über<br />

eine endgültig nicht bestandene Masterprüfung ist mit der Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

(3) Verlassen die Studierenden die Hochschule oder wechseln sie den Studiengang, so wird ihnen<br />

auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungs- <strong>und</strong> Studienleistungen<br />

<strong>und</strong> deren Bewertung enthält. Im Falle von Absatz 2 wird die Bescheinigung auch<br />

ohne Antrag ausgestellt. Sie weist auch die noch fehlenden Prüfungs- <strong>und</strong> Studienleistungen<br />

aus sowie ferner, dass die Masterprüfung nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden ist.<br />

Auf Antrag erhalten die Studierenden im Falle von Absatz 2 eine Bescheinigung, welche lediglich<br />

die erbrachten Prüfungs- <strong>und</strong> Studienleistungen ausweist.<br />

(4) Das Masterzeugnis enthält folgende Angaben:<br />

- das Thema der Masterarbeit <strong>und</strong> die Note,<br />

- die Note <strong>des</strong> Kolloquiums zur Masterarbeit,<br />

- die studienbegleitenden Prüfungsleistungen <strong>und</strong> deren Noten<br />

unter Angabe der Module,<br />

- die Gesamtnote der Masterprüfung.<br />

(5) Im Transcript of Records werden das Thema der Masterarbeit, die erworbenen Credits, der<br />

Grad der Gesamtnote <strong>des</strong> Studiums <strong>und</strong> die Grade aller Prüfungsleistungen entsprechend<br />

dem ECTS (§ 10 Abs. 6) aufgeführt.<br />

16


(6) Das Diploma Supplement (Profiltyp „anwendungsorientiert“) enthält ergänzende Informationen<br />

über Studieninhalte, Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbenen akademischen<br />

<strong>und</strong> beruflichen Qualifikationen sowie Informationen über die HS Merseburg (FH), durch die<br />

der Abschluss bzw. der akademische Grad verliehen wird.<br />

(7) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Masterprüfung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten<br />

die Masterurk<strong>und</strong>e mit dem Datum <strong>des</strong> Zeugnisses ausgehändigt.<br />

Die Masterurk<strong>und</strong>e wird vom Dekan oder von der Dekanin unterzeichnet <strong>und</strong> mit dem Siegel<br />

der Hochschule Merseburg (FH) versehen.<br />

§ 25<br />

Einsicht in die Prüfungsakte<br />

(1) Den Studierenden wird auf Antrag nach Abschluss der interdisziplinären Prüfung <strong>und</strong> der<br />

Masterprüfung Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Bemerkungen der Prüfenden<br />

<strong>und</strong> in die Prüfungsprotokolle gewährt.<br />

(2) Der Antrag auf Einsicht ist spätestens ein Jahr nach Aushändigung <strong>des</strong> Prüfungszeugnisses<br />

beim Vorsitzenden <strong>des</strong> Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende <strong>des</strong><br />

Zulassungs- <strong>und</strong> Prüfungsausschusses bestimmt Ort <strong>und</strong> Zeit der Einsichtnahme.<br />

(3) Die Studierenden werden auf Antrag vor Abschluss einer Prüfung über Teilergebnisse unterrichtet.<br />

§ 26<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Prüfungsordnung</strong> tritt nach der Genehmigung durch den Rektor bzw. die Rektorin am Tag<br />

nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Merseburg<br />

(FH) in Kraft.<br />

Anlage: Prüfungsleistungen nach §§ 8, 18, 20, 22 <strong>und</strong> 23 der <strong>Prüfungsordnung</strong><br />

(1) Es sind voraussichtlich folgende benoteten Prüfungsleistungen zu erbringen:<br />

1. Modul: mündliche interdisziplinäre Prüfung „Sexualwissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagen“<br />

2. Modul: Fallklausur<br />

3. Modul: erfolgreiche Teilnahme (durch den Selbsterfahrungscharakter bedingt entfällt eine<br />

benotete Prüfungsleistung.)<br />

4. Modul: Fallklausur<br />

5. Modul: Projektdokumentation oder Projektstudie<br />

6. Modul: Dokumentation einer vorgeschriebenen Anzahl von Beratungsfällen oder Projektstudie<br />

7. Modul: Fachkolloquium Praxisprojekte<br />

Siehe näher § 8 <strong>Prüfungsordnung</strong> Abs. 2 - 10 <strong>und</strong> die aktuelle Fassung <strong>des</strong> Informationspakets.<br />

17


(2) Masterarbeit (20 Credits=600 h/workload)<br />

(3) Masterkolloquium zur Masterarbeit (in der Regel 45 Minuten)<br />

(4) Die Gesamtnote der Masterprüfung wird gemäß § 10 aus den Noten der Prüfungsleistungen<br />

gebildet, wobei eine Gewichtung vorgenommen wird:<br />

1. Masterarbeit mit 30 %<br />

2. Master-Kolloquium mit 10 %<br />

3. Durchschnittsnote der studienbegleitenden Prüfungsleistungen mit 60%.<br />

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