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Landesbeschaffungsordnung Schleswig-Holstein

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<strong>Landesbeschaffungsordnung</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

Gl.-Nr.: 2006.32<br />

Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2005 S. 205, ber. S. 447<br />

Bekanntmachung des Finanzministeriums<br />

vom 18. Februar 2005<br />

1. Geltungsbereich<br />

Diese <strong>Landesbeschaffungsordnung</strong> gilt für die Landesbehörden des Landes<br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong>.<br />

Die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen durch die<br />

Landesverwaltung richtet sich im Bereich der Verdingungsordnung für Leistungen -<br />

ausgenommen Bauleistungen - (VOL) und der Verdingungsordnung für freiberufliche<br />

Leistungen (VOF) in den jeweils geltenden Fassungen nach dieser<br />

Beschaffungsordnung.<br />

2 Definitionen<br />

2.1 Bedarfe des Landes<br />

Unter Bedarfe sind sämtliche Lieferungen und Leistungen zu verstehen, die für<br />

Bedarfsstellen (Nr. 2.3) des Landes <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> zu beschaffen sind.<br />

2.2 Beschaffungsstellen sind die Zentrale Beschaffungsstelle der GMSH und die<br />

Zentrale IT-Beschaffungsstelle bei Dataport (Nr. 2.2.1) sowie die<br />

Sonderbeschaffungsstellen (Nr. 2.2.2).<br />

2.2.1 Zentrale Beschaffungsstelle ist die zuständige Organisationseinheit der GMSH.<br />

Zentrale Beschaffungsstelle für IT-Bedarfe ist die zuständige Organisationseinheit<br />

von Dataport.<br />

2.2.2 Das Finanzministerium kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Beschaffung<br />

bestimmter Bedarfe (insbesondere sicherheitssignifikante Güter, zeitkritische<br />

Beschaffungen und Artikel, die der Geheimhaltung unterliegen) von der zentralen<br />

Beschaffung ausnehmen sowie die Einrichtung von Sonderbeschaffungsstellen<br />

genehmigen. Die Genehmigung von Sonderbeschaffungsstellen soll befristet erteilt<br />

werden. In bestimmten Fällen, z.B. bei Justizvollzugsanstalten, können<br />

Sonderbeschaffungsstellen unbefristet eingerichtet werden.<br />

2.3 Bedarfsstellen sind die mittelbewirtschaftenden Dienststellen, die für sich und den<br />

ihnen nachgeordneten Bereich (Verwendungsstellen) zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

Lieferungen und Leistungen benötigen.


3 Organisation, Zuständigkeiten<br />

Die Gebäudemanagement <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> (GMSH) nimmt gem. § 3 Abs. 4 Nr. 2<br />

des Gesetzes zur Errichtung der Gebäudemanagement <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

(GMSHG) nach Maßgabe gesonderter Vereinbarungen für sämtliche<br />

Landesbehörden (Bedarfsstellen) die für deren Geschäftsbetrieb notwendigen<br />

Beschaffungen vor. Die Zentrale Beschaffungsstelle (Nr. 2.2.1) ist damit zuständig für<br />

die Beschaffung sämtlicher Bedarfe für alle Bedarfsstellen des Landes, soweit das<br />

Finanzministerium keine Ausnahmen genehmigt (vgl. Nr. 2.2.2).<br />

Abweichend hiervon ist die Dataport als Zentrale Beschaffungsstelle für IT-Bedarf<br />

(Nr. 2.2.1) zuständig für alle Beschaffungen im IT-Bereich.<br />

4 Artikelkatalog<br />

Die Zentrale Beschaffungsstelle der GMSH hat in Zusammenarbeit mit den von den<br />

Ressorts berufenen Koodinatorinnen/Koordinatoren für das Beschaffungswesen<br />

einen Artikelkatalog über den zu beschaffenden standardisierten Verwaltungsbedarf<br />

erstellt und den Bedarfsstellen mittels Einstellung in den GMSH-Online-Shop<br />

bekanntgegeben. Er wird im Einvernehmen mit den Koordinatorinnen/Koordinatoren<br />

ständig weiter entwickelt, wenn wirtschaftliche oder dienstliche Gründe dies<br />

erfordern. Die Koordinatorinnen/Koordinatoren bilden die Schnittstelle der einzelnen<br />

Ressorts zur Zentralen Beschaffungsstelle. Sie sind zuständig für die einzelne bzw.<br />

alle Ressorts gemeinsam interessierenden Beschaffungsfragen.<br />

Analog gilt dies für Dataport. Die Rolle der Koordinatorinnen/Koordinatoren<br />

übernimmt dort die Controllingstelle für IT-Beschaffungen im Finanzministerium.<br />

5 Aufgaben der Beschaffungsstellen<br />

Jede Beschaffungsstelle nach Nr. 2.2 führt eine Bewerber- und Lieferantendatei, in<br />

der zumindest Informationen über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und<br />

Zuverlässigkeit der möglichen Auftragnehmer zu vermerken sind. Sie sind zur<br />

laufenden Marktbeobachtung verpflichtet. Ihnen obliegt insbesondere die<br />

a) Beratung der Bedarfsstellen,<br />

b) Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach den hierfür geltenden<br />

Verdingungsordnungen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich sozialer,<br />

ökologischer, frauenfördernder und wirtschaftspolitischer Gesichtspunkte,<br />

c) Mitwirkung bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Lieferungen und<br />

Leistungen. Werden von der Bedarfsstelle festgestellte Mängel innerhalb eines<br />

festgesetzten Zeitraumes durch den Lieferanten bzw. Leistungserbringer nicht<br />

behoben, ist die jeweilige Beschaffungsstelle unter Vorlage des Vorgangs zu<br />

unterrichten.<br />

Die Beschaffungsstellen sorgen für den erforderlichen Informationsaustausch um<br />

sicherzustellen, dass Erkenntnisse einer Beschaffungsstelle in die<br />

Entscheidungsfindung anderer Beschaffungsstellen einfließen können.


6 Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beschaffungs- und<br />

Bedarfsstellen<br />

6.1 Es dürfen nur solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verpflichtungserklärungen<br />

für die Beschaffungsstellen abgeben, die hierzu ermächtigt worden sind.<br />

6.2 Preise, Vergütungen sowie allgemeine technische Bedingungen für Lieferungen<br />

und Leistungen, die in Vergabeverfahren oder aufgrund von Rechnungen den<br />

Beschäftigten der Beschaffungs- und Bedarfsstellen bekannt werden, sind vertraulich<br />

zu behandeln, soweit die schutzwürdigen Interessen der Anbieter zu wahren sind (§<br />

22 Nr. 6 VOL/A).<br />

6.3 Beschaffungen werden von der GMSH und von Dataport im eigenen Namen<br />

getätigt, soweit diese Beschaffungsstellen nicht aufgrund einer gesonderten<br />

Vereinbarung im Namen und für Rechnung der Bedarfsstellen tätig werden. Im<br />

Übrigen dürfen Beschaffungen nur auf Grund entsprechender Bestellung und für<br />

Rechnung von Bedarfsstellen ausgeführt werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern<br />

der Landesverwaltung und den Zentralen Beschaffungsstellen ist es nicht gestattet,<br />

die behördlichen Beschaffungseinrichtungen und Beschaffungsvorteile für ihren<br />

Privatgebrauch in Anspruch zu nehmen; insbesondere ist es untersagt, sich bei der<br />

Deckung persönlichen Bedarfs auf Preise zu berufen, die mit Beschaffungsstellen<br />

nach Nr. 2.2 vereinbart sind.<br />

7 Revisionsprüfungen für Beschaffungsstellen<br />

Die Beschaffungsstellen nach Nr. 2.2 sowie Beschaffungen im Einzelfall nach Nr.<br />

2.2.2 sind regelmäßig zu überprüfen (Revisionsprüfungen). Die zuständigen<br />

Einrichtungen schaffen für ihren Geschäftsbereich die hierfür erforderlichen<br />

Rahmenbedingungen und regeln die Prüftätigkeit in einer Richtlinie. Wer mit der<br />

Aufgabe der Revisionsprüfung zu betrauen ist, wird im Rahmen der<br />

Organisationshoheit entschieden.<br />

8 Korruptionsprävention der Beschaffungsstellen<br />

Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist wegen ihrer Finanzwirksamkeit in besonderem<br />

Maße den Angriffen korruptiver und anderer gesetzwidriger Handlungen ausgesetzt.<br />

Besonderes Augenmerk ist daher auf die Korrektheit des Vergabeverfahrens, der<br />

Unterlagen und der Dokumentation zu richten.<br />

Zur Korruptionsprävention sind insbesondere folgende Grundsätze einzuhalten:<br />

- grundsätzlich ist zwischen Bedarfsstelle und Beschaffungsstelle zu trennen,<br />

- Dienst- und Fachaufsicht sind besonders intensiv und sorgfältig wahrzunehmen<br />

- Nebentätigkeitsgenehmigungen sind zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass<br />

durch die Nebentätigkeiten dienstliche Interessen beeinträchtigt werden,


- Vergabevorschriften sind genau zu beachten. Die Vorgehensweise im<br />

Beschaffungsfall ist schriftlich zu dokumentieren. Die Unterschriftsbefugnis ist zu<br />

regeln,<br />

- an Ausschreibungen und insbesondere an der Zuschlagserteilung ist jeweils eine<br />

weitere Mitarbeiterin oder ein weiterer Mitarbeiter zu beteiligen, die oder der an der<br />

Ausschreibung nicht mitgewirkt hat,<br />

Angebote sind rechnerisch zu prüfen,<br />

- Ausschreibungsangebote sind nach Ablauf der Angebotsfrist bis zur Öffnung unter<br />

Verschluss zu halten und durch eine Verhandlungsleiterin oder einen<br />

Verhandlungsleiter zu öffnen, die oder der nicht an der Vergabe beteiligt ist,<br />

- Angebote mit einem Gesamtvolumen über 5.000 Euro sind von mindestens einer<br />

weiteren Mitarbeiterin oder einem weiteren Mitarbeiter rechnerisch zu prüfen,<br />

- Vergaben sind nach Auftragsvolumen und Auftragnehmer statistisch zu erfassen.<br />

9 Frauenförderung<br />

9.1 Ab einem Auftragsvolumen von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und ab einer<br />

Zahl von 21 Beschäftigten ist die Erarbeitung eines betrieblichen Frauenförderplanes<br />

gem. Nr. 9.2 für das Unternehmen grundsätzlich zur Vertragsbedingung zu machen.<br />

In jeder öffentlichen Ausschreibung, beschränkten Ausschreibung oder freihändigen<br />

Vergabe ist ab einem Auftragsvolumen von 10.000 Euro auf die Verpflichtung nach<br />

Nr. 9.1 hinzuweisen.<br />

9.2 Zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Männern und Frauen,<br />

insbesondere bei Einstellung, Beschäftigung, beruflicher Bildung und beruflichem<br />

Aufstieg ist durch die an einer Vergabe eines Auftrages beteiligten Unternehmen<br />

i.S.d. Nr. 9. 1 auf der Basis des den Vergabeunterlagen beigefügten Formblattes<br />

(Anlage) ein betrieblicher Frauenförderplan für die Dauer von vier Jahren zu<br />

erarbeiten und das ausgefüllte und unterschriebene Formblatt an die<br />

Beschaffungsstelle zurückzusenden.<br />

In dem betrieblichen Frauenförderplan ist die Situation der weiblichen Beschäftigten<br />

zu beschreiben. Auf dieser Grundlage sind Zielvorgaben zur Erhöhung des<br />

Frauenanteils in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,<br />

festzulegen. In dem betrieblichen Frauenförderplan ist ferner zu bestimmen, durch<br />

welche personellen, organisatorischen, fortbildenden und sozialen Maßnahmen der<br />

Frauenanteil erhöht werden soll. Welche Maßnahmen dabei im einzelnen ergriffen<br />

werden sollen, ergibt sich aus den im Formblatt enthaltenen beispielhaften<br />

Aufzählungen.<br />

9.3 Unternehmen, die sich zur Vertragserfüllung eines Unterauftragnehmenden<br />

bedienen, haben sicherzustellen, dass die vertragliche Verpflichtung gem. Nr. 9.1<br />

auch durch den Unterauftragnehmenden eingehalten und nachgewiesen wird.<br />

Verletzt der Unterauftragnehmende die Verpflichtung gem. Nr.9.1, so ist dies dem<br />

Auftragnehmenden zuzurechnen.


9.4 Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung gemäß Nr. 9.1 ist nachzuweisen,<br />

wenn sich das Unternehmen um einen weiteren Auftrag bewirbt und der erste gem.<br />

Nr. 9.1 erteilte Auftrag länger als sechs Monate zurückliegt. Der Nachweis ist durch<br />

die Vorlage des betrieblichen Frauenförderplanes zu erbringen.<br />

9.5 Unternehmen, die den betrieblichen Frauenförderplan gem. Nr. 9.2 nicht<br />

vorlegen, gelten regelmäßig so lange als nicht zuverlässig im Sinne von § 2 Nr. 3<br />

VOL/A, wie der Nachweis nicht erbracht ist.<br />

10 Umweltgerechte Beschaffung<br />

10.1 Bei allen Beschaffungsvorgängen ist darauf zu achten, möglichst<br />

umweltgerechte Produkte zu beschaffen.<br />

10.2 Sofern in einer Produktgruppe das Umweltzeichen "blauer Engel" oder ein<br />

Umweltzeichen mit entsprechenden Standards vergeben wird, sollen möglichst nur<br />

Produkte, die mit einem solchen Umweltzeichen ausgezeichnet sind, beschafft<br />

werden.<br />

10.3 Die Beschaffungsstellen arbeiten in allen ökologischen Fragen der Beschaffung<br />

eng mit dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft zusammen.<br />

10.4 Im Beschaffungsverfahren, insbesondere bei der Auswertung von<br />

Ausschreibungsangeboten, ist die Registrierung derjenigen am Wettbewerb<br />

teilnehmenden Anbieter in die Vergabeentscheidung einzubeziehen, die nach der<br />

Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige<br />

Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das<br />

Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Abl. EG Nr. L 168, S.1)<br />

entsprechend zertifiziert sind.<br />

Ein Nachweis der Eintragung in das Europäische Standortregister ist mit dem<br />

Angebot vorzulegen. Hierauf ist bereits in den Bekanntmachungen i.S.d. §§ 17 und<br />

17 a VOL/A hinzuweisen.<br />

11 Aufbewahrungsfristen der Beschaffungsstellen<br />

Vergabevorgänge sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren.<br />

12 Kontrahierungsverpflichtung<br />

Alle Bedarfsstellen (Nr. 2.3) sind verpflichtet, alle Bedarfe über die Zentrale<br />

Beschaffungsstelle (Nr. 2.2.1) zu beschaffen, es sei denn, das Finanzministerium hat<br />

eine Sonderbeschaffungsstelle zugelassen oder einzelne Artikel oder Leistungen von<br />

der zentralen Beschaffung ausgenommen (Nr. 2.2.2),<br />

Ausgenommen sind Bedarfe, die durch Werkbetriebe der Justizvollzugsanstalten des<br />

Landes selbst erbracht oder hergestellt werden, wenn dies die wirtschaftlichste Art<br />

der Beschaffung darstellt..<br />

13 Beschaffungsvertrag<br />

Das Finanzministerium hat mit der GMSH sowie Dataport Beschaffungsverträge


abgeschlossen. Einzelheiten zum Verhältnis zwischen den Zentralen<br />

Beschaffungsstellen und den Bedarfsstellen sind in den Verträgen geregelt.<br />

14 Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Landesbeschaffungsordnung</strong> tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und ist bis zum<br />

31. Dezember 2009 befristet. Die <strong>Landesbeschaffungsordnung</strong> vom 19. Juni 2000<br />

(Amtsbl. Schl.-H. S. 422) hebe ich zum 1. Juli 2005 auf. Im Zeitraum vom 1. Januar<br />

2005 bis zum 30. Juni 2005 ist eine Übergangsregelung in Kraft, in der noch nach<br />

der alten <strong>Landesbeschaffungsordnung</strong> beschafft werden kann, um den Dienststellen<br />

eine Neuorganisierung zu ermöglichen.


Formblatt zur Koppelung der öffentlichen Auftragsvergabe<br />

an frauenfördernde Maßnahmen<br />

Ihre Daten werden vertraulich behandelt und nur zum Zwecke der Auftragsvergabe<br />

und einem späteren Datenvergleich i.S.d.<br />

§ 8 Abs. 4 Beschaffungsvertrag verwendet.<br />

1. Allgemeine Angaben:<br />

1. Name:..........................................................<br />

2. Anschrift:......................................................<br />

3. Ansprechperson für Rückfragen:.........................................................<br />

4. Anzahl der Beschäftigten einschl. der geringfügig<br />

Beschäftigten:........................<br />

5. Angebotsvolumen:...................................<br />

Sollte die Anzahl der im Unternehmen Beschäftigten unter 21 oder das<br />

Angebotsvolumen unter 10.000 € (ohne Umsatzsteuer) liegen, entfallen die weiteren<br />

Antworten.<br />

Bitte bestätigen Sie dann die Richtigkeit aller Angaben mit Ihrer Unterschrift unter der<br />

lfd. Nummer 5.<br />

Gemäß § 3 (4) des Gesetzes zur Errichtung der Gebäudemanagement <strong>Schleswig</strong>-<br />

<strong>Holstein</strong> (GMSHG) i.V.m. § 8 des Beschaffungsvertrages und Nr. 10 der<br />

<strong>Landesbeschaffungsordnung</strong> ist sicherzustellen, dass die Vergabe von Aufträgen<br />

grundsätzlich an die Vertragsbedingung zur Durchführung frauenfördernder<br />

Maßnahmen gekoppelt wird.<br />

Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung ist nachzuweisen, wenn sich das<br />

Unternehmen um einen weiteren Auftrag bewirbt und der erste länger als 6 Monate<br />

zurückliegt.<br />

Bitte füllen Sie deshalb dieses Formblatt aus, um eine einfache Überprüfung der<br />

Vertragsbedingungen zu gewährleisten. Die Auftragsvergabe kann nur erfolgen,<br />

wenn dies Formblatt mit der Angebotsabgabe bei der GMSH eingesandt wird<br />

Unternehmen, die diesen Nachweis nicht erbringen, gelten als unzuverlässig im<br />

Sinne von § 2 Nr.3 VOL und können bei der Auftragsvergabe nicht berücksichtigt<br />

werden.<br />

2. Auftrag:<br />

Haben sie seit dem 1.7.2000 einen Auftrag der Beschaffungsstellen des Landes<br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> erhalten?<br />

1. Nein, es ist der erste Auftrag. Ich verpflichte mich frauenfördernde<br />

........Maßnahmen in meinem Betrieb umzusetzen.<br />

2. Ja, am:


Sollte es sich um den ersten Auftrag handeln, geben Sie bitte unter Nr.3 oder Nr.4<br />

an, welche Maßnahmen in Ihrem Unternehmen umgesetzt werden sollen oder bereits<br />

umgesetzt sind. Beim zweiten oder weiteren Auftrag, beantworten Sie bitte unter Nr.<br />

3 oder Nr.4, wie sie der vertraglichen Verpflichtung, frauenfördernde Maßnahmen<br />

umzusetzen, tatsächlich nachgekommen sind.<br />

3. Nachweise für frauenfördernde Maßnahmen im Unternehmen:<br />

Bitte Zutreffendes ankreuzen<br />

3.1. In der Betriebsvereinbarung sind frauenfördernde Maßnahmen verankert<br />

3.2. Das Unternehmen ist nach dem Total-E-Quality zertifiziert<br />

3. Erfolgreiche Teilnahme an Wettbewerben zur Chancengleichheit<br />

Bitte Nachweise beifügen, weitere Angaben unter Nr.4 entfallen. Bitte bestätigen Sie<br />

die Richtigkeit aller Angaben mit Ihrer Unterschrift unter der lfd. Nummer 5.<br />

Sollte keine der Möglichkeiten unter Nr.3 für Sie zutreffen, prüfen Sie bitte, welche<br />

personellen, organisatorischen, fortbildenden und sozialen Maßnahmen in Ihrem<br />

Unternehmen umgesetzt sind oder umgesetzt werden sollen.<br />

4. Frauenfördernde Maßnahmen:<br />

Zutreffendes bitte ankreuzen<br />

4.1 Personelle Maßnahmen:<br />

Bekenntnis zur Chancengleichheit als Grundlage der gesamten Personalpolitik des<br />

Unternehmens, vor allem durch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit<br />

Angebot von Praktikumplätzen für Mädchen und junge Frauen in Berufen, in denen<br />

sie<br />

unterrepräsentiert sind<br />

Gezielte Ansprache von Mädchen und jungen Frauen bei der Suche nach<br />

Auszubildenden in Berufen, in denen sie unterrepräsentiert sind<br />

Übernahme von weiblichen Auszubildenden nach Beendigung der Ausbildung,<br />

mindestens<br />

entsprechend ihrem Anteil an allen Auszubildenden im jeweiligen Ausbildungsberuf<br />

Stellenanzeigen und -ausschreibungen, die Frauen gezielt ansprechen<br />

Festlegung von diskriminierungsfreien Kriterien bei der Personalauswahl


Vorrang von Frauen bei gleichwertiger Eignung<br />

Zielgerichtete Personalentwicklungsplanung für weibliche Beschäftigte<br />

Gezielte Ansprache von Frauen zur Übernahme von Führungsaufgaben<br />

Berufliche Weiterentwicklung und Aufstiegsmöglichkeiten für Teilzeitbeschäftigte<br />

Sonstige:...<br />

4.2 Organisatorische Maßnahmen:<br />

Angebot von Teilzeitarbeit in höheren Positionen, insbesondere für Männer<br />

Angebot alternierender Telearbeit, insbesondere in qualifizierten Positionen<br />

Regelungen zu Urlaubs- und Krankenvertretungen durch Personen im<br />

Erziehungsurlaub<br />

Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten<br />

Sonstige<br />

4.3 Fortbildende Maßnahmen<br />

Gezieltes Angebot von Fortbildungsmöglichkeiten, die zeitlich und örtlich<br />

insbesondere auch für Teilzeitbeschäftigte realisierbar sind<br />

Teilnahme von weiblichen Beschäftigten an Fortbildungen entsprechend ihrem Anteil<br />

an der Beschäftigtengruppe im Unternehmen<br />

Führungs-(Nachwuchs-)Training für weibliche Beschäftigte<br />

Schulungsangebote für Führungskräfte mit dem Ziel, geschlechtsspezifische<br />

Benachteiligungen zu vermeiden<br />

Sonstige...............<br />

4.4 Soziale Maßnahmen<br />

Unterstützung bei der Organisation der Kinderbetreuung<br />

Regelmäßige Information der Personen im Erziehungsurlaub über<br />

Fortbildungsangebote,<br />

Finanzierung der Fortbildungskosten und entstehender Kinderbetreuungskosten<br />

Abbau sozialversicherungsfreier Beschäftigungsverhältnisse<br />

Sonstige....


Ein Frauenförderplan kann als vorliegend betrachtet werden, wenn aus allen vier<br />

Maßnahmegruppen eine Maßnahme oder insgesamt vier Maßnahmen nachgewiesen<br />

werden.<br />

5. Bestätigung<br />

Ich bestätige die Richtigkeit meiner Angaben und stimme ggf. einer Überprüfung<br />

der Angaben vor Ort zu.<br />

................................................ .......................................<br />

Datum, Ort Unterschrift

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