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Beschaffungsordnung der Fachhochschule Kiel

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<strong>Beschaffungsordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Fachhochschule</strong> <strong>Kiel</strong><br />

§ 1<br />

Geltungsbereich und Grundlagen<br />

(1) Diese Dienstanweisung gilt für alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Fachhochschule</strong> <strong>Kiel</strong> ausgenommen <strong>der</strong><br />

Studierenden.<br />

(2) Diese Dienstanweisung gilt für jede Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen –<br />

ohne Bauleistungen –. Dazu gehören alle Rechtsgeschäfte über den Erwerb und die<br />

Instandsetzung von beweglichen Sachen sowie sonstige Dienstleitungen.<br />

Ausgenommen sind Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit (z. B. Beauftragung<br />

von Architekten, Ingenieuren, Sachverständigen, Rechtsanwälten).<br />

(3) Der Dienstanweisung werden in ihren jeweils gültigen Fassungen zugrunde gelegt:<br />

1. die Landeshaushaltsordnung (LHO) mit den jeweiligen Verwaltungsvorschriften zur LHO<br />

(VV-LHO),<br />

2. die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil A und B,<br />

3. die Landesbeschaffungsordnung Schleswig-Holstein (nur im Bereich<br />

Hochschulverwaltung - Ausnahme IT - )<br />

4. die vergaberechtlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein<br />

5. die Vorschriften zum öffentlichen Auftragswesen <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft,<br />

6. für nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen, sofern diese<br />

den maßgeblichen EU-Schwellenwert erreichen o<strong>der</strong> übersteigen, die Verdingungsordnung<br />

für freiberufliche Leistungen (VOF).<br />

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Grundlagen.


§ 2<br />

Anwendung <strong>der</strong> VOL<br />

(1) Die Art <strong>der</strong> Vergabe richtet sich nach § 3 VOL Teil A und den in § 3 dieser Dienstanweisung<br />

festgelegten Wertgrenzen.<br />

(2) Der Abschnitt 2 <strong>der</strong> VOL Teil A (EU-Richtlinien) ist anzuwenden, wenn die in § 2<br />

Vergabeordnung genannten Schwellenwerte (geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer)<br />

erreicht o<strong>der</strong> überschritten werden.<br />

§ 3<br />

Art <strong>der</strong> Vergabe / Wertgrenze<br />

(1) Für die Auftragsvergabe gelten folgende Wertgrenzen:<br />

Auftragsumme<br />

a) Freihändige Vergabe<br />

formlose Preisermittlung bis 500,00 EUR<br />

schriftliche Preisermittlung über 500,00 EUR<br />

(mindestens drei schriftliche Angebote) bis 25.000,00 EUR<br />

b) Beschränkte Ausschreibung über 25.000,00 EUR<br />

(mindestens fünf schriftliche Angebote) bis 50.000,00 EUR<br />

c) Öffentliche Ausschreibung über 50.000,00 EUR<br />

d) EU-weite Ausschreibung bei Erreichen o<strong>der</strong><br />

Überschreiten<br />

Schwellenwerte<br />

(2) Für die Wertgrenzen sind die Auftragssummen ohne Mehrwertsteuer (Nettobeträge)<br />

maßgebend.<br />

(3) In allen Fällen einer formlosen Preisermittlung bis 500,00 EUR gem. Abs. 1a) muss eine<br />

Anfrage, z.B. bei Unternehmen, per Katalog, Telefon o<strong>der</strong> im Internet stattfinden. Ab 500,00<br />

EUR ist die Vorlage von mindestens drei schriftlichen Angeboten grundsätzlich erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Die Angebote und die Begründung für die Auswahl sind durch einen Beschaffungsvermerk<br />

aktenkundig zu machen.<br />

Die Vergabe von Aufträgen für IT-Bedarf jeglicher Art ab einen Wert von 150,00 € (je Kauf<br />

o<strong>der</strong> je Einzelteil), ist ausnahmslos von allen Fachbereichen und Einrichtungen <strong>der</strong><br />

<strong>Fachhochschule</strong> <strong>Kiel</strong> von die zentrale Beschaffungsstelle <strong>der</strong> Zentralverwaltung, Abteilung<br />

II <strong>der</strong> <strong>Fachhochschule</strong> <strong>Kiel</strong> durchführen zu lassen.


(4) Für Leistungen mit mehrjähriger Laufzeit ist vom Vertragswert über die Gesamtlaufzeit<br />

auszugehen. Dies gilt auch für Miet-, Leasing-, Mietkauf- o<strong>der</strong> ähnliche Verträge. Diese<br />

Verträge sollten i. d. R. alle 5 Jahre neu ausgeschrieben werden.<br />

Bei Wahlmöglichkeit zwischen Kauf und an<strong>der</strong>en Vertragsarten ist zuvor eine<br />

Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzunehmen und das Ergebnis aktenkundig zu machen. Ein<br />

Mangel an Haushaltsmitteln für den Erwerb durch Kauf reicht als Begründung für das<br />

Eingehen von Dauerschuldverhältnissen nicht aus.<br />

(5) Reparaturarbeiten geringen Umfangs, <strong>der</strong>en Umfang sich von vornherein nicht übersehen<br />

lassen, können nach vorangegangener Stundenlohnumfrage freihändig vergeben werden.<br />

(6) Es ist nicht zulässig, Aufträge aufzuteilen, um die vorstehenden Bestimmungen zu umgehen.<br />

(7) Je<strong>der</strong> Beschaffungsvorgang ist detailliert zu protokollieren, wobei zu jedem<br />

Beschaffungsvorgang ein Vergabevermerk nach § 30 VOL/A über die Auswahl nach<br />

Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zu fertigen ist (Fundstelle Vergabevermerk:<br />

http://www.fh-kiel.de/fileadmin/data/haushalt/Beschaffungsvermerk_FB.xls). Dies gilt auch<br />

für das Ergebnis von telefonischen Preisumfragen nach Abs. 1a), soweit keine schriftlichen<br />

Angebote vorliegen.<br />

(8) Bei <strong>der</strong> Freihändigen Vergabe sollen gem. § 7 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A die Angebote möglichst<br />

im Wettbewerb eingeholt werden und unter den in Betracht kommenden Bewerbern<br />

gewechselt werden. Dabei sind – soweit es die technischen und wirtschaftlichen<br />

Voraussetzungen zulassen – regelmäßig auch kleine und mittlere Unternehmen in<br />

angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufor<strong>der</strong>n.<br />

§ 4<br />

Abweichung von den Wertgrenzen<br />

Von den Wertgrenzen gem. § 3 dieser <strong>Beschaffungsordnung</strong> kann nur unter den Voraussetzungen<br />

in § 3 Nr. 3 und 4 VOL – Teil A – abgewichen werden. Die Gründe für eine Abweichung sind<br />

anzugeben.<br />

Die Entscheidung über Abweichungen treffen die für die Auftragsvergabe nach § 9 Abs. 1 dieser<br />

<strong>Beschaffungsordnung</strong> Zuständigen.


§ 5<br />

Erklärungen und Nachweise vor Auftragsvergabe<br />

(1) Aufträge im Wert von über 10.000,00 EUR sind nur an solche Unternehmen zu vergeben,<br />

die schriftliche Erklärungen des Inhaltes abgeben, dass sie<br />

• einen betrieblich erarbeiteten Frauenför<strong>der</strong>plan zur Vertragsbedingung machen<br />

(ab Auftragsvolumen von über 10.000,00 € und mind. 21 Beschäftigte)<br />

• ihren gesetzlichen Pflichten zur Zahlung <strong>der</strong> Steuern und Sozialabgaben<br />

nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung<br />

<strong>der</strong> angebotenen Leistungen erfüllen,<br />

• keine illegalen Beschäftigten einsetzen und – bei VOL Vergaben – wegen illegaler<br />

Beschäftigung von Arbeitskräften nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei<br />

Monaten o<strong>der</strong> einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt o<strong>der</strong> mit einer<br />

Geldbuße von wenigstens 2.500,00 EUR belegt worden sind,<br />

• den Beschäftigten ihres Unternehmens keine niedrigeren als den für tarifgebundene<br />

Unternehmen ihrer Branche geltenden Tariflohn zahlen und alle weiteren tariflichen<br />

Bestimmungen einhalten.<br />

Alle Erklärungspflichten gelten bei beabsichtigter Beauftragung von Nachunternehmen<br />

(Subunternehmen) auch für diese.<br />

Bereits bei <strong>der</strong> Ausschreibung von Aufträgen ist darauf hinzuweisen, dass <strong>der</strong><br />

Zuschlag nur den Bietern erteilt wird, die die vorstehenden Voraussetzungen<br />

erfüllen.<br />

(2) Bei allen Ausschreibungen ist von den Bietern eine Erklärung darüber zu verlangen, dass das<br />

Unternehmen für die angebotenen Lieferungen und Leistungen keine Kartellabrede,<br />

Preisbindungen, ähnliche Vereinbarungen o<strong>der</strong> vorbereitende Handlungen in diese Richtung<br />

getroffen hat o<strong>der</strong> treffen wird.<br />

(3) Vor Auftragvergabe nach VOL für bestimmte Bereiche, bei denen die Gefahr illegaler<br />

Beschäftigung besteht (z. B. Gebäu<strong>der</strong>einigungs-, Beherbergungs- und Gaststättengewerbe),<br />

ist ungeachtet <strong>der</strong> Auftragshöhe von den Auftragnehmern entsprechend dem Run<strong>der</strong>lass <strong>der</strong><br />

Landesregierung zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung eine Auskunft aus dem<br />

Gewerbezentralregister nach § 150 Gewerbeordnung zu verlangen.<br />

(4) Bei allen Beschaffungen sollen möglichst umweltgerechte Produkte beschafft werden.<br />

Sofern diese z. B. den „Blauen Engel“ o<strong>der</strong> Umweltzeichen vergleichbaren Standards haben,<br />

sind entsprechende Nachweise vorzulegen.<br />

(5) Für den Fall <strong>der</strong> Abgabe einer unrichtigen Erklärung nach Abs. 1 und 2 behält sich die<br />

<strong>Fachhochschule</strong> <strong>Kiel</strong> vor, vom Vertrag zurückzutreten.


Ferner sind Unternehmen die <strong>der</strong>artig unrichtige Erklärungen abgeben o<strong>der</strong> mangelhafte<br />

Lieferungen und Leistungen erbracht haben, in <strong>der</strong> Regel für 3 Jahre von Lieferungen und<br />

Leistungen für die <strong>Fachhochschule</strong> auszuschließen.<br />

Für den Fall eines Verstoßes gegen Abs. 2 ist ferner neben einem eventuellen<br />

Schadensersatz eine Vertragsstrafe in Höhe bis zu 8 v. H. <strong>der</strong> Angebotssumme<br />

auszubedingen. Dieses ist in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.<br />

Für den Fall <strong>der</strong> Abgabe einer unrichtigen Erklärung zur Beschäftigung illegaler<br />

Arbeitnehmer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Feststellung relevanter Eintragungen im Gewerbezentralregister sind<br />

die Bestimmungen des Run<strong>der</strong>lasses <strong>der</strong> Landesregierung zur Bekämpfung illegaler<br />

Beschäftigung zu berücksichtigen.<br />

§ 6<br />

Vertragsbedingungen / Verdingungsunterlagen<br />

(1) In den Verträgen <strong>der</strong> <strong>Fachhochschule</strong> <strong>Kiel</strong> mit den Auftragnehmern sind grundsätzlich die<br />

allgemeinen Vertragsbedingungen des Teiles B <strong>der</strong> VOL für die Ausführung von Leistungen als<br />

verbindliche Vertragsinhalte zu vereinbaren.<br />

Darüber hinaus sind bei fachspezifischen Anfor<strong>der</strong>ungen auch beson<strong>der</strong>e und zusätzliche<br />

Vertragsbedingungen (z. B. technische Vertragsbedingungen, beson<strong>der</strong>e Vertragbedingungen<br />

für die Beschaffung und den Betrieb von DV-Anlagen und –Programmen z.B. EVB-IT) zu<br />

berücksichtigen.<br />

(2) Abs. 1 gilt auch für die Freihändige Auftragsvergabe.<br />

(3) Im förmlichen Ausschreibungsverfahren ist bereits in den Verdingungsunterlagen<br />

vorzuschreiben, dass die allgemeinen Vertragsbedingungen (VOL Teil B) sowie etwaige<br />

beson<strong>der</strong>e o<strong>der</strong> zusätzliche Vertragbedingungen Bestandteil des Vertrages werden.<br />

§ 7<br />

Zusätzliche Auffor<strong>der</strong>ungen zur Angebotsabgabe bei öffentlichen Ausschreibungen<br />

Wenn bei öffentlichen Ausschreibungen vor dem Eröffnungstermin erkennbar werden sollte, dass die<br />

Zahl <strong>der</strong> Angebote für eine ausreichende Auswahl zu gering sein wird, soll die ausschreibende Stelle<br />

während <strong>der</strong> Angebotsfrist zusätzliche leistungsfähige Unternehmen zur Mitbeteiligung auffor<strong>der</strong>n.


§ 8<br />

Behandlung <strong>der</strong> Angebote und Angebotseröffnung bei beschränkter Ausschreibung<br />

und öffentlicher Vergabe<br />

(1) Bei einer öffentlichen o<strong>der</strong> beschränkten Ausschreibung sind in den Angebotsunterlagen Ort<br />

und Zeit für die Abgabe <strong>der</strong> Angebote sowie eine Zuschlags- und Bindefrist vorzusehen. Die<br />

schriftlichen Angebote sind von den Bietern als solche zu kennzeichnen.<br />

(2) Die eingehenden Angebote bei Beschränkter o<strong>der</strong> Öffentlicher Ausschreibung sind auf dem<br />

geschlossenen Umschlag von einer an <strong>der</strong> Vergabe unbeteiligten Person mit einem<br />

Eingangstempel sowie mit einer laufenden Nummer zu versehen und ungeöffnet unter<br />

Verschluss aufzubewahren hat.<br />

(3) Unmittelbar vor dem Eröffnungstermin sind die Angebote einem mit <strong>der</strong> Angebotsöffnung<br />

Beauftragten, jedoch mit <strong>der</strong> Vergabe nicht Befassten (Verhandlungsleiter o<strong>der</strong> Schriftführer)<br />

auszuhändigen. Der Verhandlungsleiter o<strong>der</strong> Schriftführer sollte kein Mitarbeiter aus dem<br />

Verantwortungsbereich <strong>der</strong> zentralen Beschaffung <strong>der</strong> <strong>Fachhochschule</strong> <strong>Kiel</strong> sein.<br />

Sofort nach Eröffnung sind die Angebote in allen wesentlichen Teilen zu kennzeichnen, um<br />

nachträgliche Än<strong>der</strong>ungen und Ergänzungen zu verhin<strong>der</strong>n.<br />

Die Öffnung und das Ergebnis <strong>der</strong> Angebote sind in <strong>der</strong> Verhandlungsnie<strong>der</strong>schrift festzuhalten.<br />

Bei <strong>der</strong> Öffnung <strong>der</strong> Angebote nach VOL sind Bieter nicht zugelassen.<br />

§ 9<br />

Entscheidung über Auftragvergaben<br />

(1) Über die Vergabe von Aufträgen entscheiden <strong>der</strong> Kanzler o<strong>der</strong> die entsprechenden<br />

Bevollmächtigten.<br />

(2) Innerhalb <strong>der</strong> Fachbereiche, <strong>der</strong> Zentralen / Angeglie<strong>der</strong>ten Einrichtungen und <strong>der</strong> Stabsstellen<br />

sind im Rahmen ihrer Kompetenzen Übersichten über die jeweiligen Entscheidungsbefugnisse<br />

zu führen.


§ 10<br />

Formvorschriften<br />

(1) Je<strong>der</strong> Auftrag ist schriftlich zu erteilen. Ausnahmen bestehen hier nur in <strong>der</strong> Nutzung <strong>der</strong><br />

Online-Shops <strong>der</strong> GMSH.<br />

Eine eigenständige Nutzung des Onlineshops von Dataport für IT-Beschaffungen ist nicht<br />

gestattet.<br />

(2) Sind aufgrund beson<strong>der</strong>er Umstände Aufträge ausnahmsweise mündlich, telefonisch, per<br />

Telefax o<strong>der</strong> über das Internet erteilt worden, sind diese unverzüglich schriftlich zu bestätigen.<br />

(3) Alle Aufträge ab einem Auftragswert von 5.000,00 €, einschließlich Mehrwertsteuer<br />

(Bruttobeträge), Ausnahmen bestehen hier im IT-Bereich (siehe § 3 Abs. 3), sind<br />

ausnahmslos von <strong>der</strong> Zentralen Beschaffungsstelle <strong>der</strong> <strong>Fachhochschule</strong> <strong>Kiel</strong> durchzuführen.<br />

(4) Alle Angebote, die den Betrag von 5.000,00 EUR übersteigen, sind zweimal rechnerisch zu<br />

prüfen.<br />

§ 11<br />

Sonstige Vorschriften / Korruptionsprävention<br />

Es ist nicht gestattet, die Beschaffungsstelle für den Privatgebrauch in Anspruch zu nehmen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e ist es untersagt, sich Vorteile für die Deckung des persönlichen Bedarfs zu<br />

verschaffen aufgrund von Konditionen, die mit <strong>der</strong> <strong>Fachhochschule</strong> <strong>Kiel</strong> vereinbart worden<br />

sind.<br />

§ 12<br />

Aufbewahrungsfristen<br />

Sämtliche Beschaffungsvorgänge sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Vorschriften treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die <strong>Beschaffungsordnung</strong> i. d. F. vom 12.03.2008 außer Kraft.<br />

<strong>Kiel</strong>, 24. Februar 2009<br />

Klaus-Michael Heinze<br />

Kanzler <strong>der</strong> <strong>Fachhochschule</strong> <strong>Kiel</strong>

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