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Vereinsatzung der Freiwilligen Feuerwehr Fulda-Mitte e. V.

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Vereinssatzung <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Fulda</strong>-<strong>Mitte</strong> e.V.<br />

§ 1<br />

Name, Sitz, Rechtsform<br />

1. Der Verein trägt den Namen „Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Fulda</strong>-<strong>Mitte</strong> e.V.“, im folgenden Verein genannt,<br />

mit Sitz in <strong>Fulda</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts<br />

„Steuerbegünstigte Zwecke“ <strong>der</strong> Abgabenordnung.<br />

2. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist unter <strong>der</strong> Nr.5 VR 1102 in das<br />

Vereinsregister des Amtsgerichts <strong>Fulda</strong> eingetragen.<br />

§ 2<br />

Zweck des Vereins<br />

1. Der Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Fulda</strong>-<strong>Mitte</strong> e.V. mit Sitz in <strong>Fulda</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar<br />

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ <strong>der</strong> Abgabenordnung.<br />

2. Zweck des Vereins ist<br />

a) das <strong>Feuerwehr</strong>wesen in <strong>der</strong> Stadt <strong>Fulda</strong> för<strong>der</strong>n<br />

b) den Gedanken <strong>der</strong> „<strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong>“ zu för<strong>der</strong>n<br />

c) die Arbeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einsatzabteilung zu för<strong>der</strong>n<br />

d) die Jugendarbeit innerhalb <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> zu för<strong>der</strong>n<br />

e) das Musikwesen innerhalb <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> zu för<strong>der</strong>n.<br />

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbeson<strong>der</strong>e durch:<br />

a) Die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame<br />

Übungen, den <strong>Feuerwehr</strong>gedanken zu för<strong>der</strong>n und zu pflegen<br />

b) Die Einsatzabteilung <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> bei <strong>der</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen<br />

c) sich den sozialen Belangen, wie ausreichen<strong>der</strong> Versicherungsschutz, <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>, beson<strong>der</strong>s<br />

jedoch <strong>der</strong> Einsatzabteilung zu widmen<br />

d) interessierte Einwohner für die Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> zu gewinnen<br />

e) die Bildung einer Jugendfeuerwehr anzustreben und die Jugendarbeit zu unterstützen<br />

f) das Musikwesen in <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> zu för<strong>der</strong>n<br />

g) mit den, am Brandschutz interessierten o<strong>der</strong> für den Brandschutz verantwortlichen Stellen und<br />

Organisationen zusammen zu arbeiten und ggf. zu beraten<br />

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

5. <strong>Mitte</strong>l des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglie<strong>der</strong> erhalten<br />

keine Zuwendungen aus <strong>Mitte</strong>ln des Vereins.<br />

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig<br />

hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

1


§ 3<br />

Mitglie<strong>der</strong><br />

1. Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus<br />

<strong>der</strong> Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden. Die Funktionen<br />

werden im Folgenden in <strong>der</strong> männlichen Form benannt.<br />

2. Mitglie<strong>der</strong> des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die unter § 2 aufgeführten<br />

Ziele und Zwecke des Vereins anerkennen und för<strong>der</strong>n.<br />

3. Die Mitglie<strong>der</strong> unterteilen sich in folgende Abteilungen:<br />

a) Einsatzabteilung einschließlich Alters- und Ehrenabteilung<br />

b) Jugendabteilung<br />

c) Ehrenmitglie<strong>der</strong><br />

d) Spielmannszug<br />

e) passive (för<strong>der</strong>nde) Mitglie<strong>der</strong>.<br />

§ 4<br />

Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag <strong>der</strong> Aufnahme.<br />

Über den Aufnahmeantrag entscheidet <strong>der</strong> Vorstand.<br />

2. För<strong>der</strong>nde Mitglie<strong>der</strong> können natürliche und juristische Personen werden, die durch ihren Beitritt<br />

ihre Verbundenheit mit dem <strong>Feuerwehr</strong>wesen bekunden wollen. Der Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft erfolgt<br />

nach Abs. 1.<br />

§ 5<br />

Einsatzabteilung<br />

1. Der Einsatzabteilung können nur Personen angehören, die entsprechend <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Stadt <strong>Fulda</strong><br />

erlassenen „Satzung für die Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> <strong>der</strong> Stadt <strong>Fulda</strong> – <strong>Feuerwehr</strong>satzung -“ Dienst in<br />

<strong>der</strong> Einsatzabteilung <strong>der</strong> „<strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Fulda</strong>-<strong>Mitte</strong>“ verrichten.<br />

2. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit <strong>der</strong> Beendigung des aktiven Dienstes.<br />

3. Eine Übernahme in eine an<strong>der</strong>e Abteilung des Vereins ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.<br />

§ 6<br />

Jugendabteilung (Jugendfeuerwehr)<br />

1. Der Jugendabteilung können nur Personen angehören, die entsprechend <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Stadt <strong>Fulda</strong><br />

erlassenen „Satzung für die Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> <strong>der</strong> Stadt <strong>Fulda</strong> – <strong>Feuerwehr</strong>satzung -“ Dienst in<br />

<strong>der</strong> Jugendfeuerwehr <strong>der</strong> „<strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Fulda</strong>-<strong>Mitte</strong>“ verrichten.<br />

2. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit <strong>der</strong> Beendigung des Dienstes in <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr.<br />

3. Eine Übernahme in eine an<strong>der</strong>e Abteilung des Vereins ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.<br />

2


§ 7<br />

Ehrenmitglie<strong>der</strong><br />

1. Der Vorstand kann zu Ehrenmitglie<strong>der</strong>n ernennen:<br />

a) Vereinsmitglie<strong>der</strong>, die sich um den Verein und seine Ziele beson<strong>der</strong>s verdient gemacht haben<br />

b) an<strong>der</strong>e Personen, die sich um das örtliche Brandschutzwesen beson<strong>der</strong>s verdient gemacht haben.<br />

2. Hat ein Vereinsvorsitzen<strong>der</strong> mindestens 2 Wahlperioden die Geschicke des Vereins in vorbildlicher<br />

Weise gelenkt, so kann er vom Vorstand zum „Ehrenvorsitzenden“ bei gleichzeitiger Verleihung <strong>der</strong><br />

Ehrenmitgliedschaft ernannt werden. Dem Ehrenvorsitzenden ist es freigestellt, stimmberechtigt an<br />

den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teilzunehmen.<br />

§ 8<br />

Spielmannszug<br />

1. Dem Spielmannszug können nur Personen angehören, die entsprechend <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Stadt <strong>Fulda</strong><br />

erlassenen „„Satzung für die Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> <strong>der</strong> Stadt <strong>Fulda</strong> – <strong>Feuerwehr</strong>satzung -“ Dienst in<br />

dem Spielmannszug <strong>der</strong> „<strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Fulda</strong>-<strong>Mitte</strong>“ verrichten.<br />

2. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit <strong>der</strong> Beendigung des Dienstes in dem Spielmannszug.<br />

3. Eine Übernahme in eine an<strong>der</strong>e Abteilung des Vereins ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.<br />

§ 9<br />

Passive (för<strong>der</strong>nde) Mitglie<strong>der</strong><br />

1. Als passive (för<strong>der</strong>nde) Mitglie<strong>der</strong> kann <strong>der</strong> Vorstand natürliche und juristische Personen aufnehmen,<br />

die sich zur Zahlung des festgelegten Beitrages verpflichten.<br />

2. Der Vorstand kann auf Antrag Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einsatzabteilung, <strong>der</strong> Jugendabteilung und des Spielmannszuges<br />

als passive (för<strong>der</strong>nde) Mitglie<strong>der</strong> übernehmen.<br />

§ 10<br />

Gruppierungen<br />

1. Innerhalb des Vereins können sich Interessengemeinschaften als Gruppierungen bilden.<br />

2. Sie können nur mit Zustimmung des Vorstandes gebildet werden. Sie geben sich eine Geschäftsordnung.<br />

§ 11<br />

Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

1. Für die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einsatzabteilung einschl. Alters- und Ehrenabteilung - siehe § 5.<br />

2. Für die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jugendabteilung - siehe § 6.<br />

3. Für die Mitglie<strong>der</strong> des Spielmannszuges - siehe § 8.<br />

4. Für alle übrigen Mitglie<strong>der</strong> gilt folgendes:<br />

a) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Verlust <strong>der</strong> bürgerlichen Ehrenrechte o<strong>der</strong> dem<br />

Ausschluss.<br />

3


) Der Austritt ist zum Ende eines Monats möglich und ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.<br />

Im Falle <strong>der</strong> passiven Mitgliedschaft werden für das laufende Kalen<strong>der</strong>jahr geleistete Beitragszahlungen<br />

nicht erstattet.<br />

c) Der Vorstand kann Mitglie<strong>der</strong> aus wichtigem Grunde aus dem Verein ausschließen, wenn er<br />

dies mit Zweidrittelmehrheit beschlossen hat. Bevor <strong>der</strong> Vorstand über den Ausschluss beschließt,<br />

hat er dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschluss<br />

erfolgt durch einen schriftlichen, mit Begründung versehenen Bescheid. Gegen den Ausschluss<br />

kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen seit <strong>der</strong> <strong>Mitte</strong>ilung bei dem Vorstand<br />

schriftlich Beschwerde an die Mitglie<strong>der</strong>versammlung einlegen. Über die Beschwerde entscheidet<br />

die nächste Mitglie<strong>der</strong>versammlung. Bis zur Beschlussfassung ruht die Mitgliedschaft.<br />

5. Treten Mitglie<strong>der</strong> aus dem Verein aus o<strong>der</strong> werden sie ausgeschlossen, so erlöschen ihre Rechte<br />

am Vereinsvermögen und ihre vermögensrechtlichen Ansprüche aus <strong>der</strong> Mitgliedschaft; dagegen<br />

bestehen ihre Verpflichtungen, die aus Anlass <strong>der</strong> Mitgliedschaft dem Verein gegenüber entstanden<br />

sind, fort.<br />

§ 12<br />

Rechte und Pflichten<br />

1. Die Mitglie<strong>der</strong> haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Beratung<br />

durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.<br />

2. Die Mitglie<strong>der</strong> sind verpflichtet, den Verein bei <strong>der</strong> Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen,<br />

und den von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung festgelegten Mitglie<strong>der</strong>beitrag zu entrichten.<br />

§ 13<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

1. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist das oberste Organ des Vereins.<br />

2. Der Mitglie<strong>der</strong>versammlung gehören alle Mitglie<strong>der</strong> im Sinne des § 3 an.<br />

3. In jedem Jahr muss mindestens eine ordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung stattfinden. Sie wird vom<br />

Vorstand einberufen unter Bekanntgabe <strong>der</strong> vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von 10<br />

Tagen mit schriftlicher Einladung und/o<strong>der</strong> per E-Mail.<br />

4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung einberufen.<br />

5. Der Vorstand muss sie einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> wenn dies<br />

mindestens 1/3 <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist die<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages durchzuführen.<br />

6. Anträge, über die in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung beraten werden soll, sind dem Vorstand mindestens<br />

7 Tage vor dem Tage <strong>der</strong> Versammlung schriftlich einzureichen.<br />

7. Den Vorsitz in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung führt <strong>der</strong> Vorsitzende o<strong>der</strong> <strong>der</strong> stellv. Vorsitzende, bei<br />

dessen Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> 2. stellv. Vorsitzende.<br />

8. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht nach § 13<br />

Abs. 3 dieser Satzung eingeladen wurde.<br />

9. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Ergibt sich bei <strong>der</strong> Abstimmung<br />

über einen Antrag Stimmengleichheit, so gilt <strong>der</strong> Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen<br />

werden zur Mehrheitsfindung nicht gewertet.<br />

4


10. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschließt per Handzeichen. Dies gilt auch bei anstehenden Wahlen.<br />

Falls aus den Reihen <strong>der</strong> Stimmberechtigten ein entsprechen<strong>der</strong> Antrag gestellt wird, erfolgt die<br />

Abstimmung bzw. Wahl schriftlich und geheim.<br />

11. Über die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen, <strong>der</strong>en Richtigkeit von allen anwesenden<br />

Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n zu bescheinigen ist.<br />

12. Die Nie<strong>der</strong>schrift ist mindestens 10 Tage vor <strong>der</strong> nächsten Mitglie<strong>der</strong>versammlung in <strong>der</strong> Feuerwache<br />

<strong>Fulda</strong> zur Einsichtnahme auszulegen. Hierauf ist in <strong>der</strong> Einladung zu dieser Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

beson<strong>der</strong>s hinzuweisen. Über die Nie<strong>der</strong>schrift ist eine Abstimmung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

erfor<strong>der</strong>lich.<br />

1. Den Vorstand bilden:<br />

a) <strong>der</strong> Vorsitzende<br />

b) <strong>der</strong> stellvertretende Vorsitzende<br />

c) <strong>der</strong> 2. stellvertretende Vorsitzende<br />

d) <strong>der</strong> Schriftführer<br />

e) <strong>der</strong> Kassierer<br />

f) <strong>der</strong> Pressewart.<br />

§ 14<br />

Vorstand<br />

g) eine von <strong>der</strong> Wehrführung aus den Reihen <strong>der</strong> Wehrführung ernannte Person, die die Interessen<br />

<strong>der</strong> Einsatzabteilung verantwortlich vertritt. Sie hat beratende Stimme.<br />

2. Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> werden von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung gewählt, mit Ausnahme <strong>der</strong> unter<br />

§ 14 Abs. 1 g genannten Position.<br />

3. Wählbar sind nur Vereinsmitglie<strong>der</strong>.<br />

4. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Sollte erneut Stimmengleichheit eintreten, entscheidet das Los.<br />

5. Die nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden<br />

Vorsitzenden, bei dessen Verhin<strong>der</strong>ung durch den 2. stellv. Vorsitzenden geleitet. Stehen<br />

diese Positionen selbst zur Wahl, übernimmt die Wahlhandlung ein von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen<strong>der</strong> Wahlleiter.<br />

6. Die Wahlzeit beträgt 4 Jahre; erstmals tritt die Wahlzeit bei <strong>der</strong> Vorstandsneuwahl im Jahr 2009 in<br />

Kraft.<br />

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während <strong>der</strong> Amtszeit aus, findet in <strong>der</strong> nächsten Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

die Ergänzungswahl für den Rest <strong>der</strong> Amtszeit des Vorstandes statt. In <strong>der</strong> Zwischenzeit<br />

ergänzt sich <strong>der</strong> Vorstand bis zur nächsten Mitglie<strong>der</strong>versammlung mit einem kommissarischen<br />

Mitglied, o<strong>der</strong> dessen Aufgaben wird von einem an<strong>der</strong>en Vorstandsmitglied wahrgenommen. Mit<br />

Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.<br />

8. Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.<br />

5


§ 15<br />

Geschäftsführung<br />

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden o<strong>der</strong> vom stellv. Vorsitzenden<br />

einzeln vertreten. Erklärungen für die Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Fulda</strong>-<strong>Mitte</strong> e.V. werden im Namen des<br />

Vereins entsprechend <strong>der</strong> Regelungen im Satz 1 abgegeben.<br />

3. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden, im Verhin<strong>der</strong>ungsfall vom stellv. Vorsitzenden, bei dessen Verhin<strong>der</strong>ung<br />

durch den 2. stellv. Vorsitzenden zu jährlich mindestens 4 Sitzungen einzuberufen. Ein<br />

Protokoll ist zu fertigen und vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben.<br />

4. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden<br />

den Ausschlag.<br />

5. Kommt zum Ablauf <strong>der</strong> Amtszeit des Vorstandes keine Neuwahl zustande, so bleibt <strong>der</strong> bisherige<br />

Vereinsvorstand bis zu einer Neuwahl, die innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden muss, im<br />

Amt.<br />

6. Der Vorstand hat die Mitglie<strong>der</strong> fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.<br />

§ 16<br />

Erweiterter Vorstand<br />

1. Dem erweiterten Vorstand gehören neben den Vorstandmitglie<strong>der</strong>n an:<br />

a) <strong>der</strong>/die Ehrenvorsitzende/n<br />

b) jeweils ein Vertreter aus den auf Vereinsebene bestehenden Löschzügen<br />

c) 1 Vertreter <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr<br />

d) 1 Vertreter des Spielmannszuges<br />

e) 1 Vertreter <strong>der</strong> Ehrenmitglie<strong>der</strong><br />

f) 1 Vertreter <strong>der</strong> passiven (för<strong>der</strong>nden) Mitglie<strong>der</strong><br />

g) je 1 Vertreter einer Gruppierung nach § 10 Abs. 2<br />

2. Die Mitglie<strong>der</strong> zu b) bis f) werden in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung von den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Abteilungen gewählt. Der Ehrenvorsitzende wird gemäß § 7 Ziffer 2 ernannt.<br />

3. Die Wahlzeit entspricht § 14 Abs. 6.<br />

4. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während <strong>der</strong> Wahlzeit aus, ist in <strong>der</strong> nächsten<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung eine Nachwahl durchzuführen. Die Wahl erfolgt für den Rest <strong>der</strong> Wahlzeit<br />

des erweiterten Vorstandes. Bis dahin kann die jeweilige Abteilung/Gruppierung einen Vertreter<br />

kommissarisch entsenden.<br />

5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 14.<br />

§ 17<br />

Aufgaben des erweiterten Vorstandes<br />

1. Die Mitglie<strong>der</strong> des erweiterten Vorstandes beraten den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten<br />

und vertreten dabei insbeson<strong>der</strong>e die Interessen ihrer Abteilung/Gruppierung.<br />

2. Festlegung <strong>der</strong> jährlichen Festzuwendungen an die einzelnen Abteilungen/Gruppierungen.<br />

6


3. Bezüglich <strong>der</strong> Sitzungen des erweiterten Vorstandes gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 3<br />

sinngemäß. Der erweiterte Vorstand ist zu mindestens 2 Sitzungen jährlich einzuberufen.<br />

§ 18<br />

Geschäftsjahr<br />

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

§ 19<br />

Beiträge<br />

1. Die Mitglie<strong>der</strong> gemäß § 3 Ziffer a) bis d) werden von <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Beiträge freigestellt.<br />

2. Die Höhe <strong>der</strong> Mitgliedsbeiträge wird von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung festgelegt.<br />

3. Eine Anpassung <strong>der</strong> Beiträge kann jährlich erfolgen.<br />

4. In Härtefällen entscheidet <strong>der</strong> Vorstand über die Befreiung des Mitgliedsbeitrages.<br />

§ 20<br />

Kassenführung<br />

1. Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung <strong>der</strong> Kassengeschäfte verantwortlich und hat<br />

über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen. Er darf Auszahlungen nur leisten,<br />

wenn <strong>der</strong> Vorsitzende o<strong>der</strong> im Verhin<strong>der</strong>ungsfalle <strong>der</strong> stellvertretende Vorsitzende eine Auszahlungsanordnung<br />

erteilt hat.<br />

2. Die einzelnen Abteilungen/Gruppierungen erhalten jährlich eine vom erweiterten Vorstand <strong>der</strong> Höhe<br />

nach festzusetzen<strong>der</strong> <strong>Mitte</strong>lzuweisung. Diese Beträge dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken zugeführt<br />

werden.<br />

3. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie<strong>der</strong><br />

erhalten keine über diese Zwecke hinausgehenden Zuwendungen des Vereins.<br />

4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, o<strong>der</strong><br />

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

5. Von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung werden für jedes Jahr 2 Kassenprüfer und zusätzlich ein erster und<br />

zweiter Vertreter gewählt. Eine unmittelbare Wie<strong>der</strong>wahl <strong>der</strong> tätigen Kassenprüfer ist nicht möglich.<br />

§ 21<br />

Jahresrechnung<br />

1. Nach dem Ende des Geschäftsjahres hat <strong>der</strong> Kassierer eine Jahresrechnung anzufertigen und sie<br />

mit den Belegen den Kassenprüfern vorzulegen.<br />

2. Die Prüfung <strong>der</strong> Kassengeschäfte erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr durch die beiden<br />

gewählten Kassenprüfer.<br />

3. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand o<strong>der</strong> dem erweiterten Vorstand angehören.<br />

4. Die Kassenprüfer legen die geprüfte Jahresrechnung mit ihrem schriftlichen Bericht nach <strong>der</strong> Kassenprüfung<br />

dem Vorstand vor und tragen das Ergebnis <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung vor.<br />

7


5. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschließt darüber, ob die Jahresrechnung zu genehmigen und dem<br />

Vorstand Entlastung zu erteilen ist.<br />

§ 22<br />

Nie<strong>der</strong>schriften<br />

1. Über jede Sitzung <strong>der</strong> Vorstands und jede Sitzung des erweiterten Vorstandes ist eine Nie<strong>der</strong>schrift<br />

zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und den Gremiumsmitglie<strong>der</strong>n<br />

zur Einsichtnahme zugeht.<br />

2. Die Nie<strong>der</strong>schrift ist in <strong>der</strong> nächsten Sitzung des betreffenden Gremiums zu beschließen, das auch<br />

über eventuelle Einwendungen entscheidet.<br />

3. Alle Beschlüsse sind in die Nie<strong>der</strong>schriften wörtlich aufzunehmen.<br />

§ 23<br />

Auflösung des Vereins<br />

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

mindestens vier Fünftel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> anwesend sind und drei Viertel <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen<br />

die Auflösung beschließen.<br />

2. Ist diese Mitglie<strong>der</strong>versammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine<br />

neue Mitglie<strong>der</strong>versammlung einberufen werden, in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht<br />

auf die Zahl <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> mit drei Viertel <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen gefasst<br />

werden kann. In <strong>der</strong> Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmung beson<strong>der</strong>s<br />

hingewiesen werden.<br />

3. Bei <strong>der</strong> Auflösung des Vereins o<strong>der</strong> Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen<br />

an die Stadt <strong>Fulda</strong>, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Brandschutzes<br />

<strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Fulda</strong> zu verwenden hat.<br />

§ 24<br />

Satzungsän<strong>der</strong>ungen<br />

Satzungsän<strong>der</strong>ungen bedürfen einer ¾ Mehrheit <strong>der</strong> erschienenen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />

§ 25<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt mit <strong>der</strong> Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung vom 01.04.2004 außer Kraft.<br />

W. Greve H. Bosold<br />

Vorsitzen<strong>der</strong> stellv. Vorsitzende<br />

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