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Wohngeld

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● sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder erhöht hat (z.B. durch Geburt eines Kindes),<br />

● die zuschußfähigen Wohnkosten um mehr als 15 Prozent gestiegen sind,<br />

● sich das Familieneinkommen um mehr als 15 Prozent verringert hat<br />

und diese Veränderungen zu einer Erhöhung des <strong>Wohngeld</strong>es führen.<br />

10. Aufhebung des <strong>Wohngeld</strong>bescheides<br />

Der <strong>Wohngeld</strong>bescheid wird von der zuständigen Behörde unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben, wenn der<br />

Wohnraum vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes vom Antragsteller und allen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern<br />

nicht mehr benutzt oder das <strong>Wohngeld</strong> nicht zur Bestreitung der Wohnkosten verwendet wird.<br />

11. Mitteilungspflichten des <strong>Wohngeld</strong>empfängers<br />

Der Antragsteller ist verpflichtet, die zuständige Verwaltungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn der Wohnraum,<br />

für den <strong>Wohngeld</strong> bezahlt wird, z.B. wegen eines Wohnungswechsels, vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes<br />

von keinem zum Haushalt rechnenden Familienmitglied mehr benutzt wird. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, das<br />

<strong>Wohngeld</strong> für eine neu zu beziehende Wohnung so früh wie möglich zu beantragen, da eine durchgehende <strong>Wohngeld</strong>gewährung<br />

nur möglich ist, wenn spätestens im ersten Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes für die<br />

bisherige Wohnung <strong>Wohngeld</strong> für den neuen Wohnraum beantragt wird.<br />

12. Kein <strong>Wohngeld</strong>anspruch (§ 18 WoGG)<br />

Ein Antrag auf <strong>Wohngeld</strong> hat vor allem in den folgenden Fällen keine Aussicht auf Erfolg:<br />

■ wenn für die wirtschaftliche Sicherung des Wohnraums andere Leistungen, die mit dem <strong>Wohngeld</strong> vergleichbar<br />

sind, aus öffentlichen Kassen gewährt werden,<br />

■ wenn für eine von mehreren Wohnungen bereits <strong>Wohngeld</strong> gewährt oder eine vergleichbare Leistung erbracht<br />

wird,<br />

■ wenn ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied im Jahr der Antragstellung Vermögensteuer zu entrichten hat,<br />

■ wenn Wohnraum nur vorübergehend benutzt wird,<br />

■ soweit<br />

● ein Antragsberechtigter mit Personen, die keine Familienmitglieder sind, in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft<br />

zusammenlebt und dadurch bessergestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushaltes entsprechender<br />

Größe,<br />

● die Inanspruchnahme mißbräuchlich wäre.<br />

13. Anfechtung des Bewilligungsbescheides<br />

Hält der Adressat den erteilen Bewilligungsbescheid für unrichtig, so kann er dagegen vorgehen.<br />

Das vorliegende Faltblatt ist Teil einer Loseblattsammlung, die laufend ergänzt wird. Die systematische Übersicht und weitere Faltblätter erhalten Sie auf Anfrage.<br />

Stand: Oktober 1997

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