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Wohngeld

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III. Rechtsanspruch auf <strong>Wohngeld</strong><br />

<strong>Wohngeld</strong> ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.<br />

IV. Familienmitglied<br />

Die Zahl der zu dem Haushalt gehörenden Familienmitglieder ist eine sehr wichtige Ausgangsgröße. Sie beeinflußt das berücksichtigungsfähige<br />

Familieneinkommen und die zuschußfähige Miete bzw. Belastung.<br />

1. Familienmitglieder (§ 4 WoGG)<br />

Zu den Familienmitgliedern zählen:<br />

■ Haushaltsvorstand, Ehegatte, Eltern und Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder),<br />

■ Geschwister, Onkel, Tante, Schwiegereltern, Schwager und Schwägerin,<br />

■ Pflegekinder.<br />

2. Gemeinsamer Haushalt<br />

Familienmitglieder können bei der Bewilligung von <strong>Wohngeld</strong> nur berücksichtigt werden, wenn sie mit dem Haushaltsvorstand<br />

in einem gemeinsamen Haushalt leben, d.h. eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen.<br />

Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haushalt, wenn sie vorübergehend abwesend sind, zum Beispiel im<br />

Krankenhaus liegen oder Wehr- bzw. Zivildienst leisten. Das gleiche gilt auch für solche Studenten, die zwar nicht<br />

zu Hause wohnen, deren Familienhaushalt aber weiterhin Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt.<br />

3. Veränderung der Familiengröße<br />

Erhöht sich die Zahl der Familienmitglieder, zum Beispiel durch die Geburt eines Kindes, kann das bewilligte <strong>Wohngeld</strong><br />

auf Antrag erhöht werden.<br />

Ist ein Familienmitglied gestorben, so wird für die Dauer von 24 Monaten nach dem Sterbemonat die alte Haushaltsgröße<br />

bei den Höchstbeträgen für Miete und Belastung weiter zugrunde gelegt. Wird allerdings die Wohnung vor Ablauf<br />

dieser 24 Monate aufgegeben, so gilt die alte Haushaltsgröße nur bis zum Zeitpunkt des Wohnungswechsels.<br />

V. Wie hoch darf das Familieneinkommen sein?<br />

1. Ein wichtiger Faktor ist neben der Miete oder Belastung das monatliche Familieneinkommen, das unter einem bestimmten<br />

Höchstbetrag bleiben muß (§ 9 WoGG). Die Höchstbeträgen richten sich nach der Zahl der zum Haushalt<br />

rechnenden Familienmitglieder. Die für die jeweilige Haushaltsgröße maßgebenden Höchstbeträge zeigt die Übersicht.<br />

Zahl der zum Grenze für das Entsprechendes monatliches Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld) bei<br />

Haushalt zählenden monatliche Familien einem Verdiener vor einem pauschalen Abzug von<br />

Familienmitglieder einkommen (nach den<br />

<strong>Wohngeld</strong>tabellen) 6 % 12,5 % 20 % 30 %<br />

1 DM 1.420 DM 1.510 DM 1.620 DM 1.780 DM 2.030<br />

2 DM 2.000 DM 2.130 DM 2.290 DM 2.500 DM 2.860<br />

3 DM 2.480 DM 2.640 DM 2.830 DM 3.100 DM 3.540<br />

4 DM 3.260 DM 3.470 DM 3.730 DM 4.080 DM 4.660<br />

5 DM 3.660 DM 3.890 DM 4.180 DM 4.580 DM 5.230<br />

6 DM 4.000 DM 4.260 DM 4.570 DM 5.000 DM 5.710<br />

7 DM 4.320 DM 4.600 DM 4.940 DM 5.400 DM 6.170<br />

8 DM 4.640 DM 4.940 DM 5.300 DM 5.800 DM 6.630<br />

2. Errechnen des Familieneinkommens<br />

Zunächst ist auszurechnen, wie hoch das „Familieneinkommen“ ist (§ 9 WoGG). Nach dem <strong>Wohngeld</strong>gesetz setzt sich<br />

das anzurechnende Familieneinkommen aus dem Gesamtbetrag der Jahreseinkommen aller zum Haushalt rechnenden<br />

Familienmitglieder zusammen. Zum Jahreseinkommen des einzelnen Familienmitglieds zählen alle Einnahmen in Geld<br />

oder Geldeswert abzüglich bestimmter nicht zu berücksichtigenden Beträge. Diese Beträge werden von den Brutto-Einnahmen,<br />

z.B. der Brutto-Rente, des einzelnen Familienmitgliedes abgesetzt.<br />

Die Höhe der Einnahmen ist nachzuweisen.<br />

Als Jahreseinkommen sind die im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Einnahmen zugrunde zu legen. Davon abweichend<br />

gilt: Läßt sich die Höhe der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Einnahmen nicht ermitteln, so sind grundsätzlich<br />

die Einnahmen der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.

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