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Wohngeld

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RBEITSGRUPPE<br />

KAA<br />

KOMMUNALPOLITIK<br />

D-53170 Bonn<br />

Telefax 0228/88 36 95<br />

Wegbeschreibung für die<br />

kommunale Praxis<br />

<strong>Wohngeld</strong><br />

So 7<br />

(Soziales)<br />

I. Aufgabe und Sinn des <strong>Wohngeld</strong>es (§ 1 WoGG)<br />

<strong>Wohngeld</strong> ist eine antragsbedürftige finanzielle Hilfe seitens des Staates in Form eines Zuschusses zur wirtschaftlichen Sicherung<br />

einer angemessenen und familiengerechten Wohnung. Empfängern von Leistungen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge<br />

kann ab 1. April 1991 <strong>Wohngeld</strong> von der zuständigen Sozialhilfe- oder Kriegsopferfürsorgestelle ohne besonderen<br />

Antrag gewährt werden („pauschaliertes <strong>Wohngeld</strong>“).<br />

II. Wer erhält <strong>Wohngeld</strong>? (§§ 2, 3 WoGG)<br />

<strong>Wohngeld</strong> gibt es für Mieter als Mietzuschuß und für Eigentümer in Form eines Lastenzuschusses. Maßgebend sind die Miete<br />

oder Belastung und das Familieneinkommen.<br />

1. Antragsberechtigt für einen Mietzuschuß sind (§ 3 Abs. 1 WoGG):<br />

■ Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,<br />

■ Inhaber einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,<br />

■ Bewohner eines Heimes,<br />

■ mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,<br />

■ Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, wenn für das Haus kein Lastenzuschuß gewährt wird,<br />

■ Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehr Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbe<br />

betriebes, wenn sie in diesem Haus wohnen,<br />

■ Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem<br />

solchen Umfang enthält, daß es nicht mehr als Eigenheim angesehen werden kann,<br />

■ Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.<br />

2. Für einen Lastenzuschuß ist antragsberechtigt (§ 3 Abs. 2 WoGG):<br />

■ der Eigentümer eines Eigenheimes, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle (§ 3 Abs. 2<br />

Nr. 1 WoGG),<br />

■ der Inhaber einer Eigentumswohnung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 WoGG),<br />

■ der Eigentümer eine landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, sofern Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt<br />

sind,<br />

■ der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 WoGG),<br />

■ der Erbbauberechtigte.<br />

Voraussetzung für den Lastenzuschuß ist, daß der Wohnrauminhaber den Wohnraum bewohnt und die Belastung<br />

dafür aufbringt.<br />

3. Ein <strong>Wohngeld</strong>anspruch besteht nicht, wenn:<br />

■ für die wirtschaftliche Sicherung der Wohnung andere Leistungen, die mit dem <strong>Wohngeld</strong> vergleichbar sind, aus<br />

öffentlichen Kassen gewährt werden,<br />

■ Wohnraum nur vorübergehend genutzt wird,<br />

■ ein Antragsberechtigter mit Personen, die keine Familienmitglieder sind, in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft<br />

zusammenlebt und dadurch besser gestellt wäre , als im Rahmen eines Familienhaushaltes entsprechender<br />

Größe,<br />

■ die Inanspruchnahme mißbräuchlich wäre.<br />

4. Ebenfalls nicht antragsberechtigt sind:<br />

■ alleinstehende Wehrpflichtige für die Dauer des Grundwehrdienstes,<br />

■ Haushalte, denen nur Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes<br />

(BAföG) durchführen, und dadurch über andere gesetzliche Regelungen staatlichen Hilfen zum Wohnen etc. erhalten.


III. Rechtsanspruch auf <strong>Wohngeld</strong><br />

<strong>Wohngeld</strong> ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.<br />

IV. Familienmitglied<br />

Die Zahl der zu dem Haushalt gehörenden Familienmitglieder ist eine sehr wichtige Ausgangsgröße. Sie beeinflußt das berücksichtigungsfähige<br />

Familieneinkommen und die zuschußfähige Miete bzw. Belastung.<br />

1. Familienmitglieder (§ 4 WoGG)<br />

Zu den Familienmitgliedern zählen:<br />

■ Haushaltsvorstand, Ehegatte, Eltern und Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder),<br />

■ Geschwister, Onkel, Tante, Schwiegereltern, Schwager und Schwägerin,<br />

■ Pflegekinder.<br />

2. Gemeinsamer Haushalt<br />

Familienmitglieder können bei der Bewilligung von <strong>Wohngeld</strong> nur berücksichtigt werden, wenn sie mit dem Haushaltsvorstand<br />

in einem gemeinsamen Haushalt leben, d.h. eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen.<br />

Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haushalt, wenn sie vorübergehend abwesend sind, zum Beispiel im<br />

Krankenhaus liegen oder Wehr- bzw. Zivildienst leisten. Das gleiche gilt auch für solche Studenten, die zwar nicht<br />

zu Hause wohnen, deren Familienhaushalt aber weiterhin Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt.<br />

3. Veränderung der Familiengröße<br />

Erhöht sich die Zahl der Familienmitglieder, zum Beispiel durch die Geburt eines Kindes, kann das bewilligte <strong>Wohngeld</strong><br />

auf Antrag erhöht werden.<br />

Ist ein Familienmitglied gestorben, so wird für die Dauer von 24 Monaten nach dem Sterbemonat die alte Haushaltsgröße<br />

bei den Höchstbeträgen für Miete und Belastung weiter zugrunde gelegt. Wird allerdings die Wohnung vor Ablauf<br />

dieser 24 Monate aufgegeben, so gilt die alte Haushaltsgröße nur bis zum Zeitpunkt des Wohnungswechsels.<br />

V. Wie hoch darf das Familieneinkommen sein?<br />

1. Ein wichtiger Faktor ist neben der Miete oder Belastung das monatliche Familieneinkommen, das unter einem bestimmten<br />

Höchstbetrag bleiben muß (§ 9 WoGG). Die Höchstbeträgen richten sich nach der Zahl der zum Haushalt<br />

rechnenden Familienmitglieder. Die für die jeweilige Haushaltsgröße maßgebenden Höchstbeträge zeigt die Übersicht.<br />

Zahl der zum Grenze für das Entsprechendes monatliches Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld) bei<br />

Haushalt zählenden monatliche Familien einem Verdiener vor einem pauschalen Abzug von<br />

Familienmitglieder einkommen (nach den<br />

<strong>Wohngeld</strong>tabellen) 6 % 12,5 % 20 % 30 %<br />

1 DM 1.420 DM 1.510 DM 1.620 DM 1.780 DM 2.030<br />

2 DM 2.000 DM 2.130 DM 2.290 DM 2.500 DM 2.860<br />

3 DM 2.480 DM 2.640 DM 2.830 DM 3.100 DM 3.540<br />

4 DM 3.260 DM 3.470 DM 3.730 DM 4.080 DM 4.660<br />

5 DM 3.660 DM 3.890 DM 4.180 DM 4.580 DM 5.230<br />

6 DM 4.000 DM 4.260 DM 4.570 DM 5.000 DM 5.710<br />

7 DM 4.320 DM 4.600 DM 4.940 DM 5.400 DM 6.170<br />

8 DM 4.640 DM 4.940 DM 5.300 DM 5.800 DM 6.630<br />

2. Errechnen des Familieneinkommens<br />

Zunächst ist auszurechnen, wie hoch das „Familieneinkommen“ ist (§ 9 WoGG). Nach dem <strong>Wohngeld</strong>gesetz setzt sich<br />

das anzurechnende Familieneinkommen aus dem Gesamtbetrag der Jahreseinkommen aller zum Haushalt rechnenden<br />

Familienmitglieder zusammen. Zum Jahreseinkommen des einzelnen Familienmitglieds zählen alle Einnahmen in Geld<br />

oder Geldeswert abzüglich bestimmter nicht zu berücksichtigenden Beträge. Diese Beträge werden von den Brutto-Einnahmen,<br />

z.B. der Brutto-Rente, des einzelnen Familienmitgliedes abgesetzt.<br />

Die Höhe der Einnahmen ist nachzuweisen.<br />

Als Jahreseinkommen sind die im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Einnahmen zugrunde zu legen. Davon abweichend<br />

gilt: Läßt sich die Höhe der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Einnahmen nicht ermitteln, so sind grundsätzlich<br />

die Einnahmen der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.


3. Das Jahreseinkommen (§ 10 WoGG)<br />

Zum Jahreseinkommen gehören vor allem:<br />

■ Gehälter, Löhne,<br />

■ Arbeitslosengeld, Krankengeld,<br />

■ Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder,<br />

■ Unterhaltszahlungen,<br />

■ Kindergeld einschließlich des Kindergeldzuschlages sowie vergleichbare Leistungen.<br />

4. Was ist absetzbar?<br />

■ Familienfreibeträge<br />

■ Kinderfreibeträge für die zum Haushalt rechnenden Kinder, und zwar stets in der Höhe des gesetzlichen Kindergeldes<br />

einschließlich des Kindergeldzuschlags.<br />

■ Freibetrag für jedes Kinder unter 12 Jahren von 100 DM monatlich für Elternteile, die allein mit Kindern zusammen<br />

wohnen und die wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend sind.<br />

■ Freibetrag von 100 DM monatlich für jedes Kind mit eigenen Einnahmen vom vollendeten 16. bis vor vollendetem<br />

25. Lebensjahr.<br />

■ Freibetrag von 200 DM monatlich für Familienmitglieder ab vollendetem 62. Lebensjahr, die mit Verwandten oder<br />

Verschwägerten in gerader absteigender Linie, von denen einer das 25. Lebensjahr vollendet hat, einen Familienhaushalt<br />

führen (besonderer Altersfreibetrag).<br />

■ Werbungskosten (von Löhnen und Gehältern mindestens pauschal monatlich 167 DM sowie von Einnahmen aus<br />

Kapitalvermögen mindestens 100 DM im Jahr) und Betriebsausgaben.<br />

■ Grundrenten der Beschädigten und Hinterbliebenen nach dem Bundesversorgungsgesetz.<br />

■ Den halben Betrag der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz.<br />

■ Bestimmte steuerfreie und nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte Einnahmen (z.B. Zuwendungen des<br />

Arbeitgebers aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen).<br />

■ Vom Arbeitgeber über das jeweils geschuldete Arbeitsentgelt hinaus erbrachte vermögenswirksame Leistungen.<br />

■ Freibeträge für bestimmte Personengruppen (z.B. für Schwerbehinderte 250 DM monatlich bei einem Grad der<br />

Behinderung von 100 oder von wenigstens 80 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).<br />

■ Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen in einem bestimmten Umfang.<br />

Wichtig: Verluste bei einer Einkommensart können nicht durch Absetzung von anderen Einnahmen oder<br />

von den Einnahmen eines anderen Familienmitgliedes ausgeglichen werden.<br />

5. Was noch abgezogen werden kann<br />

Wenn die vorstehenden Absetzungsmöglichkeiten geltend gemacht wurden, verbleibt ein Betrag, der um einen weiteren<br />

pauschalen Abzug gekürzt wird.<br />

■ Dieser pauschale Abzug beträgt grundsätzlich 6 Prozent. Wer nur Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe<br />

bezieht, kann lediglich die Grundpauschale von 6 Prozent absetzen. Er erhöht sich auf<br />

■ 12,5 Prozent bei Familienmitgliedern, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung oder zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung oder Steuern vom Einkommen entrichten,<br />

■ 20 Prozent bei Familienmitgliedern, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung entrichten,<br />

oder<br />

die Steuern vom Einkommen entrichten und zusätzliche Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung oder<br />

Rentenversicherung leisten,<br />

■ 30 Prozent bei Familienmitgliedern, die Steuern vom Einkommen sowie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />

und zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen.<br />

Den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung sind laufende Beiträge mit entsprechender<br />

Zweckbestimmung gleichgestellt (z.B. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung oder Rentenversicherung,<br />

Beiträge zur privaten Krankenversicherung oder Beiträge für Lebensversicherung), soweit sie von einem Familienmitglied<br />

für sich oder ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied entrichtet werden und nicht nur geringfügig sind.<br />

VI. Welche Miete oder Belastung ist zuschußfähig?<br />

Das <strong>Wohngeld</strong> hängt nicht nur von der Höhe des Familieneinkommens und von der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder<br />

ab. Die Höhe des <strong>Wohngeld</strong>es richtet sich auch – dies ist der dritte wichtige Faktor – nach der Höhe der zuschußfähigen<br />

Miete bzw. Belastung.<br />

1. Zuschußfähige Höchstbeträge<br />

<strong>Wohngeld</strong> wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten gewährt. Nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen ist die<br />

Miete – oder im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Belastung – zuschußfähig (§ 8 WoGG).


2. Örtliches Mietenniveau<br />

Die zuschußfähigen Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau. Jede Gemeinde gehört entsprechend<br />

ihrem Mietenniveau einer bestimmten Mietenstufe an.<br />

3. Was ist Miete oder Belastung?<br />

Um den zuschußfähigen Höchstbetrag festzustellen, muß man wissen, was unter Miete zu verstehen ist oder was zur<br />

Belastung gehört, und was nicht berücksichtigt werden darf.<br />

■ Miete ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund von Mietverträgen, Untermietverträgen<br />

oder ähnlichen Nutzungsvereinbarungen (§ 5 WoGG).<br />

■ Unter Belastung bei Eigentümern von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und anderen Eigentumsformen versteht<br />

man die Aufwendungen für den Kapitaldienst und für die Bewirtschaftung des Eigentums. Sie ist in einer besonderen<br />

<strong>Wohngeld</strong>-Lastenberechnung zu ermitteln (§ 6 WoGG).<br />

4. Was gehört zur Miete?<br />

Zur Miete gehören auch:<br />

■ Kosten des Wasserverbrauchs.<br />

■ Kosten der Abwasser- und Müllbeseitigung.<br />

■ Kosten der Treppenbeleuchtung.<br />

Diese Kosten können der Miete auch dann zugeschlagen werden, wenn sie aufgrund des Mietvertrages oder einer<br />

ähnlichen Nutzungsvereinbarung nicht an den Vermieter, sondern direkt an einen Dritten (z.B. Gemeinde) bezahlt<br />

werden.<br />

5. Nicht zur Miete gehören:<br />

■ Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, zentraler Brennstoffversorgungsanlagen<br />

sowie die vergleichbaren Kosten für die gewerbliche Lieferung von Wärme, insbesondere in Form der sog.<br />

Fernheizung.<br />

■ Untermietzuschläge des Mieters an den Vermieter.<br />

■ Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken und Waschmaschinen.<br />

■ Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken.<br />

■ Die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird.<br />

■ Die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich einem anderen unentgeltlich oder entgeltlich zum Gebrauch<br />

überlassen wird (z.B. bei Untervermietung). Übersteigt das Entgelt für diese Gebrauchsüberlassung die auf den<br />

Wohnraum anteilig entfallende Miete, so wird es in voller Höhe von der Miete abgezogen. Genauso müssen auch<br />

Beiträge Dritter zur Bezahlung der Miete abgerechnet werden.<br />

■ Vergütungen für die Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens.<br />

■ Die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der von Personen mitbewohnt wird, die weder Familienmitglieder<br />

noch antragsberechtigt sind. In solchen Fällen ist nur derjenige Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen,<br />

der dem Anteil der Familienmitglieder an der Gesamtzahl aller Bewohner entspricht.<br />

6. Wohn- oder Altenheim<br />

Für Bewohner eines Wohn- oder Altenheims werden bei Belegung eines Raumes mit einem Bewohner 20 Prozent, mit<br />

mehreren Bewohnern 15 Prozent des Gesamtentgelts, das um etwa darin enthaltene besondere Zulagen bereinigt ist,<br />

als Miete angesehen.<br />

7. Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus<br />

Für eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus oder vergleichbarem Wohnraum, z.B. in einem Geschäftshaus, ist<br />

anstelle der Miete der Mietwert des Wohnraums zugrunde zu legen. Das ist jener Betrag, der der Miete für vergleichbaren<br />

Wohnraum entspricht. Ist ein solcher Vergleich nicht möglich, so muß der Mietwert geschätzt werden.<br />

8. Was gehört zur Belastung?<br />

■ Ausgaben für den Kapitaldienst (Zinsen, Tilgung usw.) für solche Fremdmittel, die dem Bau, der Verbesserung oder<br />

dem Erwerb des Eigentums gedient haben.<br />

■ Instandhaltungskosten und Betriebskosten in einer bestimmten Höhe.<br />

■ Grundsteuer.<br />

■ Zu entrichtende Verwaltungskosten.<br />

9. Nicht berücksichtigt werden dagegen:<br />

■ Die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird.<br />

■ Die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der ausschließlich einem anderen unentgeltlich oder entgeltlich zum<br />

Gebrauch überlassen wird. Übersteigt das Entgelt für diese Gebrauchsüberlassung die auf den Wohnraum anteilig<br />

entfallende Belastung, so wird es in voller Höhe von der Belastung abgezogen. Abgerechnet werden ferner Beiträge<br />

Dritter zur Aufbringung der Belastung, z.B. Aufwendungszuschüsse im Rahmen des Sozialen Wohnungsbaues.


10. Mietenstufen der Gemeinden<br />

Die Höchstbeträge, bis zu denen Mieten oder Belastungen durch <strong>Wohngeld</strong> bezuschußt werden können, sind nach<br />

dem regionalen Mietenniveau gestaffelt. Seit dem 1. Januar 1990 gibt es sechs Mietenstufen.<br />

VII. Wo und wie erhält man <strong>Wohngeld</strong>?<br />

1. Zuständigkeit<br />

Die zuständige <strong>Wohngeld</strong>stelle (z.B. Bauförderungsamt) der Gemeinde-, Verbandsgemeinde-, Stadt-, Amts- oder<br />

Kreisverwaltung entscheidet über die Gewährung von <strong>Wohngeld</strong>.<br />

2. Antrag (§ 23 WoGG)<br />

<strong>Wohngeld</strong> kann nur aufgrund eines Antrages gewährt werden.<br />

3. Folgende Unterlagen werden direkt benötigt:<br />

■ Mietvertrag – bei Mietwohnungen –,<br />

■ Kaufvertrag und Finanzierungsunterlagen – bei Eigentum –,<br />

■ alle Einkommensnachweise der Familienmitglieder und/oder der sonst im Haushalt lebenden Personen,<br />

■ alle Nachweise über absetzbare Kosten und Freibeträge.<br />

4. Wann?<br />

Wichtig ist der Termin der Antragstellung. <strong>Wohngeld</strong> wird nämlich in der Regel erst vom Beginn des Monats an<br />

gewährt, in welchem der Antrag bei der <strong>Wohngeld</strong>stelle eingegangen ist. Für zurückliegende Zeiträume gibt es bis auf<br />

eine Ausnahme kein <strong>Wohngeld</strong>.<br />

5. Wie lange?<br />

<strong>Wohngeld</strong> wird im allgemeinen für zwölf Monate bewilligt. Der Bewilligungszeitraum kann jedoch über- oder unterschritten<br />

werden. Wer nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes weiter <strong>Wohngeld</strong> in Anspruch nehmen will, muß es<br />

erneut beantragen (§ 27 WoGG).<br />

6. Nicht antragsberechtigt<br />

Nicht antragsberechtigt sind alleinstehende Wehrpflichtige für die Dauer des Grundwehrdienstes. Ebenso Haushalte,<br />

denen nur Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach<br />

§ 40 des Arbeitsförderungsgesetzes durchführen, z.B. Studenten, und denen über andere gesetzliche Regelungen<br />

staatliche Hilfen zum Wohnen bzw. zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen.<br />

7. Besonderheiten<br />

Der Zeitpunkt der Antragstellung und der Zeitpunkt der Gewährung des <strong>Wohngeld</strong>es können in zwei Ausnahmefällen<br />

voneinander abweichen:<br />

a) Erhöhen sich rückwirkend die zuschußfähigen Wohnkosten um mehr als 15 Prozent und haben die zum Haushalt<br />

rechnenden Familienmitglieder die Erhöhung nicht zu vertreten, so kann das <strong>Wohngeld</strong> noch bis zum Ablauf des auf<br />

die Kenntnis der Wohnkostenerhöhung folgenden Monats rückwirkend beantragt werden.<br />

b) <strong>Wohngeld</strong> kann in bestimmten Fällen auch für einen zukünftigen Zeitpunkt beantragt werden, z.B. vor Bezugsfertigkeit<br />

der neuen Wohnung oder des Eigenheims; allerdings wird das <strong>Wohngeld</strong> frühestens vom Beginn des Monats<br />

an gewährt, in dem die Wohnung bezogen wird.<br />

8. Bewilligungsbescheid (§ 26 WoGG)<br />

Über den <strong>Wohngeld</strong>antrag entscheidet die örtliche <strong>Wohngeld</strong>stelle schriftlich in angemessener Frist. Die Entscheidung<br />

enthält eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Falls für die Bearbeitung des Antrags längere Zeit erforderlich<br />

ist, können unter bestimmten Voraussetzungen Vorschüsse auf das künftige <strong>Wohngeld</strong> gezahlt werden.<br />

Der Antragsteller ist im übrigen verpflichtet, bis zum Erhalt des Bewilligungsbescheides die <strong>Wohngeld</strong>stelle von allen<br />

Änderungen zu unterrichten, die die Gewährung und die Höhe des <strong>Wohngeld</strong>es beeinflussen können.<br />

9. Bewilligungszeitraum und Zahlungsweise (§ 27 WoGG)<br />

■ Von dem zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum kann abgesehen werden: Er kann kürzer, aber auch länger bemessen<br />

werden.<br />

■ Das <strong>Wohngeld</strong> wird in der Regel an den Antragsberechtigten im voraus gezahlt. Die <strong>Wohngeld</strong>zahlung wird erleichtert,<br />

wenn er ein Konto bei einem Geldinstitut hat.<br />

■ Ein Mietzuschuß kann mit schriftlicher Einwilligung des Antragsberechtigten, in wenigen Ausnahmefällen aber auch<br />

ohne diese Einwilligung, ebenso an den Empfänger der Miete gezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen<br />

kann der <strong>Wohngeld</strong>anspruch auch gepfändet oder übertragen werden.<br />

■ Mögliche Erhöhung<br />

Normalerweise bleibt das <strong>Wohngeld</strong> während des laufenden Bewilligungszeitraumes unverändert. Doch ist innerhalb<br />

des Bewilligungszeitraumes eine Erhöhung des <strong>Wohngeld</strong>es auf Antrag möglich, wenn


● sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder erhöht hat (z.B. durch Geburt eines Kindes),<br />

● die zuschußfähigen Wohnkosten um mehr als 15 Prozent gestiegen sind,<br />

● sich das Familieneinkommen um mehr als 15 Prozent verringert hat<br />

und diese Veränderungen zu einer Erhöhung des <strong>Wohngeld</strong>es führen.<br />

10. Aufhebung des <strong>Wohngeld</strong>bescheides<br />

Der <strong>Wohngeld</strong>bescheid wird von der zuständigen Behörde unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben, wenn der<br />

Wohnraum vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes vom Antragsteller und allen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern<br />

nicht mehr benutzt oder das <strong>Wohngeld</strong> nicht zur Bestreitung der Wohnkosten verwendet wird.<br />

11. Mitteilungspflichten des <strong>Wohngeld</strong>empfängers<br />

Der Antragsteller ist verpflichtet, die zuständige Verwaltungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn der Wohnraum,<br />

für den <strong>Wohngeld</strong> bezahlt wird, z.B. wegen eines Wohnungswechsels, vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes<br />

von keinem zum Haushalt rechnenden Familienmitglied mehr benutzt wird. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, das<br />

<strong>Wohngeld</strong> für eine neu zu beziehende Wohnung so früh wie möglich zu beantragen, da eine durchgehende <strong>Wohngeld</strong>gewährung<br />

nur möglich ist, wenn spätestens im ersten Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes für die<br />

bisherige Wohnung <strong>Wohngeld</strong> für den neuen Wohnraum beantragt wird.<br />

12. Kein <strong>Wohngeld</strong>anspruch (§ 18 WoGG)<br />

Ein Antrag auf <strong>Wohngeld</strong> hat vor allem in den folgenden Fällen keine Aussicht auf Erfolg:<br />

■ wenn für die wirtschaftliche Sicherung des Wohnraums andere Leistungen, die mit dem <strong>Wohngeld</strong> vergleichbar<br />

sind, aus öffentlichen Kassen gewährt werden,<br />

■ wenn für eine von mehreren Wohnungen bereits <strong>Wohngeld</strong> gewährt oder eine vergleichbare Leistung erbracht<br />

wird,<br />

■ wenn ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied im Jahr der Antragstellung Vermögensteuer zu entrichten hat,<br />

■ wenn Wohnraum nur vorübergehend benutzt wird,<br />

■ soweit<br />

● ein Antragsberechtigter mit Personen, die keine Familienmitglieder sind, in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft<br />

zusammenlebt und dadurch bessergestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushaltes entsprechender<br />

Größe,<br />

● die Inanspruchnahme mißbräuchlich wäre.<br />

13. Anfechtung des Bewilligungsbescheides<br />

Hält der Adressat den erteilen Bewilligungsbescheid für unrichtig, so kann er dagegen vorgehen.<br />

Das vorliegende Faltblatt ist Teil einer Loseblattsammlung, die laufend ergänzt wird. Die systematische Übersicht und weitere Faltblätter erhalten Sie auf Anfrage.<br />

Stand: Oktober 1997

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