Der verwaltungsrechtliche Vertrag
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Für das Sozialrecht gilt nach § 53 Abs. 2 SGB X eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung, die dem Schutz des Bürgers<br />
dienen soll. Hiernach darf ein <strong>verwaltungsrechtliche</strong>r <strong>Vertrag</strong> über Sozialleistungen grundsätzlich nur geschlossen werden,<br />
soweit die Erbringung der Leistung im Ermessen des Leistungsträgers steht; unzulässig ist ein <strong>verwaltungsrechtliche</strong>r<br />
<strong>Vertrag</strong> danach bei allen Pflichtleistungen. Durchbrochen wird diese Regelung allerdings durch einige Ausnahmen<br />
bei Vergleichs- und Austauschverträgen (vgl. §§ 54, 55 SGB X).<br />
3. Form<br />
§ 57 BVwVfG ordnet Schriftform an.<br />
4. Nichtigkeit des <strong>verwaltungsrechtliche</strong>n <strong>Vertrag</strong>s<br />
a) Allgemeines<br />
Die Folgen von Rechtsverstößen beim Abschluß <strong>verwaltungsrechtliche</strong>r Verträge unterscheiden sich von denen des<br />
fehlerhaften Verwaltungsaktes.<br />
Es gelten folgende Grundregeln:<br />
■ Die Fehlerfolge ist hier meistens Nichtigkeit des <strong>Vertrag</strong>es; anders beim Verwaltungsakt: grundsätzlich Wirksamkeit,<br />
nur ausnahmsweise Nichtigkeit (§ 44 BVwVfG).<br />
■ Einen aufhebbaren rechtswidrigen <strong>verwaltungsrechtliche</strong>n <strong>Vertrag</strong> entsprechend der Anfechtbarkeit und Rücknehmbarkeit<br />
von rechtswidrigen Verwaltungsakten gibt es nicht.<br />
■ Die Nichtigkeit tritt nicht bei jedem Rechtsverstoß ein, sondern dann, wenn ein in § 59 BVwVfG speziell bezeichneter<br />
Nichtigkeitsgrund gegeben ist.<br />
b) Nichtigkeitsregelung des § 59 BVwVfG<br />
Die Grundstruktur der Fehlerregelung des § 59 BVwVfG ist folgende:<br />
■ Abs. 1 und 3 gelten für sämtliche Verträge,<br />
■ Abs. 2 gilt nur für subordniationsrechtliche Verträge.<br />
Die Regelung ist abschließend. Bei sonstigen »Fehlern« wird die Wirksamkeit des <strong>Vertrag</strong>es nicht berührt.<br />
Im einzelnen gilt folgendes:<br />
aa) Nichtigkeitsgründe nach § 59 Abs. 1 VwVfG<br />
Die Nichtigkeit kann sich aus der entsprechenden Anwendung von BGB-Vorschriften in folgenden Fällen ergeben:<br />
■ Geschäftsunfähigkeit bzw. Handlungsunfähigkeit, § 105 BGB, § 12 BVwVfG,<br />
■ Minderjährigkeit, § 108 Abs. 1 BGB iVm § 107 BGB, vgl. auch § 108 Abs. 3, § 109 BGB,<br />
■ Mentalreservation, § 116 BGB,<br />
■ Scheinerklärung, § 117 BGB,<br />
■ Scherzerklärung, § 118 BGB,<br />
■ Formverletzung, § 125 Satz 1 BGB.<br />
bb) Nichtigkeitsgründe nach § 59 Abs. 2 BVwVfG<br />
Dieser Absatz gilt nur für subordinationsrechtliche Verträge. Die Vorschrift greift ferner in den Alternativen<br />
der Nummern 1 - 3 nur ein, wenn der <strong>Vertrag</strong> eine Regelung enthält, die auch durch Verwaltungsakt hätte getroffen<br />
werden können.<br />
Im einzelnen ist zu beachten:<br />
■ Nr. 3 gilt nur für Vergleichsverträge,<br />
■ Nr. 4 nur für Austauschverträge.<br />
Die einzelnen Tatbestände:<br />
Nr. 1: Ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt wäre nichtig; diese Alternative verweist auf § 44 BVwVfG.<br />
Nr. 2: Ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt wäre rechtswidrig, die Rechtswidrigkeit darf auch nicht auf<br />
einem Verfahrens- oder Formfehler i.S. des § 46 BVwVfG beruhen; zusätzlich müssen beide <strong>Vertrag</strong>spartner<br />
die Rechtswidrigkeit kennen; also zwei Voraussetzungen: Rechtswidrigkeit und Kenntnis.<br />
Die <strong>Vertrag</strong>sparteien sollen nicht in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken auf dem Umweg über<br />
einen öffentlich-rechtlichen <strong>Vertrag</strong> einen rechtswidrigen Erfolg herbeiführen.<br />
Nr. 3: Nichtvorliegen der besonderen Voraussetzungen eines Vergleichsvertrages i.S. des § 55 BVwVfG.<br />
Nr. 4: Unzulässige Gegenleistung bei einem Austauschvertrag i.S. des § 56 BVwVfG.<br />
c) Teilnichtigkeit<br />
Die Regelung in § 59 Abs. 3 BVwVfG weicht von § 44 Abs. 4 BVwVfG ab. Grundsatz also: Teilnichtigkeit ergreift<br />
im Zweifel den gesamten <strong>Vertrag</strong>.<br />
d) Folgen der Nichtigkeit<br />
Sie sind im BVwVfG nicht ausdrücklich geregelt.