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Infobroschüre 11-Leistungen auf einen Blick B Stand 27-05--205

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Unsere <strong>Leistungen</strong> <strong>auf</strong> <strong>einen</strong> <strong>Blick</strong><br />

Mitgliedergruppen B 1, B 2, B 3, C und E (B)<br />

Mit den <strong>Leistungen</strong> aus der Grundversicherung und den Beihilfen nach der Bundesbeihilfeverordnung<br />

haben Sie <strong>einen</strong> umfassenden Krankenversicherungsschutz für medizinisch notwendige Krankheitsbehandlungen.<br />

Dabei werden die <strong>Leistungen</strong> der PBeaKK in Höhe des Prozentsatzes gezahlt, der<br />

Ihren Beihilfebemessungssatz bzw. den Ihrer mitversicherten Angehörigen <strong>auf</strong> 100 % ergänzt. Unsere<br />

<strong>Leistungen</strong> decken zusammen mit den Beihilfen Ihre Aufwendungen bis zu den nachstehend genannten<br />

Höchstgrenzen ab. Sagen Sie bitte Ihrem Arzt, Ihrem Zahnarzt oder anderen Behandlern,<br />

dass Sie bei der PBeaKK versichert sind, damit unsere Leistungshöhe bei der Erstellung der Rechnung<br />

berücksichtigt werden kann. Erfahrungsgemäß gibt es immer wieder einzelne Rechnungen, die<br />

nach gründlicher Prüfung deutlich gekürzt werden müssen. Überwiegend ist dies bei Operationen und<br />

Serienbehandlungen der Fall.<br />

Für die Mitgliedergruppen B 2, B 3, C und E (B) gelten die nachstehenden Ausführungen mit der Einschränkung,<br />

dass nicht ...% Kassenleistungen und ...% Beihilfe, sondern 100 % Kassenleistungen<br />

gezahlt werden.<br />

Aufwendungen für Erstattungsfähig/Höchstsätze<br />

ärztliche und psychotherapeutische<br />

<strong>Leistungen</strong><br />

<strong>Leistungen</strong> von<br />

Heilpraktikern<br />

zahnärztliche <strong>Leistungen</strong><br />

Persönliche <strong>Leistungen</strong> 1,9facher Satz der Gebührenordnung<br />

für Ärzte (GOÄ), medizinisch-technische <strong>Leistungen</strong> 1,5facher<br />

Satz der GOÄ, Laborleistungen 1,15facher Satz der GOÄ; Ausnahme<br />

in besonders begründeten Fällen: persönliche <strong>Leistungen</strong><br />

bis 3,5facher Satz der GOÄ, medizinisch-technische <strong>Leistungen</strong><br />

bis 2,5facher Satz der GOÄ, Laborleistungen bis<br />

1,3facher Satz der GOÄ. Eine Leistungstabelle erhalten Sie <strong>auf</strong><br />

Wunsch von Ihrer Bezirksstelle. Für jede erste Inanspruchnahme<br />

von ambulanten ärztlichen <strong>Leistungen</strong> oder psychotherapeutischen<br />

<strong>Leistungen</strong> wird ein Eigenbehalt in Höhe von 10,00<br />

EUR je Kalendervierteljahr je Mitglied und je mitversicherten<br />

Angehörigen fällig. Siehe auch „Eigenbehalte/Zuzahlungen und<br />

Belastungsgrenze“.<br />

Kostenbeteiligung in folgender Höhe: Niedrigster Satz des Gebührenverzeichnisses<br />

für Heilpraktiker, jedoch nicht mehr als<br />

bei vergleichbaren ärztlichen <strong>Leistungen</strong>. Eine Leistungstabelle<br />

erhalten Sie <strong>auf</strong> Wunsch von Ihrer Bezirksstelle.<br />

Für jede erste Inanspruchnahme von Heilpraktikerleistungen<br />

wird ein Eigenbehalt in Höhe von 10,00 EUR je Kalendervierteljahr<br />

je Mitglied und je mitversicherten Angehörigen fällig. Siehe<br />

auch „Eigenbehalte/Zuzahlungen und Belastungsgrenze“.<br />

<strong>Leistungen</strong> nach den Sätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte<br />

(für zahntechnische <strong>Leistungen</strong> sowie für Edelmetalle und<br />

Keramik 40 % der Kosten). Eine Leistungstabelle erhalten Sie<br />

<strong>auf</strong> Wunsch von Ihrer Bezirksstelle. Eigenbehalte: Für jede erste<br />

Inanspruchnahme von zahnärztlichen <strong>Leistungen</strong> wird ein<br />

Eigenbehalt in Höhe von 10,00 EUR je Kalendervierteljahr je<br />

Mitglied und je mitversicherten Angehörigen fällig. Siehe auch<br />

„Eigenbehalte/Zuzahlungen und Belastungsgrenze“.<br />

Arznei- und Verbandsmittel Grundsätzlich sind nur noch verschreibungspflichtige Arzneimittel<br />

erstattungsfähig. Außerdem sind die vom Gemeinsamen<br />

Bundesausschuss festgelegten nicht verschreibungspflichtigen<br />

Arzneimittel, die bei schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard<br />

gelten erstattungsfähig, soweit eine bestimmte<br />

Diagnose vorliegt. Nicht erstattungsfähig sind dagegen verschreibungspflichtige<br />

Arzneimittel, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss<br />

von der Erstattung ausgenommen wurden.<br />

Broschüre <strong>11</strong> <strong>Stand</strong>: März 2009


Aufwendungen für Erstattungsfähig/Höchstsätze<br />

Fortsetzung Arznei- und Verbandsmittel<br />

Heilmittel<br />

(z. B. Massagen, Krankengymnastik, Sprachtherapie)<br />

Vorsorgeuntersuchungen,<br />

Gesundheitsuntersuchungen<br />

und Schutzimpfungen<br />

Hilfsmittel<br />

(z. B. Brillen, Hörgeräte)<br />

Seite 2<br />

Dies sind die sogenannten Lifestyle-Arzneimittel (Arzneimittel,<br />

die zur Steigerung der sexuellen Potenz, Raucherentwöhnung,<br />

Regulierung des Körpergewichts und Verbesserung des Haarwuchses<br />

bzw. Aussehens eingesetzt werden). Weiterhin zählen<br />

hierzu die sogenannten Bagatellarzneimittel (Arzneimittel gegen<br />

Erkältungskrankheiten und grippale Infekte, Mund- und<br />

Rachentherapeutika, Abführmittel sowie Arzneimittel gegen<br />

Reisekrankheit), welche für Versicherte, die das 18. Lebensjahr<br />

vollendet haben, von der Erstattung ausgeschlossen sind. Auch<br />

verschreibungspflichtige „unwirtschaftliche Arzneimittel“ und<br />

Arzneimittel, die in ihrem Nutzen eingeschränkt sind (s. hierzu<br />

Broschüre „Arznei- und Verbandmittel“), werden von der Erstattung<br />

ausgeschlossen.<br />

Wenn für Arzneimittel Festbeträge vorgesehen sind, so werden<br />

die Kosten höchstens bis zur Höhe des Festbetrages übernommen.<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen mindern sich um 10 %<br />

der Kosten, mindestens um 5,00 EUR, höchstens um 10,00<br />

EUR je Arzneimittel, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen<br />

Kosten. Siehe hierzu auch „Eigenbehalte/Zuzahlungen und<br />

Belastungsgrenze“.<br />

Von der Zuzahlung ausgenommen sind Arzneimittel, deren<br />

Apothekeneink<strong>auf</strong>spreis einschließlich Mehrwertsteuer mindestens<br />

um 30 % niedriger als der jeweilige Festbetrag ist. Es handelt<br />

sich in der Regel um die gleichen Arzneimittel, die auch bei<br />

den gesetzlichen Krankenkassen von der Zuzahlung befreit<br />

sind.<br />

Notwendige Kosten im Rahmen bestimmter Höchstbeträge/Höchstzahlen<br />

und nach ärztlicher Verordnung. Eine Leistungstabelle<br />

erhalten Sie <strong>auf</strong> Wunsch von Ihrer Bezirksstelle.<br />

Siehe ärztliche und zahnärztliche <strong>Leistungen</strong>. Werden ausschließlich<br />

Vorsorgeleistungen in Anspruch genommen, so entstehen<br />

keine Eigenbehalte. Im ärztlichen Bereich werden in der<br />

Regel die gleichen Vorsorgeuntersuchungen übernommen wie<br />

bei gesetzlich krankenversicherten Personen. Viele Ärzte werden<br />

zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen anbieten, deren Kosten<br />

ggf. vom Mitglied selbst zu tragen sind. Den genauen Umfang<br />

der beihilfe- und erstattungsfähigen Aufwendungen, entnehmen<br />

Sie bitte der <strong>Infobroschüre</strong> „Früherkennungsmaßnahmen<br />

und Schutzimpfungen“.<br />

Notwendige und angemessene Kosten <strong>auf</strong>grund ärztlicher Verordnungen.<br />

Nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel ab einem<br />

Anschaffungspreis von 150,00 EUR müssen von der zuständigen<br />

Bezirksstelle vor der Anschaffung genehmigt werden.<br />

Wir empfehlen jedoch, auch bei einem Anschaffungspreis unter<br />

150,00 EUR mit der Bezirksstelle Kontakt <strong>auf</strong>zunehmen.<br />

Als Zuzahlungen/Eigenbehalte werden 10 % mindestens 5,00<br />

EUR höchstens 10,00 EUR, jedoch nicht mehr als die Kosten<br />

des Hilfsmittels abgezogen. Bei zum Verbrauch bestimmten<br />

Hilfsmitteln mindern sich die Aufwendungen um 10% der Kosten,<br />

höchstens um 10,00 EUR für den Monatsbedarf je Indikation.<br />

Siehe auch „Eigenbehalte/Zuzahlungen und Belastungsgrenze“.<br />

Hörgeräte werden bis höchstens 1025,00 EUR inkl.<br />

Zubehör je Ohr erstattet. Hier werden keine Eigenbehalte abgezogen.<br />

Brillen und Kontaktlinsen werden grundsätzlich nur noch<br />

für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erstattet.<br />

Broschüre <strong>11</strong> <strong>Stand</strong>: März 2009


Aufwendungen für Erstattungsfähig/Höchstsätze<br />

Krankenhausleistungen<br />

( z. B. Pflegesätze, Fallpauschalen,<br />

Sonderentgelte)<br />

häusliche Krankenpflege<br />

Seite 3<br />

Notwendige Kosten (ausgenommen Kosten für die Wahlleistung<br />

Ein- oder Zweibettzimmer), wahlärztliche <strong>Leistungen</strong> (z.B.<br />

Chefarztbehandlung) siehe ärztliche <strong>Leistungen</strong> (Kürzungspflicht<br />

für die Ärzte um 15 bzw. 25 %).<br />

Wir empfehlen den Abschluss unserer Zusatzversicherung.<br />

Zuzahlungen: 10,00 EUR täglich für höchstens insgesamt<br />

28 Tage im Kalenderjahr. Siehe auch „Eigenbehalte/Zuzahlungen<br />

und Belastungsgrenze“.<br />

Es werden Aufwendungen bis zur Höhe der örtlichen Sätze der<br />

hierfür in Betracht kommenden öffentlichen oder frei gemeinnützigen<br />

Träger, jedoch höchstens bis 4.000,00 EUR monatlich,<br />

erstattet. Die erstattungsfähigen Aufwendungen mindern sich<br />

um 10 % der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme<br />

im Kalenderjahr und um 10,00 EUR je Verordnung. Siehe<br />

auch „Eigenbehalte/Zuzahlungen und Belastungsgrenze“.<br />

Familien- und Haushaltshilfe Die Aufwendungen werden bis zur Höhe der Sätze, die von der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden, anerkannt.<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen mindern sich je Kalendertag<br />

um 10% der Kosten, mindestens um 5,00 EUR (jedoch<br />

nicht mehr als die tatsächlichen Kosten) und höchstens um<br />

10,00 EUR. Siehe auch „Eigenbehalte/Zuzahlungen und Belastungsgrenze“.<br />

Palliativversorgung Die Aufwendungen werden bis zur Höhe entsprechend der vereinbarten<br />

Vergütung mit der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

anerkannt.<br />

Fahrtkosten<br />

(gilt nicht für Fahrtkosten bei ambulanten oder<br />

stationären Rehabilitationsmaßnahmen)<br />

Fahrtkosten bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen,Familienorientierter<br />

Rehabilitation bei Krebserkrankung<br />

eines Kindes sowie bei ambulanten<br />

Rehabilitationsmaßnahmen in<br />

einem anerkannten Kurort<br />

Fahrtkosten können nur in wenigen Fällen, z.B. bei Gehunfähigkeit<br />

oder schweren Behinderungen, übernommen werden<br />

und müssen ärztlich verordnet sowie zum Teil vorab genehmigt<br />

werden.<br />

Bei Erfüllung der vorgegebenen Voraussetzungen sind Fahrtkosten<br />

bis zur Höhe der niedrigsten Klasse öffentlicher Verkehrsmittel<br />

oder, bei Fahrt mit einem privaten PKW bis zu 0,20<br />

EUR je Kilometer (jedoch nicht mehr als 130,00 EUR für die<br />

Hin- und Rückfahrt insgesamt), erstattungsfähig. Höhere Fahrtkosten<br />

(z.B. für ein Taxi) erstatten wir nur, wenn sie – <strong>auf</strong>grund<br />

der Art und Schwere der Erkrankung – unvermeidbar waren.<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen mindern sich um <strong>einen</strong><br />

Eigenbehalt in Höhe von 10 % der Kosten, mindestens um 5,00<br />

EUR, höchstens um 10,00 EUR, jedoch jeweils nicht mehr als<br />

die tatsächlichen Kosten. Siehe auch „Eigenbehalte/Zuzahlungen<br />

und Belastungsgrenze“.<br />

Fahrtkosten 0,20 EUR je Kilometer für die An- und Abreise,<br />

höchstens bis zu 200,00 EUR, unabhängig vom benutzten Beförderungsmittel.<br />

Organspende Siehe ärztliche <strong>Leistungen</strong>, Krankenhausleistungen, Arznei-<br />

und Verbandmittel sowie Heilmittel.<br />

Broschüre <strong>11</strong> <strong>Stand</strong>: März 2009


Aufwendungen für Erstattungsfähig/Höchstsätze<br />

Unterkunftskosten bei notwendigen<br />

auswärtigen Behandlungen<br />

„Besondere Behandlungen“<br />

stationäre Rehabilitationsmaßnahmen<br />

Seite 4<br />

Bei ambulanten ärztlichen/zahnärztlichen Behandlungen, die<br />

nicht wohnortnah möglich sind, können bis zu 30,00 EUR je<br />

Übernachtung erstattet werden. Aufwendungen für die Unterkunft<br />

bei ärztlich verordneten Heilmitteln in Einrichtungen der<br />

Behindertenhilfe sind auch anerkennungsfähig, wenn die dafür<br />

berechnete Pauschale <strong>einen</strong> Verpflegungsanteil enthält (Betten-<br />

und Platzfreihaltegebühren bis 5,50 EUR je Tag).<br />

Sollte Ihnen ein Arzt zu sehr umfangreichen oder wissenschaftlich<br />

nicht anerkannten Behandlungen raten, so empfiehlt sich<br />

eine vorherige Kontakt<strong>auf</strong>nahme mit der Kundenberatung Ihrer<br />

Bezirksstelle (z.B. bei Auslandsbehandlungen, umfangreichem<br />

Zahnersatz, Vorschlag einer „Honorarvereinbarung“ über erhöhte<br />

Steigerungssätze durch den Arzt, kosmetischen Operationen<br />

etc.).<br />

Der mit gesetzlichen Sozialleistungsträgern vereinbarte Pauschalpreis;<br />

für Unterkunft usw. erhalten Mitglieder in Ergänzung<br />

der Beihilfebemessungssätze bis zu 15,34 EUR je Tag im Allgem<strong>einen</strong><br />

für höchstens 21 Tage. Beihilfe: Eigenbehalt an<br />

10,00 EUR entsprechend dem Beihilfebemessungssatz. Siehe<br />

auch unter „Eigenbehalte/Zuzahlungen und Belastungsgrenze“.<br />

Anschlussheilbehandlungen Der mit gesetzlichen Sozialleistungsträgern vereinbarte pauschale<br />

Tagespflegesatz ist abzüglich des für den Krankenhaus<strong>auf</strong>enthalt<br />

und den Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik insgesamt<br />

für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr abzuziehenden<br />

Eigenbehalts von 10,00 EUR täglich beihilfe- und erstattungsfähig.<br />

Siehe auch „Eigenbehalte/Zuzahlungen und Belastungsgrenze“.<br />

Entwöhnungsbehandlungen,<br />

psychische u. psychosomatische<br />

Erkrankungen<br />

ambulante Rehabilitationsmaßnahmen<br />

in einem anerkannten Kurort<br />

Mutter/Vater-Kind-Kuren u. familienorientierte<br />

Rehabilitation bei Krebserkrankung<br />

eines Kindes<br />

Der mit gesetzlichen Sozialleistungsträgern vereinbarte pauschale<br />

Tagespflegesatz ist abzüglich des Eigenbehalts von<br />

10,00 EUR täglich beihilfe- und erstattungsfähig. Siehe auch<br />

„Eigenbehalte/Zuzahlungen und Belastungsgrenze“.<br />

Siehe ärztliche <strong>Leistungen</strong>, Heilmittel, Arznei- und Verbandmittel;<br />

für Unterkunft usw. jedoch bis 16,00 EUR je Tag für höchstens<br />

21 Tage, soweit die Aufwendungen über 12,50 EUR je Tag<br />

hinausgehen. (gilt nur für aktive selbst beihilfeberechtigte Versicherte).<br />

Der mit gesetzlichen Sozialleistungsträgern vereinbarte Pauschalpreis<br />

abzüglich des Eigenbehaltes von 10, 00 EUR täglich<br />

(Kinder ausgenommen). Siehe auch „Eigenbehalte<br />

/Zuzahlungen und Belastungsgrenze“.<br />

Behandlung im Ausland Grundsätzlich können ärztliche ambulante und stationäre Behandlungen<br />

in öffentlichen Krankenhäusern in den EU-<br />

Mitgliedsstaaten ohne Kostenvergleich in Anspruch genommen<br />

werden. Für andere Länder gilt die Begrenzung notwendiger<br />

Kosten <strong>auf</strong> vergleichbare Inlandsleistungen. Wir empfehlen den<br />

Abschluss unserer Auslands-Krankenergänzungsversicherung<br />

(AKEV), die für akut eintretende Krankheiten und Unfallfolgen<br />

weltweit eintritt – siehe <strong>Infobroschüre</strong>n zur AKEV.<br />

Broschüre <strong>11</strong> <strong>Stand</strong>: März 2009


Seite 5<br />

Aufwendungen für Erstattungsfähig/Höchstsätze<br />

Schwangerschaft und Geburt Notwendige Kosten für die Hebamme, ärztliche <strong>Leistungen</strong>,<br />

Krankenhausleistungen - siehe <strong>Infobroschüre</strong> „Schwangerschaft<br />

und Geburt“.<br />

Todesfälle Medizinische Behandlungen bis zum Tode des verstorbenen<br />

Mitglieds bzw. des verstorbenen mitversicherten Angehörigen.<br />

Eigenbehalte/Zuzahlungen und Belastungsgrenze<br />

Keine Zuzahlungen/<br />

Erläuterungen<br />

Eigenbehalte für<br />

Kinder Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.<br />

Ausnahme: Bei Fahrtkosten müssen auch Kinder vor Vollendung des<br />

18. Lebensjahres Eigenbehalte/Zuzahlungen leisten.<br />

Schwangerschaft und Geburt Für <strong>Leistungen</strong> im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden<br />

und der Entbindung.<br />

Vorsorgemaßnahmen Bei ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Vorsorgeleistungen<br />

und <strong>Leistungen</strong> zur Früherkennung von Krankheiten.<br />

Arzneimittel, deren Apothekeneink<strong>auf</strong>spreis<br />

(einschließlich<br />

MwSt) 30 % unter dem Festbetrag<br />

liegt<br />

Versicherte, die die Belastungsgrenze<br />

erreicht haben<br />

Der Preis für Arzneimittel muss mindestens 30 %unter dem Festbetrag<br />

liegen, den gesetzliche Krankenkassen für das Arzneimittel erstatten.<br />

Wenn Ihr Arzt Ihnen ein entsprechendes Präparat verordnet,<br />

sparen Sie bis zu zehn Euro.<br />

Auf Antrag werden keine Zuzahlungsbeträge bis zum Ende des Kalenderjahres<br />

mehr abgezogen, soweit diese für das Mitglied und seine<br />

nicht selbst beihilfeberechtigten mitversicherten Angehörigen zusammen<br />

die Belastungsgrenze überschreiten.<br />

Die Belastungsgrenze beträgt 2 % des jährlichen Einkommens, bei<br />

chronisch Kranken 1 % des jährlichen Einkommens.<br />

Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze ist jeweils das<br />

jährliche Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres im Sinne<br />

von § 39 Abs. 3 Satz 3-7 der Bundesbeihilfeverordnung. Ihre zuständige<br />

Bezirksstelle sendet Ihnen gerne die Antragsformulare mit Erläuterungen<br />

zu, aus denen Sie Einzelheiten entnehmen können.<br />

Sie können aber auch die Formulare über unsere Homepage<br />

www.pbeakk.de abrufen.<br />

Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir endgültige Leistungsfestsetzungen erst nach gründlicher<br />

Prüfung der eingereichten Kostenbelege vornehmen können. Sollten Sie die Rechnungen zur Vermeidung<br />

von in Einzelfällen <strong>auf</strong>tretenden erheblichen Selbstbehalten erst nach unserer Erstattung<br />

bezahlen wollen, empfiehlt es sich, nötigenfalls eine Verlängerung der Zahlungsfrist mit den Behandlern<br />

zu vereinbaren.<br />

Die vorstehende stichwortartige Zusammenstellung gibt lediglich <strong>einen</strong> allgem<strong>einen</strong> Überblick über<br />

die <strong>Leistungen</strong>; <strong>auf</strong> besondere Einzelheiten wird daher nicht eingegangen. Weiterführende Fragen<br />

beantwortet Ihnen gern Ihre Bezirksstelle, die auch spezielle Informationen für einzelne Leistungsbereiche<br />

für Sie bereithält.<br />

Broschüre <strong>11</strong> <strong>Stand</strong>: März 2009

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