Infobroschüre 11-Leistungen auf einen Blick B Stand 27-05--205
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Infobroschüre 11-Leistungen auf einen Blick B Stand 27-05--205
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Unsere <strong>Leistungen</strong> <strong>auf</strong> <strong>einen</strong> <strong>Blick</strong><br />
Mitgliedergruppen B 1, B 2, B 3, C und E (B)<br />
Mit den <strong>Leistungen</strong> aus der Grundversicherung und den Beihilfen nach der Bundesbeihilfeverordnung<br />
haben Sie <strong>einen</strong> umfassenden Krankenversicherungsschutz für medizinisch notwendige Krankheitsbehandlungen.<br />
Dabei werden die <strong>Leistungen</strong> der PBeaKK in Höhe des Prozentsatzes gezahlt, der<br />
Ihren Beihilfebemessungssatz bzw. den Ihrer mitversicherten Angehörigen <strong>auf</strong> 100 % ergänzt. Unsere<br />
<strong>Leistungen</strong> decken zusammen mit den Beihilfen Ihre Aufwendungen bis zu den nachstehend genannten<br />
Höchstgrenzen ab. Sagen Sie bitte Ihrem Arzt, Ihrem Zahnarzt oder anderen Behandlern,<br />
dass Sie bei der PBeaKK versichert sind, damit unsere Leistungshöhe bei der Erstellung der Rechnung<br />
berücksichtigt werden kann. Erfahrungsgemäß gibt es immer wieder einzelne Rechnungen, die<br />
nach gründlicher Prüfung deutlich gekürzt werden müssen. Überwiegend ist dies bei Operationen und<br />
Serienbehandlungen der Fall.<br />
Für die Mitgliedergruppen B 2, B 3, C und E (B) gelten die nachstehenden Ausführungen mit der Einschränkung,<br />
dass nicht ...% Kassenleistungen und ...% Beihilfe, sondern 100 % Kassenleistungen<br />
gezahlt werden.<br />
Aufwendungen für Erstattungsfähig/Höchstsätze<br />
ärztliche und psychotherapeutische<br />
<strong>Leistungen</strong><br />
<strong>Leistungen</strong> von<br />
Heilpraktikern<br />
zahnärztliche <strong>Leistungen</strong><br />
Persönliche <strong>Leistungen</strong> 1,9facher Satz der Gebührenordnung<br />
für Ärzte (GOÄ), medizinisch-technische <strong>Leistungen</strong> 1,5facher<br />
Satz der GOÄ, Laborleistungen 1,15facher Satz der GOÄ; Ausnahme<br />
in besonders begründeten Fällen: persönliche <strong>Leistungen</strong><br />
bis 3,5facher Satz der GOÄ, medizinisch-technische <strong>Leistungen</strong><br />
bis 2,5facher Satz der GOÄ, Laborleistungen bis<br />
1,3facher Satz der GOÄ. Eine Leistungstabelle erhalten Sie <strong>auf</strong><br />
Wunsch von Ihrer Bezirksstelle. Für jede erste Inanspruchnahme<br />
von ambulanten ärztlichen <strong>Leistungen</strong> oder psychotherapeutischen<br />
<strong>Leistungen</strong> wird ein Eigenbehalt in Höhe von 10,00<br />
EUR je Kalendervierteljahr je Mitglied und je mitversicherten<br />
Angehörigen fällig. Siehe auch „Eigenbehalte/Zuzahlungen und<br />
Belastungsgrenze“.<br />
Kostenbeteiligung in folgender Höhe: Niedrigster Satz des Gebührenverzeichnisses<br />
für Heilpraktiker, jedoch nicht mehr als<br />
bei vergleichbaren ärztlichen <strong>Leistungen</strong>. Eine Leistungstabelle<br />
erhalten Sie <strong>auf</strong> Wunsch von Ihrer Bezirksstelle.<br />
Für jede erste Inanspruchnahme von Heilpraktikerleistungen<br />
wird ein Eigenbehalt in Höhe von 10,00 EUR je Kalendervierteljahr<br />
je Mitglied und je mitversicherten Angehörigen fällig. Siehe<br />
auch „Eigenbehalte/Zuzahlungen und Belastungsgrenze“.<br />
<strong>Leistungen</strong> nach den Sätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte<br />
(für zahntechnische <strong>Leistungen</strong> sowie für Edelmetalle und<br />
Keramik 40 % der Kosten). Eine Leistungstabelle erhalten Sie<br />
<strong>auf</strong> Wunsch von Ihrer Bezirksstelle. Eigenbehalte: Für jede erste<br />
Inanspruchnahme von zahnärztlichen <strong>Leistungen</strong> wird ein<br />
Eigenbehalt in Höhe von 10,00 EUR je Kalendervierteljahr je<br />
Mitglied und je mitversicherten Angehörigen fällig. Siehe auch<br />
„Eigenbehalte/Zuzahlungen und Belastungsgrenze“.<br />
Arznei- und Verbandsmittel Grundsätzlich sind nur noch verschreibungspflichtige Arzneimittel<br />
erstattungsfähig. Außerdem sind die vom Gemeinsamen<br />
Bundesausschuss festgelegten nicht verschreibungspflichtigen<br />
Arzneimittel, die bei schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard<br />
gelten erstattungsfähig, soweit eine bestimmte<br />
Diagnose vorliegt. Nicht erstattungsfähig sind dagegen verschreibungspflichtige<br />
Arzneimittel, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss<br />
von der Erstattung ausgenommen wurden.<br />
Broschüre <strong>11</strong> <strong>Stand</strong>: März 2009
Aufwendungen für Erstattungsfähig/Höchstsätze<br />
Fortsetzung Arznei- und Verbandsmittel<br />
Heilmittel<br />
(z. B. Massagen, Krankengymnastik, Sprachtherapie)<br />
Vorsorgeuntersuchungen,<br />
Gesundheitsuntersuchungen<br />
und Schutzimpfungen<br />
Hilfsmittel<br />
(z. B. Brillen, Hörgeräte)<br />
Seite 2<br />
Dies sind die sogenannten Lifestyle-Arzneimittel (Arzneimittel,<br />
die zur Steigerung der sexuellen Potenz, Raucherentwöhnung,<br />
Regulierung des Körpergewichts und Verbesserung des Haarwuchses<br />
bzw. Aussehens eingesetzt werden). Weiterhin zählen<br />
hierzu die sogenannten Bagatellarzneimittel (Arzneimittel gegen<br />
Erkältungskrankheiten und grippale Infekte, Mund- und<br />
Rachentherapeutika, Abführmittel sowie Arzneimittel gegen<br />
Reisekrankheit), welche für Versicherte, die das 18. Lebensjahr<br />
vollendet haben, von der Erstattung ausgeschlossen sind. Auch<br />
verschreibungspflichtige „unwirtschaftliche Arzneimittel“ und<br />
Arzneimittel, die in ihrem Nutzen eingeschränkt sind (s. hierzu<br />
Broschüre „Arznei- und Verbandmittel“), werden von der Erstattung<br />
ausgeschlossen.<br />
Wenn für Arzneimittel Festbeträge vorgesehen sind, so werden<br />
die Kosten höchstens bis zur Höhe des Festbetrages übernommen.<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen mindern sich um 10 %<br />
der Kosten, mindestens um 5,00 EUR, höchstens um 10,00<br />
EUR je Arzneimittel, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen<br />
Kosten. Siehe hierzu auch „Eigenbehalte/Zuzahlungen und<br />
Belastungsgrenze“.<br />
Von der Zuzahlung ausgenommen sind Arzneimittel, deren<br />
Apothekeneink<strong>auf</strong>spreis einschließlich Mehrwertsteuer mindestens<br />
um 30 % niedriger als der jeweilige Festbetrag ist. Es handelt<br />
sich in der Regel um die gleichen Arzneimittel, die auch bei<br />
den gesetzlichen Krankenkassen von der Zuzahlung befreit<br />
sind.<br />
Notwendige Kosten im Rahmen bestimmter Höchstbeträge/Höchstzahlen<br />
und nach ärztlicher Verordnung. Eine Leistungstabelle<br />
erhalten Sie <strong>auf</strong> Wunsch von Ihrer Bezirksstelle.<br />
Siehe ärztliche und zahnärztliche <strong>Leistungen</strong>. Werden ausschließlich<br />
Vorsorgeleistungen in Anspruch genommen, so entstehen<br />
keine Eigenbehalte. Im ärztlichen Bereich werden in der<br />
Regel die gleichen Vorsorgeuntersuchungen übernommen wie<br />
bei gesetzlich krankenversicherten Personen. Viele Ärzte werden<br />
zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen anbieten, deren Kosten<br />
ggf. vom Mitglied selbst zu tragen sind. Den genauen Umfang<br />
der beihilfe- und erstattungsfähigen Aufwendungen, entnehmen<br />
Sie bitte der <strong>Infobroschüre</strong> „Früherkennungsmaßnahmen<br />
und Schutzimpfungen“.<br />
Notwendige und angemessene Kosten <strong>auf</strong>grund ärztlicher Verordnungen.<br />
Nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel ab einem<br />
Anschaffungspreis von 150,00 EUR müssen von der zuständigen<br />
Bezirksstelle vor der Anschaffung genehmigt werden.<br />
Wir empfehlen jedoch, auch bei einem Anschaffungspreis unter<br />
150,00 EUR mit der Bezirksstelle Kontakt <strong>auf</strong>zunehmen.<br />
Als Zuzahlungen/Eigenbehalte werden 10 % mindestens 5,00<br />
EUR höchstens 10,00 EUR, jedoch nicht mehr als die Kosten<br />
des Hilfsmittels abgezogen. Bei zum Verbrauch bestimmten<br />
Hilfsmitteln mindern sich die Aufwendungen um 10% der Kosten,<br />
höchstens um 10,00 EUR für den Monatsbedarf je Indikation.<br />
Siehe auch „Eigenbehalte/Zuzahlungen und Belastungsgrenze“.<br />
Hörgeräte werden bis höchstens 1025,00 EUR inkl.<br />
Zubehör je Ohr erstattet. Hier werden keine Eigenbehalte abgezogen.<br />
Brillen und Kontaktlinsen werden grundsätzlich nur noch<br />
für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erstattet.<br />
Broschüre <strong>11</strong> <strong>Stand</strong>: März 2009
Aufwendungen für Erstattungsfähig/Höchstsätze<br />
Krankenhausleistungen<br />
( z. B. Pflegesätze, Fallpauschalen,<br />
Sonderentgelte)<br />
häusliche Krankenpflege<br />
Seite 3<br />
Notwendige Kosten (ausgenommen Kosten für die Wahlleistung<br />
Ein- oder Zweibettzimmer), wahlärztliche <strong>Leistungen</strong> (z.B.<br />
Chefarztbehandlung) siehe ärztliche <strong>Leistungen</strong> (Kürzungspflicht<br />
für die Ärzte um 15 bzw. 25 %).<br />
Wir empfehlen den Abschluss unserer Zusatzversicherung.<br />
Zuzahlungen: 10,00 EUR täglich für höchstens insgesamt<br />
28 Tage im Kalenderjahr. Siehe auch „Eigenbehalte/Zuzahlungen<br />
und Belastungsgrenze“.<br />
Es werden Aufwendungen bis zur Höhe der örtlichen Sätze der<br />
hierfür in Betracht kommenden öffentlichen oder frei gemeinnützigen<br />
Träger, jedoch höchstens bis 4.000,00 EUR monatlich,<br />
erstattet. Die erstattungsfähigen Aufwendungen mindern sich<br />
um 10 % der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme<br />
im Kalenderjahr und um 10,00 EUR je Verordnung. Siehe<br />
auch „Eigenbehalte/Zuzahlungen und Belastungsgrenze“.<br />
Familien- und Haushaltshilfe Die Aufwendungen werden bis zur Höhe der Sätze, die von der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden, anerkannt.<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen mindern sich je Kalendertag<br />
um 10% der Kosten, mindestens um 5,00 EUR (jedoch<br />
nicht mehr als die tatsächlichen Kosten) und höchstens um<br />
10,00 EUR. Siehe auch „Eigenbehalte/Zuzahlungen und Belastungsgrenze“.<br />
Palliativversorgung Die Aufwendungen werden bis zur Höhe entsprechend der vereinbarten<br />
Vergütung mit der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
anerkannt.<br />
Fahrtkosten<br />
(gilt nicht für Fahrtkosten bei ambulanten oder<br />
stationären Rehabilitationsmaßnahmen)<br />
Fahrtkosten bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen,Familienorientierter<br />
Rehabilitation bei Krebserkrankung<br />
eines Kindes sowie bei ambulanten<br />
Rehabilitationsmaßnahmen in<br />
einem anerkannten Kurort<br />
Fahrtkosten können nur in wenigen Fällen, z.B. bei Gehunfähigkeit<br />
oder schweren Behinderungen, übernommen werden<br />
und müssen ärztlich verordnet sowie zum Teil vorab genehmigt<br />
werden.<br />
Bei Erfüllung der vorgegebenen Voraussetzungen sind Fahrtkosten<br />
bis zur Höhe der niedrigsten Klasse öffentlicher Verkehrsmittel<br />
oder, bei Fahrt mit einem privaten PKW bis zu 0,20<br />
EUR je Kilometer (jedoch nicht mehr als 130,00 EUR für die<br />
Hin- und Rückfahrt insgesamt), erstattungsfähig. Höhere Fahrtkosten<br />
(z.B. für ein Taxi) erstatten wir nur, wenn sie – <strong>auf</strong>grund<br />
der Art und Schwere der Erkrankung – unvermeidbar waren.<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen mindern sich um <strong>einen</strong><br />
Eigenbehalt in Höhe von 10 % der Kosten, mindestens um 5,00<br />
EUR, höchstens um 10,00 EUR, jedoch jeweils nicht mehr als<br />
die tatsächlichen Kosten. Siehe auch „Eigenbehalte/Zuzahlungen<br />
und Belastungsgrenze“.<br />
Fahrtkosten 0,20 EUR je Kilometer für die An- und Abreise,<br />
höchstens bis zu 200,00 EUR, unabhängig vom benutzten Beförderungsmittel.<br />
Organspende Siehe ärztliche <strong>Leistungen</strong>, Krankenhausleistungen, Arznei-<br />
und Verbandmittel sowie Heilmittel.<br />
Broschüre <strong>11</strong> <strong>Stand</strong>: März 2009
Aufwendungen für Erstattungsfähig/Höchstsätze<br />
Unterkunftskosten bei notwendigen<br />
auswärtigen Behandlungen<br />
„Besondere Behandlungen“<br />
stationäre Rehabilitationsmaßnahmen<br />
Seite 4<br />
Bei ambulanten ärztlichen/zahnärztlichen Behandlungen, die<br />
nicht wohnortnah möglich sind, können bis zu 30,00 EUR je<br />
Übernachtung erstattet werden. Aufwendungen für die Unterkunft<br />
bei ärztlich verordneten Heilmitteln in Einrichtungen der<br />
Behindertenhilfe sind auch anerkennungsfähig, wenn die dafür<br />
berechnete Pauschale <strong>einen</strong> Verpflegungsanteil enthält (Betten-<br />
und Platzfreihaltegebühren bis 5,50 EUR je Tag).<br />
Sollte Ihnen ein Arzt zu sehr umfangreichen oder wissenschaftlich<br />
nicht anerkannten Behandlungen raten, so empfiehlt sich<br />
eine vorherige Kontakt<strong>auf</strong>nahme mit der Kundenberatung Ihrer<br />
Bezirksstelle (z.B. bei Auslandsbehandlungen, umfangreichem<br />
Zahnersatz, Vorschlag einer „Honorarvereinbarung“ über erhöhte<br />
Steigerungssätze durch den Arzt, kosmetischen Operationen<br />
etc.).<br />
Der mit gesetzlichen Sozialleistungsträgern vereinbarte Pauschalpreis;<br />
für Unterkunft usw. erhalten Mitglieder in Ergänzung<br />
der Beihilfebemessungssätze bis zu 15,34 EUR je Tag im Allgem<strong>einen</strong><br />
für höchstens 21 Tage. Beihilfe: Eigenbehalt an<br />
10,00 EUR entsprechend dem Beihilfebemessungssatz. Siehe<br />
auch unter „Eigenbehalte/Zuzahlungen und Belastungsgrenze“.<br />
Anschlussheilbehandlungen Der mit gesetzlichen Sozialleistungsträgern vereinbarte pauschale<br />
Tagespflegesatz ist abzüglich des für den Krankenhaus<strong>auf</strong>enthalt<br />
und den Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik insgesamt<br />
für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr abzuziehenden<br />
Eigenbehalts von 10,00 EUR täglich beihilfe- und erstattungsfähig.<br />
Siehe auch „Eigenbehalte/Zuzahlungen und Belastungsgrenze“.<br />
Entwöhnungsbehandlungen,<br />
psychische u. psychosomatische<br />
Erkrankungen<br />
ambulante Rehabilitationsmaßnahmen<br />
in einem anerkannten Kurort<br />
Mutter/Vater-Kind-Kuren u. familienorientierte<br />
Rehabilitation bei Krebserkrankung<br />
eines Kindes<br />
Der mit gesetzlichen Sozialleistungsträgern vereinbarte pauschale<br />
Tagespflegesatz ist abzüglich des Eigenbehalts von<br />
10,00 EUR täglich beihilfe- und erstattungsfähig. Siehe auch<br />
„Eigenbehalte/Zuzahlungen und Belastungsgrenze“.<br />
Siehe ärztliche <strong>Leistungen</strong>, Heilmittel, Arznei- und Verbandmittel;<br />
für Unterkunft usw. jedoch bis 16,00 EUR je Tag für höchstens<br />
21 Tage, soweit die Aufwendungen über 12,50 EUR je Tag<br />
hinausgehen. (gilt nur für aktive selbst beihilfeberechtigte Versicherte).<br />
Der mit gesetzlichen Sozialleistungsträgern vereinbarte Pauschalpreis<br />
abzüglich des Eigenbehaltes von 10, 00 EUR täglich<br />
(Kinder ausgenommen). Siehe auch „Eigenbehalte<br />
/Zuzahlungen und Belastungsgrenze“.<br />
Behandlung im Ausland Grundsätzlich können ärztliche ambulante und stationäre Behandlungen<br />
in öffentlichen Krankenhäusern in den EU-<br />
Mitgliedsstaaten ohne Kostenvergleich in Anspruch genommen<br />
werden. Für andere Länder gilt die Begrenzung notwendiger<br />
Kosten <strong>auf</strong> vergleichbare Inlandsleistungen. Wir empfehlen den<br />
Abschluss unserer Auslands-Krankenergänzungsversicherung<br />
(AKEV), die für akut eintretende Krankheiten und Unfallfolgen<br />
weltweit eintritt – siehe <strong>Infobroschüre</strong>n zur AKEV.<br />
Broschüre <strong>11</strong> <strong>Stand</strong>: März 2009
Seite 5<br />
Aufwendungen für Erstattungsfähig/Höchstsätze<br />
Schwangerschaft und Geburt Notwendige Kosten für die Hebamme, ärztliche <strong>Leistungen</strong>,<br />
Krankenhausleistungen - siehe <strong>Infobroschüre</strong> „Schwangerschaft<br />
und Geburt“.<br />
Todesfälle Medizinische Behandlungen bis zum Tode des verstorbenen<br />
Mitglieds bzw. des verstorbenen mitversicherten Angehörigen.<br />
Eigenbehalte/Zuzahlungen und Belastungsgrenze<br />
Keine Zuzahlungen/<br />
Erläuterungen<br />
Eigenbehalte für<br />
Kinder Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.<br />
Ausnahme: Bei Fahrtkosten müssen auch Kinder vor Vollendung des<br />
18. Lebensjahres Eigenbehalte/Zuzahlungen leisten.<br />
Schwangerschaft und Geburt Für <strong>Leistungen</strong> im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden<br />
und der Entbindung.<br />
Vorsorgemaßnahmen Bei ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Vorsorgeleistungen<br />
und <strong>Leistungen</strong> zur Früherkennung von Krankheiten.<br />
Arzneimittel, deren Apothekeneink<strong>auf</strong>spreis<br />
(einschließlich<br />
MwSt) 30 % unter dem Festbetrag<br />
liegt<br />
Versicherte, die die Belastungsgrenze<br />
erreicht haben<br />
Der Preis für Arzneimittel muss mindestens 30 %unter dem Festbetrag<br />
liegen, den gesetzliche Krankenkassen für das Arzneimittel erstatten.<br />
Wenn Ihr Arzt Ihnen ein entsprechendes Präparat verordnet,<br />
sparen Sie bis zu zehn Euro.<br />
Auf Antrag werden keine Zuzahlungsbeträge bis zum Ende des Kalenderjahres<br />
mehr abgezogen, soweit diese für das Mitglied und seine<br />
nicht selbst beihilfeberechtigten mitversicherten Angehörigen zusammen<br />
die Belastungsgrenze überschreiten.<br />
Die Belastungsgrenze beträgt 2 % des jährlichen Einkommens, bei<br />
chronisch Kranken 1 % des jährlichen Einkommens.<br />
Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze ist jeweils das<br />
jährliche Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres im Sinne<br />
von § 39 Abs. 3 Satz 3-7 der Bundesbeihilfeverordnung. Ihre zuständige<br />
Bezirksstelle sendet Ihnen gerne die Antragsformulare mit Erläuterungen<br />
zu, aus denen Sie Einzelheiten entnehmen können.<br />
Sie können aber auch die Formulare über unsere Homepage<br />
www.pbeakk.de abrufen.<br />
Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir endgültige Leistungsfestsetzungen erst nach gründlicher<br />
Prüfung der eingereichten Kostenbelege vornehmen können. Sollten Sie die Rechnungen zur Vermeidung<br />
von in Einzelfällen <strong>auf</strong>tretenden erheblichen Selbstbehalten erst nach unserer Erstattung<br />
bezahlen wollen, empfiehlt es sich, nötigenfalls eine Verlängerung der Zahlungsfrist mit den Behandlern<br />
zu vereinbaren.<br />
Die vorstehende stichwortartige Zusammenstellung gibt lediglich <strong>einen</strong> allgem<strong>einen</strong> Überblick über<br />
die <strong>Leistungen</strong>; <strong>auf</strong> besondere Einzelheiten wird daher nicht eingegangen. Weiterführende Fragen<br />
beantwortet Ihnen gern Ihre Bezirksstelle, die auch spezielle Informationen für einzelne Leistungsbereiche<br />
für Sie bereithält.<br />
Broschüre <strong>11</strong> <strong>Stand</strong>: März 2009