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Geschäftsordnung FB 03 von 1996 (pdf-Datei, 32 - BERGISCHE ...

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AMTLICHE<br />

MITTEILUNGEN<br />

<strong>BERGISCHE</strong>N UNIVERSITÄT<br />

GESAMTHOCHSCHULE WUPPERTAL<br />

HERAUSGEGEBEN: DER REKTOR<br />

JAHRGANG 25 DATUM 06.02.<strong>1996</strong> NR. 3<br />

G e s c h ä f t s o r d n u n g<br />

des<br />

Fachbereichsrates des Fachbereichs<br />

ERZIEHUNGSWISSENSCHAFTEN<br />

der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal<br />

Vom 06.02.<strong>1996</strong><br />

Aufgrund des § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 28 des Gesetzes über die Universitäten des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August<br />

1993 (GV. NW. S. 5<strong>32</strong>), geändert durch Gesetz vorn 19. Juni 1994 (GV. NW S. 428), hat die<br />

Bergische Universität - Gesamthochschule Wuppertal die folgende <strong>Geschäftsordnung</strong> erlassen.<br />

Inhaltsübersicht:<br />

§ 1 Mitgliedschaft<br />

§ 2 Vorsitz<br />

§ 3 Einberufung<br />

§ 4 Tagesordnung<br />

§ 5 Leitung der Sitzung<br />

§ 6 Öffentlichkeit<br />

§ 7 Beschlußfähigkeit<br />

§ 8 Wortmeldung, Worterteilung<br />

§ 9 Anträge zur <strong>Geschäftsordnung</strong><br />

§ 10 Wahlen<br />

§ 11 Beschlüsse<br />

§ 12 Ausführung der Beschlüsse<br />

§ 13 Protokoll<br />

§ 14 Stellvertretungsregelung<br />

§ 15 Gäste und Hilfskräfte<br />

§ 16 Inkrafttreten, Änderung, Außerkrafttreten der bisherigen <strong>Geschäftsordnung</strong>


§ 1 Mitgliedschaft<br />

2<br />

Mitglieder des Fachbereichsrates sind der Dekan * und die gemäß der jeweils geltenden<br />

Wahlordnung der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal Gewählten.<br />

§ 2 Vorsitz<br />

Der Dekan führt den Vorsitz. im Fachbereichsrat, bereitet dessen Sitzungen vor und führt<br />

dessen Beschlüsse aus. Im Verhinderungsfall wird der Dekan durch den Prodekan vertreten.<br />

§ 3 Einberufung<br />

(1) Der Fachbereichsrat beschließt für eine angemessene Frist seine Sitzungstermine im aus.<br />

(2) Der Vorsitzende beruft den Fachbereichsrat ein, wenn die Geschäfte es erfordern.<br />

(3) Der Fachbereichsrat ist vom Vorsitzenden unverzüglich, spätestens innerhalb zehn Tagen<br />

einzuberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes<br />

verlangt.<br />

Der Antrag muß schriftlich gestellt werden.<br />

(4) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluß des Fachbereichsrates nicht<br />

rechtzeitig herbeigeführt weiden kann, entscheidet der Vorsitzende. Das gilt nicht für Wahlen.<br />

Der Inhalt der Entscheidung ist den Mitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />

(5) Die Einladung zu einer Sitzung des Fachbereichsrates muß den Mitgliedern mindestens<br />

acht Werktage vor dem jeweiligen Sitzungstermin zusammen mit dem Tagesordnungsvorschlag<br />

und den unmittelbar beratungsrelevanten Unterlagen zugehen.<br />

lm Falle besonderer Dringlichkeit verkürzt sich die Frist auf zwei Tage.<br />

(6) Die Einladung zu den einzelnen Sitzungen des Fachbereichsrates werden vor dem Dekanatsbüro<br />

öffentlich ausgehängt und zur Information dem Rektorat und der Frauenbeauftragten<br />

übersandt.<br />

§ 4 Tagesordnung<br />

(1) Der Vorsitzende schlägt die Tagesordnung vor.<br />

(2) Jedes Mitglied des Fachbereichsrates kann dem Vorsitzenden bis spätestens zehn Werktage<br />

vor einer Sitzung Tagesordnungspunkte zur Beratung schriftlich vorschlagen.<br />

(3) Der Vorsitzende und die Fachbereichsratsmitglieder können bis zur Festlegung der endgültigen<br />

Tagesordnung zu Beginn der Sitzung weitere Tagesordnungspunkte vorschlagen, deren<br />

Bratung erst nach ergangener Einladung dringend notwendig geworden ist. Derartige<br />

Punkte bedürfen zu ihrer Aufnahme in die Tagesordnung der Stimme der Mehrheit der<br />

stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates.<br />

*<br />

Im folgenden sind die Bezeichnungen Vorsitzender, Dekan, Prodekan etc. durchgehend geschlechtsneutral zu<br />

verstehen.


3<br />

(4) Der Fachbereichsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten<br />

Mitlieder die Tagesordnung. Erhebt sich Widerspruch gegen die Aufnahme einzelner vorgeschlagener<br />

Punkte der Tagesordnung, so ist über diese Punkte besonders abzustimmen.<br />

(5) Die Tagesordnung ist in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil zu untergliedern.<br />

Der nichtöffentliche Teil einer jeden Sitzung wird an den Anfang der Tagesordnung<br />

gesetzt. Vor Beginn des nichtöffentlichen Teils sind die Regularien abzuhandeln.<br />

§ 5 Leitung der Sitzung<br />

(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Fachbereichsrates.<br />

(2) Er ruft jeden Gegenstand auf, der auf der Tagesordnung steht und eröffnet die Beratung.<br />

Er ruft den Eintritt in Abstimmungen und Wahlgänge auf.<br />

(3) Der Vorsitzende formuliert die endgültige Fassung derjenigen Stellungnahmen, Berichte<br />

und Beschlusse, die nicht wörtlich vom Fachbereichsrat beschlossen worden sind.<br />

§ 6 Öffentlichkeit<br />

Die Sitzungen des Fachbereichsrates sind für die Mitglieder des Fachbereichs öffentlich.<br />

Durch Beschluß kann die Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen<br />

werden. Anträge auf Ausschluß der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet,<br />

beraten und entschieden werden.<br />

Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie Habilitationsleistungen werden in<br />

nichtöffentlicher Sitzung behandelt.<br />

§ 7 Beschlussfähigkeit<br />

(1) Zu Beginn der Sitzung prüft der Vorsitzende die Beschlußfähigkeit des Fachbereichsrats. §<br />

9 Abs. 1 a) bleibt unberührt.<br />

(2) Der Fachbereichsrat ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde<br />

und mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.<br />

§ 8 Wortmeldungen, Worterteilungen<br />

(1) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Er<br />

kann jedoch eine Beratung nach Gesichtspunkten, die sich aus der Sache ergeben, gliedern<br />

oder das Wort zur direkten Erwiderung erteilen. Zur Sicherstellung eines geordneten<br />

Sitzungsablaufs kann der Vorsitzende jederzeit das Wort ergreifen.<br />

(2) Antragsteller können sowohl zu Beginn als auch zum Schluß der Beratung das Wort ergreifen.<br />

Dies gilt nicht bei <strong>Geschäftsordnung</strong>santrägen.<br />

§ 9 Anträge zur <strong>Geschäftsordnung</strong><br />

(1) Folgende Anträge zur <strong>Geschäftsordnung</strong>, über die durch Abstimmung des Fachbereichsrates<br />

entschieden wird, sind möglich:<br />

a) Feststellung der Beschlußfähigkeit (wird ohne vorherige Abstimmung durch den Vorsitzenden<br />

festgestellt);<br />

b) Wiederholung einer Abstimmung oder eines Wahlganges wegen offensichtlicher Formfehler<br />

oder wegen objektiver Unklarheit über den Inhalt der Abstimmung;<br />

c) befristete Unterbrechung der Sitzung;<br />

d) Ausschluß der Öffentlichkeit;<br />

e) Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt;


4<br />

f) Vertagung eines Punktes der Tagesordnung (nicht gegen die Stimme des Vorsitzenden);<br />

g) Vertagung einer Beschlußfassung;<br />

h) Nichtbehandlung eines Antrages;<br />

i) Überweisung einer Sache;<br />

j) Schluß der Debatte;<br />

k) Schluß der Rednerliste;<br />

l) Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt (zu seiner Annahme ist die Mehrheit <strong>von</strong><br />

2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich);<br />

m) Redezeitbeschränkung;<br />

n) geheime Abstimmung (hat auf Verlangen eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder<br />

zu erfolgen);<br />

o) Erteilung des Rederechtes an Nichtmitglieder des Fachbereichsrates.<br />

(2) Anträge zur <strong>Geschäftsordnung</strong> gehen allen anderen Wortmeldungen vor. Sie unterbrechen<br />

jedoch weder eine Rede, noch eine Abstimmung, noch einen Wahlgang.<br />

(3) Beiträge zu Anträgen zur <strong>Geschäftsordnung</strong> dürfen sich nur auf die geschäftsmäßige Behandlung<br />

der zur Verhandlung stehenden Gegenstände beziehen und nicht länger als zwei<br />

Minuten dauern. Über <strong>Geschäftsordnung</strong>santräge wird nach Anhörung <strong>von</strong> höchstens zwei<br />

Rednern für und zwei Rednern gegen den Antrag entschieden; diese Stellungnahmen dürfen<br />

keinen neuen <strong>Geschäftsordnung</strong>santrag enthalten. Erfolgt keine Gegenrede, so gilt der<br />

Antrag als angenommen.<br />

(4) Gehen mehrere <strong>Geschäftsordnung</strong>santrage ein, so wird über sie in der Reihenfolge des<br />

Abs. 1 entschieden.<br />

(5) <strong>Geschäftsordnung</strong>sbeschlüsse bedürfen zu ihrer Aufhebung oder ihrer Änderung in derselben<br />

Sitzung der 2/3- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.<br />

§ 10 Wahlen<br />

(1) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in eine schriftlich vorgeschlagene Tagesordnung<br />

aufgenommen wurden. Sie sind unmittelbar, frei, gleich und geheim.<br />

(2) Jedes Mitglied des Fachbereichsrates darf bei einer Wahl so viele Stimmen abgeben, wie<br />

Bewerber jeweils zu wählen sind. Stimmenhäufung ist nicht zulässig.<br />

(3) Im ersten Wahlgang sind die Bewerber gewählt, auf die die meisten Stimmen, mindestens<br />

aber die der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, entfallen sind. Über die Reihenfolge der<br />

Gewählten entscheidet die Zahl der abgegebenen Stimmen.<br />

(4) Konnten im ersten Wahlgang nicht alle zu vergebenden Plätze besetzt werden, so findet<br />

ein zweiter Wahlgang statt, in dem die Bestimmungen für den ersten Wahlgang zur Anwendung<br />

kommen.<br />

(5) Konnten in einem zweiten Wahlgang nicht alle zu vergebenden Plätze besetzt werden, so<br />

findet ein dritter Wahlgang statt, in dem die Kandidaten gewählt sind, die die meisten Stimmen<br />

erhalten.<br />

(6) Bei Stimmengleichheit findet erforderlichenfalls eine Stichwahl statt. Hierbei gelten die Bewerber<br />

als gewählt, auf die die meisten Stimmen fallen. Kommt es auch in der Stichwahl zu<br />

Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.


5<br />

(7) Soweit nicht anders bestimmt ist oder festgelegt wird, erfolgt eine Wahl jeweils für den Rest<br />

der Amtszeit des Fachbereichsrates. Ablehnung oder Rücktritt ist möglich, hierbei ist doch<br />

§ 12 Abs. 2 UG zu beachten.<br />

§ 11 Beschlüsse<br />

(1) Soweit nicht anders bestimmt ist (§ 14 Abs. 2, § 124 Absätze 1 und 2 UG sowie § 9 Abs. 5<br />

<strong>Geschäftsordnung</strong>), werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt. Die einfache Mehrheit<br />

ist dann erreicht, wenn die Stimmen für den Antrag die Gegenstimmen überwiegen<br />

oder wenn auf einen <strong>von</strong> mehreren Anträgen die meisten Stimmen entfallen sind: Stimmenenthaltungen<br />

und ungültig abgegebene Stimmen bleiben unberücksichtigt.<br />

(2) Erfordert ein Gegenstand eine Abstimmung. so findet sie grundsätzlich im Anschluß an die<br />

Beratung dieses Punktes statt. Werden mehrere Anträge gestellt, so ist der inhaltlich weitestgehende<br />

Antrag zuerst zur Abstimmung zu stellen. Im Zweitel entscheidet der Vorsitzende,<br />

bei Widerspruch entscheidet der Fachbereichsrat.<br />

§ 12 Ausführung der Beschlüsse<br />

Der Dekan berichtet zu Beginn jeder Sitzung über die Ausführung der getroffenen Beschlüsse<br />

des Fachbereichsrates. Den Mitgliedern ist auf Antrag Einsicht in die Unterlagen<br />

zu gewähren.<br />

§ 13_Protokoll<br />

(1) Das über die Sitzungen gefertigte Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer<br />

zu unterzeichnen. Es bedarf der Genehmigung durch den Fachbereichsrat.<br />

(2) Das Protokoll enthält eine Aufzählung der Teilnehmer, der behandelten Gegenstände der<br />

Tagesordnung, den Wortlaut <strong>von</strong> Anträgen und Beschlüssen, das Ergebnis <strong>von</strong> Wahlen<br />

und etwaige Erklärungen zu Protokoll und Sondervoten. Stimmenverhältnisse sind nur bei<br />

Wahl oder auf Antrag eines Fachbereichsratsmitgliedes anzugeben.<br />

(3) Jedem Fachbereichsratsmitglied ist sogleich nach Fertigstellung nach der entsprechenden<br />

Sitzung eine Abschrift des Protokolls zuzustellen, das Rektorat ist über die Beschlüsse des<br />

Fachbereichsrates zu unterrichten. Einsprüche gegen das Protokoll sind in der auf die Protokollzustellung<br />

folgenden Sitzung des Fachbereichsrates zu erheben. Das genehmigte<br />

Protokoll wird veröffentlicht, soweit nicht § 17 Abs. 2 UG entgegensteht.<br />

§ 14 Stellvertretungsregelung<br />

Die gemäß Wahlordnung bestellten Vertreter müssen direkt <strong>von</strong> den Mitgliedern, die sich für<br />

eine Sitzung entschuldigt haben und abwesend sind, über diese Sitzung und deren Tagesordnungsvorschlag<br />

informiert werden.<br />

§ 15 Gäste und Hilfskräfte<br />

(1) Der Vorsitzende hat das Recht und auf Beschluß des Fachbereichsrates die Pflicht, Gäste<br />

zu einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten einzuladen. Sie haben dann Rederecht.<br />

(2) Zur Unterstützung des Vorsitzenden können weitere Hochschulmitglieder als Hilfskräfte an<br />

den Sitzungen teilnehmen.


§ 16 Inkrafttreten, Änderungen, Außerkrafttreten der bisherigen <strong>Geschäftsordnung</strong><br />

6<br />

(1) Diese <strong>Geschäftsordnung</strong> tritt nach Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Bergischen<br />

Universität - Gesamthochschule Wuppertal in Kraft. Gleichzeitig tritt die <strong>Geschäftsordnung</strong><br />

vom 27.02.85, Amtl. MittIg. 8/85, außer Kraft<br />

(2) Änderungen dieser Ordnung sind nur auf schriftlichen Antrag und mit der Mehrheit der<br />

Stimmen der Mitglieder des Fachbereichsrates möglich.<br />

(3) Ein Antrag auf Änderung der <strong>Geschäftsordnung</strong> muß im vollen Wortlaut mit der Einladung<br />

in der Fachbereichsratssitzung, auf der er verabschiedet werden soll, versandt werden.<br />

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Erziehungswissenschaften<br />

vom 21.11.95, sowie des Senats der Bergischen Universität - Gesamthochschule<br />

Wuppertal vom 17.01.96<br />

Wuppertal, den 06.02.96 Der Rektor<br />

der Bergischen Universität Gesamthochschule Wuppertal<br />

Universitätsprofessor Dr. rer. pol. Dr. h.c. E. Hödl

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