Regeln für Unternehmen - EU-Koordination
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Zwar verlangt auch das zivilrechtliche<br />
Haftungsrecht der USA ein schuldhaftes<br />
Verhalten. Anders ist dies jedoch bei<br />
CERCLA. Hier geht die Rechtsprechung<br />
von einer verschuldensunabhängigen,<br />
also strengen Gefährdungshaftung aus.<br />
Eine verschuldensunabhängige Haftung<br />
besteht auch im Bereich der umweltrelevanten<br />
Produkthaftung, soweit fehlerhafte<br />
Produkte verkauft oder im Verkaufsgespräch<br />
Produkte falsch dargestellt werden.<br />
So hatten beispielsweise Klagen<br />
gegen Produzenten Erfolg, die gefährliche<br />
Substanzen an Kunden verkauften, die<br />
diese Substanzen später nicht sachgerecht<br />
entsorgten, sondern in der Umwelt<br />
deponierten.<br />
Unter CERCLA haften folgende potentiell<br />
Beteiligte:<br />
- Gegenwärtige und vergangene Eigentümer<br />
und Unternehmer auf dem Gelände;<br />
- Hersteller von gefährlichen Substanzen<br />
(egal ob in Form von Produkten oder<br />
Abfällen), soweit sie die nicht sachgemäße<br />
Beseitigung in der Umwelt arrangierten;<br />
- Transporteure, die die Stoffe in die<br />
Umwelt verbrachten<br />
Bemerkenswert ist auch, daß nach<br />
CERCLA mehrere Verursacher gesamschuldnerisch<br />
haften (siehe Kapitel 2),<br />
außer in den seltenen Fällen, in denen<br />
sich die Schadenszufügung als teilbar<br />
zeigt.<br />
Es haften weiterhin Direktoren und Manager,<br />
Muttergesellschaften und Kreditunternehmen,<br />
soweit sie an den schadensverursachenden<br />
Handlungen beteiligt<br />
bzw. darin verwickelt sind.<br />
Gemäß CERCLA wird die finanzielle Wiedergutmachung<br />
von Schäden an natürlichen<br />
Ressourcen, wie etwa Oberflächen-<br />
und Grundwasser, Luft, geologische und<br />
biologische Ressourcen (zum Beispiel<br />
Tier- und Pflanzenarten) durch entsprechende<br />
staatliche Treuhandfonds geltend<br />
gemacht. Diese Kollektivfonds, die von<br />
potentiellen Verursachern finanziert werden,<br />
unterstehen der Regierung. <br />
Berechnungsmaßstäbe <strong>für</strong> die Höhe von<br />
Umweltschäden werden derzeit noch<br />
entwickelt. Allerdings sieht CERCLA <strong>für</strong><br />
jeden einzelnen Schaden eine Obergrenze<br />
von derzeit 50 Millionen Dollar vor. Diese<br />
Begrenzung gilt aber nicht, wenn der<br />
Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich<br />
verursacht wurde.<br />
Klagebefugnis:<br />
Jeder, auch ein Umweltverband, ist berechtigt,<br />
gegen eine "bevorstehende und<br />
erhebliche Gefahr <strong>für</strong> öffentliche Gesundheit,<br />
Sicherheit, Wohlergehen oder <strong>für</strong> die<br />
Umwelt, verursacht durch Behandlung,<br />
Lagerung oder Wegwerfen von festen<br />
Abfällen" (dazu zählen auch gefährliche<br />
und flüssige Abfälle etc.), Klage zu erheben.<br />
Eine solche weite Klagebefugnis gibt<br />
es auch in anderen Bereichen des Umweltrechts.<br />
Unter CERCLA können allerdings<br />
nur private Kläger ihre eigenen<br />
Reinigungskosten geltend machen. Wiedergutmachung<br />
<strong>für</strong> Schäden an den natürlichen<br />
Ressourcen kann dagegen nur<br />
die Regierung über die bereits genannten<br />
Treuhandfonds verlangen.<br />
Beweislast:<br />
Sowohl gemäß CERCLA als auch dem<br />
sonstigen allgemeinen Recht , obliegt es<br />
dem Kläger, die überwiegende Wahrscheinlichkeit<br />
darzulegen, dass der Beklagte<br />
haftet. Allerdings kann unter<br />
CERCLA die Beweislast durch eine widerlegbare<br />
Vermutung auch umgekehrt sein,<br />
wie zum Beispiel bei der oben genannten<br />
Annahme einer gesamtschuldnerischen<br />
Haftung.<br />
Nach Ansicht des EEB ist das amerikanische<br />
Haftungsrecht in vielen Punkten<br />
auch <strong>für</strong> Europa vorbildlich und nachahmenswert.<br />
Dennoch ist das amerikanische<br />
System nicht völlig auf das europäische<br />
übertragbar. Denn in vielerlei Hinsicht<br />
unterscheiden sich das amerikanische<br />
Rechtssystem grundlegend von dem<br />
europäischen. So spielt die öffentlichrechtliche<br />
Genehmigung in den USA eine<br />
viel geringere Rolle. Als Gegengewicht ist<br />
das Haftungsrecht entsprechend stark.<br />
Nach Ansicht des EEB darf die Entwicklung<br />
in Europa jedoch nicht dahin gehen,<br />
daß Haftungsrecht staatliche Gesetzgebung<br />
ersetzt. Haftungsrecht kann und<br />
darf nur eine Ergänzung zum ordnungsrechtlichen<br />
Handeln sein, als ein wesentlicher<br />
Baustein marktwirtschaftlicher Instrumente.<br />
<br />
Kontakt <br />
weiterlesen Textende siehe Kontakt DNR <strong>EU</strong>-Rundschreiben Sonderteil 06.03 29