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Die exportkontrollrechtliche Ausfuhrgenehmigung - EFA-Schriften

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II. Das Rechtsgebiet der Exportkontrolle<br />

Sprengstoffe sowie andere wichtige Artikel des Kriegsbedarfs und Gegenstände,<br />

die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen“ 16 . Hinzu kamen<br />

Rohstoffe für den Kriegsbedarf17 . In Bezug auf die Herstellung von<br />

Kriegsbedarfsartikeln wurden auch Dual-use-Güter der Exportkontrolle unterworfen18<br />

.<br />

Erste völkerrechtliche Ansätze zu gemeinsamen Verbotsstandards im Zusammenhang<br />

mit Waffeneinsätzen, mittelbar auch für Rüstungskontrollen,<br />

gab es mit den Den Haager Abkommen im Jahr 1907. Sie ächteten den Einsatz<br />

von Giftgas-Waffen, z.B. in Form eines Giftgasverbotes und Verbotes<br />

für den Einsatz von Dumdum-Geschossen19 . Es folgten internationale Maßnahmen<br />

gegen die Bedrohung durch Massenvernichtungswaffen, später im<br />

„Genfer Giftgasprotokoll“ vom 17.06.1925 spezifiziert. Es erfasste Giftgase<br />

und bakteriologische Mittel. <strong>Die</strong>se Initiativen mündeten mit zunehmender<br />

Bedeutung von MVW während des 2. Weltkrieges und in Folge der atomaren<br />

Aufrüstung danach in die Gründung von Exportkontrollregimes.<br />

b) Exportkontrollen nach 1945<br />

Umfassende Exportkontrollregelungen wurden auf internationaler Ebene<br />

erst nach 1945 diskutiert. <strong>Die</strong> USA verabschiedeten im Jahre 1949 den Export<br />

Control Act. <strong>Die</strong>ser wurde auch als erstes Exportkontrollsystem der<br />

USA zu Friedenszeiten betitelt20 . Damit sollte nicht nur die Remilitarisierung<br />

Deutschlands verhindert werden, es ging darum, den im aufkeimenden<br />

Kalten Krieg immer wichtiger werdenden Technologievorsprung westlicher<br />

Nationen vor dem Ostblock zu schützen.<br />

<strong>Die</strong> nationalen Exportkontrollen in Deutschland beschränkten sich zunächst<br />

auf die Gewährleistung und Durchsetzung von Verboten. Das bis ins Jahr<br />

1955 geltende Besatzungsstatut setzte die maßgeblichen Regelungen. Erst<br />

nach 1955 kam es schrittweise zur Liberalisierung des Außenwirtschaftsverkehrs21<br />

. Verordnungen wurden angepasst, Verfahrensfragen auf die Bundesregierung<br />

(Bundesminister für Wirtschaft) übertragen. <strong>Die</strong>se nutzte den gewonnenen<br />

Spielraum und stellte mittels Runderlassen praktisch den Grund-<br />

16 Veröff. in RGBl I S. 265<br />

17 Veröff. in RGBl I S. 267<br />

18 Weith/Wegner/Ehrlich (FN 9), B. Rn 13 zur Verordnung über Außenhandelskontrolle<br />

1919, RGBl I S. 2128, sowie zum Gesetz über Kriegswaffengerät 1927, RGBl I S.<br />

239; vgl. auch Schulz, Das Außenwirtschaftsgesetz, Teil 1 A Rn. 13<br />

19 Weith/Wegner/Ehrlich (FN 9), B. Rn 15<br />

20 Hofhansel, Commercial Competition and National Security, S. 47<br />

21 Hocke/Berwald/Maurer/Friedrich, Kommentar zum Außenwirtschaftsrecht, Einführung<br />

AWG, S.48; Wolffgang, in: Bieneck, (FN 4), § 1 Rn 13<br />

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