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Die exportkontrollrechtliche Ausfuhrgenehmigung - EFA-Schriften

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II. Das Rechtsgebiet der Exportkontrolle<br />

Lieferverbote, stehen zur Verfügung. Dabei erfolgt eine Aussetzung der<br />

Wirtschaftsbeziehungen gegenüber Drittländern (Handel, Zahlungs- und<br />

Kapitalverkehr). Soweit für bestimmte Güter bereits Genehmigungspflichten<br />

bestehen, kann die Umsetzung einer Verbotsvorschrift administrativ erfolgen,<br />

indem die Behörde eine beantragte Genehmigung verweigert. Zu unterscheiden<br />

sind Totalembargos (Handels- und Finanzembargo) und Teilembargos<br />

(z.B. Waffenlieferungen) 9 . <strong>Die</strong> rechtsverbindliche Umsetzung von internationalen<br />

Gremien gefassten Embargobeschlüssen erfolgt durch eine<br />

EG-Verordnung oder auf nationaler Ebene (AWG, AWV). Rechtsgrundlage<br />

sind Art. 60 und 301 EG sowie der Auffangnorm des Art. 308 EG. Alternativ<br />

können die Mitgliedstaaten im Rahmen nationaler sicherheitspolitischer<br />

Erwägungen Maßnahmen ergreifen.<br />

Neben den Verboten stehen Genehmigungspflichten und sonstige Beschränkungen,<br />

z.B. Meldeverpflichtungen. Sie stellen regelmäßig einen gegenüber<br />

dem Ausfuhrverbot geringeren Eingriff dar. Bei der Ausfuhr bestimmter Dual-use-Güter<br />

und Technologien sind zwei unterschiedliche Typen von Genehmigungspflichten<br />

zu unterscheiden. Neben der Erfassung des betroffenen<br />

Gutes in der Ausfuhrliste bestehen Genehmigungspflichten, wenn trotz<br />

der Eignung eines Gutes für zivile Zwecke ein Verwendungszusammenhang<br />

mit Massenvernichtungswaffen oder Trägertechnologien vorliegt. <strong>Die</strong>se als<br />

Verwendungstatbestände oder auch Auffang- bzw. „catch all“-Vorschrift bezeichneten<br />

Genehmigungsvorbehalte gibt es auch für militärisch relevante<br />

Güter. Einer Genehmigung bedarf es aber nur, wenn die Lieferungen in<br />

Länder stattfinden, die mit einem Waffenembargo belegt sind oder in einer<br />

Liste von als besonders gefährlich eingestuften Ländern aufgeführt sind.<br />

Solche Genehmigungstatbestände müssen aber im Umfang sowie Eingriffsintensität<br />

von regelmäßig weiter gefassten Embargobestimmungen unterschieden<br />

werden.<br />

Im Ergebnis ist festzustellen, dass Exportkontrollen als besonderes Verwaltungsrecht<br />

zum Wirtschaftsverwaltungsrecht zählen. <strong>Die</strong> verfügbaren Instrumente,<br />

insbesondere Genehmigungspflichten, beschränken den Außenwirtschaftsverkehr.<br />

2. Geschichtliche Entwicklung<br />

<strong>Die</strong> Auslegung der Kriterien für die <strong>Ausfuhrgenehmigung</strong>sentscheidung erfordert<br />

neben der Analyse des Wortlautes eine Betrachtung des Sinn und<br />

Zweckes der betreffenden Regelung. <strong>Die</strong> sicherheits- wie handelspolitischen<br />

9 Vgl. Weith/Wegner/Ehrlich, Grundzüge der Exportkontrolle, B. Rn 79<br />

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