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Die exportkontrollrechtliche Ausfuhrgenehmigung - EFA-Schriften

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II. Das Rechtsgebiet der Exportkontrolle<br />

motivierten Regelungen zu nationalen Sonderregelungen führen. Auf Basis<br />

dieser verschiedenen Regelungskompetenzen hat sich das Rechtsgebiet der<br />

Exportkontrolle entwickelt. <strong>Die</strong> damit erforderliche Kompetenzabgrenzung<br />

bei <strong>Ausfuhrgenehmigung</strong>en muss anhand des einschlägigen Sachverhaltes<br />

erfolgen. <strong>Die</strong> Bestimmung des Kompetenzrahmens richtet sich zunächst<br />

nach der Unterscheidung von Rüstungs- und Dual-use-Gütern. Für die Ausfuhr<br />

von Dual-use-Gütern können beide Rechtskreise einschlägig sein. Dort<br />

kommt es zur Zweigleisigkeit des Exportkontrollrechts. <strong>Die</strong> Unterschiede<br />

auf Tatbestands- und Rechtsfolgenebene wie im Verfahrensrecht können<br />

sich auf die Behördenentscheidung auswirken.<br />

1. Exportkontrollrecht als Teil des Außenwirtschaftsrechts<br />

Das Rechtsgebiet der Exportkontrolle gehört zum besonderen Verwaltungsrecht.<br />

Es ist Bestandteil des Außenwirtschaftsrechts und damit Teil des Wirtschaftsverwaltungsrechts4<br />

. Exportkontrollen stehen neben internationalen<br />

handelspolitischen Vereinbarungen und beziehen sich auf den grenzüberschreitenden<br />

Austausch von Waren und <strong>Die</strong>nstleistungen, die sicherheitspolitisch<br />

relevant, also missbrauchsanfällig sind. <strong>Die</strong> sicherheitsmotivierte Beschränkung<br />

des Warenverkehrs ist ein Eingriff in wirtschaftliches Handeln<br />

und hat ökonomische Auswirkungen. <strong>Die</strong> entsprechenden Wechselwirkungen<br />

beider Interessen bergen erhebliches Konfliktpotenzial5 . Der Aspekt<br />

wirtschaftlicher Interessen wird durch die rechtliche Zuordnung zum Außenwirtschaftsrecht<br />

hervorgehoben. Demgegenüber sind sicherheitspolitische<br />

Erwägungen im Zusammenspiel mit den auswärtigen Beziehungen<br />

auszulegen6 . Auch weiche Aspekte der Konfliktprävention wie die Menschenrechte<br />

sind erfasst7 .<br />

Exportkontrollen stützen sich auf internationale politische Vereinbarungen.<br />

<strong>Die</strong> Kontrollvorschriften für Ausfuhren und grenzüberschreitende <strong>Die</strong>nstleistungen<br />

gehen daher nicht allein auf nationale Bedürfnisse oder Gemeinschaftsinteressen<br />

zurück. Sie können auch auf der Umsetzung internationa-<br />

4 Vgl. nur Haddex, Handbuch der deutschen Exportkontrolle, Band 1, Teil 1, Rn 10 ff;<br />

Wolffgang, in: Bieneck, Handbuch des Außenwirtschaftsrechts, § 8 A, S. 147; Hucko,<br />

Exportkontrollrecht, in: Ehlers/Wolffgang, Rechtsfragen der Ausfuhrkontrolle und<br />

Ausfuhrförderung, S. 39; Reuter, Außenwirtschafts- und Exportkontrollrecht Deutschland/<br />

Europäische Union, S. 1, 247; von Bogdandy, <strong>Die</strong> außenwirtschaftsrechtliche<br />

Genehmigung, Verwaltungsarchiv 83 (1992), S. 53, 57<br />

5 So Gerth, „Exportkontrolle quo vadis?“, AW-Prax 2004, S. 95<br />

6 Vgl. Karpenstein, in: Grabitz/Hilf (FN 3) , Bd. IV, E 16, Art. 9 Rn 7<br />

7 So im Ergebnis Beutel, in: Wolffgang/Simonsen, AWR-Kommentar, Bd. 2, 611 Rn 15<br />

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