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Die exportkontrollrechtliche Ausfuhrgenehmigung - EFA-Schriften

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I. Standortbestimmung<br />

Teil 1: Zweigleisiges Verwaltungshandeln bei Exportkontrollen<br />

I. Standortbestimmung<br />

Das Rechtsgebiet der Exportkontrolle kennzeichnet sich durch die Besonderheit<br />

nebeneinander stehender nationaler Regelungen nach dem AWG und<br />

der AWV sowie nach der gemeinschaftsrechtlichen Dual-use-VO. In beiden<br />

Bereichen bestehen Genehmigungspflichten für die Ausfuhr von Dual-use-<br />

Gütern. <strong>Die</strong>se Situation beruht auf den EU-Kompetenzen zur Handelspolitik<br />

(Art. 133 EG). <strong>Die</strong>se werden durch im nationalen Bereich verbliebene<br />

Kompetenzen der Sicherheitspolitik eingeschränkt (Art. 296 EG). Damit<br />

bietet das Exportkontrollrecht zahlreiche Anknüpfungspunkte für das Verhältnis<br />

und den Vergleich europäischer und nationaler Vorschriften sowie die<br />

Wirkung übergeordneter Prinzipien. Das Nebeneinander der Regelungen<br />

wird auch mit den Begriffen Parallelität, Zweigleisigkeit oder Duales Recht<br />

umschrieben. Im Kontext der Kontrollermächtigungen spielen auch internationale<br />

Vereinbarungen eine Rolle.<br />

<strong>Die</strong> Kriterien für die jeweils relevanten Genehmigungstatbestände ergeben<br />

sich aus den Vorschriften und übergeordneten Prinzipen beider Rechtskreise.<br />

Es gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Im Vergleich der Kriterien<br />

lässt sich feststellen, ob es zu unterschiedlichen Kontrollmaßstäben kommt.<br />

Wegen des engen Bezuges zu Fragen der sicherheits- und außenpolitischen<br />

Interessen des Staates sind auch die hiermit verbundenen Maßstäbe von Bedeutung.<br />

<strong>Die</strong> <strong>exportkontrollrechtliche</strong>n Genehmigungskriterien und politischen<br />

Leitlinien reichen für die Entscheidungsfindung nicht aus. <strong>Die</strong> Behörde<br />

kann den tatsächlich zu Grunde liegenden Sachverhalt oftmals nur<br />

schwer ermitteln. Gerade bei Dual-use-Gütern stellen sich für die Verifikation<br />

der Antragsangaben besondere Herausforderungen, da Verwendungsmöglichkeiten<br />

für militärische und zivile Bereiche denkbar sind. Hinzu kommt<br />

die Prognose, die der tatbestandsmäßige „Gefahrenbegriff“ erfordert. Hier<br />

muss eine Wertung des Rechtsanwenders erfolgen, gleichwohl muss die Behörde<br />

die Grenzen der damit verbundenen Wertungsspielräume einhalten.<br />

<strong>Die</strong> Behörde muss die Vorgaben des allgemeinen Verfahrensrechts und darüber<br />

stehenden Verfahrensprinzipien des Gemeinschaftsverwaltungsrechts<br />

beachten. Es ist untrennbarer Bestandteil der Gemeinschaftsverfassung. Es<br />

legitimiert das Verwaltungshandeln auf europäischer Ebene. Es kommt zu<br />

einer mittelbaren oder zur direkten Verwaltung europarechtlicher Vorschrif-<br />

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