Die Zukunft des Geldes
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(IJnterschriftenpn.ifung), eine Teilung <strong>des</strong> Verschuldens angenorrrmen. Daraus können<br />
auch fur die elektronischen Systeme AnalogieschJüsse gezogen werden. In der<br />
Entscheidung 2 Ob 580/94''r *urde die Haftung <strong>des</strong> Kunden auch fur den Fall bejaht,<br />
wo die Unterschrift zwar geftilscht aber eben gut geftilscht ist, lvenn er nur irgendeine<br />
Obliegentreitspflicht gemaß AGB verieta hat.<br />
Interessant ist dazu im Vereleich, daß in der BRD offenbar ganz klar der Kunde nur dann<br />
haftet, wenn die Bank bzw deren Mißbrauchsversicherung ihm ein Verschulden<br />
nachweisen kam,l" was aufgrund von über 9000 Fällen pro Jahr auch schon<br />
ausdiskutiert ist. Auch vor einer Sperrmeldung haftet der Kunde nur ft.ir grobe<br />
Verletzung von Sorgfaltspfl ichten.<br />
Daß der Kunde fur die Folgen seiner Faklässigkeit im Umgang mit der Karte haftet, ist<br />
nach dem Scheckurteil also zulässig. Angesichts der möglichen Schadensfolgen in viel<br />
größerer Hohe als dem Kunden nltgeteilt wird und der abstrusen KompleKitat der<br />
Sperregelung in den AGB, stellt sich aber die Frage, ob hier durch die Verletzung von<br />
Aufklärungspflichten gegenüber dem Kunden und die Nicht-Zurverfi.tgungstellung eines<br />
nachl ollziehbaren und nicht-EG-konformen Sperrsystems nicht schon von vomherein ein<br />
höheres Mitverschuiden anzunehmen ist.<br />
tot<br />
Daß der Kunde auch fur total geftilschte<br />
Karten haften soll, die ohne ein Fehlverhalten<br />
seinerseits produziert wurden, stellt einen sittenwidrigen GewährleistungsausschJuß fi.lr<br />
die Fälschungssicherheit <strong>des</strong> Svstems dar. <strong>Die</strong> Beweislastregei im Fall manipulierter<br />
Endgeräte steht sicher mit $ 6 Abs I Z I I KSchG im Widerspruch und ist zumin<strong>des</strong>t<br />
gegenüber Verbrauchern ungriltig.'t6<br />
Doch nun zum eigentlichen Thema der elekrronischen Geldbörsenirnkrion, das sich<br />
weniger kontrovers darstellt: <strong>Die</strong> Haftungsregelung in den AGB Quick geht davon aus,<br />
'"<br />
oGH 7.9.199.{, 9 ob A l3.l/94, jus+\ta 1995/120 oGH-z 3 = öBA 1995, 6a = lBl 1995, lll.<br />
Noch banldreundlicher die Entscheidune OGH l0 i 1979. t Ob 598/79 Kr€di&artenmilbrauch.<br />
ral<br />
Vom 23.1L 1995. besprochen rn Rd\i 1996. 5Of.<br />
'oo<br />
Sterg"r, Abgezock - Betniger mißbmuchen Plasti-kkanen, c't 1995 Heft tO, 102. <strong>Die</strong>s€ AGB *urden<br />
offenba-r 1988/89 neu gefalt. Ygl Reilner. <strong>Die</strong> Hr-ftung <strong>des</strong> Konroinhabers beim Mißbrauch seiner<br />
Bankautomatenlerte durch Dritte, BB 1989, 19l2-1921; Blaurock. Haftung der Barken beim Einsalz<br />
neuer Technilen im ZahJungwerkefu, CR 1989, 561-567<br />
'"<br />
Vgl AG Darmstadt 24.2.19S9,36 C J386/87, WM 1990, 543: Ferrers. Manin: <strong>Die</strong> Llaftung der<br />
Bad