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Die Zukunft des Geldes

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<strong>Die</strong>se einfache Folgerung ist aber durch die Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH überholt.<br />

Genauso wie der EuGH im Falle der Nicht-Umsetzung von fuchtlinien neben dem<br />

Vertragsverletzungsverlahren gemriß An 169 f EGV und neben<br />

Schadenersatzanspnichen <strong>des</strong> Geschädigenrrr bei hinreichend bestirnrnren Richtlinien<br />

von einer direkten Wirkung zugunsten <strong>des</strong> Betroffenen gegen den in der Umsetzung<br />

säumigen Mitgliedsstaatr<br />

12<br />

ausgeht, hat sich seine Rechtsprechung auch in Sachen<br />

Rechtswirkung von Empfehlungen weirerentwickelt Im Fall Grimaldi,f onds <strong>des</strong> mutalies<br />

professionellesr<br />

I<br />

hat er - zumin<strong>des</strong>t in bezug auf Empfehlungen der Kommission -<br />

entschieden, daß nationale Gerichte Lmptehlungen bei der Auslegung nationaler<br />

Rechtsvorschriften zu benicksichtigen haben. GrabiEttl geht davon aus, daß<br />

Empfetrlungen und Stellungnahmen dazu dienen, dem Mitgliedstaat Hilfestellung bei<br />

einer Entscheidungsfindung zu leisten.'ri Auch aus der allgemeinen Treuepflicht <strong>des</strong> Art<br />

5 EGV ergibt sich die Pflicht der Mitgliedsstaaten. Empt'etrlungen ernsthaft zu pnilen<br />

und sich in begrundeten Fällen danach zu richten bzrv sie allenlälls mit ausreichender<br />

Erklärung zuruckzuweisen.<br />

I l6<br />

Kartenempfefrlung<br />

oder ZahJungsverkehrskodex<br />

können also - mangels gegenreiliger<br />

Steliungnahme der Republik Ösreneich - a)s Auslegungsregel auch im ösrerreichischen<br />

Recht verstanden werden. insbesondere als Konkretisierung <strong>des</strong> Terminus ,,gute Sitten"<br />

bzrv ,,sittenwidrig" in Vertra_qsrecht und LIWG.<br />

5.3 Vorgaben und bisherige Regelungen im nationalen Recht<br />

Das Verhältnis zwischen Kunde und Bank ist in österreich hauptsäct ich durch die<br />

AJlgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

der österreichischen Kredituntemehmungen<br />

"' EuGH Nrw t9gz, 165 - Francovich.<br />

"t EuGH l9'71,1337 - van Duyn, 1982, 70 - Becker: l99O I, 3343 - Foster.<br />

"' EuGH- Grimaldi,/Fonds <strong>des</strong> mutalies professionelles, C-322l88 - Slg 1989, 1407.<br />

\14<br />

1n Grabitz - Fliif Kornmerlar zür Europäischen Unionz, Loseblatt, Mürchen 1990, RN 76 zu An<br />

t 89.<br />

"' Gemäl Art li5 Abs 2 EGV kann die Kommission grundsjtzlich ohne Ermächtigung Empfehlungen<br />

abgeben.<br />

tt6 Grabilz in Grabit - lll4 Kommentar zur Europäischen Union:. Los€blan, München 1990, RN 82 zu<br />

An 189 unter Bemfur'g auf Ipsen, Europäisches Gemcinschaffsrecht, 1912,21/36.<br />

Elektronsches Geld 130

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