Die Zukunft des Geldes
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<strong>Die</strong>se einfache Folgerung ist aber durch die Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH überholt.<br />
Genauso wie der EuGH im Falle der Nicht-Umsetzung von fuchtlinien neben dem<br />
Vertragsverletzungsverlahren gemriß An 169 f EGV und neben<br />
Schadenersatzanspnichen <strong>des</strong> Geschädigenrrr bei hinreichend bestirnrnren Richtlinien<br />
von einer direkten Wirkung zugunsten <strong>des</strong> Betroffenen gegen den in der Umsetzung<br />
säumigen Mitgliedsstaatr<br />
12<br />
ausgeht, hat sich seine Rechtsprechung auch in Sachen<br />
Rechtswirkung von Empfehlungen weirerentwickelt Im Fall Grimaldi,f onds <strong>des</strong> mutalies<br />
professionellesr<br />
I<br />
hat er - zumin<strong>des</strong>t in bezug auf Empfehlungen der Kommission -<br />
entschieden, daß nationale Gerichte Lmptehlungen bei der Auslegung nationaler<br />
Rechtsvorschriften zu benicksichtigen haben. GrabiEttl geht davon aus, daß<br />
Empfetrlungen und Stellungnahmen dazu dienen, dem Mitgliedstaat Hilfestellung bei<br />
einer Entscheidungsfindung zu leisten.'ri Auch aus der allgemeinen Treuepflicht <strong>des</strong> Art<br />
5 EGV ergibt sich die Pflicht der Mitgliedsstaaten. Empt'etrlungen ernsthaft zu pnilen<br />
und sich in begrundeten Fällen danach zu richten bzrv sie allenlälls mit ausreichender<br />
Erklärung zuruckzuweisen.<br />
I l6<br />
Kartenempfefrlung<br />
oder ZahJungsverkehrskodex<br />
können also - mangels gegenreiliger<br />
Steliungnahme der Republik Ösreneich - a)s Auslegungsregel auch im ösrerreichischen<br />
Recht verstanden werden. insbesondere als Konkretisierung <strong>des</strong> Terminus ,,gute Sitten"<br />
bzrv ,,sittenwidrig" in Vertra_qsrecht und LIWG.<br />
5.3 Vorgaben und bisherige Regelungen im nationalen Recht<br />
Das Verhältnis zwischen Kunde und Bank ist in österreich hauptsäct ich durch die<br />
AJlgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
der österreichischen Kredituntemehmungen<br />
"' EuGH Nrw t9gz, 165 - Francovich.<br />
"t EuGH l9'71,1337 - van Duyn, 1982, 70 - Becker: l99O I, 3343 - Foster.<br />
"' EuGH- Grimaldi,/Fonds <strong>des</strong> mutalies professionelles, C-322l88 - Slg 1989, 1407.<br />
\14<br />
1n Grabitz - Fliif Kornmerlar zür Europäischen Unionz, Loseblatt, Mürchen 1990, RN 76 zu An<br />
t 89.<br />
"' Gemäl Art li5 Abs 2 EGV kann die Kommission grundsjtzlich ohne Ermächtigung Empfehlungen<br />
abgeben.<br />
tt6 Grabilz in Grabit - lll4 Kommentar zur Europäischen Union:. Los€blan, München 1990, RN 82 zu<br />
An 189 unter Bemfur'g auf Ipsen, Europäisches Gemcinschaffsrecht, 1912,21/36.<br />
Elektronsches Geld 130