Die Zukunft des Geldes
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d) <strong>Die</strong> Ablehnung einer Mitgliedschaft muß schriftlich begrundet und in einem<br />
unabhängigen Verlahren überprüfbar sein (punkt 28).<br />
e) Das Verbot der Teilnahme an einem anderen System kann dann begnindet sein,<br />
wenn dies zur Sicherung eines angemessenen Datenvolumens notwendig ist und<br />
steht einer FreisteJ)ung nach Art 85 Abs 3 rucht entgegen @untt 29).<br />
f) Folgende Punke einer Vereinbarung können gegen Art 85 Abs I verstoßen, können<br />
aber nach Art 85 Abs 3 freigestellt werden (punkt 33).<br />
g) Regeln über Transalcionszeiten (nicht aber über Wertstellungspraktiken l)<br />
h) Höchst- und Min<strong>des</strong>tbetrage<br />
i) Vereinbarungenüber<br />
Sicherheits-<br />
und fusikomanagementregeln<br />
j) Abgestimmte Verhaltensweisen gegenüber Kunden (zB AGB gegenLiber dem<br />
Endk-unden) sind jedenfalls verboten I<br />
k) <strong>Die</strong> Verrechnung<br />
der Anlaufkosten<br />
an Teilnehmer,<br />
die diese nicht getragen haben,<br />
durch eine gemeinsame Austauschgebühr ist zulässig (punkt 35).<br />
l) Eine Festsetzung der Art oder Höhe der den Endkunden berechneten preise ist<br />
jedenfalls unzulässig! (Punl,.t 39)<br />
m) <strong>Die</strong> Festsetzung einer multilateralen Austauschgebük verstößt idR gegen Art g5<br />
Abs I EGV kann aber freigesteilt werden (punkt 40 bis 43). Eine bilateral<br />
festgesetzte Austauschgebühr ist idR unbedenklich.<br />
n) Grenzüberschreitende Lherweisungen können gegenüber inländischen<br />
[,rberweisungen zusätzlich Leistungen erfordern - zB Meldungen an die<br />
Zahlungsbilanzbehörden, Währungsumrechnung, Zusatzinformationen an den<br />
Endk-unden, Lherpnifung von Angaben, Umformatierung der Datensätze,<br />
zusätzliche Verrechnungsvorgänge.<br />
Daher könnten erhöhte Kosten fur den<br />
Endkunden dann erforderlich sein und die Vereinbarung einer mehrseitigen<br />
Austauschgebühr freigestellt werden, wem die Höhe der gebühr den<br />
durchschnittlichen Sonderkosten der teilnehmenden Banken entspricht und den<br />
Teilnehmern am System freigestellt bteibt, bilaieral höhere oder niedrigere Gebühren<br />
auszuhandeln<br />
fPunkt 56).<br />
Elektronsches Geld 128