Die Zukunft des Geldes
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Aufzeichnungen <strong>des</strong> Emittenten über Transaktionen zur Aufldärung von technischen<br />
Fehlern und Mißbrauch; Beweislast beim Aussteller; Ausfolgung eines schriftlichen<br />
Belegs sofon nach jeder Transaktion (88/590IEWG Punkt 6)<br />
Min<strong>des</strong>tinformation <strong>des</strong> Kunden nach jeder Transakion, Speicherung und<br />
Ablesbarkeit der letaen funf Transaktionen sowie <strong>des</strong> Saldos eines E-Geld-<br />
Instruments durch den Kunden (97l489,GG Art.1 Abs 2)<br />
Beschränkte Haftung <strong>des</strong> Ausstellers ft]r Nichtausfuhrung oder lehlerhafte<br />
Ausfuhrung von Transaktionen bzu' Ausfuhrung von nicht genehmigen<br />
Transaktionen (88/590/€WG Punlt 7, 97l489lEG tut 8)<br />
Existenz und Zugänglichkeit eines A-nfechtungs- und Beschwerdeverlafuens<br />
(97l489lEG An le)<br />
Voll verbindliche Vorgaben aus dem EG-Recht existieren folglich nur aus dem EG-<br />
Vertrag. Hier sind vor allem die Grundsätze der <strong>Die</strong>nstleistungsfreiheit (Art 59tr EGV),<br />
soweit hier in fuchtlinien keine Ausnahmen vorgesehen sind, und das Wettbewerbsrecht<br />
(Kartellverbot An 85 EGV und Mißbrauchsverbot Art 86 EGV) zu beachten. Hier ist<br />
vor allem auch das Diskiminerungsverbot anderer Marktteilnehmer zu beachten.<br />
Einen Hinweis darauf, was die EG-Kommission als Diskiminierung im Zusammenhang<br />
mit elektronischen Zahlungssystemen empfindet, kann die ,,Bekanntmachung über die<br />
.Arwendung der EG-Wettbewerbsregeln auf grenzübersckeitende<br />
Llberweisungssysteme" liefem. Nach deren Punkten 25ff karur eine Vereinbarung über<br />
ein gemeinschaftliches Uberweisungssystem dann genehmigl werden, wenn es eine<br />
,,wesentliche Erleichterung" darstellt und folgende Voraussetzungen erfüllt:<br />
b)<br />
Anderen KI muß der Zugang offen stehen oder sie müssen ein eigenes System<br />
aufbauen können (Punkt 25).<br />
Eine Mitgliedschaft darf nur an objektiv notwendige Voraussetzungen, zB<br />
technische Infrastruktur, und einen den bisherigen Investitionen fur das System<br />
entsprechenden einma.ligen Beitrag geknüpft sein @unk 26).<br />
c) Eine Min<strong>des</strong>tanzahl an Transalsionen darfnur soweit objekiv begründbar gefordert<br />
werden fPunlt 27).<br />
Elektronsches Celd 127