Die Zukunft des Geldes
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Für den Datenschutz in Telekommunikationsdiensten soll eine eigene Richtlinie erarbeitet<br />
werden,'ot die aber hier nicht interessien.<br />
Eine aiigemeine Regelung <strong>des</strong> Bankgeheimrusses ahnlich $ 38 BWG findet sich im EG-<br />
Recht nirgends. Nur das Berufsgeheimnis jener Personen, die fur Bankaufsichtsbehörden<br />
tatig sind oder waren ist in An 12 der L BRKRL geregelt.<br />
Das EG-Recht geht eher gegen die in Osterreich tiblichen anonyme Verfi.igungen und<br />
Konten vor Durch die Geldwäsche-RlLot wurden die Mitgliedsstaaten verpflichtet,<br />
Geldwäsche zu untersagen. <strong>Die</strong> Transformation ins nationale Recht wird dabei offen<br />
gelassen. Zudem ist die Identitat von Kunden festzustellen zu lassen, die Bargeschäfte<br />
mit einem Betrag über 15.000 ECU (ca 2l5.O0O öS) durchführen. Verdacht auf<br />
Geldwäsche ist zu meiden. Verddchtige Transaklionen dürfen nicht durchgefuhrt werden<br />
<strong>Die</strong>se Regelungen wurden in $$ 38 bis 4l BWG umgesetzt.<br />
4.3 <strong>Die</strong> elektronische Geldbörse im Lichte von Bankgeheimnis und<br />
Datenschutz<br />
<strong>Die</strong> elektronische Geldbörse ist in der Regel auf einer Multifunktions-eurocheque-Kane<br />
(ec-Karte) implementien und daher durch Lesen der gedruckten Aulschrift oder <strong>des</strong><br />
Magnetstreifens einer Person zuordenbar. Zudem wird die Ladung der BÖrse in der<br />
Regel an einem Bankomaten erfolgen, also in Form einer nicht anonymen Transaktion<br />
auf ein Girokonto bei einem östeneichischen Kreditinstitut.<br />
Der Zahlungsvorgang mit der elektronischen Börse beim Händler findet selbst bei<br />
Multifunktionskarten aus Sicht der Kasse anon)'rn statt, da die Transaktionsdaten nur lm<br />
Zahlungsterminal gespeichert werden. Wird allerdings die Softr.vare <strong>des</strong> Terminals<br />
manipuliert, könnte der Händler anhand der Kartenidentifikation das Konsumverhalten<br />
seiner Kunden datenmäßie auswerten.<br />
'ot<br />
Geänderter Vorschlag fur eine Richtlinie <strong>des</strong> EuropZüschen Parlaments und <strong>des</strong> Rates zum Schutz<br />
personenbezogener Daten und der Pnyatsphäre in digltalen TelekommunilQtionsneEen, insbesondere<br />
im diensteintegrierenden digttalen Telekommunikationsnetz 0SDt$ und in digitalen Mobilfimknetzen<br />
KOM(94) 128 endg vom 11.6.1995, Abl C 2OO/1 vom 22.'7.1994. Eine komplexe Vorversion dieser<br />
fuchtlinie ist übrigens im österreichischen Fernmeldegesetz l99l schon umgesetzt worden<br />
'@<br />
RL <strong>des</strong> Rates 9I/308/EWG vom 10.6.1991 zur Verhindemng der Nuzung <strong>des</strong> Finanzlvstems zul<br />
Celdwäsche. Abl L 166/77 vom 28.6.1991<br />
Elektronsches Geld 122