Die Zukunft des Geldes
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und Benutzer muß festlegt werden, ob der gespeicherte E-Geld-Betrag ruckzahlbar ist<br />
und welche Bedingungen,<br />
Formalitäten und Fristen gegebenenfalls fur die Rückzahlung gelten."<br />
3.9 Verpflichtung zur ldentitätsprüfung?<br />
<strong>Die</strong> elektronische Geldbörse in Form der Wertkarte mit reiner Geldborsenfunktion<br />
könnte als anonymes Konto betrachtet rverden. Sieht man den Kauf einer Wertkarte oder<br />
Anlage eines anonymen E-Cash-Kontos<br />
am PC <strong>des</strong> Kunden als Anknüpfung einer<br />
dauernden Geschäftsbeziehung, so könnte abhängig von der bankrechtlichen Einordnung<br />
der Chipkane gemäß $ 40 BWG die Feststellung der Identität <strong>des</strong> Kunden geboten sein.<br />
Andererseits kann die Quick-Geldbörse derzeit nur mit einem Betrag von maximal öS<br />
1.999,- geladen werden und kommt als Instrument der Geldwäscherei daher wohl schwer<br />
in Frage.<br />
Gemäß der Einordnung der elektronischen Geldbörse unter.,Ausgabe und Verwaltung<br />
von Zahiungsmitteln" und aufgrund der .Ahnlichkeit mrt anonymen Geldscheinen, ist<br />
allerdings davon auszugehen, daß hier keine dauernde Geschäftsbeziehung iSd $ 40 Abs<br />
I Z I BWG vorliegl. Auftrund der Betragsbegrenzung, die weit unter der Grenze von<br />
öS 200.000 in $ 40 Abs 1Z 2 BWG triffi auch die allgemeine Pflicht zur<br />
Identitatsfeststellung nicht zu, solern keine sonstigen Verdachtsmomente iSd $ 40 Abs I<br />
Z 3 BWG hinzukommen.<br />
Der Vorschlag einer E-Geldinstitute-Rl<br />
geht davon aus, daß auf echte E-Geldinstitute<br />
die GeldwäscheRl 9ll308/EWG und damit auch die Regeln über die Identittitspnifung<br />
ab einer bestimmten Betragsgröße anwendbar sein soll.<br />
3.1 0 Min<strong>des</strong>treservepflicht<br />
Gemäß Art 105 EGV hat das Europäische System der Zentralbanken ESZB die Aufgabe,<br />
die Preisstabilität<br />
zu gewährleisten.<br />
Gemäß g 2 Abs 2 NationalbankG hatte die<br />
Oesterreichische Nationalbank bis l1 12.1998 die Aufgabe, den Geldumlauf in<br />
Östeneich zu regeln. Ab I . I . 1999 ist sie nur mehr Teil <strong>des</strong> ESZB-systems und hat<br />
Weisungen det EZB auszuführen. Seitdem lautet I 2 Abs 2 Nationalbankgesetz.<br />
Elektronsches Geld 115