Die Zukunft des Geldes
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Beträgen .. zunickzuzahlen sind" durch Teilnahme <strong>des</strong> Kreditinstituts an der<br />
Einlagensicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverban<strong>des</strong> anzugehören haben. <strong>Die</strong><br />
Sicherungsgrenze )ieg bei öS 260 000,- <strong>Die</strong>s gilt im Gegensatz zur alten Fassungsr auch<br />
fur Einlagen juristischer Personen. Hier ist die Sicherungspflicht allerdings mit 90% der<br />
gesichenen Einlage begrena s6<br />
<strong>Die</strong> .tinlage" auf der elektronischen<br />
Geldbörse kann je nach Nutzungsbedingungen<br />
einen Geldbetrag dar, der iSd EG-Rechts zunickzuzahlen ist, und damit als Einlage iSd<br />
EG-Rechts gilt. Nach österrerchischem<br />
Recht kann sie unrer $ 93 Äbs 2 Zl BWG fallen<br />
und ein Guthaben sein, das ,,. . zunickzuzahlen<br />
ist". <strong>Die</strong> Institution. die elek:rronische<br />
Gelder verwaltet und Gelder dafiir entgegennimmt, hat in diesem Fall einem<br />
Einlagensicherungssystem anzugehören und Rlr die verwalteten Gelder entsprechende<br />
Beitriige zu leisten.<br />
Der Bericht der ECB befurwortet die Einbeziehung der E-Money-Systeme in<br />
Einlagensicherungssysteme.<br />
sr<br />
Der Vorsch.lag einer E-Geldinistiture-Rl trägt dem in Art<br />
2 Rechnung nur bedingt Rechnung. In diesem Anikel soll geregeit werden:<br />
,,(4) Im Tausch eegen elektrorusches Geld erhaltene Gelder gelten nicht als Einlagen im<br />
Sinne<br />
von Anikel 3 der fuchtlinie 89/6'{6,€WG, wenn die z'.rgrundeliegenden venraglichen<br />
Vereinbarungen<br />
(a) klar den besonderen Charakter elektronischen Gelds als elektroruschen Ersatz fur<br />
lr{ünzen und Banknoten heraussteilen; und<br />
(b) rucht vorsehen, daß im voraus Gelder eingezahlt werden können, um im Austausch<br />
dafur zu einem späteren Zeitpunlt elekronisches Geld zu erhalten.<br />
<strong>Die</strong> Rücktauschbarkeit elektronischen Gelds stellt allein noch keinen hinreichenden<br />
Grund dafur dar, vom Verwender im voraus eingezahlte Gelder als Einlagen im Sinne<br />
von Anikel 3 der fuchtlinie 89|646EWG zu betrachten. Im Vertraq zwischen Emittent<br />
"" ABI L 135/5 vom 31.5.1991. Ygl Stanzel, Banlnvesengeserz - <strong>Die</strong> L und 2. Novelle - aktueller Srand,<br />
oBA t99.1,',7 13 -'7 19.'7 45ff .<br />
8s<br />
<strong>Die</strong>se beschränkte die Sicherungspflicht auf ,,Einlagen auf Konten von Verbrauchern oder<br />
Sparernlagen naturhcher Personen .<br />
t6 g 93 Lbs .t Bwc.<br />
tt<br />
European Central Bank, Report on Electronic Money, Fmnldrrr/Main August 1998, 28.<br />
Elektronsches Celd 114