Die Zukunft des Geldes
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vorzunehmen und überwiesene Beträge zu empfangen. Aber auch die Einzahlung und<br />
Behebung von Bargeld ist wohl ein üblicher Teil <strong>des</strong> Geschafts.76 Laurer weist daraul<br />
hin, daß im Zuge der Durchführung eines Lherweisungsauftrages mangels Deckung ein<br />
Kreditvertrag verbunden sein karur.77<br />
llaldhausllg sreht als Haupteiement dieser<br />
Geschäftsart die Unterstützung <strong>des</strong> Kunden bei der Abwicklung von Geldtransaktionen<br />
etwa durch Lfberweisung, Scheck- und Wechselinkasso, Abbuchungs- und<br />
Lastschriftverlahren Der VwGH hat dazu festgehalten.tn ,,Der Giror,enrag dient der<br />
Regelung <strong>des</strong> bargeldlosen ZahJungsverkeks, die Kreditunternehmung bzw Bank wird<br />
verpflichtet, Llberweisungen an Dritte durchzufi.-rhren und Lherweisungen von dritter<br />
Seite fur den Kunden entgegenzunehmen.<br />
Der Girovenrag umfaßt aiso die Befugnis zur<br />
Entgegennahme von Zahlungen zu Gunsten <strong>des</strong> Kundenkontos und zu Lherweisungen,<br />
Barauszahlungen und Scheckeinlösungen sowie sonstigef vereinbarter Lastschriften<br />
hinsichtlich <strong>des</strong>selben. Der Girovenrag wird zumeist durch den Kontokorrentvertrag<br />
erganzt, der die kontomäßige Abrechnung der im Rahmen <strong>des</strong> Girogeschziftes<br />
vorgenommen Transaktionen regelt; er muß jedoch nicht begriffsnotwendig mit der<br />
Vereinbarung kontokonentmäßiger Abrechnung iS <strong>des</strong> $ 355 HGB verbunden sein."<br />
Elektronische Geldbörse und E-Cash weisen im Gegensatz zum allgemein üblichen<br />
Girokonto nvar die Grundfunktion ,,bargeldloses Zahlen" auf. nicht aber die in $ 34<br />
BWG erwähnten Merkmale Entgelte fiir <strong>Die</strong>nstletstungen - außer man betrachtet den<br />
Verzicht <strong>des</strong> Kunden auf Verzinsung als Entgelt -. Verzinsung <strong>des</strong> Guthabens und<br />
LTberziehungsmöglichkeit und schon gar nicht die Möglichkeiten <strong>des</strong> Giroverkehrs aul<br />
Zudem sieht offenbar der Gesetzgeber nicht je<strong>des</strong> bargeldlose ZahJungsverkehrssystem<br />
unter dem Begnff ,,Girogeschäft". Ansonsten wäre es unverständlich, daß die Ausgabe<br />
von Reiseschecks und Kreditkarten gesondert in $<br />
I Abs I Z 6 BWG erwähnt wird.<br />
<strong>Die</strong>se Geschafte waren übrigens im KWG i979 noch nicht als Bankgeschäft erwähnt und<br />
sind im deutschen KWG nur Geschäfte eines Finanzinistituts nicht aber eines<br />
Kreditinstitutes<br />
''6<br />
Avancini - Iro - Koziol, Banlivenragsrecht I 321, Punlrr 8 der AGBöKI<br />
i ;<br />
Laurer it Frenut , BWG, RZ 8 zu S L<br />
'8<br />
llql,lhaust, Berechtigung. 22 mrvN.<br />
" vwcH 9.2. t qqo, g7/17/0260.<br />
Elektronsches Geld 110