Die Zukunft des Geldes
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anderen als Kreditinstituten zu untersagen.T2<br />
AJlerdings bleibt es dem nationalen<br />
Gesetzgeber<br />
lreigestellt,<br />
die Konzessionsptiicht<br />
unter einem anderen Titei zu regein.<br />
Daher kann es selbst unter der Annahme, die elektronische<br />
Geldbörse stelle eine<br />
,,Einlage" dar, durchaus EG-konform sein, daß diese Geschäfte in östeneich nvar nicht<br />
als Einlagengeschäft<br />
aber unter einem anderen<br />
Titel konzessionspflichtig<br />
srnd<br />
Gegen die Subsumtion als Einlagengeschäft<br />
spricht dre Tatsache, daß Zweck der<br />
Transaktion nicht die Rückzahlung <strong>des</strong> Gel<strong>des</strong> an den Einleger ist sondern dieser eine<br />
An Forderung gegen a)le Akzeptanten<br />
<strong>des</strong> elektronischen<br />
Gel<strong>des</strong> also seeen Dritte<br />
erwirbt.<br />
Gegen die Subsumtion der elektronischen Geldbörse unrer die ,,EinJage., iSd EG-Rechts<br />
spricht auch die Tatsache,<br />
daß es im Anlang zur fuchtlinie ggl646rEwc ein Tatbestand<br />
erwähnt rvird, der - wie unten gezeigl wird - besser auf das Geschäft<br />
,,elekronische<br />
Geldbörse"<br />
paßt. Auch der Bericht der ECBTr geht implizit davon aus, dass die Ausgabe<br />
elektronischen Gel<strong>des</strong> kein Einlagengeschäft<br />
sondem eine neue A-rt von Geschäft<br />
darstellt.<br />
SlZ2BWGGirogeschäft<br />
Das Girogeschäft wird im vollen wortraut mit ,,Durchfthrung <strong>des</strong> bargeldlosen<br />
Zahlungsverkeks und <strong>des</strong> Abrechnungsverkehrs<br />
in raufender Rechnung für andere<br />
(Girogeschäft)"<br />
beschrieben.<br />
<strong>Die</strong>ser Text ist identisch mit der Formulieruns <strong>des</strong> alten<br />
Kreditwesenges<br />
etzes 197 9<br />
Im Gesetz findet sich keine nahere Definition, was ,,bargeldloser Zal ungsverkehr,, genau<br />
bedeutet Einzig die Regelung<br />
<strong>des</strong> $ 34 BWG über verbrauchergirokontoverträge<br />
weist<br />
auf die Elemente schrifllicher vertrag bei Kontoeröffirung, Entgelte fur <strong>Die</strong>nstleistungen,<br />
Verzinsung <strong>des</strong> Guthabens und Llberziehungsmöglichkeit<br />
hin, geht also vom bei<br />
österreichischen<br />
Banken üblichen und in den AJlgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen<br />
der<br />
östeneichischen KredituntemehmungenT{<br />
geregelten Girokonto aus. Lieseckett<br />
verbindet mit einem Girokonto die Möglichkeit <strong>des</strong> Kunden, l,herweisungsaufträge<br />
'-'<br />
Laurer in Fremurr, BWG, RZ 5<br />
''<br />
zu S I BWG<br />
Europenn Cen(ral Bank, Report<br />
'"<br />
on Eiectronic Money, FranÄtrrnMain August l99g<br />
Amtsblarr zur Wiener Z€itung<br />
''<br />
Nr 210 vom 12.9. 1979.<br />
Liesecke, Das Bankguthaben in Gesetzgebung und Rechtsprechung, WM 1975, zlt - 230<br />
Eleklronschcs Cel,l<br />
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