Die Zukunft des Geldes
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Das Veftragsverhältnis<br />
zwischen ausgebender Ste e, Akzeptant und<br />
Verwender<br />
<strong>Die</strong> Verwendung eines ZairJungsmittels<br />
seta entweder gesetzliche Grundlagen oder<br />
zunun<strong>des</strong>t ein Venragsverhältms nvischen den Betreibern <strong>des</strong> systems (im Feldversuch<br />
Banken und EPTAPSS), den Verwendem <strong>des</strong> ZahJungsnltrels (Kunden) und den<br />
Akzeptanten (Geschafte, Telefondienstleister, . .) voraus. <strong>Die</strong>se Regelungen enstieren in<br />
gesetzlicher Form fiir herkömmliches Geld. Für elektronisches Geld gibt es offenbar<br />
hauptsächlich einseitig von einem Panner, den systembetreibern. vorformuliene<br />
Venragsbestimmungen. <strong>Die</strong>se sind nach einer überblicksmiißigen DarstelJung einerseits<br />
mit dem allgemeinem Zivilrecht (Konsumentenschutz), denr Bankrecht und etw.aigen<br />
EU-Vorgaben zu konelieren Dabei isr natürlich auch die Frage nach Sorglältspllichten<br />
und Haftungsveneilung, sowie der Schutz je<strong>des</strong> Panners gegen lvfißbrauch zu Liberlegen.<br />
Beweisrecht<br />
In Ergänzung zu den allgemein zivilrechtlichen Ltberlegungen scheint vor allem die Frage<br />
<strong>des</strong> Beweisrechts interessant. Kan-n etwa eine chipkarte als Berveisnuttel, vielleicht sogar<br />
als UrL-unde iSd Zivilprozeßrechts bei Gericht vorgelegl werden. Wie ist diese zu<br />
belverten. <strong>Die</strong>selbe Frage stellt sich fur die ,,Gegenbuchungen,, in den EDV-systemen<br />
der Betreiber. L,Ll sind hier noch eigene Beweisregeln notwendig, um eine gerechte<br />
Beweislastveneilung in Zivil- und Strafuerfahren zu qewährlersren.<br />
Strafrecht u nd Kriminologie<br />
Wie je<strong>des</strong> Zahlungsmittel wird auch das ,,elektrorusche Geld" als Mittel zur unbefuglen<br />
Bereicherung angesehen werden. Unabhängig von der techruschen Schwierigkeit der<br />
Umgehung von technischen<br />
Sicherungen<br />
ist daher einerseits die Frage nach der<br />
tatsächlichen verfolgbarkeit eines lvfißbrauches als auch nach der formalen stratbarkeit<br />
eines solchen Tuns zu stellen.<br />
<strong>Die</strong> Arbeitspapiere der BIS werfen noch einige weitere Fragen auf, die bei einer<br />
nationalen elekronischen Börse aber noch kein problem darsteilen. <strong>Die</strong> Fraee nach dem<br />
Elektronsches CelJ 96