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GdP steht mit dem Rücken zur Wand - DPolG Kreisverband Mannheim

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dungsstrukturen eingegriffen. Weihnachtsgeld<br />

oder gar ein 14. Monatsgehalt sind für den<br />

„Normalbürger“ freiwillige Leistungen, auf die<br />

in aller Regel kein Rechtsanspruch be<strong>steht</strong>.<br />

Gleichwohl ist sie auch für den Personenkreis<br />

sehr schmerzhaft. Würde man derart in das Gehaltsgefüge<br />

eingreifen wie bei den Beamten, so<br />

kann ich mir die massivsten Proteste der Betroffenen<br />

und ihrer Gewerkschaften vorstellen.<br />

Trotz<strong>dem</strong> wünsche ich allen ein ruhiges Weihnachtsfest<br />

und ein erfolgreiches neues Jahr.<br />

Bekleidung und Ausrüstung<br />

der Beamtinnen und<br />

Beamten des Polizeivollzugsdienstes<br />

Von Klaus Blochmann, Betreuerkoordinator<br />

Aufgrund verschiedener<br />

Anfragen und Diskussionen<br />

zu den nach<br />

genannten Themen veröffentlichen<br />

wir noch<br />

einmal das Antwortschreiben<br />

des Innenministeriums<br />

auf ein entsprechendes<br />

Schreiben<br />

des Stv. Landesvorsitzenden<br />

<strong>DPolG</strong> Thomas<br />

Merklein:<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

in <strong>dem</strong> o. g. Schreiben hat Herr Merklein Problematiken<br />

aus <strong>dem</strong> Bereich Dienstkleidung und<br />

Ausrüstung der Polizeivollzugsbeamtinnen und -<br />

beamten in Baden-Württemberg bei den Punkten<br />

- Neues Holster/Gürtelsystem,<br />

- Materialschaden bei der Stretchhose,<br />

- Dienstkleidung für Halbtagskräfte und<br />

- Rückgabe von Ausrüstungsgegenständen bei<br />

Pensionierung<br />

angesprochen und eine Stellungnahme des LZP<br />

hierzu erbeten. Das LZP hat sich <strong>mit</strong> Schreiben<br />

vom 23.01.2004 zu Recht nur für den zweitgenannten<br />

Punkt als zuständig erklärt und im übrigen<br />

auf das Landespolizeipräsidium verwiesen.<br />

Zu den drei übrigen Punkten nehmen wir wie<br />

folgt Stellung:<br />

Neues Holster/Gürtelsystem<br />

Der Einführung des neuen Holster/Gürtelsystems<br />

sind umfangreiche Anwendererprobungen <strong>mit</strong><br />

Probanden beiderlei Geschlechts, verschiedener<br />

Körpergrößen und Gestalt und unterschiedlicher<br />

Altersgruppen vorausgegangen, bei der gerade<br />

auch die verschiedenen Tätigkeiten im Zusammenhang<br />

<strong>mit</strong> der Fahrt im Streifenwagen besondere<br />

Berücksichtigung fanden. Vereinzelt wurde<br />

hierbei berichtet, dass der Sitzkomfort eingeschränkt<br />

und das Anlegen (nicht das Lösen) des<br />

Sicherheitsgurtes im Vergleich zum alten Holster,<br />

das nach vorne abgekippt werden konnte,<br />

erschwert sei. Diese Probleme ergaben sich je-<br />

4<br />

doch bei allen angebotenen Sicherheitsholstern.<br />

Das Ausweichen auf einen anderen Holstertyp<br />

kam nicht in Betracht, da dies den angestrebten<br />

Sicherheitsgewinn (Verhinderung des Verlusts<br />

der Waffe oder des Herausreißens durch andere<br />

Personen) für den Waffenträger hätte entfallen<br />

lassen. Es ist zutreffend, dass die Dienstwaffe<br />

bei <strong>dem</strong> neuen Holster/Gürtelsystem um ca. 10<br />

cm tiefer sitzt; bei einem offen zu tragenden Sicherheitsholster<br />

ist dies jedoch <strong>zur</strong> guten Erreichbarkeit<br />

der Waffe erforderlich. Die Verwendung<br />

verschiedener Holsterstege würde einerseits<br />

die deshalb möglicherweise entstehenden<br />

Unzuträglichkeiten nur bedingt ausgleichen,<br />

andererseits aber zu einer neuen Problematik<br />

führen: Die durch die Verwendung anderer Stege<br />

erreichte höhere Position des Holsters brächte<br />

Schwierigkeiten beim Ziehen der Waffe im Einsatz<br />

<strong>mit</strong> sich, u. a. beim Tragen einer Schutzweste,<br />

die nur durch eine technische Nachrüstung (z.<br />

B. Einbau von Distanzscheiben oder sog. „T-<br />

Spacern“) vermieden werden könnten; dies aber<br />

würde wiederum den Tragekomfort weiter beeinträchtigen.<br />

Bei der Kriminalpolizei <strong>steht</strong> -<br />

neben einem Schulterholster - ein Gürtelholster<br />

für die verdeckte Trageweise <strong>zur</strong> Verfügung, das<br />

im Unterschied zu <strong>dem</strong> „offenen“ Holster für die<br />

Schutzpolizei nicht verstellt werden kann. Bei<br />

nicht lösbaren Trageproblemen aufgrund der individuellen<br />

Körperform kann gemäß <strong>dem</strong><br />

Schreiben des IM - LPP - vom 19.11.2003 („Einführung<br />

von neuen Dienstpistolen und Holstern<br />

für die Polizei des Landes“) im Einzelfall auf ein<br />

anderes genau definiertes Holstermodell <strong>zur</strong>ückgegriffen<br />

werden. Eine Benachteiligung der<br />

Angehörigen der Schutzpolizei können wir<br />

hierbei nicht erkennen.<br />

Dienstkleidung für Halbtagskräfte<br />

Die Reduzierung der jährlichen Gutschrift nach<br />

§ 1 Absatz 2 der Polizeidienstkleidungsverordnung<br />

(PolDKlVO) ergibt sich aus § 2 Abs. 1 S. 2<br />

dieser Regelung in Verbindung <strong>mit</strong> Nr. 6 der<br />

Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums<br />

des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz<br />

(BBesGVwV). Danach erhält ein<br />

Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach<br />

beamtenrechtlichen Vorschriften ermäßigt ist,<br />

Dienstbezüge entsprechend <strong>dem</strong> Verhältnis der<br />

festgelegten Arbeitszeit <strong>zur</strong> Vollbeschäftigung.<br />

Dieser Grundsatz kann nach wie vor auch auf die<br />

freie Dienstkleidung als Sachbezug angewendet<br />

werden, da einerseits eine Grundausstattung vorhanden<br />

(vgl. hierzu Nr.1.2.5.1 der Verwaltungsvorschrift<br />

<strong>zur</strong> PolDKIVO) und andererseits die<br />

beanspruchung der Dienstkleidung durch die<br />

ermäßigte Dienstzeit geringer ist.<br />

Weltfremd<br />

Eine Anmerkung von Egon Manz <strong>zur</strong><br />

Kürzung des Kleidergeldes:<br />

Wie soll sich ein Kollege/Kollegin, <strong>mit</strong> einer<br />

Teilzeitbeschäftigung bei entsprechender<br />

Kürzung des Bekleidungsbudgets erforderlichenfalls<br />

eine neue Grundausstattung oder<br />

z.B. eine Lederjacke zulegen?<br />

Rückgabe von Ausrüstungsgegenständen<br />

bei Pensionierung<br />

Im Unterschied <strong>zur</strong> über das Bekleidungskonto<br />

bezogenen Dienstkleidung bleiben Sonderkleidung<br />

<strong>mit</strong> Ausnahme der Sportkleidung und die<br />

persönliche Ausrüstung Landeseigentum und<br />

sind beim Ausscheiden aus <strong>dem</strong> Polizeidienst<br />

<strong>zur</strong>ückzugeben (vgl. die Nrn. 1.3.10, 1.5.1 und<br />

1.5.6 der Verwaltungsvorschrift <strong>zur</strong> PolDKlVO).<br />

Es handelt sich hierbei um grundsätzlich mehrfach<br />

wiederverwendbare Gegenstände, die im<br />

Fall ihrer dauerhaften Überlassung ständig neu<br />

beschafft werden müssten. Aus Wirtschaftlichkeitsgründen<br />

wird das Land als Dienstherr daher<br />

an der Rückhabepflicht festhalten.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

gez. Werner Oßwald<br />

Informationen <strong>zur</strong> Einmalzahlung<br />

von 50 Euro<br />

Von Wolfgang Rösch, Kreisgeschäftsführer<br />

In den vergangenen Wochen<br />

erhielten wir einige<br />

Nachfragen zu der Einmalzahlung<br />

von 50 Euro,<br />

die <strong>mit</strong> den November -<br />

Bezügen überwiesen<br />

wurden. Dazu einige Erläuterungen:<br />

Aktive Beamte erhalten<br />

nach <strong>dem</strong> Bundesbesoldungs-<br />

und Versorgungsanpassungsgesetz<br />

2003/2004 eine Einmalzahlung<br />

in Höhe von 50 Euro (Anwärter 30 Euro),<br />

ggf. gekürzt entsprechend der Teilzeit, sofern im<br />

Monat November 2004 ein Besoldungsanspruch<br />

be<strong>steht</strong> und das Beamtenverhältnis nicht während<br />

dieses Monats endet.<br />

Versorgungsempfänger (ausgenommen Versorgungsempfänger<br />

der Besoldungsgruppe B 11)<br />

erhalten nach <strong>dem</strong> Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz<br />

2003/2004 eine Einmalzahlung,<br />

sofern am 01. November 2004 ein<br />

Anspruch auf Versorgungsbezüge be<strong>steht</strong>. Die<br />

Einmalzahlung berechnet sich nach <strong>dem</strong> jeweils<br />

maßgebenden Ruhegehaltssatz und Anteilssätzen<br />

des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags<br />

aus 50 Euro. Hat der Versorgungsempfänger<br />

aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis<br />

oder aus einem zweiten Versorgungsbezug<br />

bereits eine Einmalzahlung erhalten,<br />

wird eine weitere Einmalzahlung nicht gezahlt.<br />

Angestellte und Arbeiter erhalten nach den Tarifverträgen<br />

<strong>zur</strong> Lohnrunde 2003 eine Einmalzahlung<br />

von 50 Euro (Auszubildende 30 Euro),<br />

ggf. gekürzt entsprechend der Teilzeitbeschäftigung,<br />

sofern ein Beschäftigungs-/Ausbildungsverhältnis<br />

in der Zeit vom 01.11.2004 bis<br />

30.11.2004 be<strong>steht</strong> und ein Anspruch auf Bezüge<br />

für mindestens einen Tag während dieses Zeitraums.<br />

Ich hoffe, <strong>mit</strong> dieser Information wären alle Unklarheiten<br />

beseitigt.

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