GdP steht mit dem Rücken zur Wand - DPolG Kreisverband Mannheim
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dungsstrukturen eingegriffen. Weihnachtsgeld<br />
oder gar ein 14. Monatsgehalt sind für den<br />
„Normalbürger“ freiwillige Leistungen, auf die<br />
in aller Regel kein Rechtsanspruch be<strong>steht</strong>.<br />
Gleichwohl ist sie auch für den Personenkreis<br />
sehr schmerzhaft. Würde man derart in das Gehaltsgefüge<br />
eingreifen wie bei den Beamten, so<br />
kann ich mir die massivsten Proteste der Betroffenen<br />
und ihrer Gewerkschaften vorstellen.<br />
Trotz<strong>dem</strong> wünsche ich allen ein ruhiges Weihnachtsfest<br />
und ein erfolgreiches neues Jahr.<br />
Bekleidung und Ausrüstung<br />
der Beamtinnen und<br />
Beamten des Polizeivollzugsdienstes<br />
Von Klaus Blochmann, Betreuerkoordinator<br />
Aufgrund verschiedener<br />
Anfragen und Diskussionen<br />
zu den nach<br />
genannten Themen veröffentlichen<br />
wir noch<br />
einmal das Antwortschreiben<br />
des Innenministeriums<br />
auf ein entsprechendes<br />
Schreiben<br />
des Stv. Landesvorsitzenden<br />
<strong>DPolG</strong> Thomas<br />
Merklein:<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
in <strong>dem</strong> o. g. Schreiben hat Herr Merklein Problematiken<br />
aus <strong>dem</strong> Bereich Dienstkleidung und<br />
Ausrüstung der Polizeivollzugsbeamtinnen und -<br />
beamten in Baden-Württemberg bei den Punkten<br />
- Neues Holster/Gürtelsystem,<br />
- Materialschaden bei der Stretchhose,<br />
- Dienstkleidung für Halbtagskräfte und<br />
- Rückgabe von Ausrüstungsgegenständen bei<br />
Pensionierung<br />
angesprochen und eine Stellungnahme des LZP<br />
hierzu erbeten. Das LZP hat sich <strong>mit</strong> Schreiben<br />
vom 23.01.2004 zu Recht nur für den zweitgenannten<br />
Punkt als zuständig erklärt und im übrigen<br />
auf das Landespolizeipräsidium verwiesen.<br />
Zu den drei übrigen Punkten nehmen wir wie<br />
folgt Stellung:<br />
Neues Holster/Gürtelsystem<br />
Der Einführung des neuen Holster/Gürtelsystems<br />
sind umfangreiche Anwendererprobungen <strong>mit</strong><br />
Probanden beiderlei Geschlechts, verschiedener<br />
Körpergrößen und Gestalt und unterschiedlicher<br />
Altersgruppen vorausgegangen, bei der gerade<br />
auch die verschiedenen Tätigkeiten im Zusammenhang<br />
<strong>mit</strong> der Fahrt im Streifenwagen besondere<br />
Berücksichtigung fanden. Vereinzelt wurde<br />
hierbei berichtet, dass der Sitzkomfort eingeschränkt<br />
und das Anlegen (nicht das Lösen) des<br />
Sicherheitsgurtes im Vergleich zum alten Holster,<br />
das nach vorne abgekippt werden konnte,<br />
erschwert sei. Diese Probleme ergaben sich je-<br />
4<br />
doch bei allen angebotenen Sicherheitsholstern.<br />
Das Ausweichen auf einen anderen Holstertyp<br />
kam nicht in Betracht, da dies den angestrebten<br />
Sicherheitsgewinn (Verhinderung des Verlusts<br />
der Waffe oder des Herausreißens durch andere<br />
Personen) für den Waffenträger hätte entfallen<br />
lassen. Es ist zutreffend, dass die Dienstwaffe<br />
bei <strong>dem</strong> neuen Holster/Gürtelsystem um ca. 10<br />
cm tiefer sitzt; bei einem offen zu tragenden Sicherheitsholster<br />
ist dies jedoch <strong>zur</strong> guten Erreichbarkeit<br />
der Waffe erforderlich. Die Verwendung<br />
verschiedener Holsterstege würde einerseits<br />
die deshalb möglicherweise entstehenden<br />
Unzuträglichkeiten nur bedingt ausgleichen,<br />
andererseits aber zu einer neuen Problematik<br />
führen: Die durch die Verwendung anderer Stege<br />
erreichte höhere Position des Holsters brächte<br />
Schwierigkeiten beim Ziehen der Waffe im Einsatz<br />
<strong>mit</strong> sich, u. a. beim Tragen einer Schutzweste,<br />
die nur durch eine technische Nachrüstung (z.<br />
B. Einbau von Distanzscheiben oder sog. „T-<br />
Spacern“) vermieden werden könnten; dies aber<br />
würde wiederum den Tragekomfort weiter beeinträchtigen.<br />
Bei der Kriminalpolizei <strong>steht</strong> -<br />
neben einem Schulterholster - ein Gürtelholster<br />
für die verdeckte Trageweise <strong>zur</strong> Verfügung, das<br />
im Unterschied zu <strong>dem</strong> „offenen“ Holster für die<br />
Schutzpolizei nicht verstellt werden kann. Bei<br />
nicht lösbaren Trageproblemen aufgrund der individuellen<br />
Körperform kann gemäß <strong>dem</strong><br />
Schreiben des IM - LPP - vom 19.11.2003 („Einführung<br />
von neuen Dienstpistolen und Holstern<br />
für die Polizei des Landes“) im Einzelfall auf ein<br />
anderes genau definiertes Holstermodell <strong>zur</strong>ückgegriffen<br />
werden. Eine Benachteiligung der<br />
Angehörigen der Schutzpolizei können wir<br />
hierbei nicht erkennen.<br />
Dienstkleidung für Halbtagskräfte<br />
Die Reduzierung der jährlichen Gutschrift nach<br />
§ 1 Absatz 2 der Polizeidienstkleidungsverordnung<br />
(PolDKlVO) ergibt sich aus § 2 Abs. 1 S. 2<br />
dieser Regelung in Verbindung <strong>mit</strong> Nr. 6 der<br />
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums<br />
des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz<br />
(BBesGVwV). Danach erhält ein<br />
Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach<br />
beamtenrechtlichen Vorschriften ermäßigt ist,<br />
Dienstbezüge entsprechend <strong>dem</strong> Verhältnis der<br />
festgelegten Arbeitszeit <strong>zur</strong> Vollbeschäftigung.<br />
Dieser Grundsatz kann nach wie vor auch auf die<br />
freie Dienstkleidung als Sachbezug angewendet<br />
werden, da einerseits eine Grundausstattung vorhanden<br />
(vgl. hierzu Nr.1.2.5.1 der Verwaltungsvorschrift<br />
<strong>zur</strong> PolDKIVO) und andererseits die<br />
beanspruchung der Dienstkleidung durch die<br />
ermäßigte Dienstzeit geringer ist.<br />
Weltfremd<br />
Eine Anmerkung von Egon Manz <strong>zur</strong><br />
Kürzung des Kleidergeldes:<br />
Wie soll sich ein Kollege/Kollegin, <strong>mit</strong> einer<br />
Teilzeitbeschäftigung bei entsprechender<br />
Kürzung des Bekleidungsbudgets erforderlichenfalls<br />
eine neue Grundausstattung oder<br />
z.B. eine Lederjacke zulegen?<br />
Rückgabe von Ausrüstungsgegenständen<br />
bei Pensionierung<br />
Im Unterschied <strong>zur</strong> über das Bekleidungskonto<br />
bezogenen Dienstkleidung bleiben Sonderkleidung<br />
<strong>mit</strong> Ausnahme der Sportkleidung und die<br />
persönliche Ausrüstung Landeseigentum und<br />
sind beim Ausscheiden aus <strong>dem</strong> Polizeidienst<br />
<strong>zur</strong>ückzugeben (vgl. die Nrn. 1.3.10, 1.5.1 und<br />
1.5.6 der Verwaltungsvorschrift <strong>zur</strong> PolDKlVO).<br />
Es handelt sich hierbei um grundsätzlich mehrfach<br />
wiederverwendbare Gegenstände, die im<br />
Fall ihrer dauerhaften Überlassung ständig neu<br />
beschafft werden müssten. Aus Wirtschaftlichkeitsgründen<br />
wird das Land als Dienstherr daher<br />
an der Rückhabepflicht festhalten.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
gez. Werner Oßwald<br />
Informationen <strong>zur</strong> Einmalzahlung<br />
von 50 Euro<br />
Von Wolfgang Rösch, Kreisgeschäftsführer<br />
In den vergangenen Wochen<br />
erhielten wir einige<br />
Nachfragen zu der Einmalzahlung<br />
von 50 Euro,<br />
die <strong>mit</strong> den November -<br />
Bezügen überwiesen<br />
wurden. Dazu einige Erläuterungen:<br />
Aktive Beamte erhalten<br />
nach <strong>dem</strong> Bundesbesoldungs-<br />
und Versorgungsanpassungsgesetz<br />
2003/2004 eine Einmalzahlung<br />
in Höhe von 50 Euro (Anwärter 30 Euro),<br />
ggf. gekürzt entsprechend der Teilzeit, sofern im<br />
Monat November 2004 ein Besoldungsanspruch<br />
be<strong>steht</strong> und das Beamtenverhältnis nicht während<br />
dieses Monats endet.<br />
Versorgungsempfänger (ausgenommen Versorgungsempfänger<br />
der Besoldungsgruppe B 11)<br />
erhalten nach <strong>dem</strong> Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz<br />
2003/2004 eine Einmalzahlung,<br />
sofern am 01. November 2004 ein<br />
Anspruch auf Versorgungsbezüge be<strong>steht</strong>. Die<br />
Einmalzahlung berechnet sich nach <strong>dem</strong> jeweils<br />
maßgebenden Ruhegehaltssatz und Anteilssätzen<br />
des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags<br />
aus 50 Euro. Hat der Versorgungsempfänger<br />
aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis<br />
oder aus einem zweiten Versorgungsbezug<br />
bereits eine Einmalzahlung erhalten,<br />
wird eine weitere Einmalzahlung nicht gezahlt.<br />
Angestellte und Arbeiter erhalten nach den Tarifverträgen<br />
<strong>zur</strong> Lohnrunde 2003 eine Einmalzahlung<br />
von 50 Euro (Auszubildende 30 Euro),<br />
ggf. gekürzt entsprechend der Teilzeitbeschäftigung,<br />
sofern ein Beschäftigungs-/Ausbildungsverhältnis<br />
in der Zeit vom 01.11.2004 bis<br />
30.11.2004 be<strong>steht</strong> und ein Anspruch auf Bezüge<br />
für mindestens einen Tag während dieses Zeitraums.<br />
Ich hoffe, <strong>mit</strong> dieser Information wären alle Unklarheiten<br />
beseitigt.