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Jahresabschluss (HGB) - Deutsche Post DHL

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Rechtliche Risiken resultieren unter anderem aus den verwaltungsgerichtlich anhängigen Klagen gegen die<br />

Entscheidung der Regulierungsbehörde vom Juli 2002 über die Rahmenbedingungen des Price-Cap-<br />

Verfahrens sowie aus jeweils zwei Klagen gegen Preisgenehmigungsentscheidungen im Rahmen des Price-<br />

Cap-Verfahrens für die Jahre 2003, 2004 und 2005.<br />

Aufgrund einer Beschwerde des <strong>Deutsche</strong>n Verbandes für <strong>Post</strong> und Telekommunikation wegen des Vorwurfs<br />

überhöhter Briefentgelte ist ein Wettbewerbsverfahren vor der Europäischen Kommission anhängig.<br />

Im Rahmen dieses Verfahrens haben wir detailliert unsere Auffassung dargelegt, dass die Porti in ihrer<br />

Höhe angemessen sind.<br />

Wir sind dazu verpflichtet, Kunden und Wettbewerbern Zugang zu Teilleistungen aufgrund regulatorisch<br />

festgesetzter Bedingungen zu gewähren. Gegen die entsprechenden Entscheidungen der Regulierungsbehörde,<br />

des Bundeskartellamts und der EU-Kommission sind Verfahren vor den Verwaltungs- und Zivilgerichten<br />

sowie dem Europäischen Gericht erster Instanz anhängig. Je nach Ausgang der Verfahren, können<br />

sich weitere Umsatz- und Ergebniseinbußen ergeben. Hier sind insbesondere folgende Verfahren zu erwähnen:<br />

In einer Entscheidung der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland zum Teilleistungszugang<br />

von <strong>Post</strong>konsolidierern vom 20. Oktober 2004 wurde festgestellt, dass die einschlägigen Vorschriften<br />

des <strong>Post</strong>gesetzes nicht mit dem EU-Recht vereinbar seien. Die Bundesrepublik Deutschland wurde verpflichtet,<br />

der EU-Kommission innerhalb von zwei Monaten die zur Erfüllung des EU-Rechts getroffenen<br />

Maßnahmen mitzuteilen. Im Dezember 2004 hat sie gegen die Entscheidung der EU-Kommission geklagt.<br />

Das Bundeskartellamt hat mit Entscheidung vom 11. Februar 2005 in einem entsprechenden Verfahren der<br />

<strong>Deutsche</strong>n <strong>Post</strong> AG untersagt, <strong>Post</strong>konsolidierern den Teilleistungszugang zu verweigern. Das <strong>Post</strong>gesetz<br />

und der Umfang der Exklusivlizenz stehen unserer Ansicht nach im Einklang mit den gemeinschafts- und<br />

wettbewerbsrechtlichen Vorgaben, namentlich mit der EU-<strong>Post</strong>diensterichtlinie und den<br />

Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags. Wir haben daher gegen die Entscheidungen des Bundeskartellamts<br />

geklagt. Bis zu einer Entscheidung sind wir verpflichtet, Konsolidierern den Teilleistungszugang zu gewähren.<br />

Die Bedingungen des Zugangs sind wiederum Gegenstand von Entscheidungen der<br />

Regulierungsbehörde und hiergegen anhängiger Klagen sowie zivilgerichtlicher Verfahren. Soweit eine<br />

Verpflichtung zur Gewährung des Teilleistungszugangs für <strong>Post</strong>konsolidierer aus den Entscheidungen der<br />

EU-Kommission, des Bundeskartellamts oder der Regulierungsbehörde folgt, können uns daraus<br />

Umsatzeinbußen in Höhe eines zwei- bis dreistelligen Millionenbetrags jährlich entstehen.<br />

Ein von der Monopolkommission erhobener Vorwurf ist Gegenstand von Auskunftsersuchen, die die EU-<br />

Kommission auf Beschwerde eines Dritten an die Bundesregierung gerichtet hat. Der Vorwurf lautet, dass<br />

die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG der <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong>bank AG ermögliche, <strong>Post</strong>filialen zu nicht marktgerechter Vergütung<br />

zu nutzen, und dadurch gegen das Beihilfe-Verbot des EU-Vertrags verstoße. Nach unserer Auffassung<br />

entspricht das von der <strong>Post</strong>bank entrichtete Entgelt den wettbewerbs- und beihilferechtlichen Vorgaben des<br />

EU-Rechts.<br />

Die EU-Kommission bittet die Bundesrepublik Deutschland auch um eine Stellungnahme zu dem 1999<br />

erfolgten Verkauf der vollen Anteile der <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong>bank AG an die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG. Allerdings hat die<br />

EU-Kommission den Erwerb der <strong>Post</strong>bank bereits im Rahmen des mit Entscheidung vom 19. Juni 2002<br />

abgeschlossenen Beihilfeverfahrens untersucht. Damals war sie ausdrücklich zu dem Ergebnis gelangt, dass<br />

der Erwerb der <strong>Post</strong>bank „ohne jede staatliche Beihilfe“ erfolgte.<br />

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